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Zweites Landesgesetz zur Kommunal- und Verwaltungsreform Vom 28. September 2010

Zweites Landesgesetz zur Kommunal- und Verwaltungsreform Vom 28. September 2010
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Artikel 22 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23.11.2011 (GVBl. S. 402)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Zweites Landesgesetz zur Kommunal- und Verwaltungsreform vom 28. September 201006.10.2010
Eingangsformel06.10.2010
Artikel 106.10.2010
Artikel 206.10.2010
Artikel 306.10.2010
Artikel 406.10.2010
Artikel 506.10.2010
Artikel 606.10.2010
Artikel 706.10.2010
Artikel 806.10.2010
Artikel 906.10.2010
Artikel 1006.10.2010
Artikel 1106.10.2010
Artikel 1206.10.2010
Artikel 1306.10.2010
Artikel 1406.10.2010
Artikel 1506.10.2010
Artikel 1606.10.2010
Artikel 1706.10.2010
Artikel 1806.10.2010
Artikel 1906.10.2010
Artikel 2006.10.2010
Artikel 2106.10.2010
Artikel 22 - (aufgehoben)01.12.2011
Artikel 2306.10.2010
Artikel 2406.10.2010
Artikel 2506.10.2010
Artikel 2606.10.2010
Artikel 2706.10.2010
Artikel 2806.10.2010
Artikel 2906.10.2010
Artikel 3006.10.2010
Artikel 3106.10.2010
Artikel 3206.10.2010
Artikel 3306.10.2010
Artikel 3406.10.2010
Artikel 3506.10.2010
Artikel 3606.10.2010
Artikel 3706.10.2010
Artikel 3806.10.2010
Artikel 3906.10.2010
Artikel 4006.10.2010
Artikel 4106.10.2010
Artikel 4206.10.2010
Artikel 4306.10.2010
Artikel 4406.10.2010
Artikel 4506.10.2010
Artikel 4606.10.2010
Artikel 4706.10.2010
Artikel 4806.10.2010
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

(Änderung der Landesverordnung über die Zuständigkeiten in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten)

Artikel 2

(Änderung des Bannmeilengesetzes)

Artikel 3

Das Landeswahlgesetz in der Fassung vom 24. November 2004 (GVBl. S. 519), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. November 2009 (GVBl. S. 376), BS 1110-1, wird wie folgt geändert:
In § 11 Halbsatz 2 werden die Worte „die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion“ durch die Worte „der Landeswahlleiter“ ersetzt.

Artikel 4

Die Landeswahlordnung vom 6. Juni 1990 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 2009 (GVBl. 2010 S. 4), BS 1110-1-1, wird wie folgt geändert:
1.
§ 1 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Der Landeswahlleiter teilt die Namen der Kreiswahlleiter und deren Stellvertreter sowie die Anschriften ihrer Dienststellen mit Telekommunikationsanschlüssen dem fachlich zuständigen Ministerium mit und macht sie öffentlich bekannt.“
2.
§ 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
„1.
des Präsidenten des Landtags, der Landesregierung, des fachlich zuständigen Ministeriums, des Landeswahlausschusses und des Landeswahlleiters im Staatsanzeiger,“.

Artikel 5

(Änderung der Landesverordnung zur Übertragung der Befugnisse zur Ernennung von Wahlorganen nach dem Europawahlgesetz)

Artikel 6

(Änderung der Landesverordnung zur Übertragung der Befugnisse zur Ernennung von Wahlorganen nach dem Bundeswahlgesetz)

Artikel 7

(Änderung des Landesgesetzes über die Beglaubigungsbefugnis)

Artikel 8

(Änderung des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes)

Artikel 9

(Änderung der Landesverordnung über die Zuständigkeit der allgemeinen Ordnungsbehörden)

Artikel 10

(Änderung der Landesverordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach Artikel 297 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch)

Artikel 11

(Änderung der Gemeindeordnung)

Artikel 12

(Änderung der Landesverordnung über die Gemeindeprüfungsämter)

Artikel 13

(Änderung der Bezirksordnung für den Bezirksverband Pfalz)

Artikel 14

(Änderung des Zweckverbandsgesetzes)

Artikel 15

(Änderung der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Betäubungsmittelrechts)

Artikel 16

(Änderung der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arzneimittel- und des Transfusionsrechts)

Artikel 17

(Änderung der Landesverordnung über Zuständigkeiten für die Überprüfung von Heilpraktikeranwärtern)

Artikel 18

(Änderung der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Gesundheitsfachberufe)

Artikel 19

(Änderung des Landesgesetzes über die Errichtung einer Anstalt des öffentlichen Rechts für Einrichtungen für Psychiatrie und Neurologie durch den Bezirksverband Pfalz)

Artikel 20

(Änderung des Landes-Immissionsschutzgesetzes)

Artikel 21

Die Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes vom 14. Juni 2002 (GVBl. S. 280), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (GVBl. S. 297), BS 2129-5, wird wie folgt geändert:
In lfd. Nr. 1.5.6 und 1.5.7 der Anlage wird die Abkürzung „LUWG“ jeweils durch die Abkürzung „KrV/StV“ ersetzt.

Artikel 22

(aufgehoben)
Red. Anm.: Änderung des Landesbodenschutzgesetzes aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23.11.2011 (GVBl. S. 402)

Artikel 23

Das Landesgesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 21. Dezember 1993 (GVBl. S. 632), zuletzt geändert durch § 19 des Gesetzes vom 7. März 2008 (GVBl. S. 52), BS 216-1, wird wie folgt geändert:
1.
Nach § 22 wird folgender § 22 a eingefügt:
§ 22a
Betriebserlaubnis für Kindertagesstätten
Die Erlaubnis für den Betrieb einer Kindertagesstätte nach § 45 Abs. 1 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erteilt das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung. Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ist bei der Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten bei der Stadtverwaltung einzureichen; diese entscheidet über die den Bau und die Ausstattung betreffenden Teile des Antrags und übermittelt ihn mit ihrer Entscheidung und der Stellungnahme des Jugendamtes dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung. Die Landkreise und die kreisfreien Städte nehmen die Aufgabe nach Satz 2 als Auftragsangelegenheit wahr; Fachaufsichtsbehörde ist das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung, oberste Fachaufsichtsbehörde das für die Kindertagesstätten zuständige Ministerium.
2.
Die Inhaltsübersicht wird entsprechend der vorstehenden Nummer 1 geändert.

Artikel 24

(Änderung der Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Gräbergesetz)

Artikel 25

(Änderung des Landesplanungsgesetzes)

Artikel 26

(Änderung der Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch auf den Gebieten des Vereinsrechts und der Vollziehung von Auflagen)

Artikel 27

(Änderung der Landesverordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen)

Artikel 28

(Änderung der Landesverordnung zur Übertragung der Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Heilmittelwerbegesetz)

Artikel 29

Die Landesverordnung zur Übertragung der Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Tierseuchengesetz und dem Gesetz zur Bekämpfung der Dasselfliege vom 10. August 1986 (GVBl. S. 242), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Juni 2010 (GVBl. S. 99), BS 453-6, wird wie folgt geändert:
§ 1 wird wie folgt geändert:
1.
In Satz 1 werden die Worte „, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung“ durch die Worte „als Veterinärbehörde (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Landestierseuchengesetzes)“ ersetzt.
2.
Satz 2 wird gestrichen.

Artikel 30

(Änderung der Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem Unterhaltssicherungsgesetz)

Artikel 31

(Änderung der Landesverordnung über Zuständigkeiten im Gewerberecht)

Artikel 32

(Änderung der Landesverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach der Gewerbeordnung)

Artikel 33

Die Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Medizinproduktegesetz und den hierzu erlassenen Rechtsverordnungen vom 2. Dezember 2003 (GVBl. S. 383), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 25. August 2006 (GVBl. S. 324), BS 710-13, wird wie folgt geändert:
1.
Nach § 3 wird folgender neue § 4 eingefügt:
§ 4
Die Kreisverwaltung als untere Gesundheitsbehörde (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 des Landesgesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst - ÖGdG - vom 17. November 1995 - GVBl. S. 485, BS 2120-1 - in der jeweils geltenden Fassung) ist zuständige Behörde für die Überwachung der Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten im Sinne des § 3 Nr. 14 MPG in den in § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 3 ÖGdG genannten Einrichtungen.
2.
Die bisherigen §§ 4 und 5 werden §§ 5 und 6.

Artikel 34

(Änderung des Ausführungsgesetzes zum Flurbereinigungsgesetz)

Artikel 35

(Änderung des Landestierkörperbeseitigungsgesetzes)

Artikel 36

Das Landestierseuchengesetz vom 24. Juni 1986 (GVBl. S. 174), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2006 (GVBl. S. 437), BS 7831-6, wird wie folgt geändert:
1.
§ 1 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
„4.
die Kreisverwaltung, auch in den ihr nach der Anlage zugeordneten kreisfreien Städten; die Landkreise nehmen die Aufgaben als Auftragsangelegenheit wahr.“
b)
In Absatz 3 werden die Worte „, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung“ durch den Klammerzusatz „(Absatz 1 Satz 1 Nr. 4)“ ersetzt.
c)
Absatz 4 wird gestrichen.
d)
In Absatz 6 werden die Worte „, in kreisfreien Städten an die Stadtverwaltung“ durch den Klammerzusatz „(Absatz 1 Satz 1 Nr. 4)“ ersetzt.
e)
Absatz 8 wird gestrichen.
2.
§ 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 wird nach dem Wort „Kreisverwaltung“ der Klammerzusatz „(§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4)“ eingefügt.
b)
Satz 3 wird gestrichen.
3.
§ 3 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 werden die Worte „und in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung“ durch den Klammerzusatz „(§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4)“ ersetzt.
b)
Satz 3 wird gestrichen.
4.
In § 16 Abs. 2 werden die Worte „, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung“ durch den Klammerzusatz „(§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4)“ ersetzt.
5.
Die Anlage wird wie folgt geändert:
a)
Der Klammerzusatz „(zu § 1 Abs. 4)“ wird durch den Klammerzusatz „(zu § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4)“ ersetzt.
b)
Die Worte „Dienstbezirk des Veterinäramts“ werden durch die Worte „örtliche Zuständigkeitsbereich“ ersetzt.
c)
Nach dem Wort „sich“ wird das Wort „auch“ eingefügt.

Artikel 37

Die Zweite Landesverordnung zur Durchführung des Landestierseuchengesetzes vom 15. Juli 1987 (GVBl. S. 216), zuletzt geändert durch Artikel 55 des Gesetzes vom 21. Juli 2003 (GVBl. S. 155), BS 7831-6-2, wird wie folgt geändert:
1.
§ 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Bienenseuchensachverständige werden entsprechend dem voraussichtlichen Bedarf gemäß § 3 LTierSG von der Kreisverwaltung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LTierSG) für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich oder für Teile davon nach Anhörung der in den betreffenden kommunalen Gebietskörperschaften gebildeten Zusammenschlüsse von Imkern für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Eine erneute Bestellung ist zulässig.“
2.
§ 9 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 wird das Wort „- Veterinäramt -“ durch den Klammerzusatz „(§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LTierSG)“ ersetzt.
b)
Satz 2 wird gestrichen.

Artikel 38

Die Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tierschutzrechts vom 20. April 2005 (GVBl. S. 146, BS 7833-1) wird wie folgt geändert:
1.
§ 1 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Nr. 2, Absatz 2 Nr. 2, Absatz 5 Nr. 2 und Absatz 6 Nr. 2 erhalten jeweils folgende Fassung:
„2.
im Übrigen die Kreisverwaltung, auch in den ihr nach der Anlage zugeordneten kreisfreien Städten.“
b)
Nach Absatz 6 wird folgender neue Absatz 7 eingefügt:
„(7) Zuständige Behörde nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung gemeinschaftlicher Vorschriften über Verbote und Beschränkungen hinsichtlich der Einfuhr, der Ausfuhr, des Inverkehrbringens oder des Handels mit bestimmten Tierfellen oder tierischen Erzeugnissen vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2394) in der jeweils geltenden Fassung ist die Kreisverwaltung, auch in den ihr nach der Anlage zugeordneten kreisfreien Städten.“
c)
Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 und erhält folgende Fassung:
„(8) Zuständige Behörde für den Vollzug sonstiger tierschutzrechtlicher Vorschriften ist die Kreisverwaltung, auch in den ihr nach der Anlage zugeordneten kreisfreien Städten.“
d)
Der bisherige Absatz 8 wird gestrichen.
2.
§ 2 erhält folgende Fassung:
§ 2
(1)
Zuständige Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 18 des Tierschutzgesetzes sind:
1.
das Landesuntersuchungsamt in den Fällen des § 18 Abs. 1 Nr. 2 - bei Zuwiderhandlungen gegen § 8 a Abs. 5 oder § 16 a Satz 2 Nr. 4 - und Nr. 12 bis 19 und 21 a,
2.
die Kreisverwaltung, auch in den ihr nach der Anlage zugeordneten kreisfreien Städten, in allen übrigen Fällen des § 18.
(2)
Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 des Gesetzes zur Durchführung gemeinschaftlicher Vorschriften über Verbote und Beschränkungen hinsichtlich der Einfuhr, der Ausfuhr, des Inverkehrbringens oder des Handels mit bestimmten Tierfellen oder tierischen Erzeugnissen vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I. S. 2394) in der jeweils geltenden Fassung ist die Kreiserwaltung, auch in den ihr nach der Anlage zugeordneten kreisfreien Städten, soweit nicht die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zuständig ist.
3.
In § 3 werden die Worte „und die kreisfreien Städte“ gestrichen.
4.
Der Verordnung wird folgende Anlage angefügt:
„Anlage
(zu § 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 Nr. 2, Abs. 6 Nr. 2 und Abs. 7 und 8 und § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2)
Der örtliche Zuständigkeitsbereich der Kreisverwaltung erstreckt sich auch auf das Gebiet der kreisfreien Stadt:
Alzey-Worms Worms
Bad Dürkheim Neustadt an der Weinstraße
Kaiserslautern Kaiserslautern
Mainz-Bingen Mainz
Mayen-Koblenz Koblenz
Rhein-Pfalz-Kreis Frankenthal (Pfalz)
Ludwigshafen am Rhein
Speyer
Südliche Weinstraße Landau in der Pfalz
Südwestpfalz Pirmasens
Zweibrücken
Trier-Saarburg Trier“.

Artikel 39

(Änderung der Landesverordnung über die Zuständigkeit nach der Schulmilch-Beihilfen-Verordnung)

Artikel 40

Die Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und des technischen Gefahrenschutzes vom 26. September 2000 (GVBl. S. 379), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (GVBl. S. 297), BS 8053-2, wird wie folgt geändert:
Die Anlage wird wie folgt geändert:
1.
In den Erläuterungen wird in Nummer 1 nach der Angabe „StV Stadtverwaltung(en) der kreisfreien und großen kreisangehörigen Stadt (Städte)“ die Angabe „StVkf Stadtverwaltungen) der kreisfreien Stadt (Städte)“ eingefügt.
2.
Die lfd. Nr. 3.1.1 bis 3.1.4 erhalten folgende Fassung:
„3.1.1 § 22 Abs. 5 Zulassung von Ausnahmen GSV
3.1.2 § 27 Abs. 1 in Verbindung mit § 28 Erteilung der Erlaubnis zum Erwerb und zum Umgang KrV, StVkf
3.1.3 § 27 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Abnahme der Prüfung zum Nachweis der Fachkunde KrV, StVkf
3.1.4 § 27 Abs. 5 Zulassung einer Ausnahme vom Alterserfordernis KrV, StVkf“.
3.
Nach lfd. Nr. 3.1.4 werden folgende neue lfd. Nr. 3.1.5 bis 3.1.14 eingefügt:
„3.1.5 § 28 Satz 1 in Verbindung mit § 23 Satz 1 Verlangen der Vorlage der Erlaubnisurkunde und des Befähigungsscheins KrV, StVkf
3.1.6 § 28 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 und 2 Entgegennahme der Anzeige KrV, StVkf
3.1.7 § 30 Überwachung im nicht gewerblichen Bereich (Abschnitt V) KrV, StVkf
3.1.8 § 31 Verlangen von Auskünften und Nachschau im nicht gewerblichen Bereich (Abschnitt V) KrV, StVkf
3.1.9 § 32 Anordnungen im nicht gewerblichen Bereich (Abschnitt V) KrV, StVkf
3.1.10 § 34 Abs. 1 und 2 Rücknahme oder Widerruf der Erlaubnis nach § 27 KrV, StVkf
3.1.11 § 35 Abs. 1 und 2 Entgegennahme der Verlustanzeige und Ungültigerklärung bei nach § 27 erteilter Erlaubnis KrV, StVkf
3.1.12 § 41 Abs. 1 Nr. 1 c, 1 d, 3 und 4 bis 16 und Abs. 1 a Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten SGD/LGB und im nicht gewerblichen Bereich (Abschnitt V) KrV, StVkf, soweit nicht nach § 47 Nr. 3 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz die Zuständigkeit auf die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung übertragen ist
3.1.13 § 41 Abs. 1 Nr. 17 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die in Verstößen gegen landesrechtliche Vorschriften bestehen GSV im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit nach den landesrechtlichen Vorschriften
3.1.14 §43 Einziehung von Gegenständen, soweit eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist SGD/LGB, soweit nicht nach lfd. Nr. 3.1.12 und 3.1.13 eine andere Behörde bestimmt ist“.
4.
In lfd. Nr. 3.2 werden nach dem Wort „nachfolgend“ die Worte „oder in lfd. Nr. 3.1.1 bis 3.1.14“ eingefügt.
5.
Die lfd. Nr. 3.2.2 und 3.2.3 erhalten folgende Fassung:
„3.2.2 § 23 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 7 Satz 1 Entgegennahme der Anzeige SGD und im nicht gewerblichen Bereich (Abschnitt V des Sprengstoffgesetzes) KrV, StVkf
3.2.3 § 23 Abs. 3 Satz 3 Verzicht auf die Einhaltung der Frist SGD und im nicht gewerblichen Bereich (Abschnitt V des Sprengstoffgesetzes) KrV, StVkf“.
6.
Nach lfd. Nr. 3.2.3 werden folgende lfd. Nr. 3.2.4 bis 3.2.9 eingefügt:
„3.2.4 § 24 Abs. 1 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 oder § 23 Abs. 1 oder Abs. 2 Zulassung von Ausnahmen KrV, StVkf
3.2.5 § 24 Abs. 2 Satz 1 Anordnung von Abbrennverboten GSV
3.2.6 § 32 Abs. 1 Satz 1 Anerkennung von Lehrgängen LUWG/ LGB
3.2.7 § 40 Abs. 5 Bestätigung des Antrags und damit zusammenhängende Maßnahmen SGD/LGB und im nicht gewerblichen Bereich (Abschnitt V des Sprengstoffgesetzes) KrV, StVkf
3.2.8 § 40 a Abs. 1 Überprüfung der Qualifikation SGD/LGB und im nicht gewerblichen Bereich (Abschnitt V des Sprengstoffgesetzes) KrV, StVkf
3.2.9 §46 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten SGD/LGB und im nicht gewerblichen Bereich (Abschnitt V des Sprengstoffgesetzes) KrV, StVkf“.
7.
Lfd. Nr. 3.3 erhält folgende Fassung:
„3.3 Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3543) in der jeweils geltenden Fassung
3.3.1 § 3 Abs. 1 Zulassung von Ausnahmen SGD/LGB und im nicht gewerblichen Bereich (Abschnitt V des Sprengstoffgesetzes) KrV, StVkf
3.3.2 § 3 Abs. 2 Verlangen von Nachweisen SGD/LGB und im nicht gewerblichen Bereich (Abschnitt V des Sprengstoffgesetzes) KrV, StVkf“.

Artikel 41

(Änderung des Landesgesetzes zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge)

Artikel 42

(Änderung der Landesverordnung über die örtlichen Zuständigkeiten nach dem Opferentschädigungsgesetz)

Artikel 43

Die Landesverordnung über Zuständigkeiten im Rahmen des Erstattungsverfahrens nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch vom 6. Oktober 2006 (GVBl. S. 346, BS 87-2) wird wie folgt geändert:
§ 2 erhält folgende Fassung:
§ 2
Landesweit zuständige Behörde für die Durchführung der Aufgaben nach § 150 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist die Kreisverwaltung Mainz-Bingen als untere Behörde der allgemeinen Landesverwaltung.

Artikel 44

Die Landesverordnung über die Zuständigkeiten im Fahrlehrerwesen vom 2. Dezember 1981 (GVBl. S. 324), zuletzt geändert durch Artikel 16 der Verordnung vom 6. Mai 2002 (GVBl. S. 269), BS 923-1, wird wie folgt geändert:
1.
§ 1 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Zuständige Stelle nach § 32 des Fahrlehrergesetzes (FahrlG) ist die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung, soweit Absatz 2 keine besondere Zuständigkeitsregelung enthält.“
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Die Worte „Straßen und Verkehr“ werden durch das Wort „Mobilität“ ersetzt.
bb)
Nummer 1 erhält folgende Fassung:
„1.
als Erlaubnisbehörde in den Angelegenheiten der Fahrlehrerausbildungsstätten,“.
c)
Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:
„(3) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 36 FahrlG ist
1.
im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit nach Absatz 1 die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung und
2.
im Rahmen seiner sachlichen Zuständigkeit nach Absatz 2 der Landesbetrieb Mobilität.
(4) Die verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden sowie die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte nehmen die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 3 Nr. 1 als Auftragsangelegenheit wahr.“
2.
In § 2 werden die Worte „Straßen und Verkehr“ jeweils durch das Wort „Mobilität“ ersetzt.

Artikel 45

(Änderung der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts)

Artikel 46

Mit jeder nach diesem Gesetz übertragenen Aufgabe gehen die zum insoweit nach Artikel 48 maßgeblichen Inkrafttretenszeitpunkt noch nicht bestands- oder rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren hierzu im Stand ihrer Bearbeitung auf die zuständige Behörde über. Abweichend von Satz 1 werden die zum insoweit nach Artikel 48 maßgeblichen Inkrafttretenszeitpunkt anhängigen Verfahren zur Gewährung von Geldleistungen von der bis zu diesem Zeitpunkt zuständigen Behörde bestands- oder rechtskräftig abgeschlossen.

Artikel 47

Die Landesregierung berichtet dem Landtag über die Wirkungen der aufgrund dieses Gesetzes durchgeführten Maßnahmen bis zum 30. Juni 2015.

Artikel 48

Es treten in Kraft:
1.
die Artikel 3, 4, 21, 22, 23, 29, 33, 36, 37, 38, 40, 43 und 44 am 1. Januar 2012,
2.
das Gesetz im Übrigen am 1. Januar 2011.
Mainz, den 28. September 2010 Der Ministerpräsident Kurt Beck
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