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Landesverordnung über die Gebühren der Straßenbau- und Verkehrsverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) Vom 15. Juni 2011

Landesverordnung über die Gebühren der Straßenbau- und Verkehrsverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) Vom 15. Juni 2011
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Gebühren der Straßenbau- und Verkehrsverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 15. Juni 201114.07.2011
Eingangsformel14.07.2011
§ 1 - Anwendungsbereich und Kostenvereinbarungen14.07.2011
§ 2 - Gebührenschuld und Gebührenbemessung14.07.2011
§ 3 - Mindestgebühr14.07.2011
§ 4 - Umsatzsteuer14.07.2011
§ 5 - Gebühren in besonderen Fällen14.07.2011
§ 6 - Auslagenerstattung14.07.2011
§ 7 - Sondernutzung14.07.2011
§ 8 - Kosten mitwirkender Behörden14.07.2011
§ 9 - Übergangsbestimmung14.07.2011
§ 10 - Inkrafttreten14.07.2011
Anlage - Besonderes Gebührenverzeichnis der Straßenbau- und Verkehrsverwaltung14.07.2011
Aufgrund
des § 2 Abs. 4, des § 10 Abs. 1 Satz 2, des § 24 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und des § 26 Abs. 2 des Landesgebührengesetzes vom 3. Dezember 1974 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 364), BS 2013-1,
des § 8 Abs. 3 Satz 3 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung der Landesregierung nach § 8 Abs. 3 Satz 3 des Bundesfernstraßengesetzes vom 13. Januar 1976 (GVBl. S. 38, BS 91-3), und
des § 47 Abs. 1 und 2des Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 1. August 1977 (GVBl. S. 273), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Juli 2009 (GVBl. S. 280), BS 91-1, in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Landesgebührengesetzes für Rheinland-Pfalz, und
des § 142 Abs. 6 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Februar 2010 (BGBl. I S. 78), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich und Kostenvereinbarungen

(1) Diese Verordnung gilt für die Erhebung von Gebühren und Auslagen der Straßenbau- und Verkehrsverwaltung.
(2) Für die Durchführung besonderer Untersuchungen können Kostenvereinbarungen getroffen werden.

§ 2 Gebührenschuld und Gebührenbemessung

(1) Für Amtshandlungen und für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen und Gegenstände sowie für öffentlich-rechtliche Dienstleistungen werden Gebühren nach dem anliegenden Besonderen Gebührenverzeichnis erhoben.
(2) Soweit Amtshandlungen, öffentlich-rechtliche Dienstleistungen und die Benutzung von Einrichtungen in dem Besonderen Gebührenverzeichnis nicht aufgeführt sind, werden Gebühren nach vergleichbaren Gebührentatbeständen des Besonderen Gebührenverzeichnisses erhoben. Lässt sich ein vergleichbarer Gebührentatbestand nicht feststellen, ist eine Gebühr nach dem Zeitaufwand von Personal sowie der zeitlichen Inanspruchnahme von Geräten und sonstigen technischen Einrichtungen zu erheben.
(3) Soweit Gebühren nach dem Zeitaufwand bemessen werden, werden je angefangene Stunde für Beamtinnen und Beamte sowie für Beschäftigte in vergleichbaren Entgeltgruppen
des höheren Dienstes 66,02 EUR,
des gehobenen Dienstes 48,98 EUR,
des mittleren Dienstes 36,83 EUR und
des einfachen Dienstes 33,87 EUR
erhoben; dies gilt auch für Sachverständigenleistungen auf dem Gebiet des Straßen- und Brückenwesens. In diesen Pauschalsätzen sind jeweils 3,63 EUR für Sachkosten enthalten.

§ 3 Mindestgebühr

Die zu erhebende Mindestgebühr beträgt 5,00 EUR. Eine geringere Gebühr kann nur erhoben werden, wenn das Besondere Gebührenverzeichnis dies vorsieht.

§ 4 Umsatzsteuer

Soweit die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung oder eine öffentlich-rechtliche Dienstleistung der Umsatzsteuer unterliegt, ist die Steuer der Kostenschuldnerin oder dem Kostenschuldner neben der Gebühr aufzuerlegen.

§ 5 Gebühren in besonderen Fällen

Die vorgesehenen Gebühren erhöhen sich um 100 v. H., wenn an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen oder sonst in der Zeit zwischen 18.00 Uhr bis 8.00 Uhr auf Antrag eine Amtshandlung vorgenommen oder eine öffentlich-rechtliche Dienstleistung erbracht wird. Dasselbe gilt, wenn eine von Amts wegen vorzunehmende Amtshandlung an den in Satz 1 genannten Tagen oder während des in Satz 1 genannten Zeitraums im Hinblick auf das Verhalten oder auf Maßnahmen der oder des durch die Amtshandlung Begünstigten unaufschiebbar ist.

§ 6 Auslagenerstattung

Neben den Gebühren sind Auslagen gemäß § 10 des Landesgebührengesetzes (LGebG) zu erstatten.

§ 7 Sondernutzung

(1) Sollen die genannten Zeiteinheiten für die in dem Besonderen Gebührenverzeichnis aufgeführten Sondernutzungen nicht voll in Anspruch genommen werden, so ist die Benutzungsgebühr entsprechend niedriger festzusetzen.
(2) Jährliche Benutzungsgebühren sind bis zu einem Betrag von 1 000,00 EUR durch eine einmalige Zahlung abzulösen. Bei einem Betrag über 1 000,00 EUR können die Benutzungsgebühren durch eine einmalige Zahlung abgelöst werden. Werden die jährlichen Benutzungsgebühren nach Satz 1 oder Satz 2 abgelöst, ist ein jährlicher Zinssatz von 6 v. H. zugrunde zu legen. Ist die Sondernutzungserlaubnis nicht befristet, ist von einem Zeitraum von 20 Jahren auszugehen.
(3) Wird die Sondernutzung aufgegeben, sind auf Antrag die im Voraus entrichteten Sondernutzungsgebühren anteilig zu erstatten.

§ 8 Kosten mitwirkender Behörden

Neben den nach dieser Verordnung zu erhebenden Gebühren und Auslagen werden, soweit in dem Besonderen Gebührenverzeichnis nichts anderes bestimmt ist, als Auslagen die Gebühren und Auslagen für die Mitwirkung anderer Behörden, soweit von diesen angefordert, zusätzlich erhoben. Die Gebühren und Auslagen der mitwirkenden Behörde bestimmen sich bezüglich Grund und Höhe nach den für die mitwirkende Behörde geltenden gebührenrechtlichen Vorschriften.

§ 9 Übergangsbestimmung

(1) Für Amtshandlungen und öffentlich-rechtliche Dienstleistungen der Straßenbau- und Verkehrsverwaltung, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung nachgesucht waren beziehungsweise mit deren sachlicher Bearbeitung vorher begonnen wurde, aber erst nach Inkrafttreten beendet werden, sind Gebühren und Auslagen nach dem bisher geltenden Recht (§ 10 Abs. 2) zu erheben; dies gilt nicht für Benutzungsgebühren.
(2) Für bereits erteilte Sondernutzungserlaubnisse nach lfd. Nr. 4 des Besonderen Gebührenverzeichnisses sind die nicht abgelösten und jährlich zu entrichtenden Benutzungsgebühren anzugleichen. Soweit der Angleichungsbetrag 1 000,00 EUR überschreitet, erfolgt die Angleichung stufenweise in drei gleichen Steigerungsraten, beginnend ab dem ersten Kalenderjahr nach dem Jahr des Inkrafttretens dieser Verordnung.

§ 10 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten, vorbehaltlich der Regelung in § 9, außer Kraft:
1.
die Landesverordnung über die Gebühren der Behörden der Straßenbauverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 17. Januar 2002 (GVBl. S. 65), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Mai 2009 (GVBl. S. 201), BS 2013-1-33, und
2.
die Landesverordnung über die Gebühren der Behörden der Verkehrsverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 22. April 2002 (GVBl. S. 187), BS 2013-1-29.
Mainz, den 15. Juni 2011 Der Minister des Innern, für Sport und Infrastruktur Roger Lewentz

Anlage

Besonderes Gebührenverzeichnis der Straßenbau- und Verkehrsverwaltung
Inhaltsübersicht
1 Straßenrecht
2 Telekommunikationsrecht
3 Bodenschutzrecht
4 Sondernutzungen
5 Straßenbahnen
6 Eisenbahnen und Bergbahnen
7 Seilbahnen
8 Konformitätsbescheinigung
9 Schifffahrt
Lfd. Nr. Gegenstand Gebühr EUR
1 Straßenrecht
1.1 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) in der Fassung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206) in der jeweils geltenden Fassung
1.1.1 Zustimmung oder Genehmigung nach § 9 Abs. 2, 5 und 8 FStrG 32,00 bis 458,00
1.1.2 Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 Satz 2, Halbsatz 1 FStrG 32,00 bis 196,00
1.1.3 Zustimmung nach § 8 Abs. 1 Satz 3 FStrG 32,00 bis 196,00
1.1.4 Erlaubnis oder Zustimmung nach § 8 a Abs. 1in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 FStrG 32,00 bis 196,00
1.2 Landesstraßengesetz (LStrG) in der Fassung vom 1. August 1977 (GVBl. S. 273, BS 91-1) in der jeweils geltenden Fassung
1.2.1 Zustimmung oder Genehmigung nach den §§ 22 Abs. 5, 23 Abs. 1 bis 3 und 5
LStrG 32,00 bis 458,00
1.2.2 Zustimmung oder Genehmigung nach § 24 LStrG in Verbindung mit den §§ 22 Abs. 5, 23 Abs. 1 bis 3 und 5LStrG 32,00 bis 458,00
Anmerkung zu lfd. Nr. 1.2.2 Tritt in einem Fall des § 23 Abs. 5 Satz 2 LStrG die Genehmigungsfiktion ein, ermäßigt sich die Gebühr um 50 v. H.; das Ausstellen einer Bescheinigung über den Eintritt der Genehmigungsfiktion ist gebührenfrei.
1.2.3 Erlaubnis nach § 41 Abs. 1 LStrG 32,00 bis 196,00
1.2.4 Zustimmung nach § 42 Abs. 1 Satz 2 LStrG 32,00 bis 196,00
1.2.5 Erlaubnis oder Zustimmung nach § 43 Abs. 1 und 3in Verbindung mit den §§ 41 Abs. 1und 42 Abs. 1 Satz 2LStrG 32,00 bis 196,00
2 Telekommunikationsrecht Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190) in der jeweils geltenden Fassung Zustimmung nach § 68 Abs. 3 TKG 60,00
3 Bodenschutzrecht
3.1 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502) in der jeweils geltenden Fassung
3.1.1 Anordnung von Untersuchungen nach § 9 Abs. 2 BBodSchG 100,00 bis 5 000,00
3.1.2 Anordnung von Maßnahmen nach § 10 Abs. 1 BBodSchG 250,00 bis 15 000,00
3.1.3 Anordnung von Maßnahmen nach § 13 Abs. 1 BBodSchG, auch in Verbindung mit § 6 des Landesbodenschutzgesetzes (LBodSchG) vom 25. Juli 2005 (GVBl. S. 302, BS 2129-8) 100,00 bis 5 000,00
3.1.4 Abschluss von Sanierungsverträgen im Sinne des § 13 Abs. 4 BBodSchG, auch in Verbindung mit § 6 LBodSchG 250,00 bis 10 000,00
3.1.5 Verbindlichkeitserklärung von Sanierungsplänen nach § 13 Abs. 6 Satz 1 BBodSchG, auch in Verbindung mit § 6 LBodSchG 250,00 bis 10 000,00
3.1.6 Behördliche Sanierungsplanung nach § 14 Satz 1 Nr. 1 BBodSchG, auch in Verbindung mit § 6 LBodSchG 500,00 bis 30 000,00
3.1.7 Anordnung von Maßnahmen nach § 15 Abs. 2 und 3 BBodSchG, auch in Verbindung mit § 6 LBodSchG 50,00 bis 1 500,00
3.1.8 Ergänzende Anordnung zur Altlastensanierung nach § 16 BBodSchG 50,00 bis 1 500,00
3.1.9 Festlegung eines Ausgleichsbetrages nach § 25 BBodSchG nach Zeitaufwand, mindestens 250,00
3.1.10 Beratungen und Stellungnahmen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Pflichten nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz sowie der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, ausgenommen mündliche Auskünfte 25,00 bis 10 000,00
3.2 Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG) vom 25. Juli 2005 (GVBl. S 302, BS 2129-8) in der jeweils geltenden Fassung
3.2.1 Anordnung von Maßnahmen nach § 3 Abs. 2 LBodSchG 25,00 bis 10 000,00
3.2.2 Beratungen und Stellungnahmen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Pflichten nach dem Landesbodenschutzgesetz sowie der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, ausgenommen mündliche Auskünfte 25,00 bis 10 000,00
4 Sondernutzungen
4.1 Zufahrten und Zugänge
4.1.1 Zufahrten
4.1.1.1 von land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken, von landwirtschaftlichen Ansiedlungen und von öffentlichen Anlagen, die der Allgemeinheit dienen gebührenfrei
4.1.1.2 von gärtnerisch oder sonstigen nicht gewerblich genutzten Grundstücken, jährlich 20,00 bis 51,00
4.1.1.3 von bebauten oder in der Bebauung befindlichen, für Wohnzwecke bestimmten Grundstücken je Wohneinheit, jährlich 20,00 bis 154,00
4.1.1.4 von gewerblich genutzten Grundstücken, z. B. Tankstellen, Industriewerken, Lagerplätzen, Kies-, Lehmgruben, Steinbrüchen, Gaststätten, Gärtnereien, Parkplätzen, Anlagen im Sinne des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) in der jeweils geltenden Fassung, jährlich 20,00 bis 5 189,00
4.1.2 Zugänge gebührenfrei
4.2 Kreuzungen
4.2.1 mit Leitungen der öffentlichen Versorgung (über- oder unterirdisch) für Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser und Abwasser, jeweils mit den Hausanschlüssen, und Mineralölleitungen gebührenfrei
4.2.2 mit sonstigen Leitungen aller Art einschließlich Zubehör (über- oder unterirdisch)
4.2.2.1 bis zu einem Jahr, einmalig 20,00 bis 518,00
4.2.2.2 langfristig, jährlich 51,00 bis 518,00
4.2.3 mit Schienenbahnen und Seilbahnen, die dem öffentlichen Verkehr dienen gebührenfrei
4.2.4 mit Schienenbahnen und Seilbahnen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, aber § 1 Abs. 3 Eisenbahnkreuzungsgesetz in der Fassung vom 21. März 1971 (BGBl. I S. 337) in der jeweils geltenden Fassung betreffen
4.2.4.1 höhengleich
4.2.4.1.1 bis zu einem Jahr, einmalig 20,00 bis 1 037,00
4.2.4.1.2 langfristig, jährlich 104,00 bis 1 037,00
4.2.4.2 höhenfrei
4.2.4.2.1 bis zu einem Jahr, einmalig 20,00 bis 518,00
4.2.4.2.2 langfristig, jährlich 51,00 bis 518,00
4.2.5 mit Förderbändern und Ähnlichem einschließlich Masten, Schächten und dergleichen
4.2.5.1 bis zu einem Jahr, einmalig 20,00 bis 1 037,00
4.2.5.2 langfristig, jährlich 51,00 bis 1 037,00
4.2.6 Über- und Unterführungen mit privaten Wegen
4.2.6.1 bis zu einem Jahr, einmalig 20,00 bis 518,00
4.2.6.2 langfristig, jährlich 51,00 bis 518,00
4.3 Längsverlegungen
4.3.1 von Leitungen der öffentlichen Versorgung (über- und unterirdisch) für Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser- und Abwasser, jeweils mit den Hausanschlüssen, und Mineralölleitungen gebührenfrei
4.3.2 von sonstigen Leitungen aller Art einschließlich Zubehör (über- und unterirdisch) je angefangene 100 m
4.3.2.1 bis zu einem Jahr, einmalig 20,00 bis 518,00
4.3.2.2 langfristig, jährlich 51,00 bis 1 037,00
4.3.3 von Gleisen
4.3.3.1 der Schienenbahnen des öffentlichen Verkehrs gebührenfrei
4.3.3.2 sonstige je angefangene 100 m
4.3.3.2.1 bis zu einem Jahr, einmalig 20,00 bis 1 037,00
4.3.3.2.2 langfristig, jährlich 51,00 bis 1 037,00
4.3.4 von Obusleitungen einschließlich der Masten gebührenfrei
4.3.5 von Anlagen der Straßenbeleuchtung einschließlich der Masten gebührenfrei
4.4 Bauliche Anlagen (einschließlich Werbeanlagen, Schilder, Pfosten, Masten und dergleichen)
4.4.1 Wartehallen, Informationsstände ohne Verkaufsbetrieb gebührenfrei
4.4.2 Kioske, Imbissstände, sonstige Verkaufsstände je Quadratmeter in Anspruch genommener Fläche
4.4.2.1 bis zu einem Jahr, einmalig 20,00 bis 207,00
4.4.2.2 langfristig, jährlich 51,00 bis 207,00
4.4.3 Automaten, jährlich 20,00 bis 518,00
4.4.4 Milchbänke gebührenfrei
4.4.5 Verladestellen, Waagen, jährlich 51,00 bis 518,00
4.4.6 Schaustelleinrichtungen, je Woche 20,00 bis 51,00
4.4.7 Werbeanlagen, Schilder, Litfaßsäulen, Transparente, Fahnen einschließlich Pfosten und Masten und dergleichen
4.4.7.1 gewerblich
4.4.7.1.1 bis zu einem Jahr, einmalig 20,00 bis 518,00
4.4.7.1.2 langfristig, jährlich 51,00 bis 518,00
4.4.7.2 nicht gewerblich gebührenfrei
4.4.8 Baustelleneinrichtungen, z. B. Gerüste, Bauzäune, Baracken, Maschinen, Fahrzeuge, Hilfseinrichtungen (z. B. Kabel, Lagerplätze) je Quadratmeter in Anspruch genommener Verkehrsfläche,
je Woche 1,00 bis 10,00 mindestens 20,00
4.5 Sonstige Sondernutzungen
4.5.1 vorübergehende Lagerung von Material je Quadratmeter in Anspruch genommener Verkehrsfläche,
je Woche 1,00 bis 10,00 mindestens 20,00
4.5.2 gewerbliche Veranstaltungen (z. B. Ausstellungswagen, fahrbare Geschäftsbetriebe, Märkte, Filmaufnahmen), je Woche 20,00 bis 518,00
4.5.3 Sondernutzungen, die einer Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung nach der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 I S. 38) in der jeweils geltenden Fassung bedürfen
4.5.3.1 motorsportliche Veranstaltungen oder Versuchsfahrten, wenn Verkehrsbeschränkungen erforderlich werden, je Tag 51,00 bis 1 037,00
4.5.3.2 Betrieb von Lautsprechern für wirtschaftliche Zwecke, soweit er sich auf den Straßenraum auswirken soll, je Tag 20,00 bis 51,00
5 Straßenbahnen
5.1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) in der Fassung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690) in der jeweils geltenden Fassung
5.1.1 Genehmigung für den Bau und den Betrieb einer Straßenbahn (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 9 Abs. 1 Nr. 1 PBefG) oder für jede Erweiterung oder wesentliche Änderung des Unternehmens (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 PBefG) einschließlich der Planfeststellung oder der Plangenehmigung 150,00 bis 6 750,00
5.1.2 Genehmigung zur Aufnahme des Betriebs (§ 37 PBefG) 70,00 bis 550,00
5.1.3 Zustimmung zu den Beförderungsentgelten, Beförderungsbedingungen oder Fahrplänen oder deren Änderung (§§ 39 und 40 PBefG)
5.1.3.1 Beförderungsentgelte 50,00 bis 1 500,00
5.1.3.2 Beförderungsbedingungen 25,00 bis 150,00
5.1.3.3 Fahrpläne, je Linie 25,00 bis 150,00
5.2 Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BOStrab) vom 11. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2648) in der jeweils geltenden Fassung
5.2.1 Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung (§ 6 BOStrab) 50,00 bis 700,00
5.2.2 Bestätigung der Straßenbahnbetriebsleiterin oder des Straßenbahnbetriebsleiters und deren Stellvertretung (§ 7 Abs. 4 und § 9 Abs. 1 oder 2 BOStrab) 50,00 bis 500,00
5.2.3 Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit für das Streckennetz oder für Teile des Netzes (§ 50 Abs. 1 BOStrab) 75,00 bis 200,00
5.2.4 Erteilung des Zustimmungsbescheids für den Bau von Betriebsanlagen (§ 60 Abs. 3 BOStrab) 50,00 bis 1 500,00
5.2.5 Beaufsichtigung des Baus von Betriebsanlagen (§ 61 BOStrab) 50,00
zuzüglich 50,00
je angefangene Stunde
5.2.6 Abnahme von Betriebsanlagen (§ 62 Abs. 1 BOStrab) 50,00
zuzüglich 50,00
je angefangene Stunde
5.2.7 Abnahme von Fahrzeugen (§ 62 Abs. 1 BOStrab)
5.2.7.1 für das erste Fahrzeug eines serienmäßig nach denselben Bauunterlagen gebauten Typs 50,00
zuzüglich 50,00
je angefangene Stunde
5.2.7.2 für jedes weitere Fahrzeug dieses Typs 40,00 bis 200,00
5.2.8 Erteilung des Abnahmebescheids (§ 62 Abs. 6 BOStrab) 50,00 bis 700,00
5.3 Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung (StrabBIPV) vom 29. Juli 1988 (BGBl. I S. 1554) in der jeweils geltenden Fassung
5.3.1 Entscheidung über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung (§ 9 Abs. 1 StrabBIPV) 33,00 bis 100,00
5.3.2 Durchführung der Prüfung (§§ 10 bis 18 StrabBIPV) 350,00 bis 750,00
5.4 Rücknahme, Widerruf oder Erklären des Erlöschens einer unter lfd. Nr. 5.1, 5.2.1, 5.2.2, 5.2.6, 5.2.8 oder 5.3.1 aufgeführten Amtshandlung bis 100 v. H. der für die Vornahme erhobenen Gebühr
6 Eisenbahnen und Bergbahnen
6.1 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439) in der jeweils geltenden Fassung
6.1.1 Entscheidungen durch die oberste Landesverkehrsbehörde
6.1.1.1 Entscheidung, ob und inwieweit eine Schienenbahn Eisenbahn im Sinne des AEG ist (§ 2 Abs. 7 Satz 1 AEG) 100,00
6.1.1.2 Entscheidung über das Vorliegen von Schienenpersonennahverkehr im Sinne des § 2 Abs. 5 AEG (§ 2 Abs. 7 Satz 2 AEG) 100,00
6.1.2 Anordnung zur Einhaltung der Vorschriften des § 5 Abs. 1 AEG (§ 5 a Abs. 2 AEG) nach Zeitaufwand
6.1.3 Prüfung durch die Eisenbahnaufsichtsbehörde (§ 5 a Abs. 4, 5 und 6 AEG)
6.1.3.1 Regelmäßige Prüfung
6.1.3.1.1 bei öffentlichen Bahnen 300,00
6.1.3.1.2 bei nichtöffentlichen Bahnen 150,00
6.1.3.2 Sonderprüfung nach Mängelfeststellung nach Zeitaufwand
6.1.4 Erteilung einer Genehmigung (§ 6 AEG) nach Zeitaufwand
6.1.5 Änderung einer Genehmigung (§ 6 AEG)
6.1.5.1 mit Prüfung nach Zeitaufwand
6.1.5.2 ohne Prüfung 100,00
6.1.6 Versagen einer Genehmigung (§ 6 AEG) nach Zeitaufwand
6.1.7 Widerruf einer Genehmigung (§ 7 AEG) 100,00 bis 500,00
6.1.8 Aufnahme des Betriebs (§ 7 f AEG)
6.1.8.1 Erlaubnis zur Aufnahme des Betriebs (§ 7 f Abs. 1 Satz 1 AEG) 200,00
6.1.8.2 Abnahme von Bahnanlagen vor Aufnahme des Betriebs (§ 7 f Abs. 1 Satz 2 AEG) nach Zeitaufwand
6.1.9 Genehmigung zur Befreiung von den Bestimmungen des § 9 Abs. 1, 1 a, 1 c und 1 d AEG (§ 9 Abs. 1 e AEG) 200,00
6.1.10 Genehmigung zur Befreiung von den Bestimmungen des § 9 a Abs. 1, 2 und 4 AEG (§ 9 a Abs. 5 AEG) 200,00
6.1.11 Entscheidung über die Stilllegung von Eisenbahninfrastruktureinrichtungen (§ 11 Abs. 2 und 4 AEG) 200,00 bis 1 000,00
6.1.12 Tarife (§ 12 AEG)
6.1.12.1 Genehmigung der Beförderungsbedingungen im Schienenpersonennahverkehr (§ 12 Abs. 3 AEG) 100,00
6.1.12.2 Verlangen der Änderung eines genehmigten Tarifs oder Versagen der Genehmigung (§ 12 Abs. 5 AEG) 100,00
6.1.12.3 Genehmigung zur Verkürzung der Bekanntmachungsfrist für Tarife (§ 12 Abs. 6 Satz 2 AEG) 100,00
6.1.13 Entscheidung über den Anschluss an andere Eisenbahnen (§ 13 Abs. 2 AEG) nach Zeitaufwand
6.1.14 Genehmigung zur Befreiung von allen Vorschriften der aufgrund des § 26 Abs. 1 Nr. 6, 7 und Abs. 4 Nr. 1 AEG ergangenen Rechtsverordnung (§ 14 Abs. 1 Satz 5 AEG) nach Zeitaufwand
6.1.15 Festsetzung der Entschädigung bei Maßnahmen nach § 17 Abs. 1 AEG (§ 17 Abs. 3 Satz 2 AEG) nach Zeitaufwand
6.1.16 Planfeststellung (§ 18 AEG) Anmerkung zu lfd. Nr. 6.1.16 Die Planfeststellung umfasst den Bau neuer Betriebsanlagen, die Änderung bestehender Betriebsanlagen, die Plangenehmigung, die Entbehrlichkeitsentscheidung und die Durchführung von Anhörungsverfahren. nach Zeitaufwand
6.1.17 Freistellung von Bahnbetriebszwecken (§ 23 Abs. 1 AEG) nach Zeitaufwand
6.2 Landeseisenbahngesetz (LEisenbG) vom 23. März 1975 (GVBl. S. 141, BS 93-3) in der jeweils geltenden Fassung
6.2.1 Verleihung des Eisenbahnunternehmungsrechts oder Erteilung der Erlaubnis zum Bau und Betrieb von Eisenbahnen, Bergbahnen oder Bahnen besonderer Bauart (§ 3 Abs. 1, § 35 Abs. 1 und 8und § 40 LEisenbG) 500,00 bis 5 000,00
6.2.2 Änderung der Verleihung oder Erteilung der Erlaubnis für wesentliche Erweiterungen oder wesentliche Änderungen der Anlagen (§ 3 Abs. 2, § 35 Abs. 1 und 8und § 40 Abs. 1 LEisenbG) 100,00 bis 1 000,00
6.2.3 Änderung der Verleihung oder Erteilung der Erlaubnis für wesentliche Erweiterungen oder wesentliche Änderungen des Unternehmens oder des Betriebs, soweit keine Anlagekosten entstehen (§ 3 Abs. 2, § 35 Abs. 1 und 8und § 40 Abs. 1 LEisenbG) 100,00 bis 500,00
6.2.4 Verlängerung der Frist des Eisenbahnunternehmungsrechts oder der Erlaubnis (§ 5 Abs. 2 und § 40 Abs. 3 LEisenbG) 100,00 bis 500,00
6.2.5 Planfeststellung oder Plangenehmigung einschließlich der Erteilung der Erlaubnis zur Durchführung der Vorarbeiten und der Gestattung des Baubeginns ohne vorherige Planfeststellung oder Plangenehmigung (§ 13 Abs. 1, §§ 14 und 35 Abs. 5 und § 40 Abs. 3 LEisenbG) nach Zeitaufwand
6.2.6 Verlängerung der Frist für die Durchführung des Plans (§ 15 Abs. 5, § 35 Abs. 5 und § 40 Abs. 3 LEisenbG) nach Zeitaufwand
6.2.7 Zustimmung oder Genehmigung zur Errichtung oder wesentlichen Änderung baulicher Anlagen und Lichtreklamen in der Nähe von Bahnanlagen (§§ 18und 35 Abs. 6und § 40 Abs. 3 LEisenbG) 50,00 bis 500,00
6.2.8 Bestätigung der Obersten Betriebsleiterin oder des Obersten Betriebsleiters, der Stellvertreterin oder des Stellvertreters und der Eisenbahnbetriebsleiterin oder des Eisenbahnbetriebsleiters sowie Zulassung von Ausnahmen von der Bestellung einer Eisenbahnbetriebsleiterin oder eines Eisenbahnbetriebsleiters (§ 23 Abs. 2und §§ 36 und 40 Abs. 3 LEisenbG) 100,00
6.2.9 Genehmigung der Eröffnung des Betriebs von Eisenbahnen, Bergbahnen und Bahnen besonderer Bauart (§ 24 Abs. 2, § 35 Abs. 5 und 8und § 40 Abs. 3 LEisenbG) nach Zeitaufwand
6.2.10 Abnahme von Anlagen (§ 24 Abs. 2, § 35 Abs. 5 und 8und § 40 Abs. 3 LEisenbG) nach Zeitaufwand
6.2.11 Abnahme von Fahrzeugen (§ 24 Abs. 2, § 35 Abs. 5und § 40 Abs. 3 LEisenbG)
6.2.11.1 für das erste Fahrzeug eines Typs einschließlich Bauartgenehmigung nach Zeitaufwand
6.2.11.2 für jedes weitere Fahrzeuge einer genehmigten Bauart 100,00
6.2.12 Entbindung von der Betriebspflicht (§ 25 Abs. 2 und § 40 Abs. 3 LEisenbG) 100,00
6.2.13 Genehmigung von Rechtsgeschäften über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und sonstige Vermögenswerte (§ 26 Abs. 1 und § 40 Abs. 3 LEisenbG) 100,00
6.2.14 Genehmigung zur Übertragung des Unternehmens oder des Betriebs (§ 27 Abs. 1und § 40 Abs. 3 LEisenbG) 100,00 bis 1 000,00
6.2.15 Erklären des Erlöschens oder der Einschränkung des Eisenbahnunternehmungsrechts oder Widerruf der Erlaubnis (§ 28 Abs. 1, § 35 Abs. 3 und § 40 Abs. 3 LEisenbG) nach Zeitaufwand
6.2.16 Genehmigung der Tarife, ihrer Änderung oder ihrer Aufhebung (§ 29 Abs. 1 und § 40 Abs. 3 LEisenbG) 50,00 bis 100,00
6.2.17 Zur Durchführung der Aufsicht erlassene Anordnung (§ 32 Abs. 3, § 37 Abs. 2 und § 41 Abs. 2 LEisenbG) 500,00
6.2.18 Bestimmung von Sicherungsmaßnahmen innerhalb von Werksgeländen (§ 35 Abs. 6 Satz 2LEisenbG) nach Zeitaufwand
6.2.19 Zustimmung zur Beförderung von Personen und Zulassung von öffentlichem Verkehr auf Anschlussbahnen (§ 38 LEisenbG) 100,00
6.3 Eisenbahnbetriebsleiterverordnung (EBV) vom 7. Juli 2000 (BGBl. I S. 1023) und Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung (EBPV) vom 7. Juli 2000 (BGBl. I S. 1023, 1025) in ihrer jeweils geltenden Fassung
6.3.1 Bestätigung der Bestellung der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters oder deren Stellvertretung (§ 2 Abs. 1 EBV) 300,00
6.3.2 Versagen der Bestätigung nach § 2 Abs. 1 EBV oder Widerruf der Bestätigung (§ 2 Abs. 4 EBV) 200,00
6.3.3 Zulassen einer Ausnahme von den Vorschriften über die Bestellung und Bestätigung der Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der Betriebsleiter (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 EBV) 200,00
6.3.4 Zulassen einer Ausnahme von § 2 Abs. 2 Nr. 2 EBV (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 EBV) 300,00
6.3.5 Zulassen einer Ausnahme von den Voraussetzungen des § 7 EBPV (§ 9 Abs. 1 EBPV) 200,00
6.3.6 Zulassung oder Ablehnung zur Prüfung zur Betriebsleiterin oder zum Betriebsleiter (§ 9 EBPV) 200,00
6.3.7 Prüfung
6.3.7.1 Prüfung zur Betriebsleiterin oder zum Betriebsleiter (§ 12 EBPV) nach Zeitaufwand
6.3.7.2 Entscheidung über die Fortsetzung der Prüfung zur Betriebsleiterin oder zum Betriebsleiter (§ 18 Abs. 2 Satz 3 EBPV) nach Zeitaufwand
6.3.7.3 Wiederholungsprüfung zur Betriebsleiterin oder zum Betriebsleiter (§ 23 EBPV) nach Zeitaufwand
6.3.8 Entscheidung über die Befreiung von der Prüfung einzelner Fächer bei der Wiederholungsprüfung zur Betriebsleiterin oder zum Betriebsleiter (§ 23 Abs. 2 EBPV) 100,00
6.4 Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO)vom 8. Mai 1967 (BGBl. II S. 1563) und Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen (ESBO)vom 25. Februar 1972 (BGBl. I S. 269) in ihrer jeweils geltenden Fassung
6.4.1 Zulassung einer Ausnahme zur Barrierefreiheit von Bahnanlagen und Fahrzeugen (§ 2 Abs. 3 Satz 6 EBO und ESBO) 100,00
6.4.2 Anweisungen zu Bahnanlagen, Fahrzeugen und zur Durchführung des Betriebes im Einzelfall (§ 2 Abs. 4 Nr. 2 EBO und ESBO) nach Zeitaufwand
6.4.3 Zulassung einer Ausnahme im Einzelfall (§ 3 Abs. 1 EBO und ESBO) nach Zeitaufwand
6.4.4 Erteilung einer Genehmigung im Einzelfall (§ 3 Abs. 2 EBO und ESBO) nach Zeitaufwand
6.4.5 Anerkennung einer sachverständigen Person (§ 33 Abs. 5 Nr. 1 EBO und ESBO) 500,00
6.4.6 Genehmigung der Bremstafeln (§ 35 Abs. 3 Nr. 2 EBO und ESBO) nach Zeitaufwand
6.5 Eisenbahn-Signalordnung 1959 (ESO 1959) vom 7. Oktober 1959 (BGBl. II S. 1021) in der jeweils geltenden Fassung
6.5.1 Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall (Abschnitt A Abs. 3 Nr. 2 ESO 1959) nach Zeitaufwand
6.5.2 Genehmigung abweichender Signale mit vorübergehender Gültigkeit im Einzelfall (Abschnitt A Abs. 4 ESO 1959) nach Zeitaufwand
6.5.3 Anweisung zur Durchführung der ESO im Einzelfall (Abschnitt A Abs. 5 ESO 1959) nach Zeitaufwand
6.5.4 Genehmigung des Tageszeichens statt des Nachtzeichens für NE bei Geschwindigkeiten über 50 km/h im Einzelfall (Abschnitt B, Signal Lf 1 ESO 1959) nach Zeitaufwand
6.6 Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen (BOA) in Rheinland-Pfalz vom 15. Juli 1957 (GVBl. S. 163, BS 93-2) in der jeweils geltenden Fassung
6.6.1 Anordnung von Abweichungen (§ 2 Abs. 1BOA) 200,00
6.6.2 Zulassung von Ausnahmen beim Mindesthalbmesser (§ 4 Abs. 1BOA) 200,00
6.6.3 Zulassung von Ausnahmen beim Gleisabstand (§ 9 Abs. 2BOA) 200,00
6.6.4 Genehmigung höhengleicher Kreuzungen von Anschlussbahnen mit anderen Bahnen (§ 10BOA) 200,00
6.6.5 Anordnung von Sicherheitseinrichtungen sowie von Sicherheitseinrichtungen an Bahnübergängen (§ 13BOA) 500,00
6.6.6 Zulassung von Ausnahmen von der Mindestausrüstung der Triebfahrzeuge (§ 21 Abs. 1BOA) nach Zeitaufwand
6.6.7 Genehmigung und Abnahme der Triebfahrzeuge (§ 22 Abs. 1BOA) nach Zeitaufwand
6.6.8 Zulassung der Bauart von Waggonkippern (§ 24 Abs. 3BOA) nach Zeitaufwand
6.7 Eisenbahnkreuzungsgesetz vom 21. März 1971 (BGBl. I S. 337) in der jeweils geltenden Fassung
6.7.1 Zulassung einer Ausnahme von dem Gebot der Herstellung neuer Kreuzungen als Überführungen im Einzelfall (§ 2 Abs. 2 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes) nach Zeitaufwand
6.7.2 Entscheidungen der Anordnungsbehörde (§ 8 Abs. 2 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes) nach Zeitaufwand
7 Seilbahnen
7.1 Landesseilbahngesetz vom 15. Oktober 2004 (GVBl. S. 447, BS 93-10) in der jeweils geltenden Fassung
7.1.1 Genehmigung
7.1.1.1 Genehmigung des Baus und Betriebs einer Seilbahn (§ 3 Satz 1des Landesseilbahngesetzes) 200,00 bis 1 500,00
7.1.1.2 Versagen einer Genehmigung (§ 3 des Landesseilbahngesetzes) 50,00 bis 500,00
7.1.1.3 Genehmigung einer wesentlichen Änderung mit Prüfung (§ 3 Satz 2des Landesseilbahngesetzes) 200,00 bis 1 500,00
7.1.1.4 Genehmigung einer wesentlichen Änderung ohne Prüfung (§ 3 Satz 2 des Landesseilbahngesetzes) 50,00 bis 200,00
7.1.2 Zustimmung zu Änderungen, die keiner Genehmigung bedürfen (§ 5 Abs. 2des Landesseilbahngesetzes) 50,00 bis 100,00
7.1.3 Zustimmung zur Eröffnung des Betriebs einer Seilbahn (§ 6 Abs. 1des Landesseilbahngesetzes) 50,00 bis 200,00
7.1.4 Baubeschränkung und Schutzmaßnahmen
7.1.4.1 Anordnung zur Gewährleistung der Betriebssicherheit (§ 7 Abs. 3 und 5des Landesseilbahngesetzes) 200,00
7.1.4.2 Ermächtigung zur Durchführung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und zur Gewährleistung der Betriebssicherheit (§ 7 Abs. 6 Satz 2des Landesseilbahngesetzes) 100,00
7.1.4.3 Entscheidung über eine Wertminderung (§ 7 Abs. 7 Satz 3des Landesseilbahngesetzes) 200,00
7.1.5 Auferlegung der Betriebspflicht (§ 8 des Landesseilbahngesetzes) 100,00
7.1.6 Betriebsleitung
7.1.6.1 Bestätigung der Bestellung der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters und deren Stellvertretung (§ 10 Abs. 2des Landesseilbahngesetzes) 50,00 bis 300,00
7.1.6.2 Zulassen einer Ausnahme von § 10 Abs. 1des Landesseilbahngesetzes (§ 10 Abs. 4des Landesseilbahngesetzes) 100,00 bis 200,00
7.1.7 Weiterführungsgenehmigung
7.1.7.1 Erteilung einer Weiterführungsgenehmigung (§ 13 Abs. 1des Landesseilbahngesetzes) 200,00 bis 1 500,00
7.1.7.2 Versagen der Weiterführungsgenehmigung (§ 13 Abs. 3des Landesseilbahngesetzes) 50,00 bis 500,00
7.1.8 Planfeststellung, Plangenehmigung
7.1.8.1 Planfeststellung (§ 15 Abs. 1des Landesseilbahngesetzes) nach Zeitaufwand
Anmerkung zu lfd. Nr. 7.1.8.1 Die Planfeststellung umfasst den Bau neuer Seilbahnen und die Änderung bestehender Seilbahnen.
7.1.8.2 Plangenehmigung (§ 15 Abs. 2des Landesseilbahngesetzes) nach Zeitaufwand
7.1.8.3 Entscheidung über das Unterbleiben einer Planfeststellung und Plangenehmigung (§ 15 Abs. 3des Landesseilbahngesetzes) 200,00
7.1.9 Genehmigung von Ausnahmen von der Veränderungssperre (§ 17 Abs. 3des Landesseilbahngesetzes) 200,00
7.1.10 Anordnung der Aufsichtsbehörde im Rahmen der Aufsicht (§ 20 Abs. 2des Landesseilbahngesetzes) nach Zeitaufwand
7.1.11 Prüfung von Seilbahnen (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 Satz 3des Landesseilbahngesetzes) nach Zeitaufwand
7.1.12 Widerruf der Genehmigung (§ 21 des Landesseilbahngesetzes) 100,00 bis 500,00
7.1.13 Anordnung der Einstellung und der Beseitigung
7.1.13.1 Anordnung der Einstellung des Baus oder Betriebs (§ 22 Abs. 1des Landesseilbahngesetzes) 300,00
7.1.13.2 Anordnung zur Beseitigung (§ 22 Abs. 2des Landesseilbahngesetzes) 300,00
7.2 Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Seilbahnen (BO-Seil) vom 21. Oktober 1970 (GVBl. S. 410, BS 93-3-2) in der jeweils geltenden Fassung
7.2.1 Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung (§ 4 Abs. 1 BO-Seil) nach Zeitaufwand
7.2.2 Prüfung der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters oder deren Stellvertretung (§ 17 Abs. 2 BO-Seil) nach Zeitaufwand
8 Bescheinigung der Übereinstimmung mit den Normen gemäß Anlage 1 Anhang 1 Ziffer 4 des Übereinkommens vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (BGBl. 1974 II S. 565) in der jeweils geltenden Fassung 20,00 bis 50,00
9 Schifffahrt Landeswassergesetz (LWG)in der Fassung vom 22. Januar 2004 (GVBl. S. 53, BS 75-50)
9.1 Widerrufliche Genehmigung für das Befahren nichtschiffbarer Gewässer (§ 40 Abs. 4 LWG) 25,00 bis 3 000,00
9.2 Befreiung von der Betriebspflicht öffentlicher Häfen, Umschlagplätze, Anlegestellen und Fähren (§ 41 Abs. 3 Satz 2LWG) 25,00 bis 550,00
9.3 Genehmigung von Fahrplänen und Betriebszeiten (§ 1 Abs. 2 der Landesfährenverordnung vom 7. April 1967 - GVBl. S. 125, BS 75-50-7 in der jeweils geltenden Fassung) 25,00 bis 50,00
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