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Landesgesetz zur Erhaltung der Zweckbestimmung des Nürburgrings Vom 30. Juli 2013

Landesgesetz zur Erhaltung der Zweckbestimmung des Nürburgrings Vom 30. Juli 2013
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesgesetz zur Erhaltung der Zweckbestimmung des Nürburgrings vom 30. Juli 201303.08.2013
Eingangsformel03.08.2013
§ 1 - Zweck des Gesetzes03.08.2013
§ 2 - Widmung03.08.2013
§ 3 - Nutzungsrecht03.08.2013
§ 4 - Inkrafttreten03.08.2013
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Zweck des Gesetzes

Zweck des Gesetzes ist es, die bestimmungsgemäße Nutzung des Nürburgrings durch die Allgemeinheit dauerhaft zu sichern. Zur bestimmungsgemäßen Nutzung durch die Allgemeinheit gehören nach Maßgabe nachfolgender Bestimmungen das Befahren der Rennstrecke mit Kraftfahrzeugen und die Inanspruchnahme des Nürburgrings zu Zwecken des Sports, des Motorsports, insbesondere des Breitenmotorsports. Hierdurch soll der Sport gefördert, die Fahr- und Verkehrssicherheit im Straßenverkehr erhöht und die Attraktivität der Eifel als Erlebnisregion gewahrt werden.

§ 2 Widmung

(1) Der Nürburgring wird den in § 1 genannten Zwecken gewidmet.
(2) Die Widmung erstreckt sich auf die Rennstrecke und die für ihre bestimmungsgemäße Nutzung erforderlichen gegenwärtigen und zukünftigen Einrichtungen.

§ 3 Nutzungsrecht

(1) Der Eigentümer einer nach § 2 gewidmeten Sache ist verpflichtet, die diskriminierungsfreie Nutzung nach Maßgabe der Widmung zu ermöglichen. Ist die Sache einem Betreiber überlassen, gilt die Pflicht nach Satz 1 auch diesem gegenüber.
(2) Der Umfang des Nutzungsrechts wird durch den Eigentümer oder Betreiber in einer dem Widmungszweck angemessen Rechnung tragenden Nutzungsordnung konkretisiert. Die Nutzungsordnung ist dem für Angelegenheiten der Infrastruktur zuständigen Ministerium zur Genehmigung vorzulegen. Gleiches gilt für Änderungen der Nutzungsordnung. § 42a Verwaltungsverfahrensgesetz gilt entsprechend.
(3) Stehen der Nutzung überwiegende Interessen des Eigentümers oder des Betreibers entgegen, können diese die Nutzung im Einzelfall beschränken oder versagen. Auf Verlangen des Anspruchstellers ist die Entscheidung nach Satz 1 schriftlich zu begründen.
(4) Für die Nutzung kann ein angemessenes Entgelt verlangt werden.
(5) Gegen Entscheidungen des für Angelegenheiten der Infrastruktur zuständigen Ministeriums nach Absatz 2 ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

§ 4 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Mainz, den 30. Juli 2013 Die Ministerpräsidentin Malu Dreyer
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