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Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts Vom 21. Oktober 2010

Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts Vom 21. Oktober 2010
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 11.03.2011 (GVBl. S. 84)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts vom 21. Oktober 201005.11.2010
Eingangsformel05.11.2010
§ 105.11.2010
§ 205.11.2010
§ 305.11.2010
§ 405.11.2010
§ 505.11.2010
§ 605.11.2010
§ 705.11.2010
§ 805.11.2010
§ 905.11.2010
§ 1005.11.2010
§ 1105.11.2010
§ 1205.11.2010
§ 1305.11.2010
§ 1405.11.2010
§ 1505.11.2010
§ 1605.11.2010
§ 1705.11.2010
§ 1805.11.2010
§ 1905.11.2010
§ 2005.11.2010
§ 2105.11.2010
§ 2205.11.2010
§ 2305.11.2010
§ 23 a01.04.2011
§ 2405.11.2010
§ 2505.11.2010
Anlage 105.11.2010
Anlage 201.04.2011
Aufgrund
des § 68 Abs. 4 Satz 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs in der Fassung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205), geändert durch Verordnung vom 3. August 2009 (BGBl. I S. 2630), und des § 7 Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1,
wird von der Landesregierung und
aufgrund des § 7 Abs. 1 und 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes,
des § 2 Abs. 4 der Gemeindeordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. April 2009 (GVBl. S. 162), BS 2020-1, und
des § 2 Abs. 7 der Landkreisordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. April 2009 (GVBl. S. 162), BS 2020-2,
jeweils in Verbindung mit § 2 der Landesverordnung zur Übertragung von Befugnissen und Ermächtigungen auf dem Gebiet des Lebensmittel- und Futtermittelrechts vom 5. Juli 2007 (GVBl. S. 125, BS 2125-5) sowie
des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353), in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung der Landesregierung nach§ 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 6. November 1968 (GVBl. S. 247, BS 453-1), § 2 Abs. 4 Satz 1 der Gemeindeordnung und § 2 Abs. 7 Satz 1 der Landkreisordnung
wird von dem Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz mit Zustimmung des Ministeriums des Innern und für Sport verordnet:

§ 1

Zuständige Behörde nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der Fassung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205) in der jeweils geltenden Fassung ist:
1.
das fachlich zuständige Ministerium für die Bezeichnung der Informations- und Behandlungszentren für Vergiftungen nach § 28 Abs. 3 Nr. 2,
2.
das Landesuntersuchungsamt, soweit nicht Futtermittel betroffen sind, für
a)
die Information der Öffentlichkeit nach § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 9 in Verbindung mit § 40, sofern der örtliche Zuständigkeitsbereich der unteren Behörde überschritten wird oder es sich um einen Fall von sonst herausgehobener Bedeutung handelt, nach vorheriger Abstimmung mit der obersten Landesbehörde,
b)
die Ermittlung des Stoffgehaltes nach § 51 Abs. 1,
c)
die Übermittlung der Daten nach § 51 Abs. 5,
3.
das jeweils fachlich zuständige Ministerium für
die Zulassung von Ausnahmen nach § 68 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b und c.

§ 2

Zuständige Behörde nach der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. EG Nr. L 31 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung ist das Landesuntersuchungsamt für die Information der Öffentlichkeit nach Artikel 10, sofern der örtliche Zuständigkeitsbereich der unteren Behörde überschritten wird oder es sich um einen Fall von sonst herausgehobener Bedeutung handelt, nach vorheriger Abstimmung mit der obersten Landesbehörde.

§ 3

Zuständige Behörde nach der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. EU Nr. L 165 S. 1; Nr. L 191 S. 1) in Bezug auf die Einhaltung des Lebensmittelrechts, in der jeweils geltenden Fassung ist:
1.
das fachlich zuständige Ministerium für
a)
das Vorhandensein ausreichender Laborkapazitäten für die Untersuchungen und insoweit für ausreichend und entsprechend qualifiziertes und erfahrenes Personal oder den Zugang hierzu nach Artikel 4 Abs. 2 Buchst. c und die aus Artikel 4 Abs. 2 Buchst. e und f resultierenden Anforderungen,
b)
die Benennung der Laboratorien zur Analyse der bei den amtlichen Kontrollen gezogenen Proben nach Artikel 12 Abs. 1 und die Zurückziehung der Benennung nach Artikel 12 Abs. 4,
2.
das Landesuntersuchungsamt für
die aus Artikel 4 Abs. 2 Buchst. b bis d und f resultierenden Anforderungen für seinen Bereich,
3.
mit Ausnahme von Artikel 4 Abs. 2 Buchst. e und g sowie Artikel 12 Abs. 1 und 4 die Kreisverwaltung, auch in den ihr nach Anlage 2 zugeordneten kreisfreien Städten, sowie in den übrigen kreisfreien Städten die Stadtverwaltung für ihren Bereich.

§ 4

Zuständige Behörde nach der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 1; 2004 Nr. L 226 S. 83; 2008 Nr. L 46 S. 51) in der jeweils geltenden Fassung ist:
1.
das Landesuntersuchungsamt
a)
nach Artikel 3 Abs. 1 für die Zulassung folgender Betriebe nach Artikel 4 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 55; 2004 Nr. L 226 S. 22; 2008 Nr. L 46 S. 50) in der jeweils geltenden Fassung:
aa)
Schlachtbetriebe mit einer Produktion von frischem Fleisch von wöchentlich mehr als 20 und jährlich mehr als 1 000 Großvieheinheiten und Geflügelschlachtbetriebe, in denen jährlich mehr als 150 000 Stück Geflügel geschlachtet werden; Entsprechendes gilt für Wild- und Farmwildbetriebe für Wild und Federwild; die Großvieheinheiten berechnen sich nach Anlage 1,
bb)
Zerlegungsbetriebe mit einer wöchentlichen Produktion an entbeintem Fleisch von mehr als 5 Tonnen oder der entsprechenden Menge an Fleisch mit Knochen und Geflügelfleischzerlegungsbetriebe, aus denen wöchentlich mehr als 3 Tonnen zerlegtes frisches Geflügelfleisch oder die dieser Menge entsprechende Menge an Geflügelfleisch mit Knochen abgegeben werden und die nicht an einen zugelassenen Geflügelschlachtbetrieb angeschlossen sind; Entsprechendes gilt für Wild- und Farmwildbetriebe für Wild und Federwild,
cc)
Verarbeitungsbetriebe, die aus frischem Fleisch oder Geflügelfleisch von wöchentlich mehr als 20 und jährlich mehr als 1 000 Großvieheinheiten Fleischerzeugnisse zubereiten; Entsprechendes gilt für Wild- und Farmwildbetriebe für Wild und Federwild; die Großvieheinheiten berechnen sich nach Anlage 1,
dd)
Betriebe, die ausschließlich Hackfleisch oder Fleischzubereitungen herstellen und innergemeinschaftlich handeln oder andere zugelassene Betriebe beliefern,
ee)
reine Kühl- und Gefrierhäuser, die räumlich nicht an Schlacht-, Zerlegungs- oder Verarbeitungsbetriebe angeschlossen sind,
ff)
Betriebe nach Anhang III Abschnitt VIII „Fischereierzeugnisse“ der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, die wöchentlich mehr als 5 Tonnen frischen Fisch oder Fischereierzeugnisse herstellen,
gg)
Betriebe nach Anhang III Abschnitt IX „Rohmilch, Kolostrum, verarbeitete Milcherzeugnisse und Erzeugnisse auf Kolostrumbasis“ der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, die Lebensmittel nicht im Sinne des Artikels 3 Nr. 7 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. EG Nr. L 31 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung am Ort des Verkaufs oder der Abgabe an den Endverbraucher handhaben, be- oder verarbeiten oder lagern, wenn dies im Einzelfall wegen überregionaler Vermarktung des Betriebes oder der Höhe des Milchabsatzes erforderlich ist,
hh)
Betriebe nach Anhang III Abschnitt XII „ausgeschmolzene tierische Fette und Grieben“ und Anhang III Abschnitt XIII „bearbeitete Mägen, Blasen und Därme“ der Verordnung (EG) Nr. 853/2004; davon ausgenommen sind Betriebe, die diese Tätigkeiten in untergeordnetem Umfang im Rahmen einer von der unteren Behörde zuzulassenden Schlacht-, Zerlege- oder Verarbeitungstätigkeit verrichten,
ii)
Betriebe nach Anhang III Abschnitt XIV „Gelatine“ und Anhang III Abschnitt XV „Kollagen“ der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit Ausnahme von Sammelstellen und Gerbereien;
sind aufgrund verschiedener zulassungspflichtiger Tätigkeiten innerhalb eines Betriebes verschiedene Behörden zuständig, so ist das Landesuntersuchungsamt insgesamt zuständig; erweitert ein von der unteren Behörde zugelassener Betrieb seine Produktion in einem Umfang, der die Zuständigkeit des Landesuntersuchungsamts begründen würde, so entscheidet die untere Behörde im Einvernehmen mit dem Landesuntersuchungsamt über die Änderung der ursprünglichen Zulassung,
b)
für die Zuteilung der Zulassungsnummern nach Artikel 3 Abs. 3,
c)
für die im Rahmen der Ernennung zur amtlichen Tierärztin oder zum amtlichen Tierarzt zu treffenden Entscheidungen nach Anhang I Abschnitt III Kapitel IV Buchst. A Nr. 2 Satz 4 und 5,
2.
die Kreisverwaltung, in deren Verwaltungsbezirk eine Grenzkontrollstelle gelegen ist, für
a)
die Überwachung der Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs nur aus gelisteten Betrieben nach Artikel 12,
b)
die Überwachung der Einfuhr von in Artikel 13 genannten Erzeugnissen nur aus gelisteten Betrieben,
c)
die Kontrolle des Vorliegens und des Inhalts von Dokumenten bei der Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs nach Artikel 14 in Verbindung mit Anhang VI.

§ 5

Zuständige Behörde nach der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. EU Nr. L 139 S. 55; 2004 Nr. L 226 S. 3; 2008 Nr. L 46 S. 51; 2009 Nr. L 58 S. 3) in der jeweils geltenden Fassung ist das fachlich zuständige Ministerium für die Beteiligung an der Ausarbeitung und Verbreitung von einzelstaatlichen Leitlinien nach Artikel 8 Abs. 1.

§ 6

Zuständige Behörde nach der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. EU Nr. L 338 S. 60) in der jeweils geltenden Fassung ist das Landesuntersuchungsamt in Abstimmung mit dem fachlich zuständigen Ministerium für
1.
die Feststellung nach Artikel 2 Abs. 3 Satz 2, dass das Risiko einer Trichineninfektion für eine bestimmte Zuchtwildart oder frei lebende Wildart vernachlässigbar ist,
2.
die amtliche Anerkennung von Betrieben und Kategorien von Betrieben als trichinenfrei nach Artikel 3 Abs. 2 Buchst. a in Verbindung mit Artikel 8 und Anhang IV Kapitel I und II Buchst. A, B, C und D,
3.
die Durchführung von Überwachungsprogrammen nach Artikel 11.

§ 7

Zuständige Behörde nach der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern (ABl. EU Nr. L 325 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung ist das Landesuntersuchungsamt für die Erfassung der von der unteren Behörde zu liefernden Daten zur Bewertung der Mittel für Bekämpfungsprogramme nach Artikel 3 Abs. 2 Buchst. b.

§ 8

Zuständige Behörde nach der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/ 2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/ 2003 (ABl. EU Nr. L 30 S. 16) in der jeweils geltenden Fassung ist die Kreisverwaltung, auch in den ihr nach Anlage 2 zugeordneten kreisfreien Städten, sowie in den übrigen kreisfreien Städten die Stadtverwaltung für die Vor-Ort-Kontrollen nach Artikel 22 betreffend die Einhaltung der Verpflichtungen aus Titel II Kapitel 1 Artikel 4 und 5 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Anhang II Buchst. B Nr. 10 und 11 für den Bereich Lebensmittel.

§ 9

Zuständige Behörde nach dem EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1244) in der jeweils geltenden Fassung ist das Landesuntersuchungsamt, soweit nicht Futtermittel betroffen sind, für die Information der Öffentlichkeit nach § 4 Abs. 3 in Verbindung mit § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 9 und § 40 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs, sofern der örtliche Zuständigkeitsbereich der unteren Behörde überschritten wird oder es sich um einen Fall von sonst herausgehobener Bedeutung handelt, nach vorheriger Abstimmung mit der obersten Landesbehörde.

§ 10

Zuständige Behörde nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219) in der jeweils geltenden Fassung ist das fachlich zuständige Ministerium für die Entgegennahme und Weiterleitung von Meldungen und Entscheidungen über Schnellwarnungen bei kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen im Bereich der Lebensmittelüberwachung nach § 9 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. EG Nr. L 11 S. 4) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 11

Zuständige Behörde nach der Kosmetik-Verordnung in der Fassung vom 7. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2410) in der jeweils geltenden Fassung ist das Landesuntersuchungsamt für
1.
die Zuteilung einer Registriernummer nach § 5 a Abs. 5,
2.
die Entgegennahme der Mitteilung nach § 5 d Abs. 1 Satz 1.

§ 12

Zuständige Behörde nach der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der Fassung vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2464) in der jeweils geltenden Fassung ist das fachlich zuständige Ministerium für die Mitteilung von Erzeugnissen nach § 9 Satz 3.

§ 13

Zuständige Behörde nach der Lebensmittelhygiene-Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816 - 1817 -) in der jeweils geltenden Fassung ist das Landesuntersuchungsamt für die Zulassung von Betrieben zur Ausfuhr nach § 9 Abs. 1.

§ 14

Zuständige Behörde nach der Lebensmittelbestrahlungsverordnung vom 14. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1730) in der jeweils geltenden Fassung ist das Landesuntersuchungsamt für die jährliche Berichterstattung nach § 7 Abs. 3 Nr. 2.

§ 15

Zuständige Behörde nach der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816 - 1864 -) in der jeweils geltenden Fassung ist das Landesuntersuchungsamt für
1.
die Genehmigung der Übernahme von Aufgaben der amtlichen Überwachung und der Durchführung bestimmter Tests oder Probeentnahmen durch Schlachthofpersonal nach § 4 Abs. 1,
2.
die Prüfung des Schlachthofpersonals vor dem erstmaligen Einsatz bei Tests und Probeentnahmen nach § 4 Abs. 3.

§ 16

Zuständige Behörde nach der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816 - 1871 -) in der jeweils geltenden Fassung ist das fachlich zuständige Ministerium für die Bestimmung der Grenzkontrollstellen nach § 5 Abs. 3.

§ 17

Zuständige Behörde nach der Gegenproben-Verordnung vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2852) in der jeweils geltenden Fassung ist das Landesuntersuchungsamt für
1.
die Zulassung von Gegenprobensachverständigen nach den §§ 1 bis 3,
2.
das Anzeigeverfahren nach § 4.

§ 18

Zuständige Behörde nach der AVV Rahmen-Überwachung vom 3. Juni 2008 (GMBl. S. 426) in der jeweils geltenden Fassung ist:
1.
das fachlich zuständige Ministerium für
a)
die Einstellung von Informationen in das FIS-VL nach § 5 Abs. 2 Satz 2 und § 24 Abs. 3 Satz 1,
b)
die Verantwortlichkeit nach § 6 Abs. 2 Satz 1, dass das risikoorientierte Beurteilungssystem den in der Anlage 2 Nr. 1 bis 4 genannten Anforderungen entspricht,
c)
die Festlegung der Kontrollhäufigkeiten für Betriebe nach § 6 Abs. 4 Nr. 1 und 2,
d)
die Erstellung und die jährlich erforderlichen Anpassungen des Kontrollplans nach § 10 Abs. 2,
e)
die Übermittlung der Kontrollpläne nach § 10 Abs. 3,
f)
die Aufgaben des Landes im Rahmen des bundesweiten Überwachungsplanes nach § 11 Abs. 1 bis 5 und 10,
g)
die Gestattung nach § 12 Abs. 1 Satz 1,
h)
die Erstellung und Übermittlung des Jahresberichtes nach § 22 Abs. 2 und 3,
i)
die Benennung einer und Wahrnehmung der Aufgaben der Kontaktstelle nach § 24 Abs. 1 und 2,
j)
die Unterrichtung über Simulationsübungen nach § 25,
2.
das Landesuntersuchungsamt für
a)
die Beauftragung nicht amtlicher Prüflaboratorien mit der Durchführung von Untersuchungen im Rahmen der Untersuchung auf transmissible spongiforme Enzephalopathien nach § 12 Abs. 1 Satz 2,
b)
die Gesamtverantwortung für die Bewertung der Untersuchungsergebnisse nach § 12 Abs. 2.

§ 19

Zuständige Behörde nach der AVV Lebensmittelhygiene in der Fassung vom 9. November 2009 (BAnz. Nr. 178 a S. 1) in der jeweils geltenden Fassung ist:
1.
das fachlich zuständige Ministerium für die Koordinierung nach § 13 in Verbindung mit Anlage 5,
2.
die Kreisverwaltung, auch in den ihr nach Anlage 2 zugeordneten kreisfreien Städten, sowie in den übrigen kreisfreien Städten die Stadtverwaltung für die Mitteilung festgestellter Mängel nach § 3, soweit sie nicht selbst Zulassungsbehörde ist.

§ 20

Zuständige Behörde nach der AVV Schnellwarnsystem vom 20. Dezember 2005 (BAnz. S. 17096) in der jeweils geltenden Fassung ist das fachlich zuständige Ministerium für
1.
die Entgegennahme und Weiterleitung der sich auf Lebensmittel oder Lebensmittelbedarfsgegenstände beziehenden Meldungen nach § 3 Abs. 1,
2.
die Entscheidung, ob eine Meldung in das Schnellwarnsystem einzustellen ist nach § 7 Abs. 7.

§ 21

Zuständige Behörde nach der AVV Zoonosen Lebensmittelkette vom 11. Juli 2008 (BAnz. S. 2578) in der jeweils geltenden Fassung ist:
1.
das fachlich zuständige Ministerium für
a)
die Einreichung von Vorschlägen zum Zoonosen-Stichprobenplan und die Mitteilung der zu seiner Erstellung erforderlichen Informationen nach § 6 Abs. 3 und 7,
b)
die Benennung eines Vertreters oder einer Vertreterin für den Ausschuss „Zoonosen“ nach § 7 Abs. 2 Satz 2,
c)
die Einreichung von Vorschlägen für die Besetzung der Expertengruppe nach § 8 Abs. 2,
d)
die Übermittlung der Dokumentationsbögen nach § 11 Abs. 3,
2.
das Landesuntersuchungsamt für die Versendung von Isolaten nach § 4 Abs. 4 und die Übermittlung der Daten nach § 9 Abs. 1 und 2.

§ 22

Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 des Landesgesetzes zur Ausführung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 362, BS 2125-1) in der jeweils geltenden Fassung ist das Landesuntersuchungsamt. Im Übrigen ist zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts die Kreisverwaltung, auch in den ihr nach Anlage 2 zugeordneten kreisfreien Städten, sowie in den übrigen kreisfreien Städten die Stadtverwaltung.

§ 23

Soweit keine andere Zuständigkeitsbestimmung getroffen ist, ist für den Vollzug des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts, das auch die Vorschriften über kosmetische Mittel und mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte umfasst, die Kreisverwaltung, auch in den ihr nach Anlage 2 zugeordneten kreisfreien Städten, sowie in den übrigen kreisfreien Städten die Stadtverwaltung zuständig.

§ 23 a

Die Kreisverwaltung kann die ihr nach § 3 Nr. 3, § 8, § 19 Nr. 2, § 22 Satz 2 und § 23 obliegenden Aufgaben bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 durch Vereinbarung mit den ihr nach Anlage 2 zugeordneten kreisfreien Städten insgesamt auf die dortigen Stadtverwaltungen übertragen; die Kreisverwaltung kann diese Aufgaben jederzeit wieder an sich ziehen. Im Falle des Satzes 1 hat die Kreisverwaltung das fachlich zuständige Ministerium darüber zu unterrichten, welche Behörde in welchem Zeitraum die genannten Aufgaben wahrnimmt. Die jeweilige Stadtverwaltung hat im Amtsblatt bekannt zu machen, welche Behörde die Aufgabe wahrnimmt.

§ 24

Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die ihnen nach dieser Verordnung übertragenen Aufgaben als Auftragsangelegenheit wahr.

§ 25

Diese Verordnung tritt am 5. November 2010 in Kraft.
Mainz, den 21. Oktober 2010 Der Ministerpräsident Kurt Beck
Die Ministerin für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz Margit Conrad

Anlage 1

(zu § 4 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa und cc)
Großvieheinheit (GVE)
1. ein Rind mit einem Lebendgewicht von über 300 kg 1,00 GVE
2. ein Rind mit einem Lebendgewicht von bis zu 300 kg 0,50 GVE
3. ein Pferd oder ein anderer Einhufer 1,00 GVE
4. ein Schwein mit einem Lebendgewicht von über 100 kg 0,20 GVE
5. ein Schwein mit einem Lebendgewicht von bis zu 100 kg 0,15 GVE
6. ein Schaf oder eine Ziege mit einem Lebendgewicht von über 15 kg 0,10 GVE
7. ein Schaflamm, ein Ziegenlamm oder ein Ferkel mit einem Lebendgewicht von bis zu 15 kg 0,05 GVE
8. ein Stück Rotwild 0,50 GVE
9. ein Stück Dam- oder Sikawild 0,15 GVE
10. ein Stück Reh- oder Muffelwild 0,10 GVE
11. ein Wildschwein mit einem Lebendgewicht von über 50 kg 0,20 GVE
12. ein Wildschwein mit einem Lebendgewicht von bis zu 50 kg 0,15 GVE
13. ein Junghuhn bis 6 Monate 0,0015 GVE
14. ein Legehuhn 0,0034 GVE
15. ein Masthähnchen 0,0015 GVE
16. eine Ente 0,004 GVE
17. eine Gans 0,008 GVE
18. eine Pute 0,007 GVE

Anlage 2

(zu § 3 Nr. 3, § 8; § 19 Nr. 2, § 22 Satz 2 und § 23)
Der örtliche Zuständigkeitsbereich der Kreisverwaltung erstreckt sich auch auf das Gebiet der kreisfreien Stadt
Alzey-Worms Worms
Bad Dürkheim Neustadt an der Weinstraße
Rhein-Pfalz-Kreis Frankenthal (Pfalz)
Speyer
Südliche Weinstraße Landau in der Pfalz
Südwestpfalz Pirmasens
Zweibrücken
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