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Verordnung über die Anforderungen an Abstellplätze für Fahrräder (Fahrradabstellplatzverordnung) Vom 14. Mai 2020

Verordnung über die Anforderungen an Abstellplätze für Fahrräder (Fahrradabstellplatzverordnung) Vom 14. Mai 2020
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.11.2020 bis 31.12.2027

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Anforderungen an Abstellplätze für Fahrräder (Fahrradabstellplatzverordnung) vom 14. Mai 202001.11.2020 bis 31.12.2027
Eingangsformel01.11.2020 bis 31.12.2027
§ 1 - Notwendige Abstellplätze für Fahrräder01.11.2020 bis 31.12.2027
§ 2 - Lage der notwendigen Abstellplätze für Fahrräder01.11.2020 bis 31.12.2027
§ 3 - Größe der notwendigen Abstellplätze für Fahrräder01.11.2020 bis 31.12.2027
§ 4 - Beschaffenheit und Gestaltung der notwendigen Abstellplätze für Fahrräder01.11.2020 bis 31.12.2027
§ 5 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.11.2020 bis 31.12.2027
Anlage01.11.2020 bis 31.12.2027
Aufgrund des § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 11 der Hessischen Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198) verordnet der Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen:

§ 1 Notwendige Abstellplätze für Fahrräder

(1) Soweit durch Satzung der Gemeinde keine abweichende Regelung nach § 52 Abs. 5 Satz 4 der Hessischen Bauordnung getroffen wurde, richtet sich die Zahl der notwendigen Abstellplätze für Fahrräder nach der Anlage. Abstellplätze für Fahrräder sind Regelfahrradabstellplätze und Sonderfahrradabstellplätze.
(2) Bei Anlagen mit verschiedenen Nutzungsarten richtet sich die Zahl der notwendigen Abstellplätze für Fahrräder nach dem größten gleichzeitigen Bedarf.
(3) Soweit Nutzungsarten in der Anlage nicht genannt sind, richtet sich die Zahl der notwendigen Abstellplätze für Fahrräder nach dem voraussichtlichen Bedarf, wobei die für vergleichbare Nutzungsarten in der Anlage festgesetzte Zahl von Abstellplätzen für Fahrräder als Richtwert heranzuziehen ist.
(4) Steht die Zahl der notwendigen Abstellplätze für Fahrräder in einem offensichtlichen Missverhältnis zum tatsächlichen Bedarf, kann die Zahl der notwendigen Abstellplätze für Fahrräder entsprechend erhöht oder ermäßigt werden. Eine niedrigere Zahl notwendiger Abstellplätze für Fahrräder kann auch zugelassen werden, wenn in unmittelbarer Nähe des Baugrundstücks in ausreichender Anzahl öffentliche Fahrradabstellplätze vorhanden sind und deren Nutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert ist.
(5) Bei der Berechnung der Abstellplätze für Fahrräder ist auf ganze Zahlen aufzurunden.
(6) Die Abstellplätze für Fahrräder sind spätestens zum Zeitpunkt der Nutzungsaufnahme einer neu errichteten Anlage oder der Nutzungsaufnahme nach der Änderung einer Anlage oder einer Nutzungsänderung fertigzustellen.

§ 2 Lage der notwendigen Abstellplätze für Fahrräder

Notwendige Abstellplätze für Fahrräder sind auf dem Baugrundstück oder in unmittelbarer Nähe davon auf einem geeigneten Grundstück, dessen Benutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert ist, herzustellen. Bei Anlagen mit hohem Besucheraufkommen ist der Anteil der öffentlich zugänglichen Abstellplätze für Fahrräder bedarfsgerecht zu bemessen; er muss jedoch mindestens 25 Prozent betragen.

§ 3 Größe der notwendigen Abstellplätze für Fahrräder

(1) Die Grundfläche eines Regelfahrradabstellplatzes muss mindestens 2 Meter lang und 0,7 Meter breit sein. Der Seitenabstand zwischen zwei Fahrradständern muss bei
1.
höhengleicher Aufstellung der Vorderräder mindestens 0,8 Meter,
2.
Hoch-/Tiefaufstellung oder Schrägaufstellung mindestens 0,5 Meter,
3.
Doppelaufstellung pro Fahrradständer mindestens 1,2 Meter
betragen. Die Breite der Erschließungswege zu den Abstellplätzen für Fahrräder muss mindestens 1,8 Meter, bei Schrägaufstellung mindestens 1,3 Meter betragen. Ihre lichte Höhe muss mindestens 2 Meter, bei Doppelstockanlagen mindestens 2,7 Meter betragen.
(2) Die Grundfläche eines Sonderfahrradabstellplatzes muss mindestens 2,75 Meter lang und 0,9 Meter breit sein. Der Erschließungsweg nach Abs. 1 Satz 3 muss im Bereich der Sonderfahrradabstellplätze mindestens 2,5 Meter breit sein.

§ 4 Beschaffenheit und Gestaltung der notwendigen Abstellplätze für Fahrräder

(1) Notwendige Abstellplätze für Fahrräder sind so zu gestalten, dass sich in Laufradgröße und Reifenbreite unterscheidende Fahrradtypen standsicher abgestellt und sicher angeschlossen werden können. Fahrradständer sind fest mit dem Boden oder mit dem Gebäude zu verbinden. Satz 2 gilt nicht, wenn auf andere Weise, zum Beispiel durch Gewicht oder Größe des Fahrradständers, sichergestellt ist, dass bei angeschlossenen Fahrrädern keine Ortsveränderung möglich ist. Für Sonderfahrräder ist eine Anschließmöglichkeit am Boden vorzusehen; Fahrradständer müssen hierfür nicht errichtet werden.
(2) Notwendige Abstellplätze für Fahrräder sollen ausreichend beleuchtet sein. Dienen sie dem längerfristigen Abstellen, müssen sie wettergeschützt sein.

§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. November 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.

Anlage

(zu § 1 Abs. 1)
Richtwerte für die Zahl notwendiger Abstellplätze für Fahrräder
Nr. Verkehrsquelle Zahl der Abstellplätze für Regelfahrräder Zahl der Abstellplätze für Sonderfahrräder
1 Wohngebäude
1.1 Wohngebäude und sonstige Gebäude mit bis zu2 Wohnungen - -
1.2 Wohngebäude und sonstige Gebäude mit mehr als 2 Wohnungen 1 je 35 qm Wohnfläche, min. 1 je Wohnung 1 je 105 qm Wohnfläche
1.3 Wochenend- und Ferienhäuser 1 je Wohnung -
1.4 Kinder-, Jugend-, Schülerwohn- und -freizeitheime 1 je 2 Betten -
1.5 Studenten-, Schwestern- und Pfleger- sowie Arbeitnehmerwohnheime 1 je Bett 1 je 5 Betten
1.6 Senioren- und Behindertenwohnheime 1 je 15 Betten 1 je 75 Betten
1.7. Asylbewerberwohnheime und -unterkünfte 1 je 2 Betten -
2 Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und Praxisräumen
2.1 Büro- u. Verwaltungsräume allgemein 1 je 60 qm Nutzfläche 1 je 300 qm Nutzfläche
2.2 Räume mit erheblichem Besucherverkehr (z.B. Schalter-, Abfertigungs- oder Beratungsräume, Postfilialen, Arztpraxen) 1 je 25 qm Nutzfläche 1 je 125 qm Nutzfläche
3 Verkaufsstätten
3.1 Läden, Geschäftshäuser und Kaufhäuser 1 je 60 qm Verkaufsnutzfläche 1 je 180 qm Verkaufsnutzfläche
3.2 Einzelhandelsbetriebe, Supermärkte (bis 800 qm Verkaufsnutzfläche) 1 je 40 qm Verkaufsnutzfläche 1 je 120 qm Verkaufsnutzfläche
3.3 Großflächige Handelsbetriebe, großflächige Einzelhandelsbetriebe und Einkaufszentren (ab 800 qm Verkaufsnutzfläche) 1 je 50 qm Verkaufsnutzfläche 1 je 150 qm Verkaufsnutzfläche
4 Versammlungsstätten (außer Sportstätten), Kirchen
4.1 Versammlungsstätten von überörtlicher Bedeutung (z. B. Theater, Konzerthäuser, Mehrzweckhallen) 1 je 20 Sitzplätze 1 je 100 Sitzplätze
4.2 Sonstige Versammlungsstätten (z. B. Lichtspieltheater, Schulaulen, Vortragssäle) 1 je 10 Sitzplätze 1 je 50 Sitzplätze
4.3 Kirchen und Versammlungsstätten für religiöse Zwecke 1 je 30 Sitzplätze 1 je 150 Sitzplätze
4.4 Kirchen und Versammlungsstätten für religiöse Zwecke von überörtlicher Bedeutung 1 je 40 Sitzplätze 1 je 200 Sitzplätze
5 Sportstätten
5.1 Sportplätze ohne Besucherplätze (z. B. Trainingsplätze) 1 je 250 qm Sportfläche 1 je 750 qm Sportfläche
5.2 Sportplätze und Sportstadien mit Besucherplätzen 1 je 250 qm Sportfläche, zusätzlich 1 je 30 Besucherplätze 1 je 750 qm Sportfläche, zusätzlich1 je 90 Besucherplätze
5.3 Turn- und Sporthallen 1 je 50 qm Hallenfl., zusätzl.1 je 15 Besucherplätze 1 je 45 Besucherplätze
5.4 Tanz-, Ballett, Fitness- und Sportschulen und dgl. 1 je 30 qm Sportfläche 1 je 90 qm Sportfläche
5.5 Freibäder und Freiluftbäder 1 je 100 qm Grundstücksfläche 1 je 300 qm Grundstücksfläche
5.6 Hallen- und Saunabäder 1 je 10 Kleiderablagen, zusätzlich 1 je 10 Besucherplätze 1 je 30 Kleiderablagen, zusätzlich 1 je 30 Besucherplätze
5.7 Tennisplätze 1 je Spielfeld, zusätzlich1 Stpl. je 10 Besucherplätze 1 je 30 Besucherplätze
5.8 Minigolfplätze 8 je Anlage -
5.9 Kegel-, Bowlingbahnen 1 je Bahn -
5.10 Bootshäuser und Bootsliegeplätze 1 je 3 Boote -
5.11 Vereins- und Clubhäuser 1 je 25 qm Nutzfläche -
6 Gaststätten und Beherbergungsbetriebe
6.1 Gaststätten, Schank- und Speisewirtschaften, Cafes, Bistros und dgl. 1 je 10 qm Gastfläche -
6.2 Vergnügungsstätten, Diskotheken, Spielhallen, Wettbüros, Varietes, Spielcasinos, Automatenhallen 1 je 10 qm Gastfläche -
6.3 Hotels, Pensionen, Kurheime und andere Beherbergungsbetriebe 1 je 20 Betten, für zugehörigen Restaurantbetrieb Zuschlag n. Nr. 6.1 -
6.4 Jugendherbergen 1 je 10 Betten -
7 Krankenhäuser
7.1 Krankenhäuser, Sanatorien und Kuranstalten 1 je 10 Betten 1 je 50 Betten
7.2 Pflegeheime 1 je 15 Betten 1 je 75 Betten
8 Schulen, Einrichtungen der Jugendförderung
8.1 Grundschulen 1 je 10 Schüler/-innen 1 je 100 Schüler/- innen
8.2 Allgemeine Schulen außer Grundschulen nach 8.1 1 je 4 Schüler/-innen 1 je 100 Schüler/- innen
8.3 Förderschulen 1 je 15 Schüler/-innen 1 je 200 Schüler/- innen
8.4 Fachhochschulen, Hochschulen 1 je 3 Studierende 1 je 100 Studierende
8.5 Kindergärten, Kinderhorte 5 je Gruppenraum 2 je Gruppenraum
8.6 Kinderkrippen 1 je Gruppenraum 1 je Gruppenraum
8.7 Jugendfreizeittreffs und dgl. 1 je 15 qm Nutzfläche -
9 Gewerbliche Anlagen
9.1 Handwerks- u. Industriebetriebe und sonstige Betriebsstätten 1 je 5 Beschäftigte 1 je 25 Beschäftigte
9.2 Selbstständige Lagerräume, Lagerplätze, Ausstellungs- u. Verkaufsplätze 1 je 100 qm Nutzfläche 1 je 300 qm Nutzfläche
10 Verschiedenes
10.1 Kleingartenanlagen und Kleintierzuchtanlagen 1 je 2 Nutzungseinheiten 1 je 10 Nutzungseinheiten
10.2 Friedhöfe 1 je 750 qm Grundstücksfläche -
10.3 Museen, Ausstellungs- und Präsentationsräume 1 je 50 qm Nutzfläche 1 je 250 qm Nutzfläche
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