BBesG§§27u42aDV RP
DE - Landesrecht RLP

Landesverordnung zur Durchführung der §§ 27 und 42 a des Bundesbesoldungsgesetzes Vom 14. April 1999

Landesverordnung zur Durchführung der §§ 27 und 42 a des Bundesbesoldungsgesetzes Vom 14. April 1999
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch § 143 Abs. 6 des Gesetzes vom 20.10.2010 (GVBl. S. 319)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung zur Durchführung der §§ 27 und 42 a des Bundesbesoldungsgesetzes vom 14. April 199901.10.2001
Eingangsformel01.10.2001
§ 1 - Geltungsbereich01.07.2012
§ 2 - Leistungsstufe01.10.2001
§ 3 - Hemmung des Aufstiegs in die nächsthöhere Stufe des Grundgehalts01.10.2001
§ 4 - Leistungseinschätzung01.10.2001
§ 5 - Allgemeines zur Leistungsprämie und Leistungszulage01.10.2001
§ 6 - Leistungsprämie01.10.2001
§ 7 - Leistungszulage01.10.2001
§ 8 - In-Kraft-Treten01.10.2001
Aufgrund des § 27 Abs. 3 Satz 5 und des § 42 a Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434) verordnet die Landesregierung:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt das leistungsabhängige Aufsteigen und die Hemmung des Aufstiegs in den Stufen des Grundgehalts sowie die Gewährung von Leistungsprämien und Leistungszulagen. Sie gilt für die in § 1 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes genannten Beamtinnen und Beamten in Ämtern der Besoldungsordnung A, mit Ausnahme der Beamtinnen und Beamten auf Zeit; die §§ 2 bis 4 gelten nicht in der laufbahnrechtlichen Probezeit.

§ 2 Leistungsstufe

(1) Die nächsthöhere Stufe des Grundgehalts kann vorzeitig als Grundgehalt festgesetzt werden (Leistungsstufe), wenn die Beamtin oder der Beamte dauerhaft herausragende Gesamtleistungen erbringt. Durch eine dauerhaft herausragende Gesamtleistung entsteht kein Anspruch auf die Gewährung.
(2) Eine Leistungsstufe kann frühestens nach Ablauf der Hälfte der Zeit festgesetzt werden, die § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes bis zum Erreichen der nächsthöheren Stufe vorsieht. Der Zeitpunkt des Aufsteigens in die nächsthöheren Stufen bleibt hiervon unberührt.
(3) Eine Leistungsstufe soll nicht innerhalb eines Jahres nach der Verleihung eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt gewährt werden.
(4) Leistungsstufen dürfen in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn an insgesamt höchstens 10 v.H. der Beamtinnen und Beamten (§ 1 Satz 2), die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, gewährt werden; maßgebend ist die Anzahl der Beamtinnen und Beamten am 1. Januar des Kalenderjahres. Bei Dienstherren mit weniger als zehn Beamtinnen und Beamten (§ 1 Satz 2) kann abweichend von Satz 1 in jedem Kalenderjahr einer Beamtin oder einem Beamten eine Leistungsstufe gewährt werden. Abweichend von Satz 1 beträgt der maßgebliche Vomhundertsatz im Kalenderjahr 1999 3,5 und im Kalenderjahr 2000 7; Satz 2 ist bei Dienstherren mit weniger als 29 Beamtinnen und Beamten (§ 1 Satz 2) sinngemäß anzuwenden.
(5) Leistungsstufen können nur im Rahmen besonderer haushaltsrechtlicher Regelungen gewährt werden.

§ 3 Hemmung des Aufstiegs in die nächsthöhere Stufe des Grundgehalts

Eine Beamtin oder ein Beamter steigt nicht in die nächsthöhere Stufe des Grundgehalts auf, wenn und solange die Gesamtleistung den mit dem Amt verbundenen durchschnittlichen Anforderungen nicht genügt. Wird in der Folgezeit festgestellt, dass die Gesamtleistung wieder den mit dem Amt verbundenen durchschnittlichen Anforderungen genügt, wird die Beamtin oder der Beamte vom ersten Tag des auf die erneute Feststellung folgenden Monats an der nächsthöheren Stufe zugeordnet. Eine darüber liegende Stufe bis zu der Stufe, die ohne die Hemmung des Aufstiegs erreicht worden wäre, kann jeweils frühestens nach Ablauf eines Jahres erreicht werden, wenn auch in diesem Zeitraum anforderungsgerechte Leistungen erbracht worden sind.

§ 4 Leistungseinschätzung

(1) Die Leistungsstufe wird festgesetzt aufgrund einer aktuellen Leistungseinschätzung oder der letzten dienstlichen Beurteilung, sofern diese nicht älter als zwölf Monate ist. Die dauerhaft herausragende Gesamtleistung der Beamtin oder des Beamten ist zu begründen.
(2) Für die Feststellung, dass die Gesamtleistung der Beamtin oder des Beamten den mit dem Amt verbundenen durchschnittlichen Anforderungen nicht genügt oder wieder genügt, gilt Absatz 1 sinngemäß.

§ 5 Allgemeines zur Leistungsprämie und Leistungszulage

(1) Eine Leistungsprämie oder eine Leistungszulage kann gewährt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte eine herausragende besondere Leistung erbringt oder erbracht hat.
(2) Die Gewährung einer Leistungsprämie und einer Leistungszulage darf nicht aus demselben Anlass erfolgen. Sie können nicht gewährt werden, wenn für die besondere Leistung eine Zulage nach § 46 des Bundesbesoldungsgesetzes oder eine Vergütung nach § 48 oder § 49 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt wird.
(3) Durch eine herausragende besondere Leistung entsteht kein Anspruch auf die Gewährung einer Leistungsprämie oder einer Leistungszulage.
(4) Leistungsprämien und Leistungszulagen dürfen in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn an insgesamt höchstens 10 v.H. der Beamtinnen und Beamten (§ 1 Satz 2) gewährt werden; maßgebend ist die Anzahl der Beamtinnen und Beamten am 1. Januar des Kalenderjahres. Bei Dienstherren mit weniger als zehn Beamtinnen und Beamten (§ 1 Satz 2) kann abweichend von Satz 1 in jedem Kalenderjahr einer Beamtin oder einem Beamten eine Leistungsprämie oder eine Leistungszulage gewährt werden. Abweichend von Satz 1 beträgt der maßgebliche Vomhundertsatz im Kalenderjahr 1999 3,5 und im Kalenderjahr 2000 7; Satz 2 ist bei Dienstherren mit weniger als 29 Beamtinnen und Beamten (§ 1 Satz 2) sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Entscheidung über die Gewährung einer Leistungsprämie oder einer Leistungszulage ist unter Darstellung der herausragenden besonderen Leistung zu begründen und der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen. Satz 1 gilt für die Entscheidung über den Widerruf einer Leistungszulage entsprechend.
(6) Leistungsprämien und Leistungszulagen können nur im Rahmen besonderer haushaltsrechtlicher Regelungen gewährt werden.

§ 6 Leistungsprämie

(1) Die Gewährung einer Leistungsprämie dient insbesondere der Anerkennung einer herausragenden besonderen Einzelleistung; sie soll in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Leistung stehen.
(2) Die Leistungsprämie wird als Einmalzahlung bis zur Höhe des Anfangsgrundgehalts der Besoldungsgruppe der Beamtin oder des Beamten im Zeitpunkt der Erbringung der herausragenden besonderen Einzelleistung gewährt; die Höhe ist entsprechend dem Grad der herausragenden besonderen Einzelleistung zu bemessen. Bei teilzeitbeschäftigten Beamtinnen oder Beamten ist das nach § 6 des Bundesbesoldungsgesetzes geminderte Anfangsgrundgehalt maßgebend.
(3) Mehrere Leistungsprämien dürfen einer Beamtin oder einem Beamten in einem Kalenderjahr insgesamt nur bis zur Höhe des Anfangsgrundgehalts der Besoldungsgruppe der Beamtin oder des Beamten am 31. Dezember des Kalenderjahres gewährt werden.

§ 7 Leistungszulage

(1) Die Gewährung einer monatlichen Leistungszulage dient der Anerkennung einer über einen längeren Zeitraum erbrachten und auch weiterhin zu erwartenden herausragenden besonderen Leistung und dem Anreiz, diese Leistung auch künftig zu erbringen.
(2) Die Leistungszulage beträgt höchsten 7 v.H. des Anfangsgrundgehalts der Besoldungsgruppe der Beamtin oder des Beamten im Zeitpunkt der Zuerkennung; die Höhe und die Dauer der Zahlung ist entsprechend dem Grad der herausragenden besonderen Leistung zu bemessen. Bei teilzeitbeschäftigten Beamtinnen oder Beamten ist das nach § 6 des Bundesbesoldungsgesetzes geminderte Anfangsgrundgehalt maßgebend. Die Leistungszulage wird vom ersten Tag des auf die Gewährung folgenden Monats an monatlich zusammen mit den Dienstbezügen gezahlt, längstens für ein Jahr. Sie kann bis zu drei Monate rückwirkend gewährt werden.
(3) Die erneute Gewährung ist frühestens ein Jahr nach Ablauf des Gewährungszeitraums zulässig.
(4) Bei Leistungsabfall ist die Leistungszulage mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen.

§ 8 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1999 in Kraft.
Der Ministerpräsident
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