Verordnung über die Höhe der Aufwandsentschädigung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und die Kostenerstattung nach § 3 Abs. 2 des Hessischen Gesetzes zur Ausführung des Transplantationsgesetzes Vom 19. März 2001
Verordnung über die Höhe der Aufwandsentschädigung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und die Kostenerstattung nach § 3 Abs. 2 des Hessischen Gesetzes zur Ausführung des Transplantationsgesetzes Vom 19. März 2001
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 08.10.2019 bis 31.12.2026
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. September 2019 (GVBl. S. 278) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über die Höhe der Aufwandsentschädigung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und die Kostenerstattung nach § 3 Abs. 2 des Hessischen Gesetzes zur Ausführung des Transplantationsgesetzes vom 19. März 2001 | 01.01.2004 bis 31.12.2026 |
Eingangsformel | 01.01.2004 bis 31.12.2026 |
§ 1 | 24.12.2011 bis 31.12.2026 |
§ 2 | 24.12.2011 bis 31.12.2026 |
§ 3 | 08.10.2019 bis 31.12.2026 |
Aufgrund des § 3 Abs. 3 des Hessischen Gesetzes zur Ausführung des Transplantationsgesetzes vom 29. November 2000 (GVBl. I S. 514 ) wird verordnet:
§ 1
Die Mitglieder der Kommission und ihre Stellvertreter erhalten als Aufwandsentschädigung für ihre Gutachtertätigkeit 95 Euro für jede Stunde der erforderlichen Zeit. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll mitgerechnet. Dies gilt jedoch nicht, soweit das Mitglied der Kommission oder ein stellvertretendes Mitglied für dieselbe Zeit in einer weiteren Sache zu entschädigen ist.
Eine Erhöhung der Aufwandsentschädigung nach billigem Ermessen ist ausgeschlossen.
Im Übrigen richtet sich die Entschädigung nach den für Sachverständige geltenden Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449), in der jeweils geltenden Fassung.
§ 2
Die Landesärztekammer stellt der antragstellenden Einrichtung den Gesamtbetrag der Aufwandsentschädigungen nach § 1 sowie eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 350,- Euro in Rechnung.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
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