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Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Reise- und Umzugskostenrechts im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz Vom 28. Juni 2001

Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Reise- und Umzugskostenrechts im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz Vom 28. Juni 2001
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1 und 2 geändert, §§ 3 und 4 aufgehoben durch Artikel 30 des Gesetzes vom 18.06.2013 (GVBl. S. 157)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Reise- und Umzugskostenrechts im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz vom 28. Juni 200101.10.2001
Eingangsformel01.10.2001
§ 1 - Landesreisekostengesetz01.10.2012
§ 2 - Landesumzugskostengesetz01.10.2012
§ 3 - (aufgehoben)01.10.2012
§ 4 - (aufgehoben)01.10.2012
§ 5 - In-Kraft-Treten01.03.2006
Aufgrund
des § 7 Abs. 1 und 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1, in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung über die Übertragung der Befugnis zur Bestimmung der Zuständigkeit nach dem Landesbeamtengesetz, der Landesdisziplinarordnung, dem Bundesbesoldungsgesetz, dem Landesbesoldungsgesetz, dem Landesreisekostengesetz und dem Landesumzugskostengesetz vom 9. Mai 1974 (GVBl. S. 224, BS 2030-1-34),
des Artikels 104 Satz 2 der Verfassung für Rheinland-Pfalz vom 18. Mai 1947 (VOBl. S. 209), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. März 2000 (GVBl. S. 65), BS 100-1,
des § 6 Abs. 3 Nr. 1 des Landesreisekostengesetzes vom 24. März 1999 (GVBl. S. 89), geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 6. Februar 2001 (GVBl. S. 37), BS 2032-30,
des § 16 Abs. 2 des Landesreisekostengesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der Auslandsreisekostenverordnung vom 21. Mai 1991 (BGBl. I S. 1140), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 468),
des § 2 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 des Landesumzugskostengesetzes vom 22. Dezember 1992 (GVBl. S. 377), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. März 1999 (GVBl. S. 89), BS 2032-42,
des § 9 Abs. 2 der Landestrennungsgeldverordnung vom 15. Januar 1993 (GVBl. S. 111), geändert durch Verordnung vom 13. Juli 1999 (GVBl. S. 163), BS 2032-42-1,
des § 2 Abs. 2 der Landesverordnung über die Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach § 6 des Landesreisekostengesetzes vom 7. Dezember 1999 (GVBl. S. 444), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Februar 2001 (GVBl. S. 37), BS 2032-30-1, und
des § 7 Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes
wird verordnet:

§ 1 Landesreisekostengesetz

(1) Für die Anordnung oder die Genehmigung von Inlandsdienstreisen und Dienstgängen nach § 2 Abs. 2 und 3 des Landesreisekostengesetzes (LRKG), einschließlich der Bestimmung des zu benutzenden Beförderungsmittels, sind vorbehaltlich des Absatzes 2 zuständig:
1.
bei Reisen zur dienstlichen Fortbildung (§ 2 Abs. 2 Satz 4 LRKG) die für die Auswahl der teilnehmenden Bediensteten zuständige Stelle und
2.
im Übrigen
a)
die Justizvollzugseinrichtungen und die Deutsche Richterakademie, Tagungsstätte Trier, für die ihrer unmittelbaren Dienstaufsicht unterstehenden Bediensteten,
b)
die Amtsgerichte, die Verwaltungsgerichte, die Sozialgerichte und die Arbeitsgerichte als Justizbehörden sowie die Staatsanwaltschaften
aa)
für ihre Leiterinnen und Leiter bei Dienstreisen innerhalb ihres Bezirks sowie bei Dienstgängen und
bb)
für die ihrer unmittelbaren Dienstaufsicht unterstehenden Bediensteten,
c)
die Landgerichte als Justizbehörden
aa)
für ihre Leiterinnen und Leiter bei Dienstreisen innerhalb ihres Bezirks sowie bei Dienstgängen und
bb)
für die ihrer unmittelbaren Dienstaufsicht unterstehenden Bediensteten, Buchstabe b Doppelbuchst. aa bleibt unberührt,
d)
die oberen Landesgerichte als Justizbehörden und die Generalstaatsanwaltschaften
aa)
für ihre Leiterinnen und Leiter und
bb)
für die ihrer unmittelbaren Dienstaufsicht unterstehenden Bediensteten, Buchstabe c Doppelbuchst. aa bleibt unberührt, und
e)
das Ministerium der Justiz in allen übrigen Fällen.
(2) Abweichend von Absatz 1 können die vorgesetzten Behörden die von ihnen veranlassten Inlandsdienstreisen und Dienstgänge anordnen oder genehmigen und hierbei das zu benutzende Beförderungsmittel bestimmen.
(3) Für die Anordnung oder die Genehmigung von Auslandsdienstreisen in europäische Länder nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 15 LRKG einschließlich der Bestimmung des zu benutzenden Beförderungsmittels sind die oberen Landesgerichte als Justizbehörden und die Generalstaatsanwaltschaften für ihren Geschäftsbereich zuständig.
(4) Den oberen Landesgerichten als Justizbehörden und den Generalstaatsanwaltschaften werden für ihren Geschäftsbereich folgende Zuständigkeiten übertragen:
1.
nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 LRKG private Kraftfahrzeuge als im überwiegenden dienstlichen Interesse gehalten anzuerkennen und
2.
nach § 2 Abs. 2 der Landesverordnung über die Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach § 6 des Landesreisekostengesetzes die regelmäßige dienstliche Mitbenutzung privateigener Kraftfahrzeuge zu vereinbaren.
Die Anerkennung oder die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Ministeriums der Justiz, soweit die hierfür in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festgelegte dienstlich notwendige Mindestfahrleistung nicht zu erwarten ist.

§ 2 Landesumzugskostengesetz

Für die Entscheidung über die Zusage der Umzugskostenvergütung und deren Widerruf nach § 2 Abs. 1 des Landesumzugskostengesetzes (LUKG) in Verbindung mit den § 3 und § 4 sind die oberen Landesgerichte als Justizbehörden und die Generalstaatsanwaltschaften für ihren Geschäftsbereich zuständig, sofern sie die den Umzug veranlassende dienstliche Maßnahme treffen.

§ 3

(aufgehoben)

§ 4

(aufgehoben)

§ 5

*
In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) (Aufhebungsbestimmung)
Der Minister der Justiz
Fußnoten
*)
Abs. 1: Verkündet am 27. 7. 2001
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