Wahlordnung zum Hessischen Personalvertretungsgesetz (WO) Vom 8. April 1988
Wahlordnung zum Hessischen Personalvertretungsgesetz (WO) Vom 8. April 1988
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 2019 (GVBl. S. 436) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Wahlordnung zum Hessischen Personalvertretungsgesetz (WO) vom 8. April 1988 | 01.01.2004 |
Inhaltsverzeichnis | 01.01.2004 |
Eingangsformel | 01.01.2004 |
ERSTER TEIL - Wahl des Personalrats | 01.01.2004 |
Erster Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften über Vorbereitung und Durchführung der Wahl | 01.01.2004 |
§ 1 | 27.11.2015 |
§ 2 | 24.12.2019 |
§ 3 | 01.01.2004 |
§ 4 | 27.11.2015 |
§ 5 | 11.12.2010 |
§ 6 | 27.11.2015 |
§ 7 | 27.11.2015 |
§ 8 | 27.11.2015 |
§ 9 | 01.01.2004 |
§ 10 | 01.01.2004 |
§ 11 | 01.01.2004 |
§ 12 | 01.01.2004 |
§ 13 | 01.01.2004 |
§ 14 | 01.01.2004 |
§ 15 | 01.01.2004 |
§ 16 | 01.01.2004 |
§ 16 a | 27.11.2015 |
§ 16 b | 01.01.2004 |
§ 17 | 27.11.2015 |
§ 18 | 01.01.2004 |
§ 19 | 01.01.2004 |
§ 20 | 01.01.2004 |
§ 21 | 01.01.2004 |
§ 22 | 24.12.2019 |
Zweiter Abschnitt - Besondere Vorschriften für die Wahl mehrerer Personalratsmitglieder oder Gruppenvertreter | 01.01.2004 |
Erster Titel - Wahlverfahren bei Vorliegen mehrerer Wahlvorschläge (Verhältniswahl) | 01.01.2004 |
§ 23 | 01.01.2004 |
§ 24 | 01.01.2004 |
§ 25 | 01.10.2007 |
§ 25 a | 01.10.2007 |
Zweiter Titel - Wahlverfahren bei Vorliegen eines Wahlvorschlags (Mehrheitswahl) | 01.01.2004 |
§ 26 | 01.01.2004 |
§ 27 | 01.01.2004 |
Dritter Abschnitt - Besondere Vorschriften für die Wahl eines Personalratsmitgliedes oder eines Gruppenvertreters (Mehrheitswahl) | 01.01.2004 |
§ 28 | 01.01.2004 |
Vierter Abschnitt - (aufgehoben) | 01.01.2004 |
§ 29 - (aufgehoben) | 01.01.2004 |
§ 30 - (aufgehoben) | 01.01.2004 |
ZWEITER TEIL - Wahl des Bezirkspersonalrats | 01.01.2004 |
§ 31 | 01.01.2004 |
§ 32 | 01.01.2004 |
§ 33 | 27.11.2015 |
§ 34 | 01.01.2004 |
§ 35 | 01.01.2004 |
§ 36 | 27.11.2015 |
§ 37 | 01.01.2004 |
§ 38 | 01.01.2004 |
§ 39 | 01.01.2004 |
§ 40 | 27.11.2015 |
DRITTER TEIL - Wahl des Hauptpersonalrats | 01.01.2004 |
§ 41 | 01.01.2004 |
§ 42 | 01.01.2004 |
§ 43 | 27.11.2015 |
VIERTER TEIL - Wahl des Gesamtpersonalrats | 01.01.2004 |
§ 44 | 01.01.2004 |
FÜNFTER TEIL - Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung | 01.01.2004 |
§ 45 | 11.12.2010 |
§ 46 | 01.01.2004 |
§ 47 - (aufgehoben) | 01.01.2004 |
SECHSTER TEIL - Schlußvorschriften | 01.01.2004 |
§ 48 | 27.11.2015 |
§ 49 | 27.11.2015 |
Übersicht | |
ERSTER TEIL Wahl des Personalrats | |
Erster Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften über Vorbereitung und Durchführung der Wahl | §§ 1 bis 22 |
Zweiter Abschnitt: Besondere Vorschriften für die Wahl mehrerer Personalratsmitglieder oder Gruppenvertreter | |
Erster Titel: Wahlverfahren bei Vorliegen mehrerer Wahlvorschläge (Verhältniswahl) | §§ 23 bis 25a |
Zweiter Titel: Wahlverfahren bei Vorliegen eines Wahlvorschlags (Mehrheitswahl) | §§ 26 und 27 |
Dritter Abschnitt: Besondere Vorschriften für die Wahl eines Personalratsmitgliedes oder eines Gruppenvertreters (Mehrheitswahl) | § 28 |
Vierter Abschnitt: (aufgehoben) | §§ 29 und 30 |
ZWEITER TEIL Wahl des Bezirkspersonalrats | §§ 31 bis 40 |
DRITTER TEIL Wahl des Hauptpersonalrats | §§ 41 bis 43 |
VIERTER TEIL Wahl des Gesamtpersonalrats | § 44 |
FÜNFTER TEIL Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung | §§ 45 bis 47 |
SECHSTER TEIL Schlußvorschriften | §§ 48 bis 51 |
Auf Grund des § 115 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes vom 24. März 1988 (GVBl. I S. 103) wird verordnet:
ERSTER TEIL Wahl des Personalrats
Erster Abschnitt Gemeinsame Vorschriften über Vorbereitung und Durchführung der Wahl
§ 1
(1) Der Wahlvorstand führt die Wahl des Personalrats durch. Er kann Wahlberechtigte seiner Dienststelle als Wahlhelfer zu seiner Unterstützung bei der Durchführung der Stimmabgabe und bei der Stimmenzählung bestellen. § 21 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Gesetzes gilt auch für die Tätigkeit der Wahlhelfer.
(2) Die Dienststelle hat den Wahlvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und, wenn erforderlich, zu ergänzen sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl hat die Dienststelle die erforderlichen Räume und den Geschäftsbedarf zur Verfügung zu stellen.
(3) Der Wahlvorstand gibt die Namen seiner Mitglieder und gegebenenfalls der Ersatzmitglieder unverzüglich nach seiner Bestellung, Wahl oder Einsetzung und den letzten Tag der in § 4 Abs. 1 Satz 1 bestimmten Frist in der Dienststelle und in den Nebenstellen und Teilen der Dienststelle durch Aushang bis zum Abschluß der Stimmabgabe bekannt.
(4) Wird bei Entscheidungen des Wahlvorstandes keine Mehrheit erzielt, so gibt die Stimme des Wahlvorsitzenden den Ausschlag. Soweit nach dieser Verordnung das Los entscheidet, wird es vom Wahlvorsitzenden gezogen.
(5) Der Wahlvorstand soll dafür sorgen, daß ausländische Beschäftigte rechtzeitig über das Wahlverfahren, die Aufstellung des Wählerverzeichnisses und der Vorschlagslisten, den Wahlvorgang und die Stimmabgabe in geeigneter Weise, wenn nötig, in ihrer Muttersprache, unterrichtet werden.
§ 2
(1) Der Wahlvorstand stellt die Zahl der in der Regel beschäftigten Wahlberechtigten, ihre Verteilung auf die Gruppen ( §§ 3 bis 5, § 97 Abs. 2 und § 104 Abs. 1 des Gesetzes) und, wenn der Personalrat aus mindestens drei Mitgliedern besteht, innerhalb der Gruppen auf die Geschlechter fest.
(2) Der Wahlvorstand stellt eine Liste der Wahlberechtigten (Wählerliste) auf, in die der Nachname und der Vorname sowie das Geburtsdatum der Wahlberechtigten aufzunehmen sind. Die Wahlberechtigten sind nach den in der Dienststelle vertretenen Gruppen ( §§ 3 bis 5, § 97 Abs. 2 und § 104 Abs. 1 des Gesetzes) und, wenn der Personalrat aus mindestens drei Mitgliedern besteht, innerhalb der Gruppen nach Geschlechtern getrennt aufzuführen. Der Wahlvorstand hat die Wählerliste bis zum Beginn der Stimmabgabe auf dem laufenden zu halten und zu berichtigen.
(3) Die Wählerliste oder eine Abschrift ist unverzüglich nach Einleitung der Wahl (§ 6 Abs. 5) ohne Angabe des Geburtsdatums der Wahlberechtigten bis zum Abschluß der Stimmabgabe in der Dienststelle und in den Nebenstellen und Teilen der Dienststelle an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen.
(4) Der Wahlvorstand bestimmt den Ort, den Tag (Wahltag) und die Zeit der Wahl. Er hat dabei auf die Belange der Dienststelle und der Beschäftigten Rücksicht zu nehmen. Die Wahl soll nicht länger als zwei Tage dauern.
§ 3
(1) Jeder Beschäftigte kann beim Wahlvorstand schriftlich innerhalb einer Woche seit Auslegung oder Berichtigung der Wählerliste (§ 2 Abs. 3) Einspruch gegen ihre Richtigkeit einlegen.
(2) Über den Einspruch entscheidet der Wahlvorstand unverzüglich. Die Entscheidung ist dem Beschäftigten, der den Einspruch eingelegt hat, unverzüglich, spätestens jedoch einen Tag vor Beginn der Stimmabgabe, schriftlich mitzuteilen. Ist der Einspruch begründet, so hat der Wahlvorstand die Wählerliste zu berichtigen; führt die Berichtigung zur Streichung eines Beschäftigten, so ist er zu benachrichtigen.
§ 4
(1) Vorabstimmungen über
1.
eine von § 13 des Gesetzes abweichende Verteilung der Mitglieder des Personalrats auf die Gruppen (§ 14 Abs. 1 des Gesetzes),
2.
die Durchführung gemeinsamer Wahl (§ 16 Abs. 2 des Gesetzes) oder
3.
die Durchführung der Wahl nach den Grundsätzen des § 16 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes (§ 25 a Abs. 1)
werden nur berücksichtigt, wenn ihr Ergebnis dem Wahlvorstand binnen zwei Wochen seit der Bekanntgabe nach § 1 Abs. 3 vorliegt und dem Wahlvorstand glaubhaft gemacht wird, daß das Ergebnis unter Leitung eines aus mindestens drei Wahlberechtigten bestehenden Abstimmungsvorstands in geheimen und nach Gruppen getrennten Abstimmungen zustandegekommen ist. Dem Abstimmungsvorstand muß ein Mitglied jeder in der Dienststelle vertretenen Gruppe angehören. Im Abstimmungsvorstand sollen Männer und Frauen vertreten sein.
(2) Ort und Zeit der Vorabstimmungen sind in geeigneter Weise allen Beschäftigten bekanntzugeben. Über die Vorabstimmungen ist eine Niederschrift aufzunehmen. § 1 Abs. 2 und 4, § 14 Satz 2, § 15 Abs. 2, §§ 16 und 22 gelten entsprechend.
§ 5
(1) Der Wahlvorstand ermittelt die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Personalrats (§ 12 Abs. 3 des Gesetzes). Ist eine von § 13 des Gesetzes abweichende Verteilung der Mitglieder des Personalrats auf die Gruppen (§ 14 Abs. 1 des Gesetzes) nicht beschlossen worden, so errechnet der Wahlvorstand die Verteilung der Personalratssitze auf die Gruppen und nach dem jeweiligen Anteil von Männern und Frauen innerhalb der Gruppen (§ 13 Abs. 1 bis 5 des Gesetzes) nach den Vorschriften der Abs. 2 bis 5.
(2) Den in der Dienststelle vertretenen einzelnen Gruppen (§ 2 Abs. 1) werden so viele Sitze zugeteilt, wie ihnen im Verhältnis der ihnen angehörenden Beschäftigten zur Gesamtzahl der Beschäftigten der Dienststelle zustehen. Dabei erhält jede Gruppe zunächst so viele Sitze, wie sich für sie ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung nach Satz 1 ergeben, auf die Gruppen zu verteilen. Über die Zuteilung des letzten Sitzes entscheidet bei gleichen Zahlenbruchteilen das Los.
(3) Entfallen bei der Verteilung der Sitze nach Abs. 2 auf eine Gruppe weniger Sitze, als ihr nach § 13 Abs. 3 des Gesetzes mindestens zustehen, so erhält sie die in § 13 Abs. 3 des Gesetzes vorgeschriebene Zahl von Sitzen. Die Zahl der Sitze der übrigen Gruppen vermindert sich entsprechend. Dabei fallen diejenigen Sitze weg, die aufgrund der niedrigsten Zahlenbruchteile zugeteilt worden sind; bei gleichen Zahlenbruchteilen oder wenn nur aufgrund von ganzen Zahlen zugeteilte Sitze vorhanden sind, entscheidet das Los, welche Gruppe den Sitz abzugeben hat. Sitze, die einer Gruppe nach den Vorschriften des Gesetzes mindestens zustehen, können ihr nicht entzogen werden.
(4) Haben in einer Dienststelle alle Gruppen die gleiche Anzahl von Angehörigen, so erübrigt sich die Errechnung der Sitze nach Abs. 2; in diesen Fällen entscheidet das Los, wem die höhere Zahl von Sitzen zufällt.
(5) Innerhalb der Gruppen wird die Zahl der nach Abs. 2 bis 4 bestimmten Sitze auf die Geschlechter anteilig entsprechend ihrem Verhältnis in der Gruppe verteilt. Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
§ 6
(1) Nach Ablauf von zwei Wochen seit der Bekanntgabe nach § 1 Abs. 3 und spätestens sechs Wochen vor dem letzten Tage der Stimmabgabe erläßt der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben. Es ist von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterschreiben.
(2) Das Wahlausschreiben muß enthalten
1.
den Ort und den Tag seines Erlasses,
2.
die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Personalrats, getrennt nach den in der Dienststelle vertretenen Gruppen,
3.
die Mindestzahl der männlichen und weiblichen Gruppenangehörigen, die jeder Wahlvorschlag enthalten muß,
4.
im Falle, daß vor Erlaß des Wahlausschreibens beschlossen worden ist, die Wahl nach § 16 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes durchzuführen (§ 25 a Abs. 1), einen Hinweis hierauf sowie den Hinweis, daß Wahlvorschläge dem Verhältnis der jeweils zu wählenden männlichen und weiblichen Gruppenvertreter oder Personalratsmitglieder entsprechen müssen, und die Höchstzahl der von jedem Wahlberechtigten zu vergebenden Stimmen,
5.
Angaben darüber, ob die Angehörigen der in der Dienststelle vertretenen Gruppen ihre Vertreter in getrennten Wahlgängen wählen (Gruppenwahl) oder vor Erlaß des Wahlausschreibens gemeinsame Wahl beschlossen worden ist,
6.
die Angabe, wo und wann die Wählerliste, das Hessische Personalvertretungsgesetz und diese Wahlordnung zur Einsicht ausliegen,
7.
den Hinweis, daß nur Beschäftigte wählen können, die in der Wählerliste eingetragen sind,
8.
den Hinweis, daß Einsprüche gegen die Wählerliste nur innerhalb einer Woche seit ihrer Auslegung schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden können; der letzte Tag der Einspruchsfrist ist anzugeben,
9.
die Aufforderung, Wahlvorschläge innerhalb von achtzehn Tagen nach dem Erlaß des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen, der letzte Tag der Einreichungsfrist ist anzugeben,
10.
für die Wahlvorschläge
a)
der Beschäftigten die Mindestzahl der Wahlberechtigten, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muß,
b)
der im Personalrat vertretenen Gewerkschaften den Hinweis, daß Wahlvorschläge von zwei Beauftragten der Gewerkschaft unterzeichnet sein müssen,
sowie den Hinweis, daß jeder Beschäftigte für die Wahl des Personalrats nur auf einem Wahlvorschlag und nur mit seiner Zustimmung benannt werden kann,
11.
den Hinweis, daß nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge berücksichtigt werden und daß nur gewählt werden kann, wer in einen solchen Wahlvorschlag aufgenommen ist,
12.
den Ort, an dem die Wahlvorschläge bekanntgegeben werden,
13.
den Ort, den Tag und die Zeit der Stimmabgabe,
14.
einen Hinweis auf die Möglichkeit der brieflichen Stimmabgabe, gegebenenfalls auf die Anordnung der brieflichen Stimmabgabe nach § 17 Satz 3,
15.
den Ort und die Zeit der Sitzung des Wahlvorstandes, in der die Stimmen ausgezählt werden und das Wahlergebnis festgestellt wird (§ 18 Abs. 1),
16.
den Ort, an dem Einsprüche, Anträge auf briefliche Stimmabgabe, Wahlvorschläge und andere Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben sind,
17.
den Hinweis, daß bei Gruppenwahl Erklärungen der Beschäftigten über den Anschluß an eine andere Gruppe (§ 13 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes) nur dann zur Berichtigung der Zahl der den Gruppen zustehenden Sitze führen, wenn sie dem Wahlvorstand innerhalb von fünf Tagen nach dem Erlaß des Wahlausschreibens schriftlich abgegeben werden und sich dadurch die Zahl der den Gruppen zustehenden Personalratssitze ändert; der letzte Tag der Frist ist anzugeben,
18.
den Hinweis, daß in den Fällen, in denen bei der Berücksichtigung der Geschlechter entsprechend ihrem Anteil an den Wahlberechtigten innerhalb einer Gruppe auf ein Geschlecht kein Sitz entfallen würde gleichwohl höchstens ein Angehöriger des in der Minderheit befindlichen Geschlechts auf einem Wahlvorschlag benannt werden kann.
(3) Der Wahlvorstand hat eine Abschrift oder einen Abdruck des Wahlausschreibens vom Tage des Erlasses des Wahlausschreibens bis zum Abschluß der Stimmabgabe an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen in der Dienststelle und in den Nebenstellen auszuhängen und in gut lesbarem Zustande zu erhalten. Der Wahlvorstand hat ferner einen Abdruck des Hessischen Personalvertretungsgesetzes und dieser Wahlordnung vom Tage des Erlasses des Wahlausschreibens bis zum Ablauf von vierzehn Tagen nach dem Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen in der Dienststelle und in den Nebenstellen auszulegen.
(4) Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens können vom Wahlvorstand jederzeit berichtigt werden. Das Wahlausschreiben ist auch zu berichtigen, wenn innerhalb von fünf Tagen nach seinem Erlaß bei Gruppenwahl die Angehörigen einer Gruppe, die nach § 13 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes keine Vertretung erhalten, dem Wahlvorstand schriftlich den Anschluß an eine andere Gruppe erklären und sich dadurch die Zahl der den Gruppen zustehenden Personalratssitze ändert.
(5) Mit Erlaß des Wahlausschreibens ist die Wahl eingeleitet.
§ 7
(1) Zur Wahl des Personalrats können die Wahlberechtigten sowie die im Personalrat vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen. Eine Gewerkschaft ist im Personalrat vertreten, wenn ein Mitglied des Personalrats der Gewerkschaft angehört.
(2) Die Wahlvorschläge sind innerhalb von achtzehn Tagen nach dem Erlaß des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen. Bei Gruppenwahl sind für die einzelnen Gruppen getrennte Wahlvorschläge einzureichen.
§ 8
(1) Jeder Wahlvorschlag ist nach Geschlechtern zu trennen und soll mindestens doppelt so viele männliche Bewerber und doppelt so viele weibliche Bewerber enthalten, wie
1.
bei Gruppenwahl in der jeweiligen Gruppe männliche oder weibliche Gruppenvertreter oder
2.
bei gemeinsamer Wahl männliche oder weibliche Personalratsmitglieder in den Personalrat zu wählen sind.
Ist nach § 16 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zu wählen (§ 25 a), so muß jeder Wahlvorschlag
1.
bei Gruppenwahl dem Verhältnis der in der jeweiligen Gruppe zu wählenden männlichen und weiblichen Gruppenvertreter,
2.
bei gemeinsamer Wahl dem Verhältnis der in der Dienststelle zu wählenden männlichen und weiblichen Personalratsmitglieder
entsprechen.
(2) Die Namen der weiblichen Bewerber sind links, die Namen der männlichen Bewerber sind rechts auf dem Wahlvorschlag untereinander aufzuführen und mit fortlaufenden Nummern zu versehen. Außer dem Familiennamen sind der Vorname, das Geburtsdatum, die Amts- oder Berufsbezeichnung und die Gruppenzugehörigkeit anzugeben. Bei gemeinsamer Wahl sind in dem Wahlvorschlag die weiblichen Bewerber links und die männlichen Bewerber rechts jeweils nach Gruppen zusammenzufassen. Entfällt nach § 5 Abs. 5 innerhalb einer Gruppe auf ein Geschlecht kein Personalratsmitglied, so können die Wahlvorschläge gleichwohl höchstens einen Angehörigen des in der Minderheit befindlichen Geschlechts enthalten. Besteht der Personalrat aus einer Person, so entfällt die Trennung nach Geschlechtern bei der Aufstellung der Wahlvorschläge und bei der Berechnung der Mindestzahl der Bewerber. Satz 5 gilt entsprechend, wenn einer Gruppe nur ein Sitz zusteht.
(3) Jeder Wahlvorschlag der Beschäftigten muß
1.
bei Gruppenwahl von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Gruppenangehörigen, jedoch mindestens von zwei wahlberechtigten Gruppenangehörigen,
2.
bei gemeinsamer Wahl von mindestens einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten, jedoch mindestens von zwei Wahlberechtigten,
unterzeichnet sein. In jedem Falle genügen bei Gruppenwahl die Unterschriften von fünfzig wahlberechtigten Gruppenangehörigen, bei gemeinsamer Wahl die Unterschriften von fünfzig Wahlberechtigten. Jeder Wahlvorschlag der im Personalrat vertretenen Gewerkschaften muß von zwei Beauftragten der Gewerkschaft unterzeichnet sein. Nach Einreichung des Wahlvorschlags kann eine darauf geleistete Unterschrift nicht mehr zurückgenommen werden; § 10 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Aus dem Wahlvorschlag soll zu ersehen sein, welcher der Unterzeichner zur Vertretung des Vorschlags gegenüber dem Wahlvorstand und zur Entgegennahme von Erklärungen und Entscheidungen des Wahlvorstandes berechtigt ist (Listenvertreter). Fehlt eine Angabe hierüber, gilt der Unterzeichner als berechtigt, der an erster Stelle steht.
(5) Der Wahlvorschlag soll mit einem Kennwort versehen werden.
(6) Ein Wahlvorschlag kann nur geändert oder zurückgenommen werden, wenn die in § 7 Abs. 2 Satz 1 bestimmte Frist noch nicht abgelaufen ist und alle Unterzeichner der Änderung oder Zurücknahme schriftlich zustimmen; § 10 Abs. 3 bleibt unberührt.
§ 9
(1) Jeder Bewerber kann für die Wahl des Personalrats nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden.
(2) Dem Wahlvorschlag ist die schriftliche Zustimmung der in ihm aufgeführten Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag beizufügen; die Zustimmung kann nicht widerrufen werden.
(3) Jeder vorschlagsberechtigte Beschäftigte (§ 8 Abs. 3) kann seine Unterschrift zur Wahl des Personalrats rechtswirksam nur für einen Wahlvorschlag abgeben.
(4) Eine Verbindung von Wahlvorschlägen ist unzulässig.
§ 10
(1) Der Wahlvorstand vermerkt auf den Wahlvorschlägen den Tag und die Uhrzeit des Eingangs. Im Falle des Abs. 5 ist auch der Zeitpunkt des Eingangs des berichtigten Wahlvorschlags zu vermerken. Nach Ablauf der Frist nach § 7 Abs. 2 beschließt der Wahlvorstand über Zulassung oder Zurückweisung der Wahlvorschläge.
(2) Wahlvorschläge, die ungültig sind, weil sie bei der Einreichung nicht die erforderlichen Unterschriften (§ 8 Abs. 3) aufweisen oder weil sie nicht fristgerecht eingereicht worden sind, gibt der Wahlvorstand unverzüglich nach Eingang unter Angabe der Gründe zurück.
(3) Der Wahlvorstand hat einen Bewerber, der entgegen § 16 Abs. 6 des Gesetzes mit seiner schriftlichen Zustimmung auf mehreren Wahlvorschlägen benannt ist, von sämtlichen Wahlvorschlägen zu streichen.
(4) Der Wahlvorstand hat einen vorschlagsberechtigten Beschäftigten (§ 8 Abs. 3), der mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet hat, aufzufordern, innerhalb von drei Arbeitstagen zu erklären, welche Unterschrift er aufrechterhält. Gibt der Beschäftigte diese Erklärung nicht fristgerecht ab, so sind seine Unterschriften auf allen Wahlvorschlägen ungültig.
(5) Wahlvorschläge, die den Erfordernissen des § 8 Abs. 1 und des § 16 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes nicht entsprechen, hat der Wahlvorstand mit der Aufforderung zurückzugeben, die Mängel innerhalb einer Frist von drei Arbeitstagen zu beseitigen. Ist aus der Sicht der Unterzeichner des Wahlvorschlags eine Beseitigung nicht möglich, so haben sie die dafür maßgebenden Gründe schriftlich darzulegen. Wird innerhalb der gesetzten Frist weder der Aufforderung nach Satz 1 entsprochen noch eine schriftliche Begründung für das Abweichen von § 8 Abs. 1 und des § 16 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes vorgelegt, so sind diese Wahlvorschläge ungültig.
(6) Wahlvorschläge, die
1.
den Erfordernissen des § 8 Abs. 2 nicht entsprechen,
2.
ohne die schriftliche Zustimmung der Bewerber eingereicht sind,
3.
infolge von Streichungen nach Abs. 4 nicht mehr die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweisen,
hat der Wahlvorstand mit der Aufforderung zurückzugeben, die Mängel innerhalb einer Frist von drei Arbeitstagen zu beseitigen. Werden die Mängel nicht fristgerecht beseitigt, sind diese Wahlvorschläge ungültig; fehlen nur für einzelne Bewerber die nach § 8 Abs. 2 erforderlichen Angaben oder die schriftliche Zustimmungserklärung, so sind sie aus den Wahlvorschlägen zu streichen.
§ 11
(1) Ist nach Ablauf der in § 7 Abs. 2 und § 10 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 genannten Fristen bei Gruppenwahl nicht für jede Gruppe ein gültiger Wahlvorschlag, bei gemeinsamer Wahl überhaupt kein gültiger Wahlvorschlag eingegangen, so gibt der Wahlvorstand dies sofort durch Aushang an den gleichen Stellen, an denen das Wahlausschreiben ausgehängt ist, bekannt. Gleichzeitig fordert er zur Einreichung von Wahlvorschlägen innerhalb einer Nachfrist von sechs Tagen auf.
(2) Im Falle der Gruppenwahl weist der Wahlvorstand in der Bekanntmachung nach Abs. 1 darauf hin, daß eine Gruppe keine Vertreter in den Personalrat wählen kann, wenn auch innerhalb der Nachfrist für sie kein gültiger Wahlvorschlag eingeht. Im Falle gemeinsamer Wahl weist der Wahlvorstand darauf hin, daß der Personalrat nicht gewählt werden kann, wenn auch innerhalb der Nachfrist kein gültiger Wahlvorschlag eingeht.
(3) Gehen auch innerhalb der Nachfrist gültige Wahlvorschläge nicht ein, so gibt der Wahlvorstand sofort bekannt:
1.
bei Gruppenwahl, für welche Gruppe oder für welche Gruppen keine Vertreter gewählt werden können und wie sich die Sitze auf die anderen Gruppen verteilen,
2.
bei gemeinsamer Wahl, daß diese Wahl nicht stattfinden kann.
§ 12
(1) Der Wahlvorstand versieht die Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihres Eingangs mit Ordnungsnummern (Vorschlag 1 usw.). Wahlvorschläge, die vor Beginn der Einreichungsfrist (§ 7 Abs. 2) beim Wahlvorstand eingehen, gelten als mit Beginn dieser Frist eingegangen. Ist ein Wahlvorschlag berichtigt worden, so ist der Zeitpunkt des Eingangs des berichtigten Wahlvorschlags maßgebend. Sind mehrere Wahlvorschläge gleichzeitig eingegangen, so entscheidet das Los über die Reihenfolge. Finden Wahlen für Personalvertretungen mehrerer Stufen gleichzeitig statt, so ist für Wahlvorschläge mit demselben Kennwort für die Wahlen auf allen Stufen die auf der obersten Stufe festgelegte Reihenfolge maßgebend. Wahlvorschlägen, mit deren Kennwort bei der obersten Stufe kein Wahlvorschlag vorliegt, werden die folgenden Plätze auf dem Stimmzettel nach Maßgabe des Satz 1 bis 4 zugewiesen.
(2) Der Wahlvorstand bezeichnet die Wahlvorschläge mit dem Familien- und Vornamen der in dem Wahlvorschlag an erster und zweiter Stelle benannten Bewerber, bei gemeinsamer Wahl mit dem Familien- und Vornamen der für die Gruppen an erster Stelle benannten Bewerber. Bei Wahlvorschlägen, die mit einem Kennwort versehen sind, ist auch das Kennwort anzugeben.
§ 13
(1) Unverzüglich nach Ablauf der in § 7 Abs. 2, § 10 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 sowie § 11 Abs. 1 Satz 2 genannten Fristen, spätestens jedoch zwei Wochen vor Beginn der Stimmabgabe, gibt der Wahlvorstand die als gültig anerkannten Wahlvorschläge durch Aushang bis zum Abschluß der Stimmabgabe an den gleichen Stellen wie das Wahlausschreiben bekannt. Bei Wahlvorschlägen, die nach § 10 Abs. 5 als gültig anerkannt worden sind, gibt der Wahlvorstand zugleich die von den Unterzeichnern des Wahlvorschlags genannten Gründe für das Abweichen von § 8 Abs. 1 durch Aushang bekannt. Die Stimmzettel sollen im Zeitpunkt der Bekanntgabe vorliegen.
(2) Die Namen der Unterzeichner der Wahlvorschläge werden nicht bekanntgemacht.
§ 14
Der Wahlvorstand fertigt über jede Sitzung, in der er einen Beschluß gefaßt hat, eine Niederschrift, die mindestens den Wortlaut des Beschlusses enthält. Sie ist von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen.
§ 15
(1) Wählen kann nur, wer in die Wählerliste eingetragen ist.
(2) Das Wahlrecht wird durch Abgabe eines Stimmzettels, der mindestens einmal gefaltet sein muss, ausgeübt. Bei Gruppenwahl müssen die Stimmzettel für jede Gruppe, bei gemeinsamer Wahl alle Stimmzettel dieselbe Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben. Dasselbe gilt für die bei brieflicher Stimmabgabe erforderlichen Wahlumschläge; sie müssen undurchsichtig sein. Für die Herstellung der Stimmzettel und die Bereitstellung der Wahlumschläge hat der Wahlvorstand zu sorgen.
(3) Hat der Wähler einen Stimmzettel verschrieben oder versehentlich unbrauchbar gemacht, so ist ihm auf Verlangen gegen Rückgabe des unbrauchbaren Stimmzettels ein neuer Stimmzettel auszuhändigen. Der Wahlvorstand hat den zurückgegebenen Stimmzettel unverzüglich in Gegenwart des Wählers zu vernichten.
§ 16
(1) Der Wahlvorstand trifft Vorkehrungen, dass der Wähler den Stimmzettel im Wahlraum unbeobachtet kennzeichnen und zusammenfalten kann. Für die Aufnahme der Stimmzettel sind Wahlurnen zu verwenden. Vor Beginn der Stimmabgabe hat der Wahlvorstand festzustellen, dass die Wahlurnen leer sind, und sie zu verschließen. Sie müssen so eingerichtet sein, dass die eingeworfenen Stimmzettel nicht vor Öffnung der Urne entnommen werden können. Findet Gruppenwahl statt, so kann die Stimmabgabe nach Gruppen getrennt durchgeführt werden; in jedem Falle sind jedoch getrennte Wahlurnen zu verwenden.
(2) Ein Wähler, der durch körperliches Gebrechen in der Stimmabgabe behindert ist, bestimmt eine Person seines Vertrauens, deren er sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zur Stimmabgabe zu beschränken. Die Vertrauensperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist. Die Vertrauensperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines anderen erlangt hat. Wahlbewerber, Mitglieder des Wahlvorstandes und Wahlhelfer dürfen nicht zur Hilfeleistung herangezogen werden.
(3) Solange der Wahlraum zur Stimmabgabe geöffnet ist, müssen mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstandes im Wahlraum anwesend sein; sind Wahlhelfer bestellt (§ 1 Abs. 1), genügt die Anwesenheit eines Mitgliedes des Wahlvorstandes und eines Wahlhelfers.
(4) Vor Einwurf des Stimmzettels in die Urne ist festzustellen, ob der Wähler in die Wählerliste eingetragen ist. Ist dies der Fall, legt der Wähler den mindestens einmal zusammengefalteten Stimmzettel in die Wahlurne. Die Stimmabgabe ist in der Wählerliste zu vermerken.
(5) Wird die Wahlhandlung unterbrochen oder wird das Wahlergebnis nicht unmittelbar nach Abschluß der Stimmabgabe festgestellt, so hat der Wahlvorstand für die Zwischenzeit die Wahlurne so zu verschließen und aufzubewahren, daß der Einwurf oder die Entnahme von Stimmzetteln ohne Beschädigung des Verschlusses unmöglich ist. Bei Wiedereröffnung der Wahl oder bei Entnahme der Stimmzettel zur Stimmenzählung hat sich der Wahlvorstand davon zu überzeugen, daß der Verschluß unversehrt ist.
(6) Nach Ablauf der für die Durchführung der Wahlhandlung festgesetzten Zeit dürfen nur noch die Wahlberechtigten abstimmen, die sich in diesem Zeitpunkt im Wahlraum befinden. Sodann erklärt der Wahlvorstand die Wahlhandlung für beendet.
(7) Über Zweifelsfragen, die sich bei der Wahlhandlung ergeben, entscheidet der Wahlvorstand.
(8) Der Wahlraum muß allen Beschäftigten während der Dauer der Wahlhandlung zugänglich sein.
§ 16 a
(1) Einem Wahlberechtigten, der im Zeitpunkt der Wahl verhindert ist, seine Stimme persönlich abzugeben, hat der Wahlvorstand auf Verlangen
1.
die Wahlvorschläge,
2.
den Stimmzettel und den Wahlumschlag,
3.
eine vorgedruckte, vom Wähler abzugebende Erklärung, in der dieser gegenüber dem Wahlvorstand versichert, daß er den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat oder, soweit unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 erforderlich, durch eine Person seines Vertrauens hat kennzeichnen lassen,
4.
einen größeren Briefumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstandes und als Absender den Namen und die Anschrift des Wahlberechtigten sowie den Vermerk "Briefliche Stimmabgabe" trägt,
auszuhändigen oder zu übersenden. Der Wahlvorstand soll dem Wähler ferner ein Merkblatt über die Art und Weise der brieflichen Stimmabgabe (Abs. 2) aushändigen oder übersenden. Auf Antrag ist auch ein Abdruck des Wahlausschreibens und ein Freiumschlag zur Rücksendung des Wahlumschlags auszuhändigen oder zu übersenden. Der Wahlvorstand hat die Aushändigung oder Übersendung in der Wählerliste zu vermerken.
(2) Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, daß er
1.
den Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeichnet und gefaltet in den Wahlumschlag legt,
2.
die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Ortes und des Datums unterschreibt und
3.
den Wahlumschlag, in den der Stimmzettel gelegt ist, und die unterschriebene Erklärung (Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) in dem Briefumschlag verschließt und diesen so rechtzeitig an den Wahlvorstand absendet oder übergibt, daß er vor Abschluß der Stimmabgabe vorliegt.
Der Wähler kann, soweit unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 erforderlich, die in Satz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Tätigkeiten durch eine Person seines Vertrauens verrichten lassen.
§ 16 b
(1) Unmittelbar vor Abschluß der Stimmabgabe öffnet der Wahlvorstand die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Briefumschläge und entnimmt ihnen die Wahlumschläge und die vorgedruckten Erklärungen (§ 16 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3). Ist die briefliche Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt (§ 16 a Abs. 2), so legt der Wahlvorstand den Wahlumschlag nach Vermerk der Stimmabgabe in der Wählerliste ungeöffnet in die Wahlurne.
(2) Verspätet eingehende Briefumschläge hat der Wahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen. Die Briefumschläge sind einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ungeöffnet zu vernichten, wenn die Wahl nicht angefochten worden ist.
§ 17
Für die Beschäftigten von
1.
nachgeordneten Stellen einer Dienststelle, die nicht nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 des Gesetzes selbständig sind, oder
2.
Nebenstellen oder Teilen einer Dienststelle, die räumlich weit von dieser entfernt liegen und nicht nach § 7 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3 des Gesetzes als selbständige Dienststellen gelten oder dazu erklärt worden sind, oder
3.
Stellen, die nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes als eine Dienststelle gelten, oder
4.
Dienststellen, die nach § 12 Abs. 2 des Gesetzes einer anderen Dienststelle zugeteilt worden sind,
kann der Wahlvorstand die Stimmabgabe in diesen Stellen durchführen. Ist wegen der geringen Zahl der Wahlberechtigten das Wahlgeheimnis gefährdet, so hat der Wahlvorstand anzuordnen, daß der Inhalt der hierbei verwendeten Wahlurnen vor Feststellung des Wahlergebnisses mit dem Inhalt der bei der allgemeinen Wahlhandlung verwendeten Wahlurnen vermischt wird. Statt das in Satz 1 und 2 vorgesehene Verfahren durchzuführen, kann der Wahlvorstand in den Fällen des Satz 1 die briefliche Stimmabgabe anordnen. Wird die briefliche Stimmabgabe angeordnet, so hat der Wahlvorstand den Wahlberechtigten die in § 16 a Abs. 1 bezeichneten Unterlagen zu übersenden.
§ 18
(1) Unverzüglich nach Abschluß der Wahl nimmt der Wahlvorstand die Auszählung der Stimmen vor und stellt das Ergebnis fest.
(2) Nach Öffnung der Wahlurne vergleicht der Wahlvorstand die Zahl der in der Urne enthaltenen Stimmzettel und Wahlumschläge mit der Zahl der Stimmabgabevermerke in der Wählerliste (§ 16 Abs. 4) und prüft die Gültigkeit der Stimmzettel.
(3) Der Wahlvorstand zählt
1.
im Falle der Verhältniswahl die auf jede Vorschlagsliste, im Falle der Wahl nach § 16 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes (§ 25 a) zusätzlich die auf jeden einzelnen Bewerber innerhalb der Vorschlagslisten,
2.
im Falle der Mehrheitswahl die auf jeden einzelnen Bewerber
entfallenen gültigen Stimmen zusammen.
(4) Ungültig sind Stimmzettel,
1.
die nicht mindestens einmal gefaltet sind, bei brieflicher Stimmabgabe auch Stimmzettel, die nicht in einem Wahlumschlag abgegeben worden sind,
2.
die nicht den Erfordernissen des § 15 Abs. 2 Satz 2 entsprechen,
3.
aus denen sich der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei ergibt,
4.
die ein auf die Person des Wählers hinweisendes Merkmal, einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten,
5.
die gegen die Bestimmungen des § 25 a Abs. 3 Satz 2 und 3 oder § 26 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 bis 4 verstoßen.
(5) Bei brieflicher Stimmabgabe werden mehrere in einem Wahlumschlag für eine Wahl enthaltene Stimmzettel, die gleich lauten, als eine Stimme gezählt.
(6) Stimmzettel, über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahlvorstand beschließt, weil sie zu Zweifeln Anlaß geben, sind mit fortlaufender Nummer zu versehen und von den übrigen Stimmzetteln gesondert bei den Wahlunterlagen aufzubewahren.
(7) Die Sitzung, in der das Wahlergebnis festgestellt wird, muß den Beschäftigten zugänglich sein.
§ 19
(1) Über das Wahlergebnis fertigt der Wahlvorstand eine Niederschrift, die von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muß enthalten
1.
bei Gruppenwahl die Summe der von jeder Gruppe abgegebenen Stimmen, bei gemeinsamer Wahl die Summe aller abgegebenen Stimmen,
2.
bei Gruppenwahl die Summe der von jeder Gruppe abgegebenen gültigen Stimmen, bei gemeinsamer Wahl die Summe aller abgegebenen gültigen Stimmen,
3.
bei Gruppenwahl die Zahl der für jede Gruppe abgegebenen ungültigen Stimmen, bei gemeinsamer Wahl die Summe aller abgegebenen ungültigen Stimmen,
4.
die für die Gültigkeit oder Ungültigkeit zweifelhafter Stimmen maßgebenden Gründe,
5.
im Falle der Verhältniswahl die Zahl der auf jede Vorschlagsliste entfallenen gültigen Stimmen sowie die Verteilung der Sitze auf die Vorschlagslisten, im Falle der Wahl nach § 16 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes (§ 25 a) außerdem die Zahl der auf jeden Bewerber entfallenen gültigen Stimmen, im Falle der Mehrheitswahl die Zahl der auf jeden Bewerber entfallenen gültigen Stimmen,
6.
die Namen der gewählten Bewerber,
7.
die während der Wahlhandlung und der Feststellung des Wahlergebnisses gefaßten Beschlüsse (§ 16 Abs. 7, § 18 Abs. 6).
(2) Besondere Vorkommnisse bei der Wahlhandlung oder der Feststellung des Wahlergebnisses sind in der Niederschrift zu vermerken.
§ 20
Der Wahlvorstand benachrichtigt die als Personalratsmitglieder Gewählten unverzüglich schriftlich von ihrer Wahl.
§ 21
Der Wahlvorstand gibt das Wahlergebnis und die Namen der als Personalratsmitglieder gewählten Bewerber durch zweiwöchigen Aushang an den Stellen bekannt, an denen das Wahlausschreiben bekanntgemacht worden ist.
§ 22
Die Wahlunterlagen (Niederschriften, Bekanntmachungen, Stimmzettel, Briefumschläge für die briefliche Stimmabgabe usw.) werden vom Personalrat bis zur Durchführung der nächsten Personalratswahl aufbewahrt. Nach Durchführung der nächsten Personalratswahl sind die Wahlunterlagen durch den Personalrat zu vernichten, im Falle eines anhängigen Beschlussverfahrens nach dessen rechtskräftigem Abschluss. Hierüber ist eine Niederschrift zu fertigen.
Zweiter Abschnitt Besondere Vorschriften für die Wahl mehrerer Personalratsmitglieder oder Gruppenvertreter
Erster Titel Wahlverfahren bei Vorliegen mehrerer Wahlvorschläge (Verhältniswahl)
§ 23
(1) Nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl) ist zu wählen, wenn
1.
bei Gruppenwahl für die betreffende Gruppe mehrere gültige Wahlvorschläge,
2.
bei gemeinsamer Wahl mehrere gültige Wahlvorschläge
vorliegen. In diesen Fällen kann jeder Wähler seine Stimme nur für den gesamten Wahlvorschlag (Vorschlagsliste) abgeben.
(2) Auf dem Stimmzettel sind die Vorschlagslisten in der Reihenfolge der Ordnungsnummern unter Angabe von Familienname, Vorname, Amts- oder Berufsbezeichnung und Gruppenzugehörigkeit der an erster Stelle benannten männlichen und weiblichen Bewerber, bei gemeinsamer Wahl die für die Gruppen an erster Stelle benannten männlichen und weiblichen Bewerber untereinander aufzuführen; bei Listen, die mit einem Kennwort versehen sind, ist auch das Kennwort anzugeben.
(3) Der Wähler hat auf dem Stimmzettel die Vorschlagsliste anzukreuzen oder in sonstiger Weise zweifelsfrei zu kennzeichnen, für die er seine Stimme abgeben will.
§ 24
(1) Bei Gruppenwahl werden den einzelnen Vorschlagslisten jeder Gruppe so viele Sitze zugeteilt, wie ihnen im Verhältnis der auf sie entfallenen Stimmenzahlen zur Gesamtstimmenzahl aller an der Sitzverteilung der Gruppe teilnehmenden Wahlvorschläge zustehen. Dabei erhält jeder Wahlvorschlag zunächst so viele Sitze, wie sich für ihn ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung nach Satz 1 ergeben, auf die Wahlvorschläge zu verteilen. Über die Zuteilung des letzten Sitzes entscheidet bei gleichen Zahlenbruchteilen das Los.
(2) Enthält eine Vorschlagsliste weniger Bewerber, als ihr nach Abs. 1 Sitze zustehen würden, so fallen die überschüssigen Sitze den übrigen Vorschlagslisten in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zu. Bei gleichen Zahlenbruchteilen oder wenn nur aufgrund von ganzen Zahlen zugeteilte Sitze vorhanden sind, entscheidet das Los.
(3) Bei der Verteilung der Sitze auf die Vorschlagslisten nach Abs. 1 und 2 sind die Geschlechter in folgender Weise zu berücksichtigen. Auf die Vorschlagslisten, die in der Reihenfolge der meisten auf sie entfallenen Stimmen geordnet werden, wird aus der nach § 5 Abs. 5 errechneten Zahl jeweils ein Sitz jedes Geschlechts gegebenenfalls mehrfach nacheinander zugeteilt, bis kein Sitz mehr vorhanden ist. Dabei erhält das Geschlecht, auf das der größte Beschäftigtenanteil in der Gruppe entfällt, den jeweils ersten Sitz; bei gleichem Beschäftigtenanteil entscheidet das Los. Enthält eine Vorschlagsliste für ein Geschlecht weniger Bewerber als ihm nach § 5 Abs. 5 Sitze zustehen würden, so fallen die überschüssigen Sitze dem anderen Geschlecht in derselben Vorschlagsliste in der Reihenfolge der benannten Bewerber zu. Innerhalb eines Geschlechts sind die Sitze auf die Bewerber in der Reihenfolge ihrer Benennung auf dem Wahlvorschlag (§ 8 Abs. 2 Satz 1) zu verteilen.
(4) Die Wahl eines Personalratsmitglieds nach § 8 Abs. 2 Satz 4 geht zu Lasten der Bewerber des anderen Geschlechts in seiner Gruppe.
§ 25
(1) Bei gemeinsamer Wahl werden den einzelnen Vorschlagslisten so viele Sitze zugeteilt, wie ihnen im Verhältnis der auf sie entfallenen Stimmenzahlen zur Gesamtstimmenzahl aller an der Sitzverteilung teilnehmenden Wahlvorschläge zustehen. § 24 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Die den Gruppen zustehenden Sitze werden in folgender Weise ermittelt. Auf die Vorschlagslisten, die in der Reihenfolge der meisten auf sie entfallenen Stimmen geordnet werden, wird aus der nach § 5 Abs. 2 bis 4 bestimmten Zahl jeder Gruppe jeweils ein Sitz in der Reihenfolge Beamte, Arbeitnehmer gegebenenfalls mehrfach nacheinander zugeteilt, bis kein Sitz mehr vorhanden ist. Sind weitere Gruppen vorhanden (§ 97 Abs. 2 und § 104 Abs. 1 des Gesetzes), so gilt die Reihenfolge Beamte, Arbeitnehmer, wissenschaftliche Mitglieder, künstlerisch Beschäftigte.
(2) Enthält eine Vorschlagsliste weniger Bewerber einer Gruppe, als dieser nach Abs. 1 Sitze zustehen würden, so fallen die restlichen Sitze dieser Gruppe den Angehörigen derselben Gruppe auf den übrigen Vorschlagslisten in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zu. § 24 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Innerhalb der Gruppen werden die Geschlechter in folgender Weise berücksichtigt: Auf die Vorschlagslisten, die in der Reihenfolge der meisten auf sie entfallenen Stimmen geordnet werden, wird aus der nach § 5 Abs. 5 errechneten Zahl jeweils ein Sitz jedes Geschlechts gegebenenfalls mehrfach nacheinander zugeteilt, bis kein Sitz mehr vorhanden ist. § 24 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 25 a
(1) Für ab dem 1. Mai 1996 stattfindende örtliche Personalratswahlen ist bei Vorliegen mehrerer gültiger Wahlvorschläge im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 nach den Grundsätzen des § 16 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zu wählen (personalisierte Verhältniswahl), wenn die wahlberechtigten Angehörigen jeder Gruppe dies vor der Neuwahl in getrennten geheimen Abstimmungen, an denen mindestens die Hälfte aller wahlberechtigten Angehörigen jeder Gruppe teilgenommen hat, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen. In diesem Fall richtet sich das Wahlverfahren nach Abs. 2 bis 6.
(2) Auf dem Stimmzettel sind die Vorschlagslisten in der Reihenfolge der Ordnungsnummern unter Angabe von Familienname, Vorname, Amts- und Berufsbezeichnung und Gruppenzugehörigkeit links der weiblichen und rechts der männlichen Bewerber untereinander aufzuführen; bei Listen, die mit einem Kennwort versehen sind, ist auch das Kennwort anzugeben.
(3) Der Wähler hat auf dem Stimmzettel die Namen der Bewerber anzukreuzen oder in sonstiger Weise zweifelsfrei zu kennzeichnen, für die er seine Stimme abgeben will. Es dürfen nur Bewerber aus einer Vorschlagsliste angekreuzt werden. Der Wähler darf
1.
bei Gruppenwahl nicht mehr Namen von Bewerbern ankreuzen, als für die betreffende Gruppe Vertreter zu wählen sind, oder
2.
bei gemeinsamer Wahl nicht mehr Namen von Bewerbern ankreuzen, als Personalratsmitglieder insgesamt zu wählen sind, jedoch innerhalb der einzelnen Gruppen nicht mehr Namen, als jeweils Vertreter dieser Gruppe zu wählen sind.
(4) Auf dem Stimmzettel ist zu vermerken, daß nur Bewerber aus einer Vorschlagsliste angekreuzt werden dürfen und wieviele Namen von Bewerbern, bei gemeinsamer Wahl auch bezüglich der einzelnen Gruppen, der Wähler höchstens ankreuzen darf.
(5) Bei Gruppenwahl werden den einzelnen Vorschlagslisten so viele Sitze zugeteilt, wie ihnen im Verhältnis der auf sie entfallenen Stimmenzahlen zur Gesamtstimmenzahl aller an der Sitzverteilung der Gruppe teilnehmenden Wahlvorschläge zustehen. § 24 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 2 findet Anwendung. Innerhalb der Vorschlagslisten werden die Sitze auf die Bewerber in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmen verteilt. Haben mehrere Bewerber die gleiche Stimmenzahl erhalten und ist nur noch ein Sitz zu verteilen oder sind auf einem Wahlvorschlag weniger Bewerber angekreuzt worden, als ihm Sitze zufallen, so entscheidet über die Vergabe dieser Sitze das Los.
(6) Bei gemeinsamer Wahl werden den einzelnen Vorschlagslisten so viele Sitze zugeteilt, wie ihnen im Verhältnis der auf sie entfallenen Stimmenzahlen zur Gesamtstimmenzahl aller an der Sitzverteilung teilnehmenden Wahlvorschläge zustehen. § 24 Abs. 1 Satz 2 bis 4 findet Anwendung. Die den Gruppen zustehenden Sitze werden in folgender Weise ermittelt. Auf die Vorschlagslisten, die in der Reihenfolge der meisten auf sie entfallenen Stimmzettel geordnet werden, wird aus der nach § 5 Abs. 2 bis 4 bestimmten Zahl jeder Gruppe jeweils ein Sitz in der Reihenfolge Beamte, Arbeitnehmer gegebenenfalls mehrfach nacheinander zugeteilt, bis kein Sitz mehr vorhanden ist. § 25 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2 findet Anwendung. Innerhalb der Vorschlagslisten werden die den einzelnen Gruppen zustehenden Sitze auf die Bewerber der entsprechenden Gruppen in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmen verteilt. Abs. 5 Satz 4 gilt entsprechend.
Zweiter Titel Wahlverfahren bei Vorliegen eines Wahlvorschlags (Mehrheitswahl)
§ 26
(1) Nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl) ist zu wählen, wenn
1.
bei Gruppenwahl für die betreffende Gruppe nur ein gültiger Wahlvorschlag,
2.
bei gemeinsamer Wahl nur ein gültiger Wahlvorschlag
vorliegt. In diesen Fällen kann jeder Wähler nur solche Bewerber wählen, die in dem Wahlvorschlag aufgeführt sind.
(2) In dem Stimmzettel werden links die Namen der weiblichen und rechts die Namen der männlichen Bewerber in unveränderter Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens, Vornamens, der Amts- oder Berufsbezeichnung und der Gruppenzugehörigkeit aufgeführt.
(3) Der Wähler hat auf dem Stimmzettel die Namen der männlichen und weiblichen Bewerber anzukreuzen oder in sonstiger Weise zweifelsfrei zu kennzeichnen, für die er seine Stimme abgeben will. Der Wähler darf
1.
bei Gruppenwahl nicht mehr Namen von männlichen und nicht mehr Namen von weiblichen Bewerbern ankreuzen oder kennzeichnen als für die betreffende Gruppe jeweils männliche und weibliche Vertreter zu wählen sind oder
2.
bei gemeinsamer Wahl nicht mehr Namen von männlichen und nicht mehr Namen von weiblichen Bewerbern ankreuzen oder kennzeichnen als männliche und weibliche Personalratsmitglieder insgesamt zu wählen sind, jedoch innerhalb der einzelnen Gruppen nicht mehr Namen, als jeweils männliche oder weibliche Vertreter dieser Gruppe zu wählen sind.
Entfällt nach § 5 Abs. 5 innerhalb einer Gruppe auf ein Geschlecht kein Personalratsmitglied, so kann abweichend von Satz 2 auch der Name höchstens eines Bewerbers des in der Minderheit befindlichen Geschlechts angekreuzt werden. Die für das andere Geschlecht zu vergebenden Stimmen verringern sich im Falle des Satz 3 um eine Stimme.
(4) Auf dem Stimmzettel ist zu vermerken, wie viele Namen von männlichen und wie viele Namen von weiblichen Bewerbern der Wähler jeweils höchstens ankreuzen darf.
§ 27
(1) Bei Gruppenwahl sind die männlichen und weiblichen Bewerber in der Reihenfolge der höchsten auf sie entfallenen Stimmenzahlen gewählt. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
(2) Bei gemeinsamer Wahl werden die den einzelnen Gruppen zustehenden Sitze mit denjenigen männlichen und weiblichen Bewerbern dieser Gruppen besetzt, auf die der Reihenfolge nach die höchsten Stimmenzahlen entfallen sind. Abs. 1 Satz 2 wird angewandt.
Dritter Abschnitt Besondere Vorschriften für die Wahl eines Personalratsmitgliedes oder eines Gruppenvertreters (Mehrheitswahl)
§ 28
(1) Nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl) ist zu wählen, wenn
1.
bei Gruppenwahl nur ein Vertreter,
2.
bei gemeinsamer Wahl nur ein Personalratsmitglied zu wählen ist.
(2) In den Stimmzettel werden die Bewerber aus den Wahlvorschlägen in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname, Amts- oder Berufsbezeichnung übernommen.
(3) Der Wähler hat auf dem Stimmzettel den Namen des männlichen oder weiblichen Bewerbers anzukreuzen oder sonst zweifelsfrei zu kennzeichnen, für den er seine Stimme abgeben will.
(4) Gewählt ist der männliche oder weibliche Bewerber, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
Vierter Abschnitt (aufgehoben)
§ 29 (aufgehoben)
§ 30 (aufgehoben)
ZWEITER TEIL Wahl des Bezirkspersonalrats
§ 31
Für die Wahl des Bezirkspersonalrats gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 28 mit Ausnahme des § 25 a entsprechend, soweit sich aus den §§ 32 bis 40 nichts anderes ergibt.
§ 32
(1) Der Bezirkswahlvorstand leitet die Wahl des Bezirkspersonalrats. Die Durchführung der Wahl in den einzelnen Dienststellen übernehmen die örtlichen Wahlvorstände im Auftrag und nach Richtlinien des Bezirkswahlvorstandes.
(2) Der örtliche Wahlvorstand gibt die Namen der Mitglieder des Bezirkswahlvorstandes und gegebenenfalls der Ersatzmitglieder, die dienstliche Anschrift seines Vorsitzenden und den letzten Tag der in § 4 Abs. 1 Satz 1 bestimmten Frist in der Dienststelle und in den Nebenstellen und Teilen der Dienststelle durch Aushang bis zum Abschluß der Stimmabgabe bekannt.
§ 33
(1) Die örtlichen Wahlvorstände stellen die Zahl der in den Dienststellen in der Regel beschäftigten Wahlberechtigten und deren Verteilung auf die Gruppen sowie innerhalb der Gruppen auf die Geschlechter fest und teilen diese Zahlen unverzüglich schriftlich dem Bezirkswahlvorstand mit.
(2) Die Aufstellung der Wählerlisten und die Behandlung von Einsprüchen ist Aufgabe der örtlichen Wahlvorstände. Sie teilen dem Bezirkswahlvorstand die Zahl der Wahlberechtigten, getrennt nach Gruppen (§ 2 Abs. 1) und innerhalb der Gruppen getrennt nach den Geschlechtern, unverzüglich schriftlich mit.
§ 34
(1) Der Bezirkswahlvorstand ermittelt die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Bezirkspersonalrats (§ 50 Abs. 3 des Gesetzes) und die Verteilung der Sitze auf die Gruppen sowie innerhalb der Gruppen auf die Geschlechter.
(2) Ist eine abweichende Verteilung der Mitglieder des Bezirkspersonalrats auf die Gruppen nicht beschlossen worden und entfallen bei der Verteilung der Sitze nach § 5 Abs. 2 auf eine Gruppe weniger Sitze, als ihr nach § 50 Abs. 6 des Gesetzes mindestens zustehen, so erhält sie die in § 50 Abs. 6 des Gesetzes vorgeschriebene Zahl von Sitzen.
§ 35
Die Wahl des Bezirkspersonalrats soll möglichst gleichzeitig mit der Wahl der Personalräte in demselben Bezirk stattfinden.
§ 36
(1) Der Bezirkswahlvorstand erläßt das Wahlausschreiben.
(2) Der örtliche Wahlvorstand gibt das Wahlausschreiben in der Dienststelle und in den Nebenstellen und Teilen der Dienststelle an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen durch Aushang in gut lesbarem Zustande bis zum Abschluß der Stimmabgabe bekannt.
(3) Das Wahlausschreiben muß enthalten
1.
den Ort und den Tag seines Erlasses,
2.
die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Bezirkspersonalrats, getrennt nach Gruppen (§ 2 Abs. 1),
3.
die Mindestzahl der männlichen und weiblichen Gruppenangehörigen, die jeder Wahlvorschlag enthalten muß,
4.
Angaben darüber, ob die Angehörigen der einzelnen Gruppen ihre Vertreter in getrennten Wahlgängen (Gruppenwahl) oder in gemeinsamer Wahl wählen,
5.
den Hinweis, daß nur Beschäftigte wählen können, die in die Wählerliste eingetragen sind,
6.
die Aufforderung, Wahlvorschläge innerhalb von achtzehn Tagen nach dem Erlaß des Wahlausschreibens beim Bezirkswahlvorstand einzureichen; der letzte Tag der Einreichungsfrist ist anzugeben,
7.
für die Wahlvorschläge
a)
der Beschäftigten die Mindestzahl der Wahlberechtigten, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muß,
b)
der im Bezirkspersonalrat vertretenen Gewerkschaften den Hinweis, daß Wahlvorschläge von zwei Beauftragten der Gewerkschaft unterzeichnet sein müssen,
sowie den Hinweis, daß jeder Beschäftigte nur auf einen Wahlvorschlag und mit seiner Zustimmung benannt werden kann,
8.
den Hinweis, daß nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge berücksichtigt werden und daß nur gewählt werden kann, wer in einen solchen Wahlvorschlag aufgenommen ist,
9.
den Tag oder die Tage der Stimmabgabe,
10.
den Hinweis, daß bei Gruppenwahl Erklärung der Beschäftigten über den Anschluß an eine andere Gruppe (§ 50 Abs. 6 Satz 2 des Gesetzes) nur dann zur Berichtigung der Zahl der den Gruppen zustehenden Sitze führen, wenn sie dem Bezirkswahlvorstand innerhalb von fünf Tagen nach dem Erlaß des Wahlausschreibens schriftlich abgegeben werden und sich dadurch die Zahl der den Gruppen zustehenden Personalratssitze ändert; der letzte Tag der Frist ist anzugeben,
11.
einen Hinweis auf die Möglichkeit der brieflichen Stimmabgabe, gegebenenfalls auf die Anordnung der brieflichen Stimmabgabe nach § 17 Satz 3,
12.
den Hinweis, daß ein Angehöriger eines in der Minderheit befindlichen Geschlechts auf einem Wahlvorschlag auch dann benannt werden kann, wenn bei der Berücksichtigung der Geschlechter entsprechend ihrem Anteil an den Wahlberechtigten innerhalb einer Gruppe auf dieses Geschlecht kein Sitz entfallen würde.
(4) Der örtliche Wahlvorstand ergänzt das Wahlausschreiben durch die folgenden Angaben:
1.
die Angabe, wo und wann die für die örtliche Dienststelle aufgestellte Wählerliste, das Hessische Personalvertretungsgesetz und diese Wahlordnung zur Einsicht ausliegen,
2.
den Hinweis, daß Einsprüche gegen die Wählerliste nur innerhalb einer Woche seit ihrer Auslegung schriftlich beim örtlichen Wahlvorstand eingelegt werden können; der letzte Tag der Einspruchsfrist ist anzugeben,
3.
den Ort, an dem die Wahlvorschläge bekanntgegeben werden,
4.
den Ort und die Zeit der Stimmabgabe,
5.
den Ort und die Zeit der Stimmenauszählung,
6.
den Ort, an dem Einsprüche, Anträge auf briefliche Stimmabgabe und andere Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben sind.
(5) Der örtliche Wahlvorstand vermerkt auf dem Wahlausschreiben den ersten und letzten Tag des Aushanges.
(6) Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens können vom Bezirkswahlvorstand jederzeit berichtigt werden. Das Wahlausschreiben ist auch zu berichtigen, wenn innerhalb von fünf Tagen nach seinem Erlaß bei Gruppenwahl die Angehörigen einer Gruppe, die nach § 13 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes keine Vertretung erhalten, dem Bezirkswahlvorstand schriftlich den Anschluß an eine andere Gruppe erklären und sich dadurch die Zahl der Gruppen zustehenden Sitze ändert.
(7) Mit Erlaß des Wahlausschreibens ist die Wahl eingeleitet.
§ 37
Bekanntmachungen nach den §§ 11 und 13 sind in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben in den Dienststellen auszuhängen.
§ 38
(1) Der Bezirkswahlvorstand fertigt über jede Sitzung, in der er einen Beschluß gefaßt hat, eine Niederschrift. Die Niederschrift ist von sämtlichen Mitgliedern des Bezirkswahlvorstandes zu unterzeichnen.
(2) Die Niederschrift über die Sitzungen, in denen über Einsprüche gegen die Wählerliste entschieden wird, fertigt der örtliche Wahlvorstand.
§ 39
Findet die Wahl des Bezirkspersonalrats zugleich mit der Wahl der Personalräte statt, so kann für die Stimmabgabe zu beiden Wahlen derselbe Umschlag verwendet werden. Für die Wahl des Bezirkspersonalrats sind Stimmzettel von anderer Farbe als für die Wahl des Personalrats zu verwenden.
§ 40
(1) Die örtlichen Wahlvorstände zählen die auf die einzelnen Vorschlagslisten oder, wenn Mehrheitswahl stattgefunden hat, die auf die einzelnen männlichen und weiblichen Bewerber entfallenen Stimmen. Sie fertigen eine Wahlniederschrift nach § 19.
(2) Die Niederschrift ist unverzüglich nach Feststellung des Wahlergebnisses dem Bezirkswahlvorstand zu übersenden. Die bei der Dienststelle entstandenen Unterlagen für die Wahl des Bezirkspersonalrats werden zusammen mit einer Abschrift der Niederschrift vom Personalrat aufbewahrt (§ 22).
(3) Der Bezirkswahlvorstand zählt unverzüglich die auf jede Vorschlagsliste oder, wenn Mehrheitswahl stattgefunden hat, die auf jeden einzelnen männlichen oder weiblichen Bewerber entfallenen Stimmen zusammen und stellt das Ergebnis der Wahl fest.
(4) Sobald die Namen der als Mitglieder des Bezirkspersonalrats gewählten Bewerber feststehen, teilt sie der Bezirkswahlvorstand den örtlichen Wahlvorständen mit. Die örtlichen Wahlvorstände geben sie durch zweiwöchigen Aushang in der gleichen Weise wie das Wahlausschreiben bekannt.
DRITTER TEIL Wahl des Hauptpersonalrats
§ 41
Für die Wahl des Hauptpersonalrats gelten die Vorschriften der §§ 31 bis 40 entsprechend, soweit sich aus den §§ 42 und 43 nichts anderes ergibt.
§ 42
Der Hauptwahlvorstand leitet die Wahl des Hauptpersonalrats.
§ 43
(1) Der Hauptwahlvorstand kann die bei den Behörden der Mittelstufe bestehenden oder auf sein Ersuchen bestellten örtlichen Wahlvorstände beauftragen,
1.
die von den örtlichen Wahlvorständen im Bereich der Behörde der Mittelstufe festzustellenden Zahlen der in der Regel beschäftigten Wahlberechtigten und deren Verteilung auf die Gruppen und innerhalb der Gruppen auf die Geschlechter zusammenzustellen,
2.
die Zahl der Wahlberechtigten im Bereich der Behörde der Mittelstufe, getrennt nach Gruppen und innerhalb der Gruppen nach Geschlechtern (§ 2 Abs. 1), festzustellen,
3.
die bei den Dienststellen im Bereich der Behörde der Mittelstufe festgestellten Wahlergebnisse zusammenzustellen,
4.
Bekanntmachungen des Hauptwahlvorstandes an die übrigen örtlichen Wahlvorstände im Bereich der Behörde der Mittelstufe weiterzuleiten.
Die Wahlvorstände bei den Behörden der Mittelstufe unterrichten in diesen Fällen die übrigen örtlichen Wahlvorstände im Bereich der Behörde der Mittelstufe darüber, daß die in den Nr. 1 bis 3 genannten Angaben an sie einzusenden sind.
(2) Die Wahlvorstände bei den Behörden der Mittelstufe fertigen über die Zusammenstellung der Wahlergebnisse (Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) eine Niederschrift.
(3) Die Wahlvorstände bei den Behörden der Mittelstufe übersenden dem Hauptwahlvorstand unverzüglich die in Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Zusammenstellungen und die Niederschrift über die Zusammenstellung der Wahlergebnisse (Abs. 2).
VIERTER TEIL Wahl des Gesamtpersonalrats
§ 44
Für die Wahl des Gesamtpersonalrats gelten die §§ 31 bis 40 entsprechend.
FÜNFTER TEIL Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung
§ 45
(1) Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten die §§ 1 bis 3, 6 bis 23, 26 und 28 entsprechend mit der Abweichung, daß sich die Zahl der zu wählenden Jugend- und Auszubildendenvertreter ausschließlich aus § 54 Abs. 1 des Gesetzes ergibt, und daß die Vorschriften über Gruppenwahl (§ 16 Abs. 2 des Gesetzes), über den Minderheitenschutz (§ 13 Abs. 3 und 4 des Gesetzes) und über die Zusammenfassung der Bewerber in den Wahlvorschlägen nach Gruppen (§ 8 Abs. 2 Satz 3) nicht angewandt werden. Der Wahlvorstand ermittelt die Zahl der zu wählenden Jugend- und Auszubildendenvertreter.
(2) Sind mehrere Jugend- und Auszubildendenvertreter zu wählen und ist die Wahl aufgrund mehrerer Vorschlagslisten durchgeführt worden, so werden den einzelnen Vorschlagslisten so viele Sitze zugeteilt, wie ihnen im Verhältnis der auf sie entfallenen Stimmenzahlen zur Gesamtstimmenzahl aller an der Sitzverteilung teilnehmenden Wahlvorschläge zustehen. § 24 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.
(3) Sind mehrere Jugend- und Auszubildendenvertreter zu wählen und ist die Wahl auf Grund eines Wahlvorschlags durchgeführt worden, so sind die Bewerber in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenen Stimmenzahlen gewählt; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
§ 46
(1) Für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen nach § 58 Abs. 1 des Gesetzes (Bezirksjugend- und -auszubildendenvertretung, Hauptjugend- und -auszubildendenvertretung) gelten die §§ 32 bis 40, 42, 43 und § 45 entsprechend, soweit in § 58 Abs. 1 Satz 3 bis 5 des Gesetzes nichts Abweichendes bestimmt ist. In Dienststellen, in denen weniger als fünf der in § 54 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes genannten Beschäftigten beschäftigt sind, führt der Bezirks- oder Hauptwahlvorstand die Wahl der Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen durch, in diesen Dienststellen werden keine Wahlvorstände bestellt; der Bezirks- oder Hauptwahlvorstand kann die briefliche Stimmabgabe anordnen. Ordnet der Bezirks- oder Hauptwahlvorstand im Falle des Satz 2 oder des § 58 Abs. 1 Satz 5 des Gesetzes die briefliche Stimmabgabe an, so hat er den in § 54 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes genannten Beschäftigten die in § 16 a Abs. 1 bezeichneten Unterlagen zu übersenden.
(2) Für die Wahl der Gesamtjugend- und -auszubildendenvertretung nach § 58 Abs. 2 des Gesetzes gelten Abs. 1 und § 45 entsprechend.
§ 47 (aufgehoben)
SECHSTER TEIL Schlußvorschriften
§ 48
(1) Für die Berechnung der in dieser Verordnung festgelegten Fristen gelten die §§ 186 bis 193 des
Bürgerlichen Gesetzbuches. Als Sonntag oder staatlich anerkannter Feiertag im Sinne des § 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt auch ein Tag, an dem in der Dienststelle allgemein nicht gearbeitet wird.
(2) Die in dieser Verordnung vorgeschriebene schriftliche Form kann nicht durch die elektronische Form ersetzt werden. Soweit keine schriftliche Form vorgeschrieben ist, kann die Übersendung von Niederschriften, Bekanntmachungen und Mitteilungen des Wahlvorstandes sowie von sonstigen Dokumenten im Wahlverfahren auch elektronisch oder durch Telefax erfolgen.
(3) Bekanntmachungen des Wahlvorstandes können zusätzlich auch mittels der in der Dienststelle oder im Geschäftsbereich vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik vorgenommen werden.
§ 49
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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