Hessische Verordnung über barrierefreie Informationstechnik
Hessische Verordnung über barrierefreie Informationstechnik
1)
Vom 16. September 2019
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 21.09.2019 bis 31.12.2027
Fußnoten
1)
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. EU Nr. L 327 S. 1).
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Hessische Verordnung über barrierefreie Informationstechnik vom 16. September 2019 | 21.09.2019 bis 31.12.2027 |
Eingangsformel | 21.09.2019 bis 31.12.2027 |
§ 1 - Anwendungsbereich | 21.09.2019 bis 31.12.2027 |
§ 2 - Öffentliche Stellen | 21.09.2019 bis 31.12.2027 |
§ 3 - Barrierefreiheit, Anzuwendende Standards | 21.09.2019 bis 31.12.2027 |
§ 4 - Erklärung zur Barrierefreiheit | 21.09.2019 bis 31.12.2027 |
§ 5 - Durchsetzungs- und Überwachungsstelle | 21.09.2019 bis 31.12.2027 |
§ 6 - Durchsetzungsverfahren | 21.09.2019 bis 31.12.2027 |
§ 7 - Übergangsvorschriften | 21.09.2019 bis 31.12.2027 |
§ 8 - Aufhebung bisherigen Rechts | 21.09.2019 bis 31.12.2027 |
§ 9 - Inkrafttreten | 21.09.2019 bis 31.12.2027 |
Aufgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 14 Abs. 2, des Hessischen Behinderten-Gleichstellungsgesetzes vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 482), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2019 (GVBl. S. 161), verordnet die Landesregierung:
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für
1.
die
a)
Websites und
b)
mobilen Anwendungen
öffentlicher Stellen nach § 2,
2.
sonstige mittels Informationstechnik realisierte grafische Programmoberflächen öffentlicher Stellen nach § 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a.
Websites nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. a sind auch solche, die sich ausschließlich an einen abgegrenzten Personenkreis richten. Satz 1 gilt
1.
für Websites und mobile Anwendungen von Schulen und Tageseinrichtungen für Kinder nur, soweit sich die Inhalte auf wesentliche Online-Verwaltungsfunktionen beziehen,
2.
für Gerichte, Staatsanwaltschaften und den Hessischen Landtag nur, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für die in
1.
Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. EU Nr. L 327 S. 1) genannten Websites und mobilen Anwendungen und
2.
Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2016/2102 genannten Inhalte.
§ 2 Öffentliche Stellen
Öffentliche Stellen sind
1.
die in § 9 Abs. 1
a)
Satz 1 und
b)
Satz 2
des Hessischen Behinderten-Gleichstellungsgesetzes genannten Träger öffentlicher Gewalt,
2.
juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die zu dem besonderen Zweck gegründet worden sind, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen,
a)
wenn sie überwiegend von Stellen nach Nr. 1 finanziert werden, eine überwiegende Finanzierung liegt vor, wenn mehr als 50 Prozent der Gesamtheit der Mittel aufgebracht werden,
b)
wenn sie hinsichtlich ihrer Leitung oder Aufsicht einer Stelle nach Nr. 1 unterstehen
oder
c)
wenn sie ein Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan haben, das mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die von Stellen nach Nr. 1 ernannt worden sind, sowie
3.
Verbände, die aus einer oder mehreren Stellen nach Nr. 1 oder Nr. 2 bestehen, sofern sie zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen.
§ 3 Barrierefreiheit, Anzuwendende Standards
(1) Die Angebote nach § 1 Abs. 1 sind barrierefrei zu gestalten. Dies erfordert, dass sie wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sind.
(2) Die Erfüllung der Anforderungen nach Abs. 1 wird vermutet, wenn die Angebote der Informationstechnik
1.
harmonisierten Normen oder Teilen dieser Normen entsprechen und
2.
die harmonisierten Normen oder Teile dieser Normen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind.
Soweit Teile von Angeboten der Informationstechnik nicht von harmonisierten Normen erfasst sind, sind sie nach dem Stand der Technik barrierefrei zu gestalten.
(3) Auf der Startseite des Internet- oder Intranet-Angebotes öffentlicher Stellen nach § 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a sind gemäß Anlage 2 der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Mai 2019 (BGBl. I S. 738), folgende Erläuterungen in Deutscher Gebärdensprache und in Leichter Sprache bereitzustellen:
1.
Informationen zum Inhalt,
2.
Hinweise zur Navigation sowie
3.
Hinweise auf weitere in diesem Auftritt vorhandene Informationen in Deutscher Gebärdensprache und in Leichter Sprache.
Die Anforderungen und Bedingungen nach Abs. 1 und 2 bleiben unberührt.
(4) Insbesondere bei Neuanschaffungen, Erweiterungen und Überarbeitungen ist die barrierefreie Gestaltung bereits bei der Planung, Entwicklung, Ausschreibung und Beschaffung zu berücksichtigen.
(5) Öffentliche Stellen können im Einzelfall von einer barrierefreien Gestaltung absehen, wenn die Einhaltung der Anforderungen zur barrierefreien Gestaltung eine unverhältnismäßige Belastung darstellt.
§ 4 Erklärung zur Barrierefreiheit
(1) Die öffentlichen Stellen haben nach Maßgabe der nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2016/2102 erlassenen Durchführungsrechtsakte eine detaillierte, umfassende und klare Erklärung zur Barrierefreiheit ihrer Websites und mobilen Anwendungen in einem zugänglichen Format zu veröffentlichen.
(2) Die Erklärung zur Barrierefreiheit enthält insbesondere
1.
für den Fall, dass keine vollständige barrierefreie Gestaltung erfolgt ist,
a)
die Benennung des Teils der Inhalte, die nicht vollständig barrierefrei gestaltet sind,
b)
die Gründe für die nicht barrierefreie Gestaltung sowie
c)
gegebenenfalls einen Hinweis auf barrierefrei gestaltete Alternativen;
2.
eine unmittelbar barrierefrei zugängliche und abrufbare Beschreibung und Verlinkung, die es ermöglicht, elektronisch Kontakt aufzunehmen, um noch bestehende Barrieren mitzuteilen und um Informationen und Inhalte, die nicht barrierefrei sind, in einem zugänglichen Format anzufordern und
3.
einen Hinweis auf das Durchsetzungsverfahren nach § 6.
(3) Die öffentlichen Stellen sind verpflichtet, innerhalb von sechs Wochen auf Mitteilungen oder Anfragen, die ihnen aufgrund der Erklärung nach Abs. 1 übermittelt werden, zu antworten.
§ 5 Durchsetzungs- und Überwachungsstelle
(1) Bei dem Regierungspräsidium Gießen wird eine Durchsetzungs- und Überwachungsstelle Barrierefreie Informationstechnik (Durchsetzungs- und Überwachungsstelle) eingerichtet.
(2) Die Aufgaben der Durchsetzungs- und Überwachungsstelle sind insbesondere
1.
periodische Überwachung, ob die Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen den Anforderungen an die Barrierefreiheit genügen,
2.
Information und Beratung der öffentlichen Stellen im Hinblick auf das Prüfungsergebnis nach Nr. 1,
3.
Vorbereitung des nach § 12c Abs. 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1468), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1117), zu erstattenden Berichts und
4.
Durchführung des Durchsetzungsverfahrens nach § 6.
(3) Das für die Gesellschaftliche Teilhabe und das Recht der Menschen mit Behinderungen zuständige Ministerium führt die Fachaufsicht über die Durchsetzungs- und Überwachungsstelle.
§ 6 Durchsetzungsverfahren
(1) Bleibt eine Anfrage über die Kontaktmöglichkeit nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 innerhalb von sechs Wochen unbeantwortet, prüft die Durchsetzungs- und Überwachungsstelle auf Antrag der Nutzerin oder des Nutzers, ob gegenüber der zuständigen öffentlichen Stelle Maßnahmen erforderlich sind.
(2) Stellt die Durchsetzungs- und Überwachungsstelle Verstöße gegen die Bestimmungen zur Barrierefreiheit fest, kann sie die zuständige öffentliche Stelle auffordern, hierzu Stellung zu nehmen und Maßnahmen anregen, die zur Beseitigung der Mängel beitragen können.
(3) Die öffentlichen Stellen sind verpflichtet, die Durchsetzungs- und Überwachungsstelle bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und ihr die Einsicht in die Unterlagen zu gewähren, die zur Erfüllung ihrer sich aus der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 ergebenden Pflichten notwendig sind.
§ 7 Übergangsvorschriften
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten
1.
für Websites im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a, die nicht vor dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden, ab dem 23. September 2019,
2.
für Websites im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a, die nicht unter Nr. 1 fallen, ab dem 23. September 2020,
3.
für mobile Anwendungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b ab dem 23. Juni 2021.
§ 8 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Hessische Verordnung über barrierefreie Informationstechnik vom 18. September 2007 (GVBl. I S. 597)
2)
, zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. November 2012 (GVBl. S. 421), wird aufgehoben.
Fußnoten
2)
Hebt auf FFN 34-63
§ 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.
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