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Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen nach dem Landesgesetz über Wohnformen und Teilhabe (Besonderes Gebührenverzeichnis) Vom 14. April 2011

Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen nach dem Landesgesetz über Wohnformen und Teilhabe (Besonderes Gebührenverzeichnis) Vom 14. April 2011
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen nach dem Landesgesetz über Wohnformen und Teilhabe (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 14. April 201101.01.2010
Eingangsformel01.01.2010
§ 101.01.2010
§ 201.01.2010
§ 301.01.2010
Anlage - Besonderes Gebührenverzeichnis für Amtshandlungen nach dem Landesgesetz über Wohnformen und Teilhabe01.01.2010
Aufgrund des § 2 Abs. 4 des Landesgebührengesetzes vom 3. Dezember 1974 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 364), BS 2013-1, wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen verordnet:

§ 1

Für Amtshandlungen nach dem Landesgesetz über Wohnformen und Teilhabe (LWTG) vom 22. Dezember 2009 (GVBl. S. 399, BS 217-1) in der jeweils geltenden Fassung und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen werden Gebühren nach dem anliegenden Besonderen Gebührenverzeichnis erhoben. Satz 1 gilt auch für Amtshandlungen nach den in § 35 Abs. 2 Satz 1 LWTG genannten Rechtsverordnungen, soweit und solange diese gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 LWTG entsprechend weiter anzuwenden sind.

§ 2

Neben den nach dieser Verordnung zu erhebenden Gebühren werden als Auslagen die Gebühren und Auslagen für die Mitwirkung anderer Behörden, soweit von diesen angefordert, zusätzlich erhoben. Die Gebühren und Auslagen der mitwirkenden Behörde bestimmen sich bezüglich Grund und Höhe nach den für die mitwirkende Behörde geltenden gebührenrechtlichen Vorschriften.

§ 3

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen nach dem Heimgesetz (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 6. Juli 2006 (GVBl. S. 297, BS 2013-1-25) außer Kraft.
Mainz, den 14. April 2011
Die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen M. Dreyer

Anlage

Besonderes Gebührenverzeichnis für Amtshandlungen nach dem Landesgesetz über Wohnformen und Teilhabe
Lfd. Gegenstand Gebühr
Nr. EUR
1 Zulassung von Ausnahmen nach § 17 des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe (LWTG) vom 22. Dezember 2009 (GVBl. S. 399, BS 217-1) in der jeweils geltenden Fassung 250,00 bis 1 100,00
2 Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige nach § 18 Abs. 1 LWTG
2.1 für den 1. bis 50. Platz je 13,00
2.2 für den 51. bis 100. Platz je 11,00
2.3 für den 101. bis 150. Platz je 9,00
2.4 für den 151. bis 200. Platz je 7,00
2.5 ab dem 201. Platz je 5,00
Anmerkung zu lfd. Nr. 2 Die zu erhebende Mindestgebühr beträgt 260,00 EUR.
3 Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige nach § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 4 LWTG
3.1 für den 1. bis 50. Platz je 7,00
3.2 für den 51. bis 100. Platz je 6,00
3.3 für den 101. bis 150. Platz je 5,00
3.4 für den 151. bis 200. Platz je 4,00
3.5 ab dem 201. Platz je 3,00
Anmerkung zu lfd. Nr. 3 Die zu erhebende Mindestgebühr beträgt 130,00 EUR.
4 Erlass einer Anordnung nach § 25 Abs. 1 und 2 LWTG 200,00 bis 1 100,00
5 Erlass eines Aufnahmestopps nach § 26 LWTG 200,00 bis 1 100,00
6 Erlass eines Beschäftigungsverbots nach § 27 Abs. 1 LWTG 200,00 bis 1 100,00
7 Einsetzen einer kommissarischen Leitung nach § 27 Abs. 2 LWTG 200,00 bis 1 100,00
Anmerkung zu lfd. Nr. 7 Die Kosten der kommissarischen Leitung sind gesondert zu erstatten.
8 Untersagung des Betriebs oder vorläufige Untersagung der Inbetriebnahme nach § 28 LWTG 520,00 bis 2 700,00
9 Zulassung einer Ausnahme oder Erteilung einer Befreiung sowie sonstige Amtshandlungen nach dem Landesgesetz über Wohnformen und Teilhabe oder den in § 1 genannten Rechtsverordnungen, soweit die Amtshandlung zum Vorteil oder auf Veranlassung der Adressatin oder des Adressaten der Amtshandlung vorgenommen wird 50,00 bis 1 100,00
Anmerkung zu lfd. Nr. 9 Entscheidungen nach § 18 Abs. 3 LWTG sind gebührenfrei.
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