APOLMChem
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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung staatlich geprüfter Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker (Lebensmittelchemikerverordnung - APOLMChem) Vom 30. Juli 2012

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung staatlich geprüfter Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker (Lebensmittelchemikerverordnung - APOLMChem) Vom 30. Juli 2012
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 28.12.2019 bis 31.12.2026
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 2019 (GVBl. S. 448)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung staatlich geprüfter Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker (Lebensmittelchemikerverordnung - APOLMChem) vom 30. Juli 201221.08.2012 bis 31.12.2026
Eingangsformel21.08.2012 bis 31.12.2026
Inhaltsverzeichnis28.12.2019 bis 31.12.2026
ERSTER TEIL - Ausbildung21.08.2012 bis 31.12.2026
§ 1 - Hochschulstudium21.08.2012 bis 31.12.2026
§ 2 - Berufspraktische Ausbildung28.12.2019 bis 31.12.2026
§ 2a28.12.2019 bis 31.12.2026
ZWEITER TEIL - Staatliche Prüfung21.08.2012 bis 31.12.2026
§ 3 - Prüfungsabschnitte21.08.2012 bis 31.12.2026
§ 4 - Erster Prüfungsabschnitt21.08.2012 bis 31.12.2026
§ 5 - Zweiter Prüfungsabschnitt21.08.2012 bis 31.12.2026
§ 6 - Dritter Prüfungsabschnitt21.08.2012 bis 31.12.2026
DRITTER TEIL - Organisation des Prüfungswesens21.08.2012 bis 31.12.2026
§ 7 - Prüfungsausschüsse, Prüfer, Termine28.12.2019 bis 31.12.2026
§ 8 - Zulassung zu den Prüfungsabschnitten21.08.2012 bis 31.12.2026
§ 9 - Mündliche Prüfungsleistungen21.08.2012 bis 31.12.2026
§ 10 - Niederschriften21.08.2012 bis 31.12.2026
VIERTER TEIL - Erbringung von Prüfungsleistungen, Zeugniserteilung21.08.2012 bis 31.12.2026
§ 11 - Bewertung der Prüfungsleistungen, Notenbildung21.08.2012 bis 31.12.2026
§ 12 - Rücktritt und Säumnis21.08.2012 bis 31.12.2026
§ 13 - Nachteilsausgleich28.12.2019 bis 31.12.2026
§ 14 - Täuschungsversuche, Ordnungsverstöße21.08.2012 bis 31.12.2026
§ 15 - Zeugnis, Nichtbestehen21.08.2012 bis 31.12.2026
§ 16 - Wiederholung von Prüfungsleistungen28.12.2019 bis 31.12.2026
§ 17 - Note der Staatsprüfung, Bescheinigung28.12.2019 bis 31.12.2026
§ 18 - Einsicht in Prüfungsarbeiten28.12.2019 bis 31.12.2026
FÜNFTER TEIL - Anerkennung und Anrechnung von Ausbildungs- und Prüfungsleistungen21.08.2012 bis 31.12.2026
§ 19 - Anerkennung von Prüfungen, Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen28.12.2019 bis 31.12.2026
§ 20 - Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen28.12.2019 bis 31.12.2026
SECHSTER TEIL - Schlussvorschriften21.08.2012 bis 31.12.2026
§ 21 - Eignungsprüfung28.12.2019 bis 31.12.2026
§ 22 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten28.12.2019 bis 31.12.2026
Anlage 1 - Prüfungsfächer und inhaltliche Schwerpunkte des ersten Prüfungsabschnitts21.08.2012 bis 31.12.2026
Anlage 2 - Prüfungsfächer und inhaltliche Schwerpunkte des zweiten Prüfungsabschnitts21.08.2012 bis 31.12.2026
Anlage 3 - Prüfungsfächer und inhaltliche Schwerpunkte des dritten Prüfungsabschnitts21.08.2012 bis 31.12.2026
Anlage 421.08.2012 bis 31.12.2026
Anlage 521.08.2012 bis 31.12.2026
Anlage 621.08.2012 bis 31.12.2026
Anlage 721.08.2012 bis 31.12.2026
Anlage 821.08.2012 bis 31.12.2026
Aufgrund des § 2 Abs. 3 und § 3 Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 5 des Lebensmittelchemikergesetzes vom 25. August 2011 (GVBl. I S. 395) verordnet die Ministerin für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit der Ministerin für Wissenschaft und Kunst:
Inhaltsübersicht
ERSTER TEIL Ausbildung
§ 1Hochschulstudium
§ 2Berufspraktische Ausbildung
§ 2aAuswahlverfahren
ZWEITER TEIL Staatliche Prüfung
§ 3Prüfungsabschnitte
§ 4Erster Prüfungsabschnitt
§ 5Zweiter Prüfungsabschnitt
§ 6Dritter Prüfungsabschnitt
DRITTER TEIL Organisation des Prüfungswesens
§ 7Prüfungsausschüsse, Prüfer, Termine
§ 8Zulassung zu den Prüfungsabschnitten
§ 9Mündliche Prüfungsleistungen
§ 10Niederschriften
VIERTER TEIL Erbringung von Prüfungsleistungen, Zeugniserteilung
§ 11Bewertung der Prüfungsleistungen, Notenbildung
§ 12Rücktritt und Säumnis
§ 13Nachteilsausgleich
§ 14Täuschungsversuche, Ordnungsverstöße
§ 15Zeugnis, Nichtbestehen
§ 16Wiederholung von Prüfungsleistungen
§ 17Note der Staatsprüfung, Bescheinigung
§ 18Einsicht in Prüfungsarbeiten
FÜNFTER TEIL Anerkennung und Eignungsprüfung
§ 19Anerkennung von Prüfungen, Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
§ 20Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
§ 21Eignungsprüfung
SECHSTER TEIL Schlussvorschriften
§ 22Inkrafttreten

ERSTER TEIL Ausbildung

§ 1 Hochschulstudium

(1) Das Hochschulstudium nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Lebensmittelchemikergesetzes soll die naturwissenschaftlichen Kenntnisse und Fähigkeiten unter Einbeziehung der einschlägigen Rechtsgebiete für die Ausübung des Berufs der Lebensmittelchemikerin und des Lebensmittelchemikers vermitteln und Grundlage für die berufspraktische Ausbildung nach § 2 sein.
(2) Der Gesamtumfang aller Lehrveranstaltungen des Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlbereichs soll mindestens 235 Semesterwochenstunden betragen.

§ 2 Berufspraktische Ausbildung

(1) Während der berufspraktischen Ausbildung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Lebensmittelchemikergesetzes in der amtlichen Kontrolle von Erzeugnissen nach § 2 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. April 2019 (BGBl. I S. 498), (Lebens- und Futtermittel) und von Erzeugnissen im Sinne des Tabakerzeugnisgesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569), geändert durch Gesetz vom 29. April 2019 (BGBl. I S. 514), (Tabakerzeugnisse) sollen die im Studium erworbenen Kenntnisse angewandt und vertieft sowie zusätzliche Kenntnisse vermittelt werden. Dies schließt die Befähigung zur Zusammenarbeit mit Kontrollpersonal anderer Fachgebiete ein. Die berufspraktische Ausbildung umfasst
1.
die Organisation sowie die Durchführung und das Qualitätsmanagement der Untersuchung von in Satz 1 genannten Erzeugnissen einschließlich der Festlegung von Untersuchungszielen und Probenanforderungen,
2.
die Beurteilung von in Satz 1 genannten Erzeugnissen auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsvorschriften,
3.
die
a)
Durchführung der amtlichen Kontrollen von in Satz 1 genannten Erzeugnissen einschließlich Betriebskontrollen auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung anerkannter Kontrollmethoden und Kontrollpläne,
b)
Teilnahme an Kontrollen nach dem Weinrecht,
c)
Teilnahme an Gerichtsterminen im Zusammenhang mit Kontrollen nach Buchst. a und b.
(2) Die Bewerbung für die berufspraktische Ausbildung muss spätestens zwei Jahre nach dem Bestehen des zweiten Prüfungsabschnitts bei der Ausbildungseinrichtung eingegangen sein. Die Frist nach Satz 1 verlängert sich um
1.
Zeiten,
a)
in denen nach dem Mutterschutzgesetz vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) oder entsprechenden beamtenrechtlichen Vorschriften ein Beschäftigungsverbot bestand oder bei Vorliegen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses bestanden hätte, und
b)
für die nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), oder entsprechenden beamtenrechtlichen Vorschriften Elternzeit in Anspruch genommen wurde oder bei Vorliegen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses hätte in Anspruch genommen werden können,
2.
Zeiten für eine Promotion auf dem Gebiet der Lebensmittelchemie, Chemie, Biochemie, Pharmazie oder eines verwandten Studienfachs und
3.
Zeiten, in denen die Berufspraktikantin oder der Berufspraktikant aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen an der Aufnahme der berufspraktischen Ausbildung gehindert war.
(3) Die berufspraktische Ausbildung beginnt jeweils zum 1. Dezember eines Jahres und erfolgt beim Landesbetrieb Hessisches Landeslabor als der mit der amtlichen Kontrolle von Lebens- und Futtermitteln sowie Tabakerzeugnissen betrauten Untersuchungseinrichtung (Ausbildungseinrichtung). Zeiten einer berufspraktischen Ausbildung in einer entsprechenden Untersuchungseinrichtung anderer Bundesländer und der Bundeswehr stehen Zeiten einer berufspraktischen Ausbildung in der in Satz 1 genannten Ausbildungseinrichtung gleich.
(4) Die berufspraktische Ausbildung erfolgt nach Maßgabe eines Ausbildungsplans. Er ist von der in Abs. 3 Satz 1 genannten Ausbildungseinrichtung und den nach Abs. 6 Satz 1 als gleichwertig anerkannten Einrichtungen für ihren jeweiligen Bereich zu erstellen und durch das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses des dritten Prüfungsabschnitts zu genehmigen.
(5) Die berufspraktische Ausbildung erfolgt in den Abschnitten
1.
Lebensmittel einschließlich Wasser für den menschlichen Gebrauch,
2.
Futtermittel, kosmetische Mittel, Bedarfsgegenstände und Tabakerzeugnisse und
3.
Qualitätsmanagementsysteme in Laboratorien und Betrieben.
Am Ende eines Ausbildungsabschnitts hat dessen Leiterin oder Leiter der Berufspraktikantin oder dem Berufspraktikanten die Teilnahme zu bescheinigen. Die Bescheinigung muss Angaben zu der Dauer des Abschnitts, den Ausbildungsinhalten und den berufspraktischen Tätigkeiten enthalten.
(6) Zeiten einer der berufspraktischen Ausbildung vergleichbaren Tätigkeit nach Beendigung des zweiten Prüfungsabschnitts können auf Antrag auf die Ausbildungszeit mit bis zu fünf Monaten angerechnet werden, wenn die Tätigkeit bei
1.
einem Hochschulinstitut der Lebensmittelchemie oder einer ähnlichen Forschungseinrichtung,
2.
einer inländischen Kontrollbehörde der Lebensmittelüberwachung oder einer Kontrollbehörde der Lebensmittelüberwachung eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union,
3.
einer oder einem freiberuflichen Gegenprobensachverständigen oder
4.
einer Einrichtung der Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände-, Kosmetik-, Futtermittel- oder Tabakwirtschaft
ausgeübt wird und die betreffende Einrichtung vor Aufnahme der Tätigkeit als der Ausbildungseinrichtung nach Abs. 3 Satz 1 gleichwertig anerkannt wurde. Auf Antrag können Zeiten einer Hospitation bei einer Behörde, die für die Überwachung von in Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 oder 2 genannten Erzeugnissen zuständig ist, mit bis zu vier Wochen angerechnet werden. Insgesamt dürfen die anrechenbaren Zeiten nach Satz 1 und 2 einen Zeitraum von fünf Monaten nicht überschreiten. Für die Anrechnung und die Anerkennung ist das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses des dritten Prüfungsabschnitts zuständig. Es veröffentlicht die als gleichwertig anerkannten Einrichtungen im Staatsanzeiger.

§ 2a

(1) Die Zahl der für die berufspraktische Ausbildung zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze richtet sich nach der Höhe der durch den Haushalt der Ausbildungseinrichtung bereitgestellten Haushaltsmittel sowie deren tatsächlichen Ausbildungskapazitäten.
(2) Sofern die Zahl der am 1. Oktober eines Jahres der Ausbildungseinrichtung vorliegenden Bewerbungen um einen Ausbildungsplatz die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze übersteigt, wird ein Auswahlverfahren durchgeführt. Im Auswahlverfahren wird eine Bewerbung nur berücksichtigt, wenn sie zwei Monate vor dem Ausbildungsbeginn bei der Ausbildungseinrichtung eingegangen ist und ihr
1.
ein Lebenslauf,
2.
a)
ein Identitätsnachweis,
b)
ein Nachweis über den bestandenen zweiten Prüfungsabschnitt und
c)
ein Nachweis über die universitäre Ausbildung nach § 1,
jeweils in beglaubigter Kopie, sowie
3.
gegebenenfalls der Nachweis
a)
eines Ausbildungsplatzes in einer Einrichtung nach § 2 Abs. 6 Satz 1 und
b)
über Zeiten nach § 2 Abs. 2 Satz 2
beigefügt sind.
(3) Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der sich nach Abs. 2 und § 2 Abs. 2 Satz 1 beworben hat, wird in eine Rangliste aufgenommen. Dabei bildet ihre oder seine im zweiten Prüfungsabschnitt erreichte Durchschnittsnote nach § 5 Abs. 5 ihre oder seine Rangnote. Nach je zwölf Monaten Wartezeit verringert sich die Rangnote um 0,3, jedoch auf höchstens 1,0. Dies gilt nicht im Fall des Abs. 7 Satz 2. Je niedriger die Rangnote, desto höher der Rang.
(4) Die zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze werden beginnend ab dem höchsten Rang unter Berücksichtigung von Abs. 5 besetzt. Besteht zwischen Bewerberinnen und Bewerbern eine Ranggleichheit, so entscheidet das Los.
(5) Bewerberinnen und Bewerber, die zum Kreis der schwerbehinderten oder diesen gleichgestellten Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch gehören oder die von Schwerbehinderung bedroht sind, sind im Auswahlverfahren bei gleicher Leistung bevorzugt zu berücksichtigen. Ein entsprechender Nachweis ist mit der Bewerbung, spätestens bis zum Beginn des Auswahlverfahrens zu erbringen.
(6) Bewerberinnen und Bewerber, die nicht binnen zehn Tagen nach Zugang des Ausbildungsplatzangebots gegenüber der Ausbildungseinrichtung dessen Annahme erklären, bleiben unberücksichtigt. Die Ausbildungsplätze werden in diesem Fall weiter nach der Rangliste angeboten und vergeben.
(7) Bewerberinnen und Bewerber, die unberücksichtigt geblieben sind, können bis zum Ablauf des Monats des angestrebten Ausbildungsbeginns schriftlich gegenüber der Ausbildungseinrichtung die Aufrechterhaltung ihrer Bewerbung anzeigen; die Zeit bis zum nächsten Ausbildungsbeginn gilt dann als Wartezeit im Sinne des Abs. 3 Satz 3. Im Übrigen ist nur eine erneute Bewerbung nach Abs. 2 möglich. Hierüber sind die Bewerberinnen und Bewerber im Auswahlverfahren schriftlich zu belehren.

ZWEITER TEIL Staatliche Prüfung

§ 3 Prüfungsabschnitte

Die staatliche Prüfung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Lebensmittelchemikergesetzes besteht aus drei Prüfungsabschnitten. Die Prüfungsleistungen
1.
des ersten Prüfungsabschnitts sollen bis zum Ende des vierten Semesters,
2.
des zweiten Prüfungsabschnitts
a)
nach § 5 Abs. 2 sollen bis zum Ende des achten Semesters,
b)
nach § 5 Abs. 3 sollen im neunten Semester,
3.
des dritten Prüfungsabschnitts sollen am Ende der berufspraktischen Ausbildung
abgelegt werden.

§ 4 Erster Prüfungsabschnitt

(1) Der erste Prüfungsabschnitt dient der Feststellung, ob der Prüfling die im Grundstudium vermittelten inhaltlichen und methodischen Grundlagen der in der Anlage 1 genannten Fächer beherrscht.
(2) In jedem der in Anlage 1 genannten Fächer ist eine mündliche Prüfungsleistung zu erbringen, die jeweils 30 Minuten dauern soll. Sie ist von einer oder einem nach § 7 Abs. 4 Nr. 1 bestimmten Prüferin oder Prüfer abzunehmen und zu bewerten.
(3) Die Note des ersten Prüfungsabschnitts wird nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 aus dem Durchschnitt der Einzelnoten der einzelnen Prüfungsleistungen gebildet.

§ 5 Zweiter Prüfungsabschnitt

(1) Der zweite Prüfungsabschnitt dient der Feststellung, ob der Prüfling die notwendigen wissenschaftlichen Kenntnisse über die in Anlage 2 genannten Fächer besitzt. Die Prüfung soll zeigen, ob der Prüfling fähig ist, in den künftigen beruflichen Tätigkeitsfeldern die fachlichen Zusammenhänge bei der amtlichen Kontrolle von den in § 2 Abs. 1 Satz 1 genannten Erzeugnissen selbstständig wissenschaftlich zu erarbeiten.
(2) In jedem der in Anlage 2 genannten Fächer ist eine mündliche Prüfungsleistung zu erbringen, die in dem in Anlage 2 Nr. 1 genannten Fach 30 Minuten und in den in Anlage 2 Nr. 2 bis 5 genannten Fächern jeweils 20 Minuten dauern soll. § 4 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Im Anschluss an die Prüfungsleistungen nach Abs. 2 ist eine wissenschaftliche Abschlussarbeit anzufertigen. Ihr Thema wird von einer Professorin oder einem Professor im Studiengang Lebensmittelchemie ausgegeben, die oder der den Prüfling bei der Erstellung betreut; die Professorin oder der Professor wird von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses für den zweiten Prüfungsabschnitt bestimmt. Mit ihrer oder seiner Zustimmung können die zur Anfertigung erforderlichen wissenschaftlichen Tätigkeiten auch in einer Einrichtung außerhalb der Hochschule durchgeführt werden; in diesem Fall erfolgt die Betreuung insoweit durch eine in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Person, in deren Verantwortungsbereich die Tätigkeiten durchgeführt werden. Die wissenschaftliche Abschlussarbeit ist innerhalb von sechs Monaten nach der Ausgabe des Themas anzufertigen und abzugeben. Im Einzelfall kann auf Antrag die Bearbeitungsdauer um höchstens drei Monate verlängert werden, wenn der Prüfling die Abgabefrist nach Satz 4 aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht einhalten kann. Bei der Abgabe der Arbeit hat der Prüfling schriftlich zu versichern, dass er die Arbeit selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.
(4) Die wissenschaftliche Abschlussarbeit wird zunächst von der oder dem betreuenden Professorin oder Professor und danach von einer oder einem weiteren selbstständig Lehrenden bewertet. In den Fällen des Abs. 3 Satz 3 erfolgt die Zweitbewertung durch die in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Person. Die Bewertungen sind schriftlich zu begründen.
(5) Die Note des zweiten Prüfungsabschnitts wird nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 durch Division der Summe aus
1.
dem Durchschnitt der Einzelbewertungen der wissenschaftlichen Abschlussarbeit multipliziert mit vier,
2.
der Note der Prüfungsleistung nach Anlage 2 Nr. 1 multipliziert mit zwei und
3.
den Noten der Prüfungsleistungen nach Anlage 2 Nr. 2 bis 5
durch zehn gebildet.

§ 6 Dritter Prüfungsabschnitt

(1) Der dritte Prüfungsabschnitt dient der Feststellung, ob der Prüfling über umfassende Kenntnisse in der Kontrolle von Erzeugnissen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs und von Tabakerzeugnissen verfügt und in der Lage ist, die notwendigen Untersuchungen und Beurteilungen vorzunehmen sowie die entsprechenden Maßnahmen zu veranlassen.
(2) Der dritte Prüfungsabschnitt umfasst die praktischen Prüfungsleistungen nach Anlage 3 Nr. 1, die schriftlichen Aufsichtsarbeiten nach Anlage 3 Nr. 2 und eine mündliche Prüfungsleistung aus den Themenbereichen nach Anlage 3 Nr. 3.
(3) Für die praktischen Prüfungsleistungen nach Anlage 3 Nr. 1 stehen dem Prüfling jeweils zwei Arbeitstage zur Verfügung. Bei der Abgabe hat der Prüfling schriftlich zu versichern, dass er die Arbeiten selbstständig verfasst hat. Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten sind jeweils innerhalb einer Bearbeitungszeit von acht Stunden anzufertigen. Für die Dauer, Abnahme und Bewertung der mündlichen Prüfungsleistung gilt § 4 Abs. 2 entsprechend.
(4) Die Note des dritten Prüfungsabschnitts wird nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 aus dem Durchschnitt
1.
der Gesamtnote für die praktischen Prüfungsleistungen nach Satz 2,
2.
der Gesamtnote für die schriftlichen Aufsichtsarbeiten nach Satz 3 und
3.
der Note für die mündliche Prüfungsleistung
gebildet. Die Gesamtnote der praktischen Prüfungsleistungen wird nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 aus dem Durchschnitt der Einzelnoten gebildet. Satz 2 gilt entsprechend für die Bildung der Gesamtnote der schriftlichen Aufsichtsarbeiten.

DRITTER TEIL Organisation des Prüfungswesens

§ 7 Prüfungsausschüsse, Prüfer, Termine

(1) An Hochschulen mit dem Studiengang Lebensmittelchemie wird bei Bedarf für den ersten und zweiten Prüfungsabschnitt jeweils ein Prüfungsausschuss gebildet. Für den dritten Prüfungsabschnitt wird ein Prüfungsausschuss beim Landesbetrieb Hessisches Landeslabor gebildet.
(2) Die Prüfungsausschüsse für den ersten und den zweiten Prüfungsabschnitt setzen sich zusammen aus
1.
einer Professorin oder einem Professor des Faches Lebensmittelchemie als vorsitzendes Mitglied und
2.
bis zu acht weiteren Prüferinnen und Prüfern, die in den Fächern, die Gegenstand der Prüfung sind, zur selbstständigen Lehre berechtigt sind oder die in der Praxis oder Ausbildung erfahren sind und die die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.
Der Prüfungsausschuss für den dritten Prüfungsabschnitt setzt sich zusammen aus
1.
einer staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin oder einem staatlich geprüften Lebensmittelchemiker, die oder der im Landesdienst beschäftigt ist, als vorsitzendes Mitglied und
2.
bis zu drei weiteren Prüferinnen und Prüfern, die staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker und in der amtlichen Kontrolle von Lebens- und Futtermitteln und Tabakerzeugnissen tätig oder die in der Praxis oder Ausbildung erfahren sind und die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.
(3) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind von dem für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Ministerium für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied mit gleicher Qualifikation zu bestellen; als stellvertretendes vorsitzendes Mitglied des Prüfungsausschusses für den ersten und zweiten Prüfungsabschnitt kann auch eine staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin oder ein staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker, die oder der im öffentlichen Dienst beschäftigt ist, bestellt werden.
(4) Das vorsitzende Mitglied eines Prüfungsausschusses hat
1.
die Prüferin oder den Prüfer für die einzelnen Prüfungsleistungen zu bestimmen,
2.
dafür Sorge zu tragen, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden,
3.
über die Zulassung zu dem jeweiligen Prüfungsabschnitt zu entscheiden,
4.
die Termine und den Ort der Abnahme der einzelnen Prüfungsleistungen festzulegen,
5.
die zugelassenen Hilfsmittel zu bestimmen,
6.
alle sonstigen Entscheidungen zu treffen, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt wird.
(5) Im ersten und zweiten Prüfungsabschnitt sind die Termine für die einzelnen Prüfungsleistungen so zu bestimmen, dass sie in der vorlesungsfreien Zeit liegen und für den jeweiligen Prüfling in einer Zeitdauer von vier Wochen abgeschlossen sind. In den Fällen einer Teilzulassung nach § 8 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 2 können Termine für einzelne Prüfungsleistungen auch studienbegleitend zu einem früheren Zeitpunkt bestimmt werden.
(6) Im dritten Prüfungsabschnitt sind die Termine für die einzelnen Prüfungsleistungen so zu bestimmen, dass sie im zwölften Monat der berufspraktischen Ausbildung liegen. In den Fällen einer Teilzulassung nach § 8 Abs. 5 Satz 2 können Termine für einzelne praktische Prüfungsleistungen auch ausbildungsbegleitend zu einem früheren Zeitpunkt bestimmt werden.

§ 8 Zulassung zu den Prüfungsabschnitten

(1) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich bei dem vorsitzenden Mitglied des jeweiligen Prüfungsausschusses
1.
für den ersten und zweiten Prüfungsabschnitt in dem Semester, in dem die Prüfung stattfinden soll, bis zum Zeitpunkt des Abschlusses aller Lehrveranstaltungen,
2.
für den dritten Prüfungsabschnitt bis zwei Monate vor Ende der berufspraktischen Ausbildung
zu stellen.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1.
eine Erklärung über endgültig nicht bestandene Prüfungen für den ersten oder zweiten Prüfungsabschnitt im Studiengang Lebensmittelchemie,
2.
für den zweiten und dritten Prüfungsabschnitt das Zeugnis des jeweils vorangegangenen Prüfungsabschnitts,
3.
die nach Anlage 4 für den jeweiligen Prüfungsabschnitt erforderlichen Leistungsnachweise.
Kann der Prüfling aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen die Nachweise nach Satz 1 nicht innerhalb der jeweiligen Antragsfrist nach Abs. 1 vorlegen, kann das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses gestatten, die Nachweise innerhalb einer festzusetzenden Frist nachzureichen.
(3) Zum ersten Prüfungsabschnitt ist der Prüfling zuzulassen, wenn
1.
die Praktika und Übungen nach Anlage 4 Nr. 1 erfolgreich absolviert worden sind,
2.
kein Fall einer endgültig nicht bestandenen Prüfung im ersten Prüfungsabschnitt nach § 15 vorliegt und
3.
kein Fall der Versagung der Zulassung nach Abs. 6 vorliegt.
Der Prüfling kann auf schriftlichen Antrag durch das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses zu einer Teilprüfung zugelassen werden, in der er einzelne Prüfungsleistungen studienbegleitend erbringt, wenn die hierzu erforderlichen Leistungen nach Anlage 4 Nr. 1 erbracht sind.
(4) Zum zweiten Prüfungsabschnitt ist der Prüfling zuzulassen, wenn
1.
der erste Prüfungsabschnitt bestanden wurde,
2.
die Praktika und Übungen nach Anlage 4 Nr. 2 erfolgreich absolviert worden sind,
3.
kein Fall einer endgültig nicht bestandenen Prüfung im zweiten Prüfungsabschnitt nach § 15 vorliegt und
4.
kein Fall der Versagung der Zulassung nach Abs. 6 vorliegt.
Der Prüfling kann auf schriftlichen Antrag durch das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses zu einer Teilprüfung zugelassen werden, in der er einzelne Prüfungsleistungen studienbegleitend erbringt, wenn die hierzu erforderlichen Leistungen nach Anlage 4 Nr. 2 erbracht sind.
(5) Zum dritten Prüfungsabschnitt ist der Prüfling zuzulassen, wenn
1.
der zweite Prüfungsabschnitt bestanden wurde,
2.
die Ausbildungsabschnitte nach Anlage 4 Nr. 3 erfolgreich absolviert worden sind,
3.
kein Fall einer endgültigen nicht bestandenen Prüfung im dritten Prüfungsabschnitt nach § 15 vorliegt und
4.
kein Fall der Versagung der Zulassung nach Abs. 6 vorliegt.
Der Prüfling kann für die praktischen Prüfungsleistungen auf schriftlichen Antrag durch das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses zu einer Teilprüfung zugelassen werden, in der er einzelne praktische Prüfungsleistungen ausbildungsbegleitend erbringt, wenn die hierzu erforderlichen Leistungen nach Anlage 4 Nr. 3 erbracht sind.
(6) Die Zulassung kann versagt werden, wenn der Antrag nicht innerhalb der jeweiligen Antragsfrist nach Abs. 1 gestellt wird oder die in Abs. 2 Satz 1 genannten Nachweise nicht vollständig innerhalb der jeweiligen Antragsfrist nach Abs. 1 oder der nach Abs. 2 Satz 2 festgesetzten Frist vorgelegt werden.
(7) Mit dem Zulassungsbescheid werden dem Prüfling Termin und Ort für die Ablegung seiner Prüfungsleistung mitgeteilt.

§ 9 Mündliche Prüfungsleistungen

Die mündlichen Prüfungsleistungen sind einzeln und nicht öffentlich zu erbringen. Studierenden der Lebensmittelchemie, die demnächst die jeweilige Prüfungsleistung ablegen wollen, kann die Anwesenheit gestattet werden, soweit der Prüfling nicht widerspricht. Bei der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse dürfen keine Zuhörer anwesend sein.

§ 10 Niederschriften

Über eine mündliche Prüfungsleistung ist durch eine von der jeweilige Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer bestimmten Person eine Niederschrift zu fertigen, aus der sich ergeben:
1.
Ort, Tag und Dauer,
2.
die Namen des Prüflings und der Prüferin oder des Prüfers,
3.
Gegenstand, Ablauf und Bewertung und
4.
außergewöhnliche Vorkommnisse.
Für die schriftlichen Aufsichtsarbeiten gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Niederschrift von der aufsichtsführenden Person zu fertigen ist.

VIERTER TEIL Erbringung von Prüfungsleistungen, Zeugniserteilung

§ 11 Bewertung der Prüfungsleistungen, Notenbildung

(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen in den Prüfungsabschnitten sind mit einer der folgenden Noten zu bewerten:
1 = sehr gut eine hervorragende Leistung
2 gut eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt
3 = befriedigend eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen genügt
4 = ausreichend eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt
5 = nicht ausreichend eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.
Zur differenzierten Bewertung von Prüfungsleistungen können die Noten 1 bis 4 um 0,3 auf Zwischenwerte angehoben oder abgesenkt werden; die Noten 0,7 und 4,3 sind ausgeschlossen.
(2) Für die Bildung von Durchschnittsnoten ist nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma zu berücksichtigen; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Die Note lautet:
bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,5 sehr gut
bei einem Durchschnitt von 1,6 bis einschließlich 2,5 gut
bei einem Durchschnitt von 2,6 bis einschließlich 3,5 befriedigend
bei einem Durchschnitt von 3,6 bis einschließlich 4,0 ausreichend
bei einem Durchschnitt ab 4,1 nicht ausreichend.

§ 12 Rücktritt und Säumnis

(1) Wenn ein Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen von einer Prüfungsleistung zurück tritt, einen Prüfungstermin versäumt oder eine schriftliche Prüfungsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgibt, ist die Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ zu bewerten. Sind die Gründe vom Prüfling nicht zu vertreten, ist ein neuer Prüfungstermin zu bestimmen.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Satz 2 hat der Prüfling die Gründe dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich anzuzeigen und glaubhaft zu machen. Eine Erkrankung ist durch Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses zur Frage der Prüfungsunfähigkeit und zur voraussichtlichen Dauer der Erkrankung nachzuweisen; hiervon kann ausnahmsweise befreit werden.

§ 13 Nachteilsausgleich

Ist ein Prüfling wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder einer vorübergehenden Erkrankung oder gesundheitlichen Beeinträchtigung bei der Ablegung einer Prüfungsleistung eingeschränkt, ist ihm ein angemessener Nachteilsausgleich zu gewähren. § 12 Abs. 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass sich aus dem ärztlichen Zeugnis Art und Umfang der Einschränkung der Prüfungsfähigkeit ergeben müssen.

§ 14 Täuschungsversuche, Ordnungsverstöße

(1) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, ist die davon betroffene Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ zu bewerten.
(2) Stört ein Prüfling den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung erheblich, kann sie oder er von der prüfenden oder Aufsicht führenden Person von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden. In diesem Fall ist die davon betroffene Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ zu bewerten.
(3) In den Fällen des Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 kann das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses den Prüfling bei schwerwiegenden Verstößen von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen. In diesem Fall sind alle erbrachten und noch zu erbringenden Prüfungsleistungen des Prüfungsabschnitts mit „nicht ausreichend“ zu bewerten.
(4) Wird ein schwerwiegender Täuschungsversuch nach Abs. 3 Satz 1 nach Beendigung des Prüfungsabschnitts bekannt, kann das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses innerhalb von drei Jahren ab Bekanntgabe des Ergebnisses des davon betroffenen Prüfungsabschnitts alle Prüfungsleistungen dieses Prüfungsabschnitts mit „nicht ausreichend“ bewerten und das Zeugnis entsprechend berichtigen. Im Falle des Satz 1 sind alle zu diesem Zeitpunkt erbrachten Prüfungsleistungen in nachfolgenden Prüfungsabschnitten durch das vorsitzende Mitglied des jeweiligen Prüfungsabschnitts mit „nicht ausreichend“ zu bewerten und gegebenenfalls das Zeugnis entsprechend zu berichtigen. Eine nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Lebensmittelchemikergesetzes erteilte Bescheinigung ist durch die nach § 4 des Lebensmittelchemikergesetzes zuständige Behörde einzuziehen.

§ 15 Zeugnis, Nichtbestehen

(1) Ein Prüfungsabschnitt ist bestanden, wenn alle Prüfungsleistungen mit mindestens „ausreichend“ bewertet sind.
(2) Über das Bestehen eines Prüfungsabschnitts wird ein Zeugnis von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nach dem Muster der Anlage 5, 6 oder 7 ausgestellt.
(3) Wer einen Prüfungsabschnitt nicht bestanden hat, erhält darüber einen mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid.

§ 16 Wiederholung von Prüfungsleistungen

(1) Jede nicht bestandene Prüfungsleistung kann einmal wiederholt werden. Als nicht bestandene Prüfungsleistung nach Satz 1 gilt auch eine entsprechende nicht bestandene Fachprüfung an einer deutschen Hochschule im Studiengang Lebensmittelchemie.
(2) Ist der erste Versuch einer Prüfungsleistung für den ersten Prüfungsabschnitt vor dem Ende des vierten Semesters, für den zweiten Prüfungsabschnitt vor dem Ende des achten Semesters unternommen und die Prüfungsleistung nicht bestanden worden (Freiversuch), gilt der Versuch als nicht unternommen. Auf Antrag kann ein erster Versuch, der wegen
1.
eines Auslandsstudiums
2.
einer Erkrankung
3.
einer Beurlaubung oder
4.
anderer vom Prüfling nicht zu vertretender Gründe
nicht vor den in Satz 1 genannten Zeitpunkten unternommen werden konnte, als Freiversuch gewertet werden. Satz 1 und 2 gelten nicht für die wissenschaftliche Abschlussarbeit.
(3) Abs. 2 gilt entsprechend für nicht bestandene Fachprüfungen nach Abs. 1 Satz 2.
(4) Nicht bestandene Prüfungsleistungen des dritten Prüfungsabschnitts nach § 6 Abs. 2 können grundsätzlich frühestens nach zwei Monaten wiederholt werden.

§ 17 Note der Staatsprüfung, Bescheinigung

(1) Die Note der Staatsprüfung wird nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 aus dem Durchschnitt der Noten des zweiten und dritten Prüfungsabschnitts gebildet. In die Berechnung gehen die Durchschnittsnoten des Zweiten und Dritten Prüfungsabschnitts jeweils mit einer Nachkommastelle ein.
(2) Die Bescheinigung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Lebensmittelchemikergesetzes ist durch die nach § 4 des Lebensmittelchemikergesetzes zuständige Behörde nach dem Muster der Anlage 8 auszustellen.

§ 18 Einsicht in Prüfungsarbeiten

Nach Abschluss eines Prüfungsabschnitts kann ein Prüfling auf Antrag Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten nehmen. Der Antrag ist innerhalb von zwölf Monaten nach Bekanntgabe der Ergebnisse schriftlich beim vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu stellen. Bei Versäumung der Frist geht das Einsichtsrecht verloren.

FÜNFTER TEIL Anerkennung und Anrechnung von Ausbildungs- und Prüfungsleistungen

§ 19 Anerkennung von Prüfungen, Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Auf Antrag ist durch das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses
1.
eine bestandene
a)
Diplomvorprüfung im Studiengang Lebensmittelchemie an einer deutschen Hochschule,
b)
Prüfung zum Bachelor of Science im Studiengang Lebensmittelchemie an einer deutschen Hochschule oder
c)
Diplom-Vorprüfung oder Prüfung zum Bachelor of Science in Chemie an einer deutschen Hochschule, jeweils ergänzt durch einen Leistungsnachweis und eine bestandene Fachprüfung in Biologie an einer deutschen Hochschule nach Anlagen 1 und 4 dieser Verordnung oder
2.
ein bestandener zweiter Prüfungsabschnitt der Pharmazeutischen Prüfung nach dem Studium an einer deutschen Hochschule vor dem jeweils zuständigen Landesprüfungsamt
als bestandener erster Prüfungsabschnitt anzuerkennen, wenn die vorausgegangene Hochschulausbildung die in Anlage 1 genannten Inhalte vermittelt hat.
(2) Auf Antrag ist durch das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses eine bestandene
1.
Diplomprüfung im Studiengang Lebensmittelchemie an einer deutschen Hochschule oder
2.
Prüfung zum Master of Science im Studiengang Lebensmittelchemie an einer deutschen Hochschule
als bestandener zweiter Prüfungsabschnitt anzuerkennen, wenn die vorausgegangene Hochschulausbildung die in den Anlagen 1 und 2 genannten Inhalte vermittelt hat. Die Abschlussnote eines Studiengangs Master of Science im Fach Lebensmittelchemie oder eines Diplomstudiengangs im Fach Lebensmittelchemie ist hierbei der Note des zweiten Prüfungsabschnitts gleichgestellt. Entspricht diese Note nicht der Notenskala nach § 11 Abs. 1, wird sie entsprechend umgerechnet.
(3) Studien- und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen können für den ersten oder zweiten Prüfungsabschnitt angerechnet werden, wenn sie den Anforderungen nach den Anlagen 1 und 2 entsprechen. Über die Anrechnung entscheidet die Professorin oder der Professor des Studiengangs Lebensmittelchemie.

§ 20 Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen

1)
(1) Das Hessische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 12. Dezember 2012 (GVBl. S. 581), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 2017 (GVBl. S. 294), findet für die Anerkennung außerhalb der Bundesrepublik erworbener Qualifikationen keine Anwendung, soweit in den Abs. 2 bis 5 und § 21 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Auf schriftlichen Antrag sind Qualifikationen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworben wurden, als gleichwertig anzuerkennen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller
1.
über einen Ausbildungsnachweis in Form eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises verfügt und der von einer zuständigen staatlichen Stelle für den Abschluss einer erfolgreich absolvierten Berufsausbildung ausgestellt wird,
2.
eine mindestens einjährige Berufserfahrung in Vollzeit oder eine entsprechend lange Zeit in Teilzeit in den vergangenen zehn Jahren in der amtlichen Kontrolle von Lebens- und Futtermitteln und Tabakerzeugnissen oder einer entsprechenden Kontrolltätigkeit in einem Lebensmittelbetrieb oder -laboratorium verfügt und
3.
eine nach § 21 Abs. 1 erforderliche Eignungsprüfung erfolgreich abgelegt hat.
Der Ausbildungsnachweis nach Satz 1 Nr. 1 muss eine mindestens dreijährige Hochschulausbildung bescheinigen, die zu einer Tätigkeit in der amtlichen Kontrolle von Lebens- und Futtermitteln und Tabakerzeugnissen qualifiziert.
(3) Dem Antrag sind beizufügen:
1.
die Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 2 im Original oder in beglaubigter Kopie und in den Fällen des Abs. 2 Nr. 1 und 2 in Übersetzungen in deutscher Sprache,
2.
eine Erklärung, ob in einem anderen Bundesland einer Anerkennung bereits beantragt und gegebenenfalls wie über diesen Antrag entschieden wurde.
§ 12 Abs. 6 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes gilt entsprechend.
(4) Die zuständige Behörde kann die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Informationen zu Inhalt und Dauer der im Ausland absolvierten Berufsausbildung sowie zu sonstigen Berufsqualifikationen vorzulegen, soweit dies zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich ist.
(5) Über die Anerkennung soll die zuständige Behörde innerhalb von einem Monat nach Ablegung der Eignungsprüfung oder der Entscheidung, dass eine solche nicht erforderlich ist, entscheiden. Die Entscheidung ist zu begründen und im Fall der Ablehnung mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
Fußnoten
1)
§ 20 dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) (ABl. EU Nr. L 354 S. 132).

SECHSTER TEIL Schlussvorschriften

§ 21 Eignungsprüfung

2)
(1) Soweit die bisherige Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers die Themenbereiche der Prüfungsabschnitte nicht abdeckt oder sich im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Hessischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes wesentlich von diesen unterscheidet und dies nicht durch sonstige Befähigungsnachweise oder nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung ausgeglichen werden kann, ist eine Eignungsprüfung erforderlich.
(2) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses des dritten Prüfungsabschnitts stellt fest, ob und inwieweit nach Abs. 1 eine Eignungsprüfung erforderlich ist.
(3) Ist eine Eignungsprüfung erforderlich, bestimmt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses des dritten Prüfungsabschnitts die Art, den Umfang und den Gegenstand der zu erbringenden Prüfungsleistungen und den Prüfungstermin und teilt dies der Antragstellerin oder dem Antragsteller schriftlich mit. Die zu erbringenden Prüfungsleistungen sollen denjenigen des zweiten und dritten Prüfungsabschnitts entsprechen. Die Feststellung nach Abs. 2 und gegebenenfalls die Festlegungen nach Satz 1 sollen binnen zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen getroffen werden.
Fußnoten
2)
§ 21 dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) (ABl. EU Nr. L 354 S. 132).

§ 22 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

Anlage 1

(zu §§ 4, 19)
Prüfungsfächer und inhaltliche Schwerpunkte des ersten Prüfungsabschnitts
1.
Anorganische und analytische Chemie
Grundbegriffe und -gesetze; Nomenklatur, Atombau und Periodensystem; Arten chemischer Bindungen, zwischenmolekulare Bindungskräfte; Lösungen und heterogene Systeme; Grundlagen der Thermodynamik und Kinetik chemischer Reaktionen; chemisches Gleichgewicht, Massenwirkungsgesetz; Säure-Base- und Redox-Systeme; Reaktionsgleichungen und Stöchiometrie.
Vorkommen, Darstellung, Eigenschaften, Formeln (Summen-, Struktur- und Stereo-Formeln) und Reaktionsverhalten der Elemente und Stoffgruppen sowie deren qualitative und quantitative anorganische Analytik unter besonderer Berücksichtigung von häufig in Lebensmitteln vorkommenden, für den Umweltschutz oder aufgrund der Toxikologie relevanten Elementen.
2.
Organische Chemie
Grundprinzipien z. B. Nomenklatur; Bindungsarten; Summen-, Strukturformeln, Reaktionstypen und Reaktionsmechanismen; Eigenschaften, Reaktionsverhalten und Darstellung der wichtigsten Verbindungsklassen insbesondere auch von Naturstoffen; Chemie funktioneller Gruppen und Stoffklassen; Struktur und Reaktivität; Grundlagen von synthetischen und Biopolymeren; Analytik unter Berücksichtigung physikalischer Trenn- und Messmethoden.
3.
Physikalische Chemie
Grundlagen chemischer Thermodynamik, der Phasengleichgewichte, chemischer Gleichgewichte, der Elektrochemie, der Reaktionskinetik sowie einfacher Grenzflächenerscheinungen, des Aufbaus der Materie, der chemischen Bindung, der wichtigsten physikalischen und physikalisch-chemischen Messverfahren, z. B. spektroskopische Methoden und aktuelle Verfahren instrumenteller Analytik, der kinetischen Gastheorie und der statistischen Thermodynamik.
4.
Physik
Grundbegriffe und Messsysteme der Physik; Grundgesetze der Mechanik, Wärmelehre, Elektrizitätslehre, der Atom- und Kernphysik, des Magnetismus, der Optik, Physikalische Messmethoden.
5.
Biologie
Grundlagen der allgemeinen Biologie; Zytologie, Histologie, Genetik und Physiologie; Anatomie, Morphologie und Taxonomie von Tieren und Pflanzen unter besonderer Berücksichtigung der Nutzpflanzen, Grundlagen der mikroskopischen Untersuchungstechniken von Nutzpflanzen.

Anlage 2

(zu §§ 5, 19)
Prüfungsfächer und inhaltliche Schwerpunkte des zweiten Prüfungsabschnitts
Prüfungsfächer
1.
Chemie und Analytik der Lebensmittel, des Wassers, der Futtermittel, der kosmetischen Mittel, der Bedarfsgegenstände und der Tabakerzeugnisse
Chemische Zusammensetzung, Gewinnung und Analytik von Lebensmitteln, Wasser, Futtermitteln, kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen und Tabakerzeugnissen; chemische Veränderungen bei der Be- und Verarbeitung, der Lagerung und dem Transport dieser Produkte sowie über die pharmakologisch-toxikologische Wirkung ihrer normalen und anormalen Bestandteile; gründliche Kenntnisse über die Chemie der Lebensmittelbestandteile und über die Methoden der Analytik von Lebensmitteln einschließlich Wasser, Futtermitteln, kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen und Tabakerzeugnissen einschließlich der Interpretation von Messdaten mit mathematisch statistischen Methoden.
2.
Technologie der Lebensmittel, der Futtermittel, des Wassers, der kosmetischen Mittel, der Bedarfsgegenstände und der Tabakerzeugnisse
Verfahrenstechnische Grundoperationen in Bezug auf die Herstellung, Be-und Verarbeitung von Lebensmitteln, Wasser, Futtermitteln, kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen und Tabakerzeugnissen; z. B. mechanische Grundoperationen (Reinigen, Sortieren, Zerkleinern, Sieben, Mischen, Filtrieren, Pressen, Emulgieren, Zentrifugieren, Extrahieren), thermische Grundoperationen (Erhitzen, Kühlen und Gefrieren, Konzentrieren, Trocknen, Destillieren), biotechnologische Verfahren (Gärung, Säuerung, etc.).
3.
Angewandte Biochemie und Ernährungslehre
Grundzüge der Biosynthese und des Stoffwechsels von Naturstoffen; Energiegewinnung; biologische Oxidation und Photosynthese; Enzyme und Biokatalyse; Wechselbeziehungen im Intermediärstoffwechsel; Prinzipien der Stoffwechselregulation und hormonaler Regulation; Mineralstoffwechsel; Ernährung und Vitamine; biochemische Funktionen der wichtigsten Organe; Grundlagen von Verdauung und Resorption; quantitative und qualitative Aspekte der Ernährung, z. B. Energiebilanz, Grundumsatz, physikalische und physiologische Brennwerte der Hauptnährstoffe, biologische Wertigkeit; Grundlagen der Diätetik und besonderer Ernährungsformen.
4.
Mikrobiologie, Lebensmittel- und Futtermittelhygiene
Grundlagen der Systematik, Morphologie, Zytologie und Stoffwechselphysiologie der Mikroorganismen, Kenntnisse über die Bedeutung von Mikroorganismen für die Lebensmittelchemie und -technologie (Verderb, Pathogenität, Analytik mit Hilfe von Mikroorganismen sowie Biotechnologie) und der Methoden zum Nachweis und zur Bestimmung von Mikroorganismen sowie derjenigen zur Kultivierung von Mikroorganismen. Grundlagen der Anwendung des HACCP-Konzepts.
5.
Toxikologie und Umweltanalytik
Grundlagen der Einwirkungsarten von natürlichen und synthetischen Chemikalien; Toxikodynamik (Rezeptor-Theorie, Dosis-Wirkungsbeziehungen); Toxikokinetik (Aufnahme, Verteilung, Biotransformation, Elimination); Einteilung von Giftstoffen und ihrer biologischen Wirkung; Toxikologie und Tierversuche; Untersuchungsmethoden der Toxikologie (Prüfung auf akute, subakute, subchronische, chronische, kanzerogene, mutagene und teratogene Wirkungen); toxische Wirkungen auf das Ökosystem, Prinzipien von epidemiologischen Erhebungen; Risikoabschätzung und Festlegung von Höchstmengen, Grenzwerten und Richtwerten.
Wissenschaftliche Abschlussarbeit
Der Prüfling soll in der Lage sein, innerhalb einer vorgegebenen Frist selbstständig unter Betreuung eine experimentelle Aufgabe aus den Gebieten der Lebensmittel, des Wassers, der Futtermittel, der Tabakerzeugnisse, der kosmetischen Mittel und der Bedarfsgegenstände oder aus dem Umweltbereich mit wissenschaftlichen Methoden erfolgreich zu bearbeiten. Alle Arbeiten und Ergebnisse sind in einem angemessenen schriftlichen Bericht zu beschreiben.

Anlage 3

(zu § 6)
Prüfungsfächer und inhaltliche Schwerpunkte des dritten Prüfungsabschnitts
1.
Praktische Prüfungsleistungen
Die praktischen Prüfungsleistungen umfassen drei Aufgaben aus den Bereichen Lebensmittel, Futtermittel, Wasser, kosmetische Mittel, Bedarfsgegenstände und Tabakerzeugnisse, wobei mindestens eine Aufgabe aus dem Bereich Lebensmittel und mindestens eine Aufgabe aus einem der anderen Bereiche gestellt wird. Der Prüfling erstellt je Aufgabe anhand einer ausgehändigten Probe nebst Verpackung und der dazugehörigen Niederschrift über die Probenahme einen Prüfplan in schriftlicher Form, in dem er die aus fachlichen Gründen durchzuführenden Untersuchungen auflistet und seine diesbezüglichen Entscheidungsgründe kurz erläutert. Ein praktischer Teil kann sich jeweils anschließen, in dem der Prüfling selbst gewonnene oder vorgegebene Analysedaten in schriftlicher Form auswertet.
2.
Schriftliche Aufsichtsarbeiten
Lebensmittelrechtliche Beurteilung eines Lebensmittels, eines Wassers, eines Futtermittels, eines kosmetischen Mittels, eines Bedarfsgegenstandes oder eines Tabakerzeugnisses
Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten umfassen drei Aufgaben aus den Bereichen Lebensmittel, Futtermittel, Wasser, kosmetische Mittel, Bedarfsgegenstände und Tabakerzeugnisse, wobei mindestens eine Aufgabe aus dem Bereich Lebensmittel gestellt wird. Dem Prüfling werden je Aufgabe die Kennzeichnungselemente einer Probe, ggf. die Probe selbst nebst Verpackung, die dazugehörige Niederschrift einer Probenahme, Analysedaten und ggf. der Bericht über eine Betriebskontrolle mit Angaben zum Qualitätsmanagementsystem des Herstellungsbetriebs und der Produktlinie ausgehändigt. Anhand dieser Materialien erstellt der Prüfling eine lebensmittelrechtliche Beurteilung in Form eines gerichtsverwertbaren Sachverständigengutachtens.
3.
Themenbereiche der mündlichen Prüfung
Lebensmittel-, Futtermittel-, Kosmetik- und Bedarfsgegenständerecht
-
Aufbau und Inhalte des Lebensmittel-, Futtermittel-, Kosmetik- und Bedarfsgegenständerechts der Bundesrepublik Deutschland sowie der entsprechenden Rechtsgebiete der Europäischen Union
-
Grundzüge des angrenzenden Rechts wie Arzneimittelrecht, Pflanzenschutzrecht, Produktsicherheitsrecht, Gentechnikrecht, Düngemittelrecht
Organisation und Funktion der Lebensmittel-, Futtermittel-, Kosmetik-und Bedarfsgegenständekontrolle
-
Aufbau der Europäischen Union, Grundzüge des Gemeinschaftsrechts, Rechtsakte der Europäischen Union, Grundsätze der Agrarpolitik
-
Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, Organisation der Verwaltung in Bund und Ländern
-
Durchführung amtlicher Kontrollen unter Berücksichtigung von Kontrollmethoden und Kontrollplänen
-
Grundzüge des Staats- und allgemeinen Verwaltungsrechts, des Verwaltungsverfahrensrechts, der Verwaltungsgerichtsordnung, des Ordnungswidrigkeitenrechts, des Strafrechts, des Strafprozessrechts, des Gefahrenabwehrrechts, des Verbraucherinformationsrechts
Qualitätsmanagement in Laboratorien und Betrieben sowie in den Behörden der amtlichen Lebensmittel-, Futtermittel-, Kosmetik- und Bedarfsgegenständekontrolle
-
Normen der Gruppe DIN EN ISO 9000; DIN EN ISO/IEC 17011 und 17025; OECD-Grundsätze der Guten Laborpraxis (GLP)
-
Deutsches und Europäisches Recht auf den Gebieten der Akkreditierung, der Zertifizierung und des Prüfwesens
-
Qualitätsmanagementhandbücher für Lebensmittelbetriebe, Laboratorien und Kontrollbehörden

Anlage 4

(zu §§ 8, 19)
Nr. 1
Leistungsnachweis für den ersten Prüfungsabschnitt
Je ein Nachweis über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen:
-
Anorganisch-chemisches Praktikum
-
Analytisch-chemisches Praktikum
-
Organisch-chemisches Praktikum
-
Physikalisches Praktikum
-
Physikalisch-chemisches Praktikum
-
Biologisches Praktikum
-
Übungen in physikalischer Chemie
-
Übungen in mathematischen Methoden
-
Übungen zu speziellen Rechtsgebieten für Chemiker und Naturwissenschaftler
Nr. 2
Leistungsnachweis für den zweiten Prüfungsabschnitt
Je ein Nachweis über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen:
-
Lebensmittelchemische Praktika
-
Toxikologisches Praktikum
-
Mikrobiologisches Praktikum
-
Grundzüge des Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständerechts unter Berücksichtigung der Schnittstellen zum Tierschutz- und Tiergesundheitsrecht
-
Besichtigung einschlägiger Betriebe im Rahmen der Lehrveranstaltungen
-
Mikroskopische Untersuchung von Lebensmitteln und Futtermitteln
Nr. 3
Leistungsnachweis für den dritten Prüfungsabschnitt
Je ein Nachweis über die Absolvierung der Ausbildungsabschnitte nach § 2 Abs. 5 Nrn. 1 - 3

Anlage 5

(zu § 15)
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Anlage 6

(zu § 15)
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Anlage 7

(zu § 15)
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Anlage 8

(zu § 17)
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