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Landesumzugskostengesetz (LUKG) Vom 22. Dezember 1992

Landesumzugskostengesetz (LUKG) Vom 22. Dezember 1992
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 18.06.2013 (GVBl. S. 157)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesumzugskostengesetz (LUKG) vom 22. Dezember 199201.10.2001
§ 1 - Anwendungsbereich01.07.2013
§ 2 - Gewährung der Umzugskostenvergütung01.07.2013
§ 3 - Zusage der Umzugskostenvergütung01.10.2001
§ 4 - Zusage der Umzugskostenvergütung in besonderen Fällen01.07.2013
§ 5 - Umzugskostenvergütung01.07.2013
§ 6 - Beförderungsauslagen01.10.2009
§ 7 - Reisekosten01.10.2001
§ 8 - Mietentschädigung01.10.2001
§ 9 - Andere Auslagen01.07.2013
§ 10 - Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen01.07.2013
§ 11 - Umzugskostenvergütung in Sonderfällen01.10.2009
§ 12 - Trennungsgeld01.07.2013
§ 13 - Auslandsumzüge, Auslandsversetzungen01.10.2001
§ 14 - Verwaltungsvorschriften01.10.2001
§ 15 - Übergangsbestimmung01.10.2001
§ 16 - In-Kraft-Treten01.10.2001

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt Art und Umfang der Erstattung von Auslagen aus Anlass der in den §§ 3 und 4 bezeichneten Umzüge und der in § 12 genannten Maßnahmen. Berechtigte Personen sind:
1.
unmittelbare und mittelbare Landesbeamte sowie zu einem Dienstherrn nach § 2 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 2 des Landesbeamtengesetzes abgeordnete Beamte,
2.
Richter im Landesdienst sowie in den Landesdienst abgeordnete Richter,
3.
Beamte und Richter (Nummern 1 und 2) im Ruhestand,
4.
frühere Beamte und Richter (Nummern 1 und 2), die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen worden sind,
5.
Hinterbliebene der in den Nummern 1 bis 4 bezeichneten Personen.
(2) Hinterbliebene sind der Ehegatte, der Lebenspartner, Verwandte bis zum vierten Grade, Verschwägerte bis zum zweiten Grade, Pflegekinder und Pflegeeltern, wenn diese Personen zur Zeit des Todes zur häuslichen Gemeinschaft der verstorbenen Person gehört haben.
(3) Eine häusliche Gemeinschaft im Sinne dieses Gesetzes setzt ein Zusammenleben in gemeinsamer Wohnung oder in enger Betreuungsgemeinschaft in demselben Hause voraus.

§ 2 Gewährung der Umzugskostenvergütung

(1) Voraussetzung für den Anspruch auf Umzugskostenvergütung ist die schriftliche Zusage. Sie soll gleichzeitig mit der den Umzug veranlassenden Maßnahme erteilt werden. In den Fällen des § 4 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 muss die Umzugskostenvergütung vor dem Umzug zugesagt werden. Die oberste Dienstbehörde ist zuständig für die Entscheidung über die Zusage und deren Widerruf; sie kann ihre Zuständigkeit durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen.
(2) Die Umzugskostenvergütung wird nach Beendigung des Umzuges gewährt. Sie ist innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr bei der Beschäftigungsbehörde, in den Fällen des § 4 Abs. 3 bei der letzten Beschäftigungsbehörde, schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tage nach Beendigung des Umzuges, in den Fällen des § 11 Abs. 3 Satz 1 mit der Bekanntgabe des Widerrufs.
(3) Umzugskostenvergütung wird nicht gewährt, wenn der Umzug nicht innerhalb von fünf Jahren nach Wirksamwerden der Zusage der Umzugskostenvergütung durchgeführt wird. Die oberste Dienstbehörde kann diese Frist in besonders begründeten Ausnahmefällen um längstens zwei Jahre verlängern. § 4 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.

§ 3 Zusage der Umzugskostenvergütung

(1) Die Umzugskostenvergütung ist zuzusagen für Umzüge aus Anlass
1.
der Versetzung aus dienstlichen Gründen an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort, es sei denn, dass
a)
mit einer baldigen weiteren Versetzung an einen anderen Dienstort zu rechnen ist,
b)
der Umzug aus besonderen Gründen nicht durchgeführt werden soll,
c)
die Wohnung im neuen Dienstort oder in dessen Einzugsgebiet liegt, das heißt auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 Kilometer von der neuen Dienststätte entfernt ist, oder
d)
die berechtigte Person (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2) auf die Zusage unwiderruflich verzichtet und dienstliche Gründe den Umzug nicht erfordern,
2.
der dienstlichen Anweisung, die Wohnung innerhalb einer bestimmten Entfernung von der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen,
3.
der Räumung einer Dienstwohnung auf dienstliche Weisung,
4.
der Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung.
(2) Absatz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für Umzüge aus Anlass
1.
der Verlegung der Beschäftigungsbehörde,
2.
der nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
3.
der Übertragung eines weiteren oder eines anderen Richteramtes nach § 27 Abs. 2 oder § 32 des Deutschen Richtergesetzes.

§ 4 Zusage der Umzugskostenvergütung in besonderen Fällen

(1) Die Umzugskostenvergütung kann in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 zugesagt werden für Umzüge aus Anlass
1.
der Einstellung bei Vorliegen eines besonderen dienstlichen Interesses an der Einstellung,
2.
der Abordnung,
3.
der vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
4.
der vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle.
(2) Die Umzugskostenvergütung kann ferner zugesagt werden für Umzüge aus Anlass
1.
der Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
2.
der Räumung einer landeseigenen oder im Besetzungsrecht des Landes stehenden Mietwohnung, wenn sie auf Veranlassung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten Behörde im dienstlichen Interesse geräumt werden soll,
3.
der Versetzung oder eines Wohnungswechsels wegen des Gesundheitszustandes der berechtigten Person, des mit ihr in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten oder Lebenspartners oder der mit ihr in häuslicher Gemeinschaft lebenden, beim Familienzuschlag nach dem Landesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kinder, sofern die Notwendigkeit des Umzuges von dem Gesundheitsamt oder dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung bescheinigt ist,
4.
eines Wohnungswechsels, der notwendig ist, weil die Wohnung wegen der Zunahme der Zahl der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden, beim Familienzuschlag nach dem Landesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kinder unzureichend geworden ist; unzureichend ist eine Wohnung, wenn die Zimmerzahl der bisherigen Wohnung um mindestens zwei hinter der Zimmerzahl zurückbleibt, die sich ergibt, wenn für die berechtigte Person und für jede vor und nach dem Umzug zu ihrer häuslichen Gemeinschaft gehörende Person (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) jeweils ein Zimmer zugebilligt wird.
(3) Die Umzugskostenvergütung kann ferner Berechtigten nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 bis 5 für Umzüge aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses zugesagt werden, wenn
1.
ein Verbleiben an Grenzorten oder kleineren abgelegenen Plätzen nicht zumutbar ist, oder
2.
in den vorausgegangenen zehn Jahren mindestens ein Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung an einen anderen Ort durchgeführt wurde.
Die Umzugskostenvergütung wird nur gewährt, wenn der Umzug innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses durchgeführt wird. Sie wird nicht gewährt, wenn das Dienstverhältnis aus Disziplinargründen oder zur Aufnahme einer anderen Tätigkeit beendet wurde.
(4) Die Zuweisung nach § 123 a des Beamtenrechtsrahmengesetzes kann der Abordnung nach Absatz 1 Nr. 2 gleichgestellt werden.

§ 5 Umzugskostenvergütung

(1) Die Umzugskostenvergütung umfasst
1.
Beförderungsauslagen (§ 6),
2.
Reisekosten (§ 7),
3.
Mietentschädigung (§ 8),
4.
andere Auslagen (§ 9),
5.
Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen (§ 10),
6.
Auslagen für Umzugsvorbereitungen (§ 11 Abs. 3).
(2) Zuwendungen, die von einer anderen Dienst- oder Beschäftigungsstelle für den Umzug gewährt werden, sind auf die Umzugskostenvergütung insoweit anzurechnen, als für denselben Zweck Umzugskostenvergütung nach diesem Gesetz gewährt wird.
(3) Die aufgrund einer Zusage nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Nr. 3 oder 4 gewährte Umzugskostenvergütung ist zurückzuzahlen, wenn Bedienstete vor Ablauf von zwei Jahren nach Beendigung des Umzuges aus einem von ihnen zu vertretenden Grunde aus dem Dienstverhältnis ausscheiden. Die oberste Dienstbehörde kann hiervon Ausnahmen zulassen, wenn Bedienstete unmittelbar in ein Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zu einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn in der Bundesrepublik Deutschland oder zu einer in § 41 Abs. 6 Satz 2 und 3 des Landesbesoldungsgesetzes bezeichneten Einrichtung übertreten.

§ 6 Beförderungsauslagen

(1) Die notwendigen Auslagen für das Befördern des Umzugsgutes von der bisherigen zur neuen Wohnung werden erstattet. Liegt die bisherige Wohnung im Inland und die neue Wohnung im Ausland, so werden in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 3 und des § 4 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 die Beförderungsauslagen bis zum inländischen Grenzort erstattet.
(2) Auslagen für das Befördern von Umzugsgut, das sich außerhalb der bisherigen Wohnung befindet, werden höchstens insoweit erstattet, als sie beim Befördern mit dem übrigen Umzugsgut erstattungsfähig wären.
(3) Umzugsgut sind die Wohnungseinrichtung und in angemessenem Umfang andere bewegliche Gegenstände und Haustiere, die sich am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes im Eigentum, Besitz oder Gebrauch der berechtigten Person oder anderer Personen befinden, die mit ihr in häuslicher Gemeinschaft leben. Andere Personen im Sinne des Satzes 1 sind der Ehegatte oder Lebenspartner sowie die ledigen Kinder, Stief- und Pflegekinder. Es gehören ferner dazu die nicht ledigen in Satz 2 genannten Kinder und Verwandte bis zum vierten Grade, Verschwägerte bis zum zweiten Grade und Pflegeeltern, wenn die berechtigte Person diesen Personen aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewährt, sowie Hausangestellte und solche Personen, deren Hilfe die berechtigte Person aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend bedarf.

§ 7 Reisekosten

(1) Die Auslagen für die Reise der berechtigten Person und der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) von der bisherigen zur neuen Wohnung werden wie bei Dienstreisen der berechtigten Person erstattet, in den Fällen des § 4 Abs. 3 wie sie bei Dienstreisen im letzten Dienstverhältnis der berechtigten Person zu erstatten wären. Tagegeld wird vom Tage des Einladens des Umzugsgutes an bis zum Tage des Ausladens mit der Maßgabe gewährt, dass auch diese beiden Tage als volle Reisetage gelten. Übernachtungskostenerstattung wird für den Tag des Ausladens des Umzugsgutes nur gewährt, wenn eine Übernachtung außerhalb der neuen Wohnung notwendig gewesen ist.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für zwei Reisen einer Person oder für eine Reise von zwei Personen zum Suchen oder Besichtigen einer Wohnung mit der Maßgabe, dass die Fahrkosten bis zur Höhe der billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels erstattet werden. Tagegeld und Übernachtungskostenerstattung wird je Reise für höchstens zwei Reise- und zwei Aufenthaltstage gewährt.
(3) Für eine Reise der berechtigten Person zur bisherigen Wohnung zur Vorbereitung und Durchführung des Umzuges werden Fahrkosten gemäß Absatz 2 Satz 1 erstattet. Die Fahrkosten einer anderen Person für eine solche Reise werden im gleichen Umfang erstattet, wenn sich zur Zeit des Umzuges am bisherigen Wohnort weder die berechtigte Person noch eine andere Person (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) befunden hat, der die Vorbereitung und Durchführung des Umzuges zuzumuten war. Wird der Umzug vor dem Wirksamwerden einer Maßnahme nach den §§ 3 und 4 Abs. 1 durchgeführt, so werden Fahrkosten für die Rückreise von der neuen Wohnung zum Dienstort, in den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 zum bisherigen Wohnort, gemäß Absatz 2 Satz 1 erstattet.
(4) § 6 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 8 Mietentschädigung

(1) Miete für die bisherige Wohnung wird bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Mietverhältnis frühestens gelöst werden konnte, längstens jedoch für sechs Monate, erstattet, wenn für dieselbe Zeit Miete für die neue Wohnung gezahlt werden musste. Ferner werden die notwendigen Auslagen für das Weitervermieten der Wohnung innerhalb der Vertragsdauer bis zur Höhe der Miete für einen Monat erstattet. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Miete einer Garage.
(2) Miete für die neue Wohnung, die nach Lage des Wohnungsmarktes für eine Zeit gezahlt werden musste, während der die Wohnung noch nicht benutzt werden konnte, wird längstens für drei Monate erstattet, wenn für dieselbe Zeit Miete für die bisherige Wohnung gezahlt werden musste. Entsprechendes gilt für die Miete einer Garage.
(3) Die bisherige Wohnung im eigenen Haus oder die bisherige Eigentumswohnung steht der Mietwohnung gleich mit der Maßgabe, dass die Mietentschädigung längstens für ein Jahr gezahlt wird. Die oberste Dienstbehörde kann diese Frist in besonders begründeten Ausnahmefällen um längstens sechs Monate verlängern. An die Stelle der Miete tritt der ortsübliche Mietwert der Wohnung. Entsprechendes gilt für die eigene Garage. Für die neue Wohnung im eigenen Haus oder die neue Eigentumswohnung wird Mietentschädigung nicht gewährt.
(4) Miete nach den Absätzen 1 bis 3 wird nicht für eine Zeit erstattet, in der die Wohnung oder die Garage ganz oder teilweise anderweitig vermietet oder benutzt worden ist.

§ 9 Andere Auslagen

(1) Die notwendigen ortsüblichen Maklergebühren für die Vermittlung einer Mietwohnung und einer Garage oder die entsprechenden Auslagen bis zu dieser Höhe für eine eigene Wohnung werden erstattet.
(2) Die Auslagen für einen durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht der Kinder der berechtigten Person (§ 6 Abs. 3 Satz 2) werden bis zu 30 v.H. des im Zeitpunkt der Beendigung des Umzuges maßgebenden Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 12 des Landesbesoldungsgesetzes für jedes Kind erstattet, und zwar bis zu 50 v.H. dieses Betrages voll und darüber hinaus zu drei Vierteln.

§ 10 Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen

(1) Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes eine Wohnung hatten und eine solche nach dem Umzug wieder eingerichtet haben, erhalten eine Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen. Sie beträgt für Verheiratete oder Lebenspartner 21 v.H. des Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13 nach Anlage 6 des Landesbesoldungsgesetzes. Ledige erhalten 50 v.H. des Betrages nach Satz 2. Die Beträge nach den Sätzen 2 und 3 erhöhen sich für jede in § 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 bezeichnete Person mit Ausnahme des Ehegatten oder Lebenspartners um 5 v.H. des Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13 nach Anlage 6 des Landesbesoldungsgesetzes, wenn sie auch nach dem Umzug mit dem Umziehenden in häuslicher Gemeinschaft lebt.
(2) Den Verheirateten oder Lebenspartnern stehen gleich Verwitwete oder hinterbliebene Lebenspartner sowie diejenigen, deren Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt oder deren Lebenspartnerschaft aufgehoben ist, ferner Ledige, die auch in der neuen Wohnung Verwandten bis zum vierten Grade, Verschwägerten bis zum zweiten Grade, Pflegekindern oder Pflegeeltern aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewähren, sowie Ledige, die auch in der neuen Wohnung eine andere Person aufgenommen haben, deren Hilfe sie aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend bedürfen.
(3) Eine Wohnung im Sinne des Absatzes 1 besteht aus einer geschlossenen Einheit von mehreren Räumen, in der ein Haushalt geführt werden kann, darunter stets eine Küche oder ein Raum mit Kochgelegenheit. Zu einer Wohnung gehören außerdem Wasserversorgung, Ausguss und Toilette.
(4) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht gegeben, so beträgt die Pauschvergütung für Verheiratete oder Lebenspartner 30 v.H., für Ledige 20 v.H. des Betrages nach Absatz 1 Satz 2 oder 3. Die volle Pauschvergütung wird gewährt, wenn das Umzugsgut aus Anlass einer vorangegangenen Auslandsverwendung untergestellt war.
(5) In den Fällen des § 11 Abs. 3 werden die nachgewiesenen notwendigen Auslagen bis zur Höhe der Pauschvergütung erstattet.
(6) Ist innerhalb von fünf Jahren ein Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach § 3 oder § 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 oder Abs. 2 Nr. 1 vorausgegangen, so wird ein Zuschlag in Höhe von 50 v.H. der Pauschvergütung nach Absatz 1 gewährt, wenn beim vorausgegangenen und beim abzurechnenden Umzug die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorgelegen haben. Ein vorausgegangener Umzug in eine vorläufige Wohnung (§ 11 Abs. 1) bleibt unberücksichtigt.
(7) Stehen für denselben Umzug mehrere Pauschvergütungen zu, wird nur eine davon gewährt; sind die Pauschvergütungen unterschiedlich hoch, so wird die höhere gewährt.

§ 11 Umzugskostenvergütung in Sonderfällen

(1) Eine berechtigte Person mit Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3, der Umzugskostenvergütung für einen Umzug nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 oder § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 oder Abs. 2 Nr. 1 zugesagt ist, kann für den Umzug in eine vorläufige Wohnung Umzugskostenvergütung erhalten, wenn die zuständige Behörde diese Wohnung vorher schriftlich als vorläufige Wohnung anerkannt hat. Bis zum Umzug in die endgültige Wohnung darf nur einmal eine Wohnung als vorläufige Wohnung anerkannt werden. § 10 Abs. 6 Satz 1 findet keine Anwendung.
(2) In den Fällen des § 4 Abs. 2 Nr. 3 und 4 werden nur Beförderungsauslagen (§ 6) und Reisekosten (§ 7) erstattet, und zwar höchstens die Kosten, die bei einem Umzug über eine Entfernung von 25 Kilometern entstanden wären. Im Falle des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 werden nur Beförderungsauslagen (§ 6) erstattet. Satz 2 gilt auch für das Befördern des Umzugsgutes des Ehegatten oder Lebenspartners, wenn die berechtigte Person innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag geheiratet oder die Lebenspartnerschaft begründet hat, an dem die Umzugskostenvergütung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder Abs. 2 oder § 4 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 zugesagt worden ist.
(3) Wird die Zusage der Umzugskostenvergütung aus von der berechtigten Person nicht zu vertretenden Gründen widerrufen, so werden die durch die Vorbereitung des Umzuges entstandenen notwendigen, nach diesem Gesetz erstattungsfähigen Auslagen erstattet. Muss in diesem Fall ein anderer Umzug durchgeführt werden, so wird dafür Umzugskostenvergütung gewährt; Satz 1 bleibt unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Zusage der Umzugskostenvergütung zurückgenommen oder aufgehoben wird oder sich auf andere Weise erledigt.

§ 12 Trennungsgeld

(1) Trennungsgeld wird gewährt
1.
in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 4 sowie Abs. 2, ausgenommen bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c und d,
2.
in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 3,
3.
in den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 Nr. 1 und 3, soweit die berechtigte Person mit Zusage der Umzugskostenvergütung an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort versetzt wird,
4.
bei der Einstellung mit Zusage der Umzugskostenvergütung (§ 4 Abs. 1 Nr. 1)
für die der berechtigten Person durch die getrennte Haushaltsführung, das Beibehalten der Wohnung oder der Unterkunft am bisherigen Wohnort oder das Unterstellen des zur Führung eines Haushalts notwendigen Teils der Wohnungseinrichtung entstehenden notwendigen Auslagen unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis.
(2) Ist der berechtigten Person die Umzugskostenvergütung zugesagt worden, so darf Trennungsgeld nur gewährt werden, wenn sie uneingeschränkt umzugswillig ist und nachweislich wegen Wohnungsmangels am neuen Dienstort einschließlich des Einzugsgebietes (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c) nicht umziehen kann. Diese Voraussetzungen müssen seit dem Tage erfüllt sein, an dem die Umzugskostenvergütung zugesagt worden oder, falls für die berechtigte Person günstiger, die Maßnahme wirksam geworden oder die Dienstwohnung geräumt worden ist.
(3) Nach Wegfall des Wohnungsmangels darf Trennungsgeld nur weitergewährt werden, wenn und solange dem Umzug der umzugswilligen berechtigten Person im Zeitpunkt des Wegfalls des Wohnungsmangels einer der folgenden Hinderungsgründe entgegensteht:
1.
vorübergehende schwere Erkrankung der berechtigten Person oder einer der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3); die Weitergewährung des Trennungsgeldes erfolgt jedoch höchstens bis zur Dauer von einem Jahr;
2.
Beschäftigungsverbot nach den Vorschriften über den Mutterschutz für die Berechtigte oder für eine zur häuslichen Gemeinschaft gehörende Person (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3);
3.
Schul- oder Berufsausbildung eines Kindes (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3); die Weitergewährung des Trennungsgeldes erfolgt längstens bis zum Ende des Schul- oder Ausbildungsjahres; befindet sich das Kind in der vorletzten Jahrgangsstufe der Oberstufe einer Schule, so verlängert sich die Gewährung des Trennungsgeldes längstens bis zum Ende des folgenden Schuljahres; befindet sich das Kind im vorletzten Ausbildungsjahr eines Berufsausbildungsverhältnisses, so verlängert sich die Gewährung des Trennungsgeldes längstens bis zum Ende des folgenden Ausbildungsjahres;
4.
Schul- oder Berufsausbildung eines schwer behinderten Kindes (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3); das Trennungsgeld wird bis zur Beendigung der Ausbildung weitergewährt, solange diese am neuen Dienst- oder Wohnort oder in erreichbarer Entfernung davon wegen der Behinderung des Kindes nicht fortgesetzt werden kann;
5.
akute lebensbedrohende Erkrankung eines Elternteiles der berechtigten Person oder seines Ehegatten oder Lebenspartners, wenn dieser in hohem Maße die Hilfe des Ehegatten oder Lebenspartners oder eines Familienangehörigen der berechtigten Person erhält;
6.
Schul- oder erste Berufsausbildung des Ehegatten oder Lebenspartners der berechtigten Person in entsprechender Anwendung der Nummer 3.
Trennungsgeld nach Satz 1 darf auch gewährt werden, wenn im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der dienstlichen Maßnahme kein Wohnungsmangel, aber einer der genannten Hinderungsgründe vorliegt. Nach Wegfall des Hinderungsgrundes darf Trennungsgeld nicht weitergewährt werden, auch wenn zu diesem Zeitpunkt Wohnungsmangel vorliegt. Liegt bei Wegfall des Hinderungsgrundes jedoch ein neuer Hinderungsgrund im Sinne des Satzes 1 vor, kann mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde Trennungsgeld bis zu längstens einem Jahr weiterbewilligt werden.
(4) Das für das Umzugskostenrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das Beamtenrecht zuständigen Ministerium die Gewährung des Trennungsgeldes durch Rechtsverordnung zu regeln. Hierbei kann bestimmt werden, dass Trennungsgeld auch bei einer Einstellung ohne Zusage der Umzugskostenvergütung gewährt wird und dass in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d die berechtigte Person für längstens ein Jahr Reisebeihilfen für Heimfahrten erhält. Es kann ferner bestimmt werden, dass die Zahlung des Trennungsgeldes nach Ablauf einer angemessenen Frist einzustellen ist.
(5) Anstelle von Trennungsgeld können Mietbeiträge bis zum vierundzwanzigfachen Monatsbetrag des Trennungsgeldes nach Maßgabe einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift (§ 14) gewährt werden.

§ 13 Auslandsumzüge, Auslandsversetzungen

Für Umzüge zwischen Inland und Ausland sowie im Ausland und bei Versetzungen zu deutschen Dienststellen im Ausland gelten die §§ 13 und 14 des Bundesumzugskostengesetzes und die hiernach vom Bundesminister des Auswärtigen erlassenen Vorschriften (Auslandsumzugskostenverordnung, Auslandstrennungsgeldverordnung) entsprechend.

§ 14 Verwaltungsvorschriften

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das für das Umzugskostenrecht zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das Beamtenrecht zuständigen Ministerium.

§ 15 Übergangsbestimmung

(1) Die §§ 1 bis 14 gelten erstmals für Umzüge, die am Tag des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes beendet werden.
(2) Ist die Umzugskostenvergütung vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zugesagt worden, so beginnt die Frist des § 2 Abs. 3 mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes. In diesen Fällen wird auf Antrag Umzugskostenvergütung nach dem bisherigen Recht gewährt, wenn der Umzug innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes beendet ist. § 11 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(3) Ein vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes nach dem bisherigen Recht bewilligtes Trennungsgeld wird bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraumes weitergewährt, es sei denn, die berechtigte Person beantragt, das neue Recht anzuwenden.

§ 16

*
In-Kraft-Treten
(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
(2) (Aufhebungsbestimmung)
Fußnoten
*)
Abs. 1: Verkündet am 30. 12. 1992
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