SpielO HE 2015
DE - Landesrecht Hessen

Spielordnung für die öffentlichen Spielbanken in Hessen Vom 14. Juli 2015

Spielordnung für die öffentlichen Spielbanken in Hessen Vom 14. Juli 2015
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 30.11.2019 bis 31.12.2027
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 13. November 2019 (GVBl. S. 334)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Spielordnung für die öffentlichen Spielbanken in Hessen vom 14. Juli 201501.09.2015 bis 31.12.2027
Eingangsformel01.09.2015 bis 31.12.2027
§ 1 - Zugelassene Glücksspiele01.09.2015 bis 31.12.2027
§ 2 - Spielregeln01.09.2015 bis 31.12.2027
§ 3 - Spieleinsätze01.09.2015 bis 31.12.2027
§ 4 - Gewinnauszahlung01.09.2015 bis 31.12.2027
§ 5 - Spielzeiten01.09.2015 bis 31.12.2027
§ 6 - Spielverbote01.09.2015 bis 31.12.2027
§ 7 - Eintrittskarten01.09.2015 bis 31.12.2027
§ 8 - Auskunftsrechte01.09.2015 bis 31.12.2027
§ 9 - Hausrecht, technische Hilfsmittel01.09.2015 bis 31.12.2027
§ 10 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten30.11.2019 bis 31.12.2027
Aufgrund des § 18 des Hessischen Spielbankgesetzes vom 15. November 2007 (GVBl. I S. 753), geändert durch Gesetz vom 27. September 2012 (GVBl. S. 290), verordnet der Minister des Innern und für Sport im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen:

§ 1 Zugelassene Glücksspiele

(1) In den Spielbanken dürfen folgende Glücksspiele veranstaltet werden: Roulette, Black Jack, Baccarat, Glücksrad, Würfelspiele, Poker (Klassische Spiele) und Automatenspiele.
(2) Das für das Glücksspielwesen zuständige Ministerium kann zulassen, dass in den Spielbanken weitere Glücksspiele veranstaltet werden. Alle in einer Spielbank erlaubten Glücksspiele werden in der Spielbankerlaubnis aufgeführt.

§ 2 Spielregeln

Die Spielregeln werden von der Spielbankleitung nach den allgemeinen internationalen Spielregeln nach Anhörung der Finanzaufsicht (Spielbanküberwachung) mit Zustimmung der Spielbankgemeinde festgelegt. Sie sind für die Spielbank und die Spielerinnen und Spieler verbindlich. Die geltenden Spielregeln sind in den Spielsälen an gut sichtbarer Stelle auszuhängen oder auszulegen.

§ 3 Spieleinsätze

(1) Die Mindest- und Höchstgrenzen für die Spieleinsätze sind an den Automaten und den Spieltischen ersichtlich zu machen. Abweichende Höchstgrenzen für einzelne Spielerinnen oder Spieler sind der Finanzaufsicht mitzuteilen.
(2) Die Einsätze an den Spieltischen müssen entweder in Spielmarken, die bei der Kasse der Spielbank oder am Tisch gelöst werden können, oder in gültiger inländischer Währung geleistet werden.
(3) Rufe (Annoncen) beim Roulette-Spiel sind nur gültig, wenn der genannte Betrag bezahlt und die Annonce von der Tischchefin (Spielleiterin) oder vom Tischchef (Spielleiter) laut und klar wiederholt worden ist. Die Zahl der nicht ausgesetzten Annoncen ist für jedes Spieltableau auf höchstens zwei zu beschränken, sofern diese ohne Nebennummern-Markierung außerhalb der offiziellen Serienfelder platziert werden. „Nichts geht mehr (Rien ne va plus)“ ist deutlich vernehmbar spätestens zu einem Zeitpunkt anzusagen, zu dem die Kugel den oberen Kesselrand noch nicht verlassen hat. Einsätze, die nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, nehmen am Spiel nicht teil und sind zurückzuweisen.
(4) Die Spielerinnen und Spieler sind für ihren Einsatz selbst verantwortlich. Von einer Croupière oder einem Croupier für eine Spielerin oder einen Spieler gesetzte Spielmarken sollen von der Spielerin oder dem Spieler auf ihre richtige Platzierung kontrolliert werden.
(5) Spielmarken ohne Wertaufdruck sind bei der Tischabrechnung nur mit dem niedrigsten Spielmarkenwert anzurechnen.
(6) Die Spielbankleitung kann Spielmarken jederzeit aus dem Spiel nehmen und durch andere ersetzen. Diese aus dem Spiel genommenen Spielmarken verlieren mit der Herausnahme ihre Gültigkeit.
(7) Die Spielmarken sind bei Verlassen der Spielbank an der Kasse umzutauschen. Die sich aus der Nichtbeachtung dieser Bestimmung möglicherweise ergebenden Nachteile hat die Besucherin oder der Besucher zu tragen.

§ 4 Gewinnauszahlung

(1) Bei den Tischspielen ist für die Gewinnauszahlung die Satzlage im Augenblick der Entscheidung maßgebend. Die Gewinne werden aufgrund der von den Spielerinnen und Spielern selbst oder der von der Croupière oder dem Croupier für eine Spielerin oder einen Spieler gesetzten Einsätze ausgezahlt. In Zweifelsfällen entscheidet die Spiel- oder Saalleitung abschließend. Sie kann hierzu auch die Daten aus der Videoüberwachung nutzen.
(2) Jeder herrenlose Einsatz und Gewinn („Schäfchen“) ist unverzüglich der Saalleitung zu melden. Diese ordnet, falls sich keine gewinnberechtigte Person ermitteln lässt, die Zuführung der Spielmarken zur Spielmarkenausstattung des Spieltisches („Masse“) an. Die Finanzaufsicht ist bei der Meldung herrenloser Einsätze und Gewinne zu unterrichten.
(3) Im Guthabenspeicher eines Spielautomaten enthaltene Geldbeträge, die von der Spielerin oder dem Spieler nicht entnommen worden sind und deren Eigentümerin oder Eigentümer nicht ermittelt werden kann, sind dem Bruttospielertrag des betreffenden Automaten zuzurechnen.

§ 5 Spielzeiten

(1) In den Spielbanken darf pro Tag höchstens 18 Stunden gespielt werden.
(2) Innerhalb dieses Zeitraums werden die Öffnungszeiten vom Spielbankunternehmen nach Anhörung der Finanzaufsicht mit Zustimmung der Spielbankgemeinde festgelegt. Die festgesetzten Spielstunden sind durch Aushang am Eingang der Spielbank deutlich sichtbar bekannt zu geben.
(3) Das Spiel ruht
1.
an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 4 Uhr bis 12 Uhr,
2.
am Karfreitag ganztags,
3.
am 1. Mai und am Fronleichnamstag in der Zeit von 4 Uhr bis 24 Uhr,
4.
am Volkstrauertag und am Totensonntag in der Zeit von 4 Uhr bis 24 Uhr,
5.
am 24. Dezember ab 4 Uhr und am 1. Weihnachtstag ganztags.
(4) Die örtliche Ordnungsbehörde kann auf Antrag der jeweiligen Spielbank für einzelne Tage von den in Abs. 3 Nr. 1 und 3 vorgesehenen Beschränkungen und Verboten Befreiungen erteilen.

§ 6 Spielverbote

(1) Die Teilnahme am Spiel ist nicht gestattet:
1.
Personen, die noch nicht volljährig sind,
2.
Personen, deren wirtschaftliche Verhältnisse einer Beteiligung am Spiel erkennbar nicht angemessen erscheinen,
3.
Gesellschafterinnen und Gesellschaftern der Spielbank sowie deren Vertreterinnen und Vertretern,
4.
den Bediensteten der Spielbank,
5.
den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Glücksspiel- und Finanzaufsicht.
(2) Die Spielverbote des Abs. 1 Nr. 3 und 4 gelten auch für Ehegatten, Lebenspartner und Verwandte ersten (Eltern, Kinder) und zweiten Grades (Großeltern, Enkelkinder und Geschwister) dieser Personen.

§ 7 Eintrittskarten

(1) Der Eintritt in die Spielbank ist nur mit Eintrittskarte gestattet. Diese Karten werden für einen einmaligen Besuch oder als Zeitkarten ausgegeben. Zeitkarten können unbefristet Gültigkeit haben, wenn sichergestellt ist, dass die Identität der Karteninhaberin oder des Karteninhabers mindestens einmal jährlich überprüft wird. Eintrittskarten sind nicht übertragbar.
(2) Kann eine Besucherin oder ein Besucher biometrisch zweifelsfrei, insbesondere durch Handvenenscanner, Gesichtserkennung oder Fingerabdruck, identifiziert werden, ist der Eintritt auch ohne Eintrittskarte gestattet.

§ 8 Auskunftsrechte

(1) Das Spielbankunternehmen ist berechtigt, von den Besucherinnen und Besuchern der Spielbank Auskunft über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse insoweit zu verlangen, als dies für die Prüfung der Berechtigung zur Teilnahme am Spiel erforderlich ist. Das Spielbankunternehmen kann erforderlichenfalls geeignete Nachweise verlangen.
(2) Das Spielbankunternehmen hat die Namen und Vornamen der Besucherinnen und Besucher, deren Wohn- oder Aufenthaltsort, deren Geburtsdatum und das Datum des Besuchs der Spielbank festzuhalten.

§ 9 Hausrecht, technische Hilfsmittel

(1) Das Spielbankunternehmen ist berechtigt und im Fall des § 6 Abs. 1 Nr. 1 verpflichtet, zur Einhaltung der Spielverbote des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 den dort genannten Personen den Eintritt in die Spielsäle zu verwehren.
(2) Das Spielbankunternehmen ist berechtigt, Eintrittskarten jederzeit ohne Angabe von Gründen zu entziehen und die Betroffenen zum Verlassen der Spielbank aufzufordern.
(3) Die Spielbankleitung soll die Benutzung technischer Hilfsmittel jeglicher Art untersagen, die geeignet sind, den Ausgang des Spiels zu beeinflussen oder vorherzusagen.
(4) Im Übrigen bleibt das Hausrecht des Spielbankunternehmens unberührt.

§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. September 2015 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.
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