Verordnung über die Organisation und Durchführung der Gefahrenverhütungsschau (Gefahrenverhütungsschauverordnung - GVSV) Vom 17. Dezember 2019
Verordnung über die Organisation und Durchführung der Gefahrenverhütungsschau (Gefahrenverhütungsschauverordnung - GVSV) Vom 17. Dezember 2019
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2020 bis 31.12.2026
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über die Organisation und Durchführung der Gefahrenverhütungsschau (Gefahrenverhütungsschauverordnung - GVSV) vom 17. Dezember 2019 | 01.01.2020 bis 31.12.2026 |
Eingangsformel | 01.01.2020 bis 31.12.2026 |
§ 1 - Objektliste | 01.01.2020 bis 31.12.2026 |
§ 2 - Zuständigkeit | 01.01.2020 bis 31.12.2026 |
§ 3 - Durchführung | 01.01.2020 bis 31.12.2026 |
§ 4 - Beteiligung anderer Stellen | 01.01.2020 bis 31.12.2026 |
§ 5 - Gefahrenverhütungsschau in Betrieben mit Werkfeuerwehr | 01.01.2020 bis 31.12.2026 |
§ 6 - Durchführungsintervall | 01.01.2020 bis 31.12.2026 |
§ 7 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 01.01.2020 bis 31.12.2026 |
Anlage 1 | 01.01.2020 bis 31.12.2026 |
Anlage 2 - Prüfumfang | 01.01.2020 bis 31.12.2026 |
Anlage 3 - Formular zur statistischen Erfassung der Gefahrenverhütungsschauen | 01.01.2020 bis 31.12.2026 |
Aufgrund des § 69 Nr. 4 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2014 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. August 2018 (GVBl. S. 374), verordnet der Minister des Innern und für Sport:
§ 1 Objektliste
Die nach § 2 Abs. 1 zuständigen Stellen sind verpflichtet, Objekte nach Anlage 1 zu erfassen und eine Liste über die der Gefahrenverhütungsschau unterliegenden baulichen Anlagen nach § 15 Abs. 1 und 2 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (Objektliste) zu führen.
§ 2 Zuständigkeit
(1) Zuständig für die Gefahrenverhütungsschau sind
1.
in Gemeinden mit Berufsfeuerwehr deren Leiterin oder Leiter,
2.
in Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr, soweit sie ein eigenes Bauaufsichtsamt haben, die Stadtbrandinspektorin oder der Stadtbrandinspektor oder die Leiterin oder der Leiter der Feuerwehr,
3.
im Übrigen die Kreisbrandinspektorin oder der Kreisbrandinspektor.
(2) Den nach Abs. 1 zuständigen Stellen wird für die Aufgabe der Gefahrenverhütungsschau fachlich qualifiziertes Personal zugeordnet. Fachlich qualifiziert ist, wer die Fortbildung zur Sachverständigen oder zum Sachverständigen der Feuerwehren für vorbeugenden Brandschutz in Hessen oder eine gleichwertige Qualifikation nachweisen kann. Die nach Abs. 1 zuständigen Stellen haben die notwendige Aus- und Fortbildungen des zugeordneten Personals sicherzustellen.
§ 3 Durchführung
(1) Die Überprüfung eines Objekts richtet sich nach Anlage 2; innerhalb des Prüfungsumfangs kann sie stichprobenartig erfolgen.
(2) Die Gefahrenverhütungsschau soll den Betroffenen nach § 15 Abs. 3 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes mindestens zehn Arbeitstage vor ihrer Durchführung angezeigt werden; die Betroffenen oder deren Vertretung sind nach Möglichkeit hinzuzuziehen. Die Frist des Satz 1 gilt nicht, wenn eine Erkenntnis ein sofortiges Handeln notwendig erscheinen lässt. § 15 Abs. 4 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes bleibt unberührt.
(3) Im Rahmen der Gefahrenverhütungsschau ist die Einsichtnahme in die Prüf- und Wartungsberichte von Sicherheitseinrichtungen und überprüfungspflichtigen technischen Anlagen und Einrichtungen zu gewähren.
(4) Festgestellte Mängel sind zu dokumentieren. Die Beseitigung der festgestellten Mängel ist unter Fristsetzung anzuordnen und zu überwachen. Nach Ablauf der Mängelbeseitigungsfrist kann eine Nachschau durchgeführt werden. Die Abs. 1 und 3 gelten entsprechend.
(5) Über die Durchführung der Gefahrenverhütungsschau ist eine jährliche Statistik nach Anlage 3 zu erheben, die bis zum 31. März des Folgejahres an das Dezernat Brandschutz des zuständigen Regierungspräsidiums zu senden ist.
§ 4 Beteiligung anderer Stellen
(1) Der unteren Bauaufsichtsbehörde, dem Regierungspräsidium und der Feuerwehr in Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr und ohne eigenes Bauaufsichtsamt ist eine Gefahrenverhütungsschau entsprechend § 3 Abs. 2 anzuzeigen und Gelegenheit zur Teilnahme zu geben.
(2) Bei Bedarf sind andere Behörden oder sachkundige Stellen zu Gefahrenverhütungsschau hinzuzuziehen.
(3) Über den Prüfumfang der Anlage 2 hinausgehende augenscheinliche Mängel sind, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für Leben, Gesundheit, natürliche Lebensgrundlagen oder von schweren Nachteilen für die Allgemeinheit notwendig ist, der jeweils zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen.
§ 5 Gefahrenverhütungsschau in Betrieben mit Werkfeuerwehr
(1) In Betrieben mit Werkfeuerwehren im Sinne des § 14 Abs. 1 oder 8 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes kann die für die Gefahrenverhütungsschau nach § 2 Abs. 1 zuständige Behörde im Einvernehmen mit dem für die Anordnung oder Anerkennung von Werkfeuerwehren zuständigen Regierungspräsidium die Leitung der Werkfeuerwehr mit der Durchführung der Gefahrenverhütungsschau beauftragen.
(2) § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1 bis 4 und die §§ 4 und 6 gelten entsprechend; § 3 Abs. 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Leitung der Werkfeuerwehr die jährliche Statistik an die nach § 2 Abs. 1 zuständige Behörde zu übersenden hat.
(3) Die nach § 2 Abs. 1 zuständige Behörde ist über die ordnungsgemäße Durchführung der Gefahrenverhütungsschau und über deren Ergebnis zu unterrichten.
§ 6 Durchführungsintervall
Die Gefahrenverhütungsschau soll alle fünf Jahre durchgeführt werden. Sie kann anlassbezogen auch außerhalb des Durchführungsintervalls durchgeführt werden, insbesondere dann, wenn Anhaltspunkte für bestehende Mängel bekannt werden, die ein sofortiges Handeln erfordern; das Prüfungsintervall nach Satz 1 bleibt hiervon unberührt.
§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
Anlage 1
(zu § 1)
A.
Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung
1.
Gebäude von mehr als 22 m Höhe im Sinne des § 2 Abs. 4 Satz 2 der Hessischen Bauordnung,
2.
Bauliche Anlagen mit mehr als 30 m Höhe über der Geländeoberfläche im Mittel und eigener Löschwasserversorgung für den Objektschutz,
3.
Gebäude mit mehr als 1 600 m² Grundfläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung, ausgenommen Wohngebäude,
4.
Verkaufsstätten nach der Hessischen Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen vom 13. Juni 2018 (StAnz. S. 831) Anhang 23 - § 1 der Hessischen Richtlinien über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten - nach § 90 Abs. 1 der Hessischen Bauordnung, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen mehr als 2 000 m² Grundfläche haben,
5.
Büro- und Verwaltungsgebäude mit mehr als 3 000 m² Grundfläche,
6.
Versammlungsstätten nach der Hessischen Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen Anhang 24 - § 1 der Hessischen Richtlinie über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten - nach § 90 Abs. 1 der Hessischen Bauordnung
a)
mit Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben,
b)
im Freien mit Szenenflächen sowie Freisportanlagen jeweils mit Tribünen, die keine Fliegenden Bauten sind, und insgesamt mehr als 1 000 Besucher fassen,
7.
Gebäude mit Nutzungseinheiten zum Zwecke der Pflege oder Betreuung von Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung, deren Selbstrettungsfähigkeit eingeschränkt ist, wenn Nutzungseinheiten
a)
einzeln für mehr als sechs Personen bestimmt sind,
b)
für Personen mit Intensivpflegebedarf bestimmt sind oder
c)
einen gemeinsamen Rettungsweg haben und für insgesamt mehr als zwölf Personen bestimmt sind,
8.
Krankenhäuser,
9.
sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von Personen,
10.
Tageseinrichtungen
a)
für Kinder mit dem Aufenthalt von Kindern dienenden Räumen außerhalb des Erdgeschosses oder mit mehr als 40 Plätzen,
b)
für sonstige Personen, deren Selbstrettungsfähigkeiten eingeschränkt sind,
11.
a)
Schank- und Speisegaststätten mit insgesamt mehr als 120 m² Grundfläche der Gasträume oder mit nicht im Erdgeschoss liegenden Gasträumen von insgesamt mehr als 70 m² Grundfläche,
b)
Beherbergungsbetriebe nach der Hessischen Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen Anhang 22 - § 1 der Hessischen Beherbergungsstätten-Richtlinie - nach § 90 Abs. 1 der Hessischen Bauordnung mit mehr als 30 Gastbetten (Schlafplätzen),
c)
Spielhallen mit mehr als 150 m² Grundfläche,
12.
Schulen nach der Hessischen Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen Anhang 25 - Nr. 1 der Muster-Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen - nach § 90 Abs. 1 der Hessischen Bauordnung Hochschulen und ähnliche Einrichtungen,
13.
Garagen nach § 1 Abs. 8 Nr. 3 der Garagenverordnung vom 17. November 2014 (GVBl. S. 286),
14.
Fliegende Bauten, soweit sie einer Ausführungsgenehmigung bedürfen,
15.
Zelt-, Camping- und Wochenendplätze,
16.
Freizeit- und Vergnügungsparks,
17.
Regallager mit einer Oberkante Lagerguthöhe von mehr als 7,50 m,
18.
Sonstige bauliche Anlagen oder Räume, durch deren besondere Art oder Nutzung die sie nutzenden Personen oder die Allgemeinheit in vergleichbarer Weise gefährdet oder unzumutbar benachteiligt oder belästigt werden können, oder wertvolles Kulturgut gefährdet wird, insbesondere Spezifische Gewerbe-, Industrie- oder Infrastrukturobjekte, wie
a)
Bauliche Anlagen, deren Nutzung durch Umgang mit oder Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr verbunden ist, mit Ausnahme von Tankstellen,
b)
Betriebe zur Herstellung, Lagerung, Verarbeitung oder Abfüllung chemischer oder pharmazeutischer Stoffe, toxische Stoffe oder Kunststoffe mit Ausnahme von Apotheken und Drogerien,
c)
Betriebe der Holzverarbeitung und Betriebe der Textil- oder Papierverarbeitung oder Mühlenbetriebe mit jeweils mehr als 800 m² Nutzfläche,
d)
Bauliche Anlagen, die der Genehmigungspflicht nach den §§ 10 und 12 des
Strahlenschutzgesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626), unterliegen und der Gefahrengruppe IIA nach Kap. 2.1 der Feuerwehr-Dienstvorschrift 500 zuzuordnen sind,
e)
Gentechnische Anlagen der Sicherheitsstufe 2 bis 4 nach dem § 7 des Gentechnikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2421), oder biotechnische Einrichtungen der Risikogruppen 2 bis 4 nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 der Biostoffverordnung vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2514), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626),
f)
Betriebsbereiche nach § 2 Nr. 1 bis 3 der Störfall-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 483), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3882),
g)
Tunnelanlagen für den öffentlichen Verkehr mit mehr als 1 000 m Länge,
h)
Unterirdische Verkehrsanlagen,
i)
Bauliche Anlagen der Landwirtschaft, mit eigener Löschwasserversorgung für den Objektschutz mit Ausnahme angeschlossener Wohngebäude,
j)
Abfallverbrennungsanlagen nach § 1 der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1044, 3754).
B.
Objekte, die unter A. nicht aufgeführt sind und deren Art oder Nutzung mit vergleichbaren Gefahren verbunden ist.
Anlage 2
(zu § 3 Abs. 1):
Prüfumfang
1.
Löschwasserversorgung und Einrichtungen zur Löschwasserversorgung
a)
Sicherstellung des Löschwasserbedarfs,
b)
Hydranten:
aa)
Beschilderung,
bb)
Zugänglichkeit,
cc)
Wartungsnachweis bei Objektschutzversorgung,
c)
unabhängige Löschwasserversorgung:
aa)
Beschilderung,
bb)
Zugänglichkeit,
cc)
Sauganschluss,
dd)
Wartungsnachweis bei Objektschutzversorgung,
2.
Zugänglichkeiten für die Feuerwehr
a)
Hausnummerierung,
b)
Durchgänge, Zufahrten, Bewegungsflächen,
c)
Beschilderung,
d)
Zugangsmöglichkeiten,
e)
bei Brandmeldeanlagen: Feuerwehrschlüsseldepot einschließlich Freischaltelement,
f)
Feuerwehr- und Objektschließung,
3.
Rettungswege / Angriffswege der Feuerwehr
a)
Bauliche Rettungswege:
aa)
Kennzeichnung,
bb)
Nutzbarkeit,
b)
Rettungswege mittels Rettungsgeräten der Feuerwehr:
aa)
Anleiterbarkeit,
bb)
Nutzbarkeit,
cc)
Aufstellfläche für Rettungsgeräte der Feuerwehr,
c)
Absturzgefahr für Einsatzkräfte (im Einsatz nicht erkennbar),
d)
automatische Schiebetüren und -tore im Verlauf von Rettungswegen,
e)
Elektrische Verriegelungen von Türen in Rettungswegen:
aa)
Zugänglichkeit für Feuerwehr,
bb)
Funktionsfähigkeit,
cc)
Nutzbarkeit,
f)
Feuerwehraufzug,
g)
Ausführung der Brandfallsteuerung von Aufzügen,
4.
Lagerungen
a)
Ausfall von Rettungswegen durch Lagerungen,
b)
unsachgemäße Ablage brennbarer Materialien im Freien,
c)
bei Freilager: Löschwasserversorgung und Löschwasserrückhaltung,
5.
Brandgefahren durch Nutzung
a)
Augenscheinliche unzulässige Erhöhung der Brandlast,
b)
Gefahrstoffe,
c)
Brandschutz an zum Zeitpunkt der Gefahrenverhütungsschau befindlichen Baustellen,
6.
Löschwasserrückhaltung
a)
Erforderlich / vorhanden / ausreichend / funktionsfähig,
b)
Bedienbarkeit,
7.
Brandbekämpfungsanlagen und -einrichtungen
a)
Feuerlöscher,
b)
Feuerlöschleitungen:
aa)
Wandhydranten,
bb)
Trockene Steigleitungen,
cc)
Löschwasser-Einspeisevorrichtungen,
c)
halbstationäre Löschanlagen,
d)
automatische Löschanlagen:
aa)
Zugang Löschzentrale,
bb)
Gefährdung durch Löschgase,
e)
Einsichtnahme in Prüfberichte, falls erforderlich,
8.
Sicherheitstechnische Einrichtungen und Anlagen
a)
Steuerungsmatrix für sicherheitstechnische Einrichtungen und Anlagen erforderlich und nachvollziehbar,
b)
Rauchableitungsöffnungen und natürliche Rauchabzugsanlagen:
aa)
Verschlüsse von Rauchableitungsöffnungen / Fenster,
bb)
natürliche Rauchabzugsgeräte / Rauchabzugsanlagen,
cc)
Zuluftöffnungen,
c)
Maschinelle Rauchabzugsanlagen:
aa)
Bedienstellen,
bb)
Zuluftführung,
d)
Druckbelüftungsanlagen:
aa)
Bedienstellen,
bb)
Zuluftführung,
e)
Brandmelde- und Gefahrenmeldeanlagen:
aa)
bei Brandmeldezentrale, Feuerwehrinformationszentrale: Beschilderung,
bb)
Feuerwehrbedienfeld, Feuerwehr-Anzeigetableau,
cc)
Feuerwehr-Laufkarten (Stichproben),
dd)
Auslösung Gefahrenmeldeanlage,
f)
Einsichtnahme in Prüfberichte, falls erforderlich,
9.
Kommunikation für die Feuerwehr
a)
Objektfunkversorgung,
b)
Sprechverbindung von Löschzentrale zur Brandmeldezentrale, Feuerwehrinformationszentrale,
c)
Abschaltmöglichkeit Gefahrenmeldeanlage,
d)
Einsichtnahme in Prüfberichte, falls erforderlich,
10.
Betriebliche Brandschutzmaßnahmen
a)
Brandschutzordnung,
b)
Feuerwehrpläne,
c)
Brandschutzorganisation,
d)
Flucht-und Rettungspläne,
e)
Evakuierungspläne bei Störfallbetrieben,
11.
Einsatzplanung der Feuerwehr
a)
Datenversorgung Leitstelle,
b)
Aktualität Feuerwehr-Einsatzplan,
c)
Alarm- und Ausrückeordnung.
Anlage 3
(zu § 3 Abs. 5):
Formular zur statistischen Erfassung der Gefahrenverhütungsschauen
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