EbÖGdVO
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Landesverordnung über Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte des öffentlichen Gesundheitsdienstes (EbÖGdVO) Vom 27. Februar 1997

Landesverordnung über Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte des öffentlichen Gesundheitsdienstes (EbÖGdVO) Vom 27. Februar 1997
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch § 143 Abs. 8 des Gesetzes vom 20.10.2010 (GVBl. S. 319)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte des öffentlichen Gesundheitsdienstes (EbÖGdVO) vom 27. Februar 199701.10.2001
Eingangsformel01.10.2001
§ 1 - Ernennung01.07.2012
§ 2 - Tätigkeit01.10.2001
§ 3 - Aufwandsentschädigung01.01.2002
§ 4 - Sonderbestimmungen01.10.2001
§ 5 - In-Kraft-Treten01.10.2001
Aufgrund des § 8 Abs. 3 Satz 4 des Landesgesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGdG) vom 17. November 1995 (GVBl. S. 485, BS 2120-1) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport und dem Ministerium der Finanzen sowie im Benehmen mit dem Landkreistag Rheinland-Pfalz und dem Städtetag Rheinland-Pfalz verordnet:

§ 1 Ernennung

(1) Ärztinnen und Ärzte, denen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 ÖGdG Aufgaben des Gesundheitsamts übertragen werden, werden nach Anhörung der Bezirksärztekammer mit Zustimmung des Kreistags nach den Bestimmungen des Beamtenrechts zu kommunalen Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamten mit der Amtsbezeichnung „Medizinalrätin im öffentlichen Gesundheitsdienst" oder „Medizinalrat im öffentlichen Gesundheitsdienst" ernannt.
(2) Apothekerinnen und Apotheker, denen nach § 8 Abs. 2 ÖGdG Aufgaben im Zusammenhang mit der Überwachung des Verkehrs mit Arznei- und Betäubungsmitteln und Medizinprodukten übertragen werden, werden vom fachlich zuständigen Ministerium nach Anhörung der Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz nach den Bestimmungen des Beamtenrechts zu Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamten des Landes mit der Amtsbezeichnung „Pharmazierätin im öffentlichen Gesundheitsdienst" oder „Pharmazierat im öffentlichen Gesundheitsdienst" ernannt.
(3) Werden in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Aufgaben für einen bestimmten Zeitraum übertragen, so ist das Ehrenbeamtenverhältnis entsprechend zu befristen; § 7 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes bleibt unberührt. Eine Verpflichtung zur Übernahme des Ehrenamts besteht nicht.

§ 2 Tätigkeit

(1) Die Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten haben die ihnen übertragenen Aufgaben sachkundig, gewissenhaft, unparteiisch und gerecht wahrzunehmen.
(2) Dienststelle der Medizinalrätinnen und Medizinalräte im öffentlichen Gesundheitsdienst ist das jeweilige Gesundheitsamt.
(3) Dienststelle der Pharmazierätinnen und Pharmazieräte im öffentlichen Gesundheitsdienst ist das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung; es soll regionale Zuständigkeitsbereiche bestimmen.

§ 3 Aufwandsentschädigung

(1) Die Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten erhalten Reisekostenvergütung in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes vom 23. Dezember 1966 (GVBl. S. 369, BS 2032-30) in der jeweils geltenden Fassung. Fahrkosten werden erstattet, wie sie Dienstreisenden der Besoldungsgruppen A 8 bis A 16 zustehen; für die Bemessung des Tage- und Übernachtungsgelds ist die Reisekostenstufe B zugrunde zu legen.
(2) Die Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten erhalten für sonstige Auslagen und für Zeitaufwand eine Aufwandspauschale in Höhe eines Stundensatzes von 40,90 EUR; der Stundensatz deckt alle mit der Tätigkeit verbundenen Aufwendungen ab. Eine von Satz 1 abweichende Aufwandsentschädigung kann nur gewährt werden, wenn dies aufgrund besonderer Umstände gerechtfertigt ist.
(3) Anstelle der Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1 und 2 kann eine Pauschale gewährt werden, die nach dem Durchschnitt der in einem bestimmten Zeitraum sonst anfallenden Aufwandsentschädigung zu bemessen ist.
(4) Die Aufwandsentschädigung ruht, solange die Ehrenbeamtin oder der Ehrenbeamte vorläufig des Dienstes enthoben oder ihr oder ihm die Führung der Dienstgeschäfte verboten ist.

§ 4 Sonderbestimmungen

(1) § 1 Abs. 1 gilt entsprechend für kreisfreie Städte, deren Stadtverwaltungen gemäß § 2 Abs. 3 ÖGdG zu unteren Gesundheitsbehörden bestimmt worden sind, und für Zweckverbände nach § 2 Abs. 4 ÖGdG (§ 8 Abs. 1 Satz 2 ÖGdG).
(2) Soweit im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung Apothekerinnen und Apotheker bereits zu Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamten ernannt worden sind, bleibt deren nach den bisher geltenden Bestimmungen erfolgte Ernennung unberührt. Im Übrigen finden die Bestimmungen dieser Verordnung Anwendung; die Aufwandsentschädigung nach § 3 wird ab dem zweiten auf das In-Kraft-Treten dieser Verordnung folgenden Monat gewährt.

§ 5

*
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Minister für Arbeit, Soziales und Gesundheit
Fußnoten
*)
Verkündet am 25.3.1997
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