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DE - Landesrecht Hessen

Hessische Verordnung über die Verkehrszählung durch Dritte nach § 231 Abs. 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Vom 11. August 2014

Hessische Verordnung über die Verkehrszählung durch Dritte nach § 231 Abs. 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Vom 11. August 2014
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 30.11.2019 bis 31.12.2026
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 24. November 2019 (GVBl. S. 332)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Hessische Verordnung über die Verkehrszählung durch Dritte nach § 231 Abs. 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 11. August 201401.01.2015 bis 31.12.2026
Eingangsformel01.01.2015 bis 31.12.2026
§ 130.11.2019 bis 31.12.2026
§ 230.11.2019 bis 31.12.2026
§ 330.11.2019 bis 31.12.2026
Aufgrund des § 148 Abs. 5 Satz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046, 1047), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2598), verordnet die Landesregierung:

§ 1

(1) Eine Verkehrszählung nach § 231 Abs. 5 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist durch Ingenieurbüros oder Institute, die einschlägige Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Erhebungen von Fahrgastzahlen haben, auf Kosten des Verkehrsunternehmens durchzuführen.
(2) Abweichend von Abs. 1 kann das Verkehrsunternehmen die Verkehrszählung selbst durchführen, wenn
1.
die durch eine Beauftragung Dritter entstehenden Kosten in keinem angemessenen Verhältnis zu dem zu erwartenden Erstattungsbetrag stehen,
2.
eine eingeschränkte Vollerhebung durchgeführt werden soll und
3.
die vorherige Zustimmung der Erstattungsbehörde vorliegt.
Satz 1 Nr. 1 gilt als erfüllt, wenn die voraussichtlichen Kosten einer Verkehrszählung durch Dritte zehn Prozent des letzten für ein Jahr festgesetzten Erstattungsbetrages übersteigen oder wenn der Erstattungsbetrag unter 5 000 Euro liegt. Auf Verlangen der Erstattungsbehörde hat das Verkehrsunternehmen zwei Kostenvoranschläge von verschiedenen Ingenieurbüros oder Instituten vorzulegen.

§ 2

(1) In den Fällen des § 1 Abs. 1 darf das Zählpersonal weder zu dem Verkehrsunternehmen noch zu dem Aufgabenträger, in dessen Zuständigkeitsbereich der öffentliche Personennahverkehr durchgeführt wird, in einer rechtlichen Beziehung stehen.
(2) Das Zählpersonal ist in den Fällen es § 1 Abs. 1 durch das Ingenieurbüro oder Institut und in den Fällen des § 1 Abs. 2 durch das Verkehrsunternehmen zu schulen und zu verpflichten. Einzelheiten zu dem Inhalt der Schulung werden durch das für die gesellschaftliche Teilhabe und das Recht der Menschen mit Behinderungen zuständige Ministerium durch Verwaltungsvorschrift festgelegt.

§ 3

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
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