Verordnung über die Arbeitszeit der bei den hessischen Justizvollzugsbehörden tätigen Beamtinnen und Beamten (Hessische Justizvollzugsarbeitszeitverordnung - HJVollzAZV) Vom 29. Oktober 2019
Verordnung über die Arbeitszeit der bei den hessischen Justizvollzugsbehörden tätigen Beamtinnen und Beamten (Hessische Justizvollzugsarbeitszeitverordnung - HJVollzAZV) Vom 29. Oktober 2019
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über die Arbeitszeit der bei den hessischen Justizvollzugsbehörden tätigen Beamtinnen und Beamten (Hessische Justizvollzugsarbeitszeitverordnung - HJVollzAZV) vom 29. Oktober 2019 | 30.11.2019 |
Eingangsformel | 30.11.2019 |
§ 1 - Grundsätzliche Regelung | 30.11.2019 |
§ 2 - Arbeitszeitregelung bei Schichtdienst und Wechselschichtdienst | 30.11.2019 |
§ 3 - Mindestruhezeiten | 30.11.2019 |
§ 4 - Arbeitszeitregelung in besonderen Fällen | 30.11.2019 |
§ 5 - Rufbereitschaft | 30.11.2019 |
§ 6 - Aufhebung bisherigen Rechts | 30.11.2019 |
§ 7 - Inkrafttreten | 30.11.2019 |
Aufgrund des § 60 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2018 (GVBl. S. 291), verordnet die Ministerin der Justiz:
§ 1 Grundsätzliche Regelung
Die Arbeitszeit der bei den Justizvollzugsbehörden tätigen Beamtinnen und Beamten richtet sich nach der Hessischen Arbeitszeitverordnung vom 15. Dezember 2009 (GVBl. I S. 758, 760), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2018 (GVBl. S. 291), soweit die folgenden Vorschriften keine ergänzenden Regelungen treffen.
§ 2 Arbeitszeitregelung bei Schichtdienst und Wechselschichtdienst
(1) Ein Dienst im Schicht- und Wechselschichtdienst soll mindestens sechs und höchstens zwölf Stunden dauern. Die Arbeitszeit darf in einem Bezugszeitraum von zwölf Monaten im Durchschnitt 48 Stunden im Siebentageszeitraum nicht überschreiten. Zeiten des Erholungsurlaubs und krankheitsbedingter Abwesenheit bleiben bei der Berechnung des Durchschnitts unberücksichtigt. Die Einzelheiten der Arbeitszeiteinteilung obliegen den Leitungen der Justizvollzugsbehörden.
(2) Im Schichtdienst und Wechselschichtdienst werden die Ruhepausen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Arbeitszeitverordnung auf die Arbeitszeit angerechnet.
(3) Fällt ein gesetzlicher Feiertag, der 24. oder 31. Dezember auf einen Arbeitstag (Montag bis Freitag), vermindert sich für die Beamtinnen und Beamten im Schicht- und Wechselschichtdienst die durchschnittliche regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel ohne Rücksicht darauf, ob die davon betroffenen Beamtinnen und Beamten an diesem Tag Dienst leisten müssen oder dienstfrei haben. Bei Teilzeitbeschäftigung erfolgt die Verminderung im Umfang von einem Fünftel der individuell vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit.
§ 3 Mindestruhezeiten
(1) Abweichungen von den in Art. 3 und 5 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. EU Nr. L 299 S. 9) geregelten Mindestruhezeiten sind auf der Grundlage des Art. 17 Abs. 3 Buchst. c Unterbuchst. i) der Richtlinie möglich, wobei eine Mindestruhezeit von acht zusammenhängenden Stunden zu gewährleisten ist. In diesen Fällen sind gleichwertige Ausgleichsruhezeiten dergestalt zu gewähren, dass die Anzahl an Stunden nicht gewährter Ruhezeit unmittelbar im Anschluss an die nächste Dienstschicht zusätzlich zur Mindestruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden gewährt wird.
(2) Die tägliche Arbeitszeit soll auf eine Dienstschicht beschränkt bleiben. Werden an einem Kalendertag ausnahmsweise zwei Dienstschichten geleistet, ist auf der Grundlage des Art. 17 Abs. 3 Buchst. c Unterbuchstabe i) der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung abweichend von Art. 3 der Richtlinie zwischen diesen eine Mindestruhezeit von acht zusammenhängenden Stunden zu gewährleisten.
§ 4 Arbeitszeitregelung in besonderen Fällen
Die tägliche Arbeitszeit der im höheren medizinischen Dienst, im gehobenen und höheren Schuldienst sowie im gehobenen und höheren sozialen Dienst tätigen Beamtinnen und Beamten richtet sich nach den Betreuungs- und Behandlungserfordernissen der Gefangenen in den einzelnen Justizvollzugsbehörden. Es ist insbesondere sicherzustellen, dass die Betreuung der Gefangenen in den Abendstunden, am Wochenende und an Feiertagen gewährleistet ist; dies gilt auch für den 24. und 31. Dezember.
§ 5 Rufbereitschaft
(1) Rufbereitschaft liegt vor, wenn sich Beamtinnen und Beamte in ihrer Wohnung oder - falls der Zweck der Bereithaltung nicht entgegensteht - an einem anderen von ihnen anzuzeigenden Ort ihrer Wahl aufhalten, um bei Bedarf zur Dienstleistung abberufen werden zu können.
(2) Die Zeit der Rufbereitschaft gilt nicht als Arbeitszeit. Sie ist zu einem Achtel ausgleichbar. Der Ausgleich pro Rufbereitschaft beläuft sich auf höchstens zwei Arbeitstage und ist binnen eines Jahres nach Anfall zu gewähren. Während der Rufbereitschaft tatsächlich geleisteter Dienst ist in vollem Umfang auf die Arbeitszeit anzurechnen.
§ 6 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung über die Arbeitszeit der bei den Justizvollzugsanstalten tätigen Beamtinnen und Beamten vom 11. April 2011 (GVBl. I S. 183)
1)
, zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Oktober 2012 (GVBl. S. 404), wird aufgehoben.
Fußnoten
1)
Hebt auf FFN 324-47
§ 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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