Verordnung über die Organisation der Ausgleichsbehörden und die Bildung von Beschwerdestellen nach dem Lastenausgleichsgesetz Vom 13. Juli 2007
Verordnung über die Organisation der Ausgleichsbehörden und die Bildung von Beschwerdestellen nach dem Lastenausgleichsgesetz Vom 13. Juli 2007
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2019 (GVBl. S. 342) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Organisation der Ausgleichsbehörden und die Bildung von Beschwerdestellen nach dem Lastenausgleichsgesetz vom 13. Juli 2007 | 04.08.2007 |
Erster Abschnitt - Organisation der Ausgleichsbehörden nach dem Lastenausgleichsgesetz | 04.08.2007 |
§ 1 | 07.12.2019 |
§ 2 | 04.08.2007 |
§ 3 | 28.11.2012 |
§ 4 | 04.08.2007 |
§ 5 | 04.08.2007 |
Zweiter Abschnitt - Bildung von Beschwerdestellen nach dem Lastenausgleichsgesetz | 28.11.2012 |
§ 6 | 28.11.2012 |
Dritter Abschnitt - Schlussvorschriften | 28.11.2012 |
§ 7 | 28.11.2012 |
Erster Abschnitt Organisation der Ausgleichsbehörden nach dem Lastenausgleichsgesetz
Aufgrund des § 305 Abs. 2, § 306, § 308 Abs. 1 Satz 1 bis 3und § 311 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Lastenausgleichsgesetzesin der Fassung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 847, 1995 I S. 248), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2006 (BGBl. I S. 1323), verordnet die Landesregierung:
§ 1
Das Landesausgleichsamt ist bei dem Hessischen Ministerium des lnnern und für Sport eingerichtet. Außenstellen bestehen
1.
bei dem Regierungspräsidium Darmstadt für den Regierungsbezirk Darmstadt sowie den Landkreis Gießen, den Lahn-Dill-Kreis und den Landkreis Limburg-Weilburg,
2.
bei dem Regierungspräsidium Kassel für den Regierungsbezirk Kassel sowie den Landkreis Marburg-Biedenkopf und den Vogelsbergkreis.
§ 2
Für jeden Landkreis und jede kreisfreie Stadt besteht vorbehaltlich der §§ 3 und 4 ein Ausgleichsamt.
§ 3
(1) Für die Landeshauptstadt Wiesbaden und den Rheingau-Taunus-Kreis besteht ein gemeinsames Ausgleichsamt bei der Landeshauptstadt Wiesbaden.
(2) Für den Landkreis Offenbach und die Stadt Offenbach am Main besteht ein gemeinsames Ausgleichsamt bei der Stadt Offenbach am Main.
(3) Für die Stadt Kassel und den Landkreis Kassel besteht ein gemeinsames Ausgleichsamt bei der Stadt Kassel.
§ 4
(1) Vom Ausgleichsamt des Main-Taunus-Kreises werden folgende Aufgaben auf das Ausgleichsamt der Stadt Frankfurt am Main übertragen:
1.
die Schadensfeststellung nach dem Feststellungsgesetz in der Fassung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1885), aufgehoben durch Gesetz vom 21. Juni 2006 (BGBl. I S. 1323),
2.
die Zuerkennung des Anspruchs auf Entschädigung nach dem Reparationsschädengesetz vom 12. Februar 1969 (BGBl. I S. 105), aufgehoben durch Gesetz vom 21. Juni 2006 (BGBl. I S. 1323), und die gesonderte Feststellung von Schäden nach § 50 dieses Gesetzes für Personen mit ständigem Aufenthaltsort im Main-Taunus-Kreis.
(2) Folgende Aufgaben werden aus dem Vogelsbergkreis auf das Ausgleichsamt des Landkreises Gießen und aus dem Landkreis Bergstraße auf das Ausgleichsamt der Stadt Darmstadt übertragen:
1.
die Schadensfeststellung nach dem Feststellungsgesetz und die daraus folgende Zuerkennung und Erfüllung der Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz,
2.
die Schadensfeststellung nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz in der Fassung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1897), aufgehoben durch Gesetz vom 24. Juli 1992 (BGBl. I S. 1389), und die daraus folgende Zuerkennung und Erfüllung der Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz,
3.
die Schadensberechnung und Zuerkennung des Anspruchs auf Entschädigung nach dem Reparationsschädengesetz und die gesonderte Feststellung von Schäden nach § 50 desselben Gesetzes,
4.
die Gewährung von Entschädigung nach dem Währungsausgleichsgesetz in der Fassung vom 1. Dezember 1965 (BGBl. I S. 2060), aufgehoben durch Gesetz vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2306),
5.
die Gewährung von Hausratentschädigung und vergleichbaren Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz, dem Reparationsschädengesetz und dem Flüchtlingshilfegesetz in der Fassung vom 15. Mai 1971 (BGBl. I S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2004 (BGBl. I. S. 1742),
6.
die Gewährung von Aufbaudarlehen und vergleichbaren Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz, dem Reparationsschädengesetz und dem Flüchtlingshilfegesetz,
7.
die Gewährung von Entschädigung nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz in der Fassung vom 4. Februar 1987 (BGBl. I S. 507), aufgehoben durch Gesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2094),
8.
die Rückforderungs- und Ausschließungsverfahren.
Außerdem wird aus dem Landkreis Bergstraße auf das Ausgleichsamt der Stadt Darmstadt auch die Zuständigkeit für die Gewährung von einmaligen Leistungen nach § 301b des Lastenausgleichsgesetzes übertragen.
(3) Aus dem Landkreis Waldeck-Frankenberg werden folgende Aufgaben auf das Ausgleichsamt des Schwalm-Eder-Kreises übertragen:
1.
die Schadensfeststellung nach dem Feststellungsgesetz,
2.
die Schadensfeststellung nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz,
3.
die Schadensberechnung nach dem Reparationsschädengesetz und die gesonderte Feststellung von Schäden nach § 50 desselben Gesetzes.
(4) Aus dem Wetteraukreis werden vorbehaltlich Satz 2 die Aufgaben des Ausgleichsamtes auf das Ausgleichsamt des Landkreises Gießen übertragen. Für die Vorbereitung zur Archivierung der bis 30. Juni 2000 abgeschlossenen Sachakten bleibt der Wetteraukreis zuständig.
(5) Aus dem Landkreis Groß-Gerau wird auf das Ausgleichsamt der Landeshauptstadt Wiesbaden aus dem Bereich des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes die Rückforderung von Ausgleichsleistungen nach § 349 in Verbindung mit den §§ 350a bis 350c des Lastenausgleichsgesetzes, einschließlich der sich daraus ergebenden Verfahren nach den §§ 342 und 360 des Lastenausgleichsgesetzes, übertragen.
(6) Aus dem Main-Taunus-Kreis wird auf das Ausgleichsamt der Landeshauptstadt Wiesbaden aus dem Bereich des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes die Schadensfeststellung einschließlich der Zuerkennung und Erfüllung der Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz, die Rückforderung von Ausgleichsleistungen nach den §§ 349 und 342, jeweils in Verbindung mit den §§ 350a bis 350c des Lastenausgleichsgesetzes, und die sich ergebenden Verfahren nach § 360 des Lastenausgleichsgesetzes sowie die Vorbereitung der Akten zur Archivierung übertragen.
(7) Aus dem Odenwaldkreis wird auf das Ausgleichsamt der Stadt Darmstadt die Rückforderung von Ausgleichsleistungen nach §§ 349 in Verbindung mit den §§ 350a bis 350c des Lastenausgleichsgesetzes, einschließlich der sich daraus ergebenden Verfahren nach den §§ 342 und 360 des Lastenausgleichsgesetzes sowie vorbehaltlich Satz 2 die Vorbereitung der diese Verfahren betreffenden Akten zur Archivierung übertragen. Für die Vorbereitung zur Archivierung der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung bereits abgeschlossenen Sachakten bleibt der Odenwaldkreis zuständig.
§ 5
Werden gemeinsame Ausgleichsämter eingerichtet oder einem Ausgleichsamt bestimmte Aufgaben eines anderen Ausgleichsamtes übertragen, so haben die beteiligten Gebietskörperschaften die tatsächlich anfallenden Kosten anteilig zu tragen. Sofern die Gebietskörperschaften nichts anderes vereinbaren, werden die Kosten nach dem Verhältnis der Verwaltungskosten der Ausgleichsämter der beteiligten Gebietskörperschaften im Durchschnitt der letzten fünf Jahre vor Bildung der gemeinsamen Ausgleichsämter aufgeteilt.
Zweiter Abschnitt Bildung von Beschwerdestellen nach dem Lastenausgleichsgesetz
§ 6
Beschwerdestellen werden gebildet
1.
bei dem Regierungspräsidium Darmstadt für den Regierungsbezirk Darmstadt sowie den Landkreis Gießen, den Lahn-Dill-Kreis und den Landkreis Limburg-Weilburg,
2.
bei dem Regierungspräsidium Kassel für den Regierungsbezirk Kassel sowie den Landkreis Marburg-Biedenkopf und den Vogelsbergkreis.
Dritter Abschnitt Schlussvorschriften
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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