Verordnung über die Zuständigkeiten der Ausländerbehörden und zur Durchführung des Aufenthaltsgesetzes und des Asylgesetzes Vom 4. Juni 2018
Verordnung über die Zuständigkeiten der Ausländerbehörden und zur Durchführung des Aufenthaltsgesetzes und des Asylgesetzes Vom 4. Juni 2018
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 16.05.2020 bis 31.12.2024
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 7. Mai 2020 (GVBl. S. 318) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Zuständigkeiten der Ausländerbehörden und zur Durchführung des Aufenthaltsgesetzes und des Asylgesetzes vom 4. Juni 2018 | 01.07.2018 |
Eingangsformel | 01.07.2018 |
Inhaltsverzeichnis | 01.07.2018 |
§ 1 - Ausländerbehörden | 16.05.2020 |
§ 2 - Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Gießen als Bezirksordnungsbehörde bei Wohnpflicht in Landeseinrichtungen | 01.07.2018 |
§ 3 - Zuständigkeit der Regierungspräsidien als Bezirksordnungsbehörden | 01.07.2018 |
§ 4 - Örtliche Zuständigkeit | 01.07.2018 |
§ 5 - Zuständigkeit für die elektronische Aufenthaltsüberwachung | 01.07.2018 |
§ 6 - Zuständigkeit für den Vollzug ausländerrechtlicher Freiheitsentziehungsmaßnahmen | 01.07.2018 |
§ 7 - Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten | 01.07.2018 |
§ 8 - Vorübergehender Aufenthalt außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde | 01.07.2018 bis 31.12.2024 |
§ 9 - Mitteilungen an Ausländerbehörden | 01.07.2018 bis 31.12.2024 |
§ 10 - Übergangsvorschriften | 01.07.2018 |
§ 11 - Aufhebung bisherigen Rechts | 01.07.2018 |
§ 12 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 01.07.2018 |
Aufgrund
1.
des § 56a Abs. 3 Satz 3, des § 71 Abs. 1 Satz 2 und des § 87 Abs. 3 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. März 2018 (BGBl. I S. 342),
2.
des § 58 Abs. 6 des Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2780),
3.
des § 89 Abs. 3 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82), und
4.
des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295),
verordnet die Landesregierung, soweit Zuständigkeiten zwischen den Verwaltungsstufen nach § 89 Abs. 3 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestimmt werden, im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport:
Inhaltsübersicht | |
§ 1 | Ausländerbehörden |
§ 2 | Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Gießen als Bezirksordnungsbehörde bei Wohnpflicht in Landeseinrichtungen |
§ 3 | Zuständigkeit der Regierungspräsidien als Bezirksordnungsbehörden |
§ 4 | Örtliche Zuständigkeit |
§ 5 | Zuständigkeit für die elektronische Aufenthaltsüberwachung |
§ 6 | Zuständigkeit für den Vollzug ausländerrechtlicher Freiheitsentziehungsmaßnahmen |
§ 7 | Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten |
§ 8 | Vorübergehender Aufenthalt außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde |
§ 9 | Mitteilungen an Ausländerbehörden |
§ 10 | Übergangsvorschriften |
§ 11 | Aufhebung bisherigen Rechts |
§ 12 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
§ 1 Ausländerbehörden
Die Aufgaben der Ausländerbehörde werden von den allgemeinen Ordnungsbehörden wahrgenommen. Zuständig ist die Kreisordnungsbehörde, anstelle dieser in Sonderstatus-Städten nach § 4a Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung die örtliche Ordnungsbehörde, soweit in den §§ 2, 3 oder 5 bis 7 nichts anderes bestimmt ist. Entscheidungen
1.
über die Verlängerung der Ausreisefrist nach § 59 Abs. 1 Satz 4 des Aufenthaltsgesetzes,
2.
über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 bis 2b des Aufenthaltsgesetzes,
3.
über die Ausübung einer Erwerbstätigkeit geduldeter Ausländerinnen und Ausländer und
4.
nach § 61 des Aufenthaltsgesetzes
bedürfen der Zustimmung der Bezirksordnungsbehörde.
§ 2 Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Gießen als Bezirksordnungsbehörde bei Wohnpflicht in Landeseinrichtungen
(1) Das Regierungspräsidium Gießen als Bezirksordnungsbehörde nimmt, auch für die Regierungsbezirke Darmstadt und Kassel, die Aufgaben der Ausländerbehörde für Ausländerinnen und Ausländer wahr, die verpflichtet sind, in einer
1.
Aufnahmeeinrichtung des Landes im Sinne der § 5 Abs. 5 Satz 1, § 44 Abs. 1 des Asylgesetzes oder des § 15a Abs. 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes,
2.
Gemeinschaftsunterkunft des Landes im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 des Asylgesetzes oder
3.
Ausreiseinrichtung des Landes im Sinne des § 61 Abs. 2 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes
zu wohnen. Befindet sich die Ausländerin oder der Ausländer in einer Aufnahmeeinrichtung im Sinne des § 44 des Asylgesetzes und unterliegt sie oder er der Verpflichtung nach § 12a Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes, so entscheidet das Regierungspräsidium Gießen als Bezirksordnungsbehörde auch über die Verpflichtung nach § 12a Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes, den Wohnsitz an einem bestimmten Ort zu nehmen.
§ 3 Zuständigkeit der Regierungspräsidien als Bezirksordnungsbehörden
(1) Soweit keine Zuständigkeit nach § 2 gegeben ist, ist das Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde zuständig für
1.
Ausweisungen nach § 53 des Aufenthaltsgesetzes, des wenn
a)
ein Ausweisungsinteresse besteht, das nach § 54 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes besonders schwer wiegt,
b)
ein Ausweisungsinteresse besteht, das nach § 54 Abs. 2 Nr. 1 bis 2 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes schwer wiegt,
c)
gegen die Ausländerin oder den Ausländer eine Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung vollstreckt wird oder wurde oder
d)
die Ausländerin oder der Ausländer sich auf richterliche Anordnung länger als eine Woche in Untersuchungshaft befindet oder befand,
2.
alle übrigen Entscheidungen zur Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts, wenn ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes besteht,
3.
die Feststellung des Verlustes des Rechts auf Einreise und Aufenthalt aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nach § 6 Abs. 1 Satz 1 erster und zweiter Fall des Freizügigkeitsgesetzes/EU vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2780)
4.
die Durchführung von Sicherheitsbefragungen im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 7 des Aufenthaltsgesetzes und
5.
die zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht nach Kapitel 5 Abschnitt 2 des Aufenthaltsgesetzes, ausgenommen die Entscheidungen über die Androhung der Abschiebung nach § 59 des Aufenthaltsgesetzes, über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 bis 2b des Aufenthaltsgesetzes, über die Ausübung einer Erwerbstätigkeit und nach § 61 des Aufenthaltsgesetzes.
(2) Ist das Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde nach Abs. 1 Nr. 1 oder 2 zuständig, ist die Bezirksordnungsbehörde auch zuständig für die Entscheidungen über
1.
die Befristung, Aufhebung oder Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 2, 4 und 6 sowie Abs. 9 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes,
2.
die Überwachung ausreisepflichtiger Ausländer aus Gründen der inneren Sicherheit einschließlich der Beantragung von Maßnahmen zur elektronischen Überwachung seines oder ihres Aufenthaltsortes nach den §§ 56 und 56a des Aufenthaltsgesetzes und
3.
die Androhung der Abschiebung nach den §§ 59 und 60 Abs. 9 des Aufenthaltsgesetzes.
Hat die oberste Landesbehörde als Landesordnungsbehörde nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes eine Abschiebungsanordnung erlassen, ist das Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde für Entscheidungen über die in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Maßnahmen zuständig. Ist das Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde nach Abs. 1 Nr. 3 zuständig, ist es auch zuständig für die Entscheidungen über
1.
die Androhung der Abschiebung und die Festsetzung der Ausreisefrist nach § 7 Abs. 1 Satz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU,
2.
die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 7 Abs. 2 Satz 5 des Freizügigkeitsgesetzes/EU und
3.
die Überwachung ausreisepflichtiger Ausländer aus Gründen der inneren Sicherheit einschließlich der Beantragung von Maßnahmen zur elektronischen Überwachung seines oder ihres Aufenthaltsortes nach den §§ 56 und 56a des Aufenthaltsgesetzes.
Ist das Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde nach Abs. 1 Nr. 5 zuständig, ist es auch zuständig für die Entscheidungen über ordnungsrechtliche Maßnahmen zur Förderung der Ausreise nach Kapitel 4 des Aufenthaltsgesetzes und die Fahndungsausschreibung nach § 50 Abs. 6 des Aufenthaltsgesetzes.
§ 4 Örtliche Zuständigkeit
(1) Örtlich zuständig ist die Ausländerbehörde, in deren Bezirk die Ausländerin oder der Ausländer den gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ist die Ausländerin oder der Ausländer verpflichtet, den Wohnsitz in einem bestimmten Bezirk zu nehmen, so ist ausschließlich die dortige Ausländerbehörde örtlich zuständig. Lässt sich die örtliche Zuständigkeit nach Satz 1 und 2 nicht eindeutig bestimmen, so ist diejenige Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich die Notwendigkeit der Maßnahme oder Entscheidung ergibt.
(2) Für Minderjährige, die ohne Begleitung einer oder eines Personensorge- oder Erziehungsberechtigten eingereist sind, ist die Ausländerbehörde des Aufgriffsortes örtlich zuständig. Nach Zuweisung oder anderweitiger Bestimmung des Wohnsitzes der oder des Minderjährigen durch die zuständige Behörde richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach Abs. 1 Satz 2.
(3) Ändern sich im Verlauf des Verwaltungsverfahrens die die örtliche Zuständigkeit begründenden Umstände, kann die bisher örtlich zuständige Ausländerbehörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die eigentlich örtlich zuständige Ausländerbehörde zustimmt.
(4) Befindet sich die Ausländerin oder der Ausländer aufgrund der Verurteilung zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe in Haft, ist die Ausländerbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk die Haft vollzogen wird. Die nach Satz 1 begründete Zuständigkeit bleibt für die Dauer der Haft bestehen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer während der Haft in den Bezirk einer anderen Ausländerbehörde verlegt wird und die Ausländerbehörde bereits Maßnahmen zur Begründung oder Durchsetzung der Ausreisepflicht ergriffen hat. Satz 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Ausländerin oder der Ausländer
1.
aufgrund einer Anordnung nach §§ 63, 64 oder 66 des Strafgesetzbuchs in einem psychiatrischen Krankenhaus, einer Entziehungsanstalt oder in einer Sicherungsverwahrung untergebracht ist,
2.
sich aufgrund einer Anordnung nach § 7 des Jugendgerichtsgesetzes in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt befindet oder
3.
sich aufgrund einer Zurückstellung der Strafvollstreckung nach §§ 35 oder 38 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. S. 358), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Juni 2017 (BGBl. I S. 1670), in einer Drogentherapieeinrichtung aufhält.
Die Verlegung von Untergebrachten in die Zweigstelle einer Maßregelvollzugseinrichtung lässt die örtliche Zuständigkeit unberührt. Die örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde nach Satz 1 und Satz 3 endet, wenn die Ausländerin oder der Ausländer nach Ende der Haftzeit, der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung oder des Aufenthaltes in einer Drogentherapieeinrichtung nach § 35 des Betäubungsmittelgesetzes den Wohnort mit Zustimmung dieser Behörde verlegt. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich dann nach Abs. 1.
(5) Befindet sich die Ausländerin oder der Ausländer in Abschiebungshaft oder einer sonstigen ausländerrechtlichen Freiheitsentziehungsmaßnahme, ist die Ausländerbehörde örtlich zuständig, die die Abschiebungshaft oder die sonstige Maßnahme beantragt hat.
(6) Über die Erteilung einer Betretenserlaubnis nach § 11 Abs. 8 des Aufenthaltsgesetzes entscheidet die Ausländerbehörde, in deren Bezirk die Ausländerin oder der Ausländer sich aufzuhalten beabsichtigt. § 72 Abs. 1 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes bleibt unberührt.
§ 5 Zuständigkeit für die elektronische Aufenthaltsüberwachung
Anstelle der sonst nach dieser Verordnung zuständigen Verwaltungsbehörde ist die Gemeinsame elektronische Überwachungsstelle der Länder für die Erhebung und Speicherung der in § 56a Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes genannten Daten und deren Verarbeitung nach § 56a Abs. 6 des Aufenthaltsgesetzes zuständig. Sie bedient sich bei ihrer Aufgabenwahrnehmung der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung, die das technische System zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung bereitstellt. Abweichend von Satz 1 kann das fachlich zuständige Ministerium als Landesordnungsbehörde die Zuständigkeit im Einzelfall auf eine andere Behörde übertragen, wenn dies wegen der besonderen Bedeutung der Angelegenheit erforderlich ist.
§ 6 Zuständigkeit für den Vollzug ausländerrechtlicher Freiheitsentziehungsmaßnahmen
Das Polizeipräsidium Südhessen ist zuständig für den Vollzug ausländerrechtlicher Freiheitsentziehungsmaßnahmen nach § 1 des Gesetzes über den Vollzug ausländerrechtlicher Freiheitsentziehungsmaßnahmen vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 474) in einer speziellen Hafteinrichtung des Landes.
§ 7 Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 98 des Aufenthaltsgesetzes, § 86 des Asylgesetzes und § 10 Abs. 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist die nach § 1 zuständige Ausländerbehörde. Abweichend von Satz 1 ist zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
1.
den dort genannten Vorschriften das Regierungspräsidium Gießen, soweit es nach § 2
2.
§ 98 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 4 bis 5a des Aufenthaltsgesetzes das Regierungspräsidium, soweit die Ordnungswidrigkeit im Zusammenhang mit der zwangsweisen Durchsetzung der Ausreisepflicht begangen worden ist und das Regierungspräsidium nach § 3
zuständige Ausländerbehörde ist.
§ 8 Vorübergehender Aufenthalt außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde
Asylbewerberinnen und Asylbewerber können sich, außer in dem Bezirk der Ausländerbehörde, für den der Aufenthalt nach § 56 Abs. 1 des Asylgesetzes gestattet ist, ohne Erlaubnis vorübergehend auch im Gebiet des Landes Hessen aufhalten.
§ 9 Mitteilungen an Ausländerbehörden
Ausländerbeauftragte und Ausländerbeiräte von Landkreisen und Gemeinden sind zu Mitteilungen nach § 87 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes über Ausländerinnen und Ausländer, die sich rechtmäßig in dem Landkreis oder der Gemeinde aufhalten oder sich bis zum Erlass eines die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendenden Verwaltungsaktes rechtmäßig dort aufgehalten haben, nur verpflichtet, soweit dadurch die Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben nicht gefährdet wird.
§ 10 Übergangsvorschriften
In den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c und d bleibt eine nach § 1 der Verordnung über die Zuständigkeit der Ausländerbehörden und zur Durchführung des Aufenthaltsgesetzes und des Asylverfahrensgesetzes vom 21. Juni 1993 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2018 geltenden Fassung begründete Zuständigkeit bestehen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer vor dem 1. Juli 2018 aus der freiheitsentziehenden Maßnahme entlassen wurde oder wenn von der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung bei Auslieferung, Überstellung oder Ausweisung vor diesem Tag abgesehen wurde (§ 456a Strafprozessordnung).
§ 11 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung über die Zuständigkeiten der Ausländerbehörden und zur Durchführung des Aufenthaltsgesetzes und des Asylverfahrensgesetzes vom 21. Juni 1993 (GVBl. I S. 260)
1)
, zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Dezember 2012 (GVBl. S. 566), wird aufgehoben.
Fußnoten
1)
Hebt auf FFN 310-74
§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2018 in Kraft.
(2) Die §§ 8 und 9 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
Feedback