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Landesverordnung über die Gebühren der Jagdverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) Vom 7. Oktober 1998

Landesverordnung über die Gebühren der Jagdverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) Vom 7. Oktober 1998
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch § 56 der Verordnung vom 25.07.2013 (GVBl. S. 282)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Gebühren der Jagdverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 7. Oktober 199801.10.2001
Eingangsformel01.10.2001
§ 101.10.2001
§ 212.12.2007
§ 317.05.2012
§ 412.12.2007
Anlage - Besonderes Gebührenverzeichnis der Jagdverwaltung21.08.2013
Aufgrund des § 2 Abs. 4, des § 10 Abs. 1 Satz 2 und des § 24 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Landesgebührengesetzes für Rheinland-Pfalz (LGebG) vom 3. Dezember 1974 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch § 18 des Gesetzes vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), BS 2013-1, wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen verordnet:

§ 1

Für Amtshandlungen und sonstige öffentlich-rechtliche Dienstleistungen der Jagdbehörden werden Gebühren nach dem anliegenden Besonderen Gebührenverzeichnis erhoben. Soweit das Besondere Gebührenverzeichnis nichts anderes bestimmt, sind die Auslagen in die Gebührensätze einbezogen.

§ 2

Von der Entrichtung der Jagdscheingebühr sind befreit:
1.
Angehörige diplomatischer Missionen und berufskonsularischer Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland,
2.
die in ihrem Beruf tätigen Beamtinnen und Beamten und Beschäftigten der Forst- und Jagdverwaltung, die dienstlich verpflichtet sind, einen Jagdschein zu lösen, sowie Personen, die sich noch in der Ausbildung für den Forstdienst oder in einem forstlichen Studium befinden,
3.
die in ihrem Beruf tätigen Revierjägerinnen und Revierjäger, die eine Abschlussprüfung in der Berufsausbildung zur Revierjägerin oder zum Revierjäger bestanden haben, und Personen, die sich noch in dieser Ausbildung befinden,
4.
die Kreisjagdmeisterinnen und Kreisjagdmeister sowie ihre Vertretungen für die Dauer ihrer Tätigkeit.

§ 3

Für die in lfd. Nr. 4.17 der Anlage aufgeführte Amtshandlung wird Gebührenermäßigung und Gebührenbefreiung aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses zugelassen.

§ 4

*
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) (Aufhebungsbestimmung)
Die Ministerin für Umwelt und Forsten
Fußnoten
*)
Abs. 1: Verkündet am 13. 11. 1998

Anlage

Besonderes Gebührenverzeichnis der Jagdverwaltung
Lfd. Gegenstand Gebühr
Nr. EUR
1 Jagdscheine
1.1 Jahresjagdschein
1.1.1 für Volljährige mit einer Gültigkeitsdauer von
1.1.1.1 einem Jahr 17,00
1.1.1.2 zwei Jahren 27,00
1.1.1.3 drei Jahren 32,00
1.1.2 für Jugendliche mit einer Gültigkeitsdauer von
1.1.2.1 einem Jahr 8,50
1.1.2.2 zwei Jahren 13,50
1.2 Tagesjagdschein
1.2.1 für Volljährige 17,00
1.2.2 für Jugendliche 8,50
1.3 Falkner-Jahresjagdschein mit einer Gültigkeitsdauer von
1.3.1 einem Jahr 17,00
1.3.2 zwei Jahren 27,00
1.3.3 drei Jahren 32,00
Anmerkung zu lfd. Nr. 1.3 Bei gemeinsamer Erteilung oder Verlängerung mit einem Jahresjagdschein wird nur die Gebühr nach lfd. Nr. 1.1 erhoben.
1.4 Versagung des Jagdscheines (§ 17 des Bundesjagdgesetzes) 15,00
1.5 Einziehung des Jagdscheines (§ 18 des Bundesjagdgesetzes) 20,00 bis 65,00
1.6 Zweitausfertigung von Jagdscheinen 22,00
2 Prüfungen
2.1 Jägerprüfung zur Erteilung eines Jagdscheines 258,00
2.2 Schießprüfung in besonderen Fällen 89,00
2.3 Jägerprüfung zur Erteilung eines Falknerjagdscheines 177,00
Anmerkung zu lfd. Nr. 2.1 bis 2.3 Für eine Wiederholungsprüfung werden die Gebühren nach lfd. Nr. 2.1 bis 2.3 erhoben.
2.4 Nachprüfung (§ 30 Abs. 2der Landesjagdverordnung - LJVO -) 177,00
3 Vorverfahren in Wild- und Jagdschadenssachen
3.1 Ablehnung der Durchführung 30,00 bis 45,00
3.2 Niederschrift über die gütliche Einigung oder Entscheid im Feststellungsverfahren 45,00 bis 225,00
4 Sonstige Amtshandlungen (Festsetzungen, Erlaubnisse, Genehmigungen, Zustimmungen) der unteren Jagdbehörde
4.1 Festsetzung des Umfangs der Maßnahme oder der Höhe der angemessenen Entschädigung in Zusammenhang mit der Duldung von Hegemaßnahmen (§ 4 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes - LJG -) 45,00 bis 250,00
4.2 Entscheidung über den Antrag auf Abrundung von Jagdbezirken (§ 7 Abs. 3 Satz 1 LJG) 135,00 bis 320,00
4.3 Festsetzung des angemessenen Jagdpachtzinses bei Abrundungen (§ 7 Abs. 4 LJG) 45,00 bis 105,00
4.4 Entscheidung über die Gestattung der beschränkten Jagdausübung in befriedeten Bezirken (§ 8 Abs. 4 und 5 LJG) 45,00 bis 105,00
4.5 Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme von der Mindestgröße für Eigenjagdbezirke (§ 9 Abs. 3 LJG) 95,00 bis 240,00
4.6 Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme von der Mindestgröße für gemeinschaftliche Jagdbezirke (§ 10 Abs. 1 LJG) 95,00 bis 240,00
4.7 Entscheidung über die Zusammenlegung von Grundflächen zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk (§ 10 Abs. 2 Satz 1 LJG) 95,00 bis 240,00
4.8 Entscheidung über die Zulassung der Teilung gemeinschaftlicher Jagdbezirke (§ 10 Abs. 3 Satz 1 LJG) 95,00 bis 240,00
4.9 Entscheidung über die Zustimmung zum Ruhenlassen der Jagd im gemeinschaftlichen Jagdbezirk (§ 12 Abs. 1 Satz 2 LJG) 45,00 bis 105,00
4.10 Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme von den Anforderungen an die angestellten Jägerinnen oder Jäger (§ 12 Abs. 1 Satz 4 LJG) 45,00 bis 105,00
4.11 Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme von den Anforderungen an die pachtende Person bei der Jagdpacht (§ 14 Abs. 5 Satz 2 LJG) 45,00 bis 105,00
4.12 Beanstandung des Jagdpachtvertrags (§ 17 Abs. 2 Satz 1 LJG) 45,00 bis 105,00
4.13 Entscheidung über eine Genehmigung nach § 23 Abs. 1 Nr. 10 oder Nr. 14 LJG oder über die Zulassung einer Ausnahme nach § 23 Abs. 1 Nr. 16 LJG 45,00 bis 105,00
4.14 Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme von den Verboten zur Beunruhigung von Wild (§ 26 Abs. 1 Satz 2 LJG) 45,00 bis 105,00
4.15 Festlegung eines Jägernotwegs oder Festsetzung der Höhe des angemessenen Nutzungsentgelts für die Nutzung eines Jägernotwegs (§ 29 Abs. 1 LJG) 80,00 bis 215,00
4.16 Entschädigungsfestsetzung für die Errichtung von Jagdeinrichtungen in Jagdbezirken nach § 30 Abs. 1 Satz 3 LJG 45,00 bis 105,00
4.17 Entscheidung über die Genehmigung für die Fütterung von Schalenwild bei besonderen Witterungsbedingungen oder bei Naturkatastrophen (§ 25 LJG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der Landesverordnung über die Fütterung und Kirrung von Schalenwild) 55,00 bis 135,00
4.18 Entscheidung über die Genehmigung für die Kirrung von Schalenwild (§ 25 LJG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 und 3 der Landesverordnung über die Fütterung und Kirrung von Schalenwild) 55,00 bis 135,00
4.19 Aufforderung zur Beseitigung einer nicht genehmigten Fütterung oder Kirrung (§ 25 LJG in Verbindung mit § 4 der Landesverordnung über die Fütterung und Kirrung von Schalenwild) 45,00 bis 105,00
5 Sonstige Amtshandlungen (Festsetzungen, Erlaubnisse, Genehmigungen, Zustimmungen) der oberen Jagdbehörde
5.1 Entscheidung über den Antrag auf Abrundung von Jagdbezirken sofern ein Einvernehmen nicht zustande gekommen ist (§ 7 Abs. 3 Satz 3 LJG) 135,00 bis 320,00
5.2 Entscheidung über die Zusammenlegung von Grundflächen zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk (§ 10 Abs. 2 Satz 2) 135,00 bis 320,00
5.3 Entscheidung über die Bildung neuer Jagdbezirke durch Teilung eines bestehenden gemeinschaftlichen Jagdbezirks (§ 10 Abs. 3 Satz 3) 135,00 bis 320,00
5.4 Entscheidung über die Zulassung des Aushorstens von Nestlingen und Ästlingen der Habichte für Beizzwecke (§ 32 Abs. 4 Satz 3 LJG) 30,00 bis 80,00
5.5 Entscheidung über die Anerkennung von Ausbildungskursen bei einer Vereinigung der Jägerinnen und Jäger oder einer Jagdschule nach § 21 Abs. 1 LJG in Verbindung mit § 23 Abs. 2LJVO 160,00 bis 405,00
6 Sonstige Amtshandlungen (Festsetzungen, Erlaubnisse, Genehmigungen, Zustimmungen) der obersten Jagdbehörde
6.1 Entscheidung über die Genehmigung für das Aussetzen oder Ansiedeln von Wild (§ 28 Abs. 1 Satz 1 LJG) 70,00 bis 105,00
Anmerkung zu lfd. Nr. 3 bis 6 Auslagen gemäß § 10 Abs. 1 des Landesgebührengesetzes sind gesondert zu erstatten.
7 Amtshandlungen zur Durchführung der Bundeswildschutzverordnung (BWildSchV) vom 25. Oktober 1985 (BGBl. I S. 2040) in der jeweils geltenden Fassung
7.1 Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach § 2 Abs. 5 BWildSchV 20,00 bis 55,00
7.2 Entscheidung über die Zulassung einer abweichenden Kennzeichnungsmethode nach § 3 Abs. 3 BWildSchV in Verbindung mit den §§ 12 bis 15 der Bundesartenschutzverordnung vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258, 896) in der jeweils geltenden Fassung, unabhängig von der Zahl der gehaltenen Greife oder Falken 65,00 bis 160,00
7.3 Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 4 BWildSchV 65,00 bis 160,00
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