LKomBesVO
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Landesverordnung über die Besoldung und Dienstaufwandsentschädigung der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit (Kommunal-Besoldungsverordnung - LKomBesVO -) Vom 15. November 1978

Landesverordnung über die Besoldung und Dienstaufwandsentschädigung der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit (Kommunal-Besoldungsverordnung - LKomBesVO -) Vom 15. November 1978
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 6 neu gefasst durch Artikel 24 des Gesetzes vom 18.06.2013 (GVBl. S. 157)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Besoldung und Dienstaufwandsentschädigung der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit (Kommunal-Besoldungsverordnung - LKomBesVO -) vom 15. November 197801.10.2001
Eingangsformel01.10.2001
Erster Abschnitt - Besoldung01.10.2001
§ 1 - Grundsatz01.10.2001
§ 2 - Einstufung des Bürgermeisters06.10.2010
§ 3 - Einstufung der Beigeordneten06.10.2010
§ 4 - Einstufung des Landrats06.10.2010
§ 5 - Einstufung des Kreisbeigeordneten06.10.2010
§ 6 - Bemessung des Grundgehalts01.07.2013
Zweiter Abschnitt - Dienstaufwandsentschädigung01.10.2001
§ 7 - Allgemeines01.10.2001
§ 8 - Dienstaufwandsentschädigung des Bürgermeisters06.10.2010
§ 9 - Dienstaufwandsentschädigung des Landrats01.01.2002
§ 10 - Dienstaufwandsentschädigung der Beigeordneten und Kreisbeigeordneten01.10.2001
Dritter Abschnitt - Überleitungsbestimmungen01.10.2001
§ 11 - Überleitungszulage01.10.2001
§ 12 - Dienstaufwandsentschädigung01.10.2001
Vierter Abschnitt - Schlußbestimmungen01.10.2001
§ 13 - Maßgebliche Einwohnerzahl01.01.2008
§ 14 - Rechtsstandswahrung06.10.2010
§ 15 - Inkrafttreten01.10.2001
Auf Grund
des § 21 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung des Artikels I des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG) vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173), zuletzt geändert durch Artikel I und II des Achten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 26. Juni 1978 (BGBl. I S. 869), und des Artikels IX §§ 5 Abs. 1 Nr. 2 und 11 Abs. 4 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern wird von der Landesregierung und
auf Grund
des § 3 Abs. 3 des Besoldungsgesetzes für das Land Rheinland-Pfalz (Landesbesoldungsgesetz - LBesG -) in der Fassung vom 14. Juli 1978 (GVBl. S. 459, BS 2032-1) wird hinsichtlich der §§ 5 bis 7 und 11 vom Minister des Innern im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen
verordnet:

Erster Abschnitt Besoldung

§ 1 Grundsatz

Die Ämter der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit sind unter Berücksichtigung der Einwohnerzahl sowie des Umfangs und des Schwierigkeitsgrads der Verwaltungsaufgaben in eine der in den §§ 2 bis 5 vorgesehenen Besoldungsgruppen einzustufen.

§ 2

*
Einstufung des Bürgermeisters
(1) Das Amt des Bürgermeisters wird folgenden Besoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnungen A und B zugeordnet:
Bei einer Einwohnerzahl in Besoldungsgruppe
bis zu 10 000 A 15 oder A 16
von 10 001 bis 15 000 A 16 oder B 2
von 15 001 bis 20 000 B 2 oder B 3
von 20 001 bis 30 000 B 3 oder B 4
von 30 001 bis 40 000 B 4 oder B 5
von 40 001 bis 60 000 B 5 oder B 6
von 60 001 bis 100 000 B 6 oder B 7
von 100 001 bis 150 000 B 7 oder B 8
von mehr als 150 000 B 8 oder B 9.
(2) In der ersten Amtszeit wird das Amt des Bürgermeisters zunächst in die untere der nach Absatz 1 zugelassenen Besoldungsgruppen eingestuft. Eine Höherstufung ist frühestens nach Ablauf der ersten zwei Jahre der Amtszeit zulässig; dies gilt auch, wenn auf Grund einer Erhöhung der maßgeblichen Einwohnerzahl das Amt in eine höhere Besoldungsgruppe einzustufen war. Über die Höherstufung ist neu zu beschließen, wenn die Gemeinde in eine höhere Größenklasse kommt. Bei unmittelbarer Wiederwahl nach Ablauf der Amtszeit richtet sich die Besoldung nach der höheren Besoldungsgruppe.
(3) Bei der Übernahme von Aufgaben für eine andere kommunale Gebietskörperschaft im Rahmen einer Zweckvereinbarung nach dem Landesgesetz über die kommunale Zusammenarbeit kann das Amt des Bürgermeisters des beauftragten Beteiligten in Abhängigkeit vom Umfang und von der Schwierigkeit der übernommenen Aufgaben um bis zu zwei Besoldungsgruppen höhergestuft werden. Das Amt des Bürgermeisters der Gemeinde, für die der beauftragte Beteiligte Aufgaben übernimmt, ist in diesem Fall um bis zu zwei Besoldungsgruppen herabzustufen. Die Höherstufung nach Satz 1 und die Herabstufung nach Satz 2 sind in der Zweckvereinbarung festzulegen.
Fußnoten
*)
Nach Artikel 2 Abs. 1 d. LVO v. 27. 5. 1994 (GVBl. S. 271) liegt eine Wiederwahl im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 4 LKomBesVO nur vor, wenn der Beamte nach dem 11. Juni 1994 bei der unmittelbar folgenden Wahl für sein bisheriges Amt wiedergewählt wird.
Nach Artikel 2 Abs. 2 d. am 12. 6. 1994 in Kraft getretenen LVO v. 27. 5. 1994 (GVBl. S. 271) gelten für die Fälle einer hauptamtlichen Personalunion, die nach Artikel 7 Abs. 1 Satz 2 des Landesgesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 5. Oktober 1993 (GVBl. S. 481) fortbestehen, die bisherigen Bestimmungen des § 2 Abs. 3 sowie des § 8 Abs. 2 LKomBesVO bis zum Ablauf der Amtszeit der Amtsinhaber weiter, sofern nicht das Beamtenverhältnis zur Ortsgemeinde vorher endet. Der bisherige § 2 Abs. 3 LKomBesVO lautete wie folgt:
"(3) Ist der Bürgermeister einer Verbandsgemeinde zugleich hauptamtlicher Bürgermeister einer Ortsgemeinde (§ 51 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 71 Abs. 1 GemO), so richtet sich die Einstufung nach der Einwohnerzahl, die sich bei Zusammenrechnung der Einwohnerzahl der Verbandsgemeinde und 25 v. H. der Einwohnerzahl der Ortsgemeinde ergibt."

§ 3 Einstufung der Beigeordneten

(1) Das Amt des ersten Beigeordneten wird folgenden Besoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnungen A und B zugeordnet:
Bei einer Einwohnerzahl in Besoldungsgruppe
von 15 001 bis 20 000 A 15 oder A 16
von 20 001 bis 30 000 A 16 oder B 2
von 30 001 bis 40 000 B 2 oder B 3
von 40 001 bis 60 000 B 3 oder B 4
von 60 001 bis 100 000 B 4 oder B 5
von 100 001 bis 150 000 B 5 oder B 6
von mehr als 150 000 B 6 oder B 7.
(2) Die Ämter der weiteren Beigeordneten werden folgenden Besoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnungen A und B zugeordnet:
Bei einer Einwohnerzahl in Besoldungsgruppe
von 25 001 bis 30 000 A 14 oder A 15
von 30 001 bis 40 000 A 15 oder A 16
von 40 001 bis 60 000 A 16 oder B 2
von 60 001 bis 100 000 B 2 oder B 3
von 100 001 bis 150 000 B 3 oder B 4
von mehr als 150 000 B 4 oder B 5.
(3) Das Amt des ersten Beigeordneten ist um mindestens eine Besoldungsgruppe niedriger als das Amt des Bürgermeisters, die Ämter der weiteren Beigeordneten sind um mindestens eine Besoldungsgruppe niedriger als das Amt des ersten Beigeordneten einzustufen.
(4) § 2 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 4 Einstufung des Landrats

(1) Das Amt des Landrats wird folgenden Besoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnungen A und B zugeordnet:
Bei einer Einwohnerzahl in Besoldungsgruppe
bis zu 100 000 B 4 oder B 5
von mehr als 100 000 B 5 oder B 6.
(2) § 2 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 5 Einstufung des Kreisbeigeordneten

(1) Das Amt des ersten Kreisbeigeordneten wird folgenden Besoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnungen A und B zugeordnet:
Bei einer Einwohnerzahl in Besoldungsgruppe
bis zu 100 000 B 2 oder B 3
von mehr als 100 000 B 3 oder B 4.
(2) Das Amt des weiteren Kreisbeigeordneten wird folgenden Besoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnungen A und B zugeordnet:
Bei einer Einwohnerzahl in Besoldungsgruppe
bis zu 100 000 A 16 oder B 2
von mehr als 100 000 B 2 oder B 3.
(3) § 2 Abs. 2 und 3 und § 3 Abs. 3 gelten entsprechend.

§ 6 Bemessung des Grundgehalts

Für hauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit ist der Zeitpunkt des Beginns der Stufenberechnung gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 des Landesbesoldungsgesetzes (LBesG) auf den Ersten des Monats festzusetzen, in dem der Beamte das 21. Lebensjahr vollendet hat. Die Zeit bis zur Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit gilt als Erfahrungszeit. Das Aufsteigen in den Stufen beginnt in Stufe 1 der jeweiligen Besoldungsgruppe. Abweichend von § 29 Abs. 3 Satz 1 LBesG steigt das Grundgehalt nach Erreichen der achten Stufe jährlich bis zum Endgrundgehalt.

Zweiter Abschnitt Dienstaufwandsentschädigung

§ 7 Allgemeines

Die hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit erhalten zur Abgeltung des mit ihrem Amt verbundenen besonderen persönlichen Aufwands eine Dienstaufwandsentschädigung. Die Höhe der Dienstaufwandsentschädigung wird jeweils durch Beschluß des Gemeinderats, des Verbandsgemeinderats und des Kreistags im Rahmen der folgenden Bestimmungen sowie unter Berücksichtigung der Einwohnerzahl und der voraussichtlichen Höhe des Aufwands festgesetzt.

§ 8

*
Dienstaufwandsentschädigung des Bürgermeisters
(1) Die Dienstaufwandsentschädigung des Bürgermeisters darf die folgenden monatlichen Höchstbeträge nicht übersteigen:
Bei einer Einwohnerzahl Höchstbetrag
bis zu 10 000 163,61 EUR
von 10 001 bis 20 000 196,85 EUR
von 20 001 bis 30 000 230,08 EUR
von 30 001 bis 40 000 263,32 EUR
von 40 001 bis 60 000 306,78 EUR
von 60 001 bis 100 000 350,23 EUR
von 100 001 bis 150 000 393,69 EUR
von mehr als 150 000 437,15 EUR.
(2) Die in Absatz 1 festgesetzten Höchstbeträge können in
1.
großen kreisangehörigen Städten,
2.
Verbandsgemeinden mit 20 und mehr Ortsgemeinden,
3.
anerkannten Kur- und Badeorten und
4.
verbandsfreien Gemeinden, Verbandsgemeinden und kreisfreien Städten, die Aufgaben für andere kommunale Gebietskörperschaften im Rahmen einer Zweckvereinbarung nach dem Landesgesetz über die kommunale Zusammenarbeit wahrnehmen,
bis zu 25 v. H. überschritten werden. Dies gilt nicht, wenn die in Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Gebietskörperschaften und die in Satz 1 Nr. 4 genannten Gebietskörperschaften, die Aufgaben für andere kommunale Gebietskörperschaften wahrnehmen, mindestens einen hauptamtlichen Beigeordneten haben.
(3) Besteht der Anspruch auf die Dienstaufwandsentschädigung nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Dienstaufwandsentschädigung gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.
(4) Die Dienstaufwandsentschädigung ruht,
1.
wenn der Beamte ununterbrochen länger als drei Monate seine Dienstaufgaben nicht wahrnimmt, für die über drei Monate hinausgehende Zeit;
2.
solange der Beamte seines Dienstes enthoben oder ihm die Führung seiner Dienstgeschäfte verboten ist.
Fußnoten
*)
Nach Artikel 2 Abs. 2 d. am 12. 6. 1994 in Kraft getretenen LVO v. 27. 5. 1994 (GVBl. S. 271) gelten für die Fälle einer hauptamtlichen Personalunion, die nach Artikel 7 Abs. 1 Satz 2 des Landesgesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 5. Oktober 1993 (GVBl. S. 481) fortbestehen, die bisherigen Bestimmungen des § 2 Abs. 3 sowie des § 8 Abs. 2 LKomBesVO bis zum Ablauf der Amtszeit der Amtsinhaber weiter, sofern nicht das Beamtenverhältnis zur Ortsgemeinde vorher endet. Der bisherige § 8 Abs. 2 LKomBesVO lautete wie folgt:
"(2) Ist der Bürgermeister einer Verbandsgemeinde zugleich hauptamtlicher Bürgermeister einer verbandsfreien Gemeinde (§ 71 Abs. 1 GemO) oder einer Ortsgemeinde (§ 51 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 71 Abs. 1 GemO), so erhält er von dieser Gemeinde eine besondere Dienstaufwandsentschädigung; diese darf bei verbandsfreien Gemeinden höchstens 75 v. H., bei Ortsgemeinden höchstens 50 v. H. der nach Absatz 1 für die Gemeinde in Betracht kommenden Dienstaufwandsentschädigung betragen."

§ 9 Dienstaufwandsentschädigung des Landrats

(1) Die Dienstaufwandsentschädigung des Landrats darf den monatlichen Höchstbetrag von 327,23 EUR nicht übersteigen.
(2) § 8 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 10 Dienstaufwandsentschädigung der Beigeordneten und Kreisbeigeordneten

(1) Die Dienstaufwandsentschädigung des ersten Beigeordneten darf bis zu 60 v.H., die der weiteren Beigeordneten bis zu 40 v.H. der Dienstaufwandsentschädigung des Bürgermeisters betragen.
(2) Vertritt der erste Beigeordnete den Bürgermeister länger als einen Monat, so erhält er für die Zeit der Vertretung eine Dienstaufwandsentschädigung in gleicher Höhe wie der Bürgermeister; dies gilt nicht für die Vertretung des Bürgermeisters während seines jährlichen Erholungsurlaubs. Entsprechendes gilt, wenn ein weiterer Beigeordneter den ersten Beigeordneten länger als einen Monat vertritt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Kreisbeigeordnete entsprechend. An die Stelle der Dienstaufwandsentschädigung des Bürgermeisters tritt die Dienstaufwandsentschädigung des Landrats.
(4) § 8 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

Dritter Abschnitt Überleitungsbestimmungen

§ 11 Überleitungszulage

(1) Verringern sich durch diese Verordnung die Dienstbezüge eines Beamten, weil das Amt anders eingestuft wird, so erhält er eine ruhegehaltfähige Überleitungszulage nach Artikel IX § 11 Abs. 1 bis 3 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern.
(2) Die Überleitungszulage nach Absatz 1 wird weitergewährt, wenn der Beamte für eine unmittelbar folgende Amtszeit wiedergewählt wird.

§ 12 Dienstaufwandsentschädigung

Soweit die Dienstaufwandsentschädigung, die einem hauptamtlichen Bürgermeister oder Beigeordneten nach den bisher geltenden Vorschriften bei Inkrafttreten dieser Verordnung gewährt wurde, den nach dieser Verordnung zulässigen Höchstbetrag übersteigt, erhält der Beamte die Dienstaufwandsentschädigung in der bisherigen Höhe weiter. Dies gilt auch für eine unmittelbar folgende Amtszeit, wenn der Beamte wiedergewählt wird.

Vierter Abschnitt Schlußbestimmungen

§ 13 Maßgebliche Einwohnerzahl

(1) Die Einwohnerzahl im Sinne dieser Verordnung ist nach § 130 Abs. 1 der Gemeindeordnung oder nach § 73 der Landkreisordnung zu ermitteln. Der Einwohnerzahl sind Familienangehörige der nicht meldepflichtigen Angehörigen der Stationierungsstreitkräfte und nicht kasernierte Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte mit einem Anteil von 50 v.H. hinzuzurechnen. Kann die Zahl der nach Satz 2 berücksichtigungsfähigen Personen nicht nachgewiesen werden, wird sie jeweils vom Gemeinderat, vom Verbandsgemeinderat und vom Kreistag geschätzt.
(2) Maßgebliche Einwohnerzahl einer Verbandsgemeinde ist die Summe der Einwohnerzahlen der Ortsgemeinden nach Absatz 1.
(3) Werden Körperschaften um oder neugebildet, ist vom Inkrafttreten dieser Maßnahme an die Einwohnerzahl der um- oder neugebildeten Körperschaft nach den Absätzen 1 und 2 zu errechnen.

§ 14 Rechtsstandswahrung

(1) Verringert sich die jeweils maßgebliche Einwohnerzahl und kommt die Körperschaft dadurch in eine niedrigere Größenklasse, behalten die im Amt befindlichen Beamten für ihre Person und für die Dauer ihrer Amtszeit die Bezüge der bisherigen Besoldungsgruppe. Satz 1 gilt für die im Amt befindlichen Beamten einer kommunalen Gebietskörperschaft, deren Aufgaben von einem beauftragten Beteiligten im Rahmen einer Zweckvereinbarung nach dem Landesgesetz über die kommunale Zusammenarbeit wahrgenommen werden, für ihre Person und für die Dauer ihrer Amtszeit entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für unmittelbar folgende Amtszeiten, wenn der Beamte wiedergewählt wird.
(2) Absatz 1 gilt für die Dienstaufwandsentschädigung entsprechend, und zwar im Falle des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 auch dann, wenn die Zahl der Ortsgemeinden sich auf weniger als 20 verringert.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1979 in Kraft.
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