BFGDVO
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Landesverordnung zur Durchführung des Bildungsfreistellungsgesetzes (BFGDVO) Vom 8. Juni 1993

Landesverordnung zur Durchführung des Bildungsfreistellungsgesetzes (BFGDVO) Vom 8. Juni 1993
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 30.07.2013 (GVBl. S. 277)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung zur Durchführung des Bildungsfreistellungsgesetzes (BFGDVO) vom 8. Juni 199301.10.2001
Inhaltsverzeichnis01.10.2001
Eingangsformel01.10.2001
Erster Abschnitt - Anrechnung von Freistellungen (§ 4 Abs. 2 BFG)01.10.2001
§ 1 - Anwendungsbereich01.10.2001
§ 2 - Anrechnungsvoraussetzungen01.10.2001
§ 3 - Anrechenbarkeit01.10.2001
§ 4 - Verbleibender Restanspruch01.10.2001
Zweiter Abschnitt - Anerkennung von Veranstaltungen (§ 7 BFG)01.10.2001
§ 5 - Zuständige Stelle03.08.2013
§ 6 - Anerkennungsverfahren01.10.2001
§ 7 - Anerkennungsvoraussetzungen01.10.2001
§ 8 - Beteiligung in grundsätzlichen Fragen03.08.2013
Dritter Abschnitt - Erstattung für Klein- und Mittelbetriebe (§ 8 BFG)01.10.2001
§ 9 - Klein- und Mittelbetriebe01.10.2001
§ 10 - Form und Zeitpunkt des Erstattungsantrags03.08.2013
§ 11 - Vorbescheid03.08.2013
§ 12 - Erstattung03.08.2013
§ 13 - Berechnung des pauschalierten Anteils01.10.2001
Vierter Abschnitt - Schlussbestimmungen01.10.2001
§ 14 - Bericht der Landesregierung01.10.2001
§ 15 - In-Kraft-Treten01.10.2001
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt Anrechnung von Freistellungen (§ 4 Abs. 2 BFG)
§ 1Anwendungsbereich
§ 2Anrechnungsvoraussetzungen
§ 3Anrechenbarkeit
§ 4Verbleibender Restanspruch
Zweiter Abschnitt Anerkennung von Veranstaltungen (§ 7 BFG)
§ 5Zuständige Stelle
§ 6Anerkennungsverfahren
§ 7Anerkennungsvoraussetzungen
§ 8Beteiligung in grundsätzlichen Fragen
Dritter Abschnitt Erstattung für Klein- und Mittelbetriebe (§ 8 BFG)
§ 9Klein- und Mittelbetriebe
§ 10Form und Zeitpunkt des Erstattungsantrags
§ 11Vorbescheid
§ 12Erstattung
§ 13Berechnung des pauschalierten Anteils
Vierter Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 14Bericht der Landesregierung
§ 15In-Kraft-Treten
Aufgrund
des § 4 Abs. 2 Satz 2 und des § 7 Abs. 4 des Bildungsfreistellungsgesetzes (BFG) vom 30. März 1993 (GVBl. S. 157, BS 223-70)
wird von der Landesregierung und
aufgrund
des § 7 Abs. 1 und des § 8 Abs. 5 Satz 2 des Bildungsfreistellungsgesetzes sowie
des § 7 Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1,
wird von dem Minister für Wissenschaft und Weiterbildung
verordnet:

Erster Abschnitt Anrechnung von Freistellungen (§ 4 Abs. 2 BFG)

§ 1 Anwendungsbereich

Die Anrechnung von Freistellungen für Zwecke der Weiterbildung richtet sich nach den Bestimmungen dieses Abschnitts, soweit die diesen Freistellungen zugrunde liegenden Regelungen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 BFG) die Anrechnung nicht ausschließen oder weitergehend einschränken.

§ 2 Anrechnungsvoraussetzungen

Freistellungen für Zwecke der Weiterbildung entsprechen den in § 3 BFG niedergelegten Zielen und sind damit auf den Anspruch nach § 1 Abs. 1 BFG anrechenbar, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
1.
Die Freistellungen müssen zum Zwecke der beruflichen oder der gesellschaftspolitischen Weiterbildung oder deren Verbindung erfolgen.
2.
Die die Veranstaltung durchführende Einrichtung muss Gewähr für eine sachgemäße Bildungsarbeit auf den Gebieten der beruflichen oder gesellschaftspolitischen Weiterbildung bieten.
3.
Die Veranstaltungen müssen als didaktisch und methodisch organisierte Weiterbildung durchgeführt werden und in der Regel mindestens drei Unterrichtsstunden von je 45 Minuten an einem Tag umfassen, wobei etwaige An- oder Abreisezeiten nicht berücksichtigt werden dürfen.
4.
Die Veranstaltungen müssen grundsätzlich allen Beschäftigten des Arbeitgebers zugänglich sein; die Teilnahme darf von pädagogisch begründeten Voraussetzungen und Zielgruppenorientierungen abhängig gemacht werden. Einarbeitung und Anlernen am oder für den jeweiligen Arbeitsplatz können nicht angerechnet werden.
5.
Die Teilnahme an der Veranstaltung muss freiwillig erfolgen können.

§ 3 Anrechenbarkeit

(1) Freistellungen werden mit einem Bildungsfreistellungstag angerechnet, wenn die Veranstaltung, für die sie erfolgt, sechs oder mehr Unterrichtsstunden an dem Kalendertag umfasst. Freistellungen für Veranstaltungen, die weniger als sechs Unterrichtsstunden an dem Kalendertag umfassen, werden entsprechend ihrem Anteil angerechnet, wobei eine durch An- oder Abreise bedingte Verlängerung der Zeit der betrieblichen oder dienstlichen Abwesenheit mitberücksichtigt wird.
(2) Bei einer Zusammenrechnung von Freistellungen im laufenden Zweijahreszeitraum etwa verbleibende Bruchteile von Bildungsfreistellungstagen werden bei der Anrechnung nicht berücksichtigt.

§ 4 Verbleibender Restanspruch

Wird der Anspruch auf Bildungsfreistellung durch die Anrechnung nur zum Teil erschöpft, bleibt er im Übrigen bestehen. Beträgt der verbleibende Restanspruch für den laufenden Zweijahreszeitraum nach der Anrechnung weniger als drei Tage, so soll nach § 5 Abs. 4 Satz 2 BFG verfahren werden.

Zweiter Abschnitt Anerkennung von Veranstaltungen (§ 7 BFG)

§ 5 Zuständige Stelle

Zuständige Stelle nach § 7 Abs. 1 BFG ist das für die Angelegenheiten der Weiterbildung zuständige Ministerium.

§ 6 Anerkennungsverfahren

Der Antrag auf Anerkennung von Veranstaltungen nach § 7 Abs. 1 BFG ist von der sie durchführenden Einrichtung (§ 7 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 BFG) in der Regel mindestens drei Monate vor dem Beginn der Veranstaltung unter Verwendung eines amtlichen Vordrucks zu stellen.

§ 7 Anerkennungsvoraussetzungen

(1) Veranstaltungen dienen in der Regel dann im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 BFG nicht der beruflichen oder gesellschaftspolitischen Weiterbildung oder deren Verbindung, sondern der Erholung, Unterhaltung oder allgemeinen Freizeitgestaltung, wenn sie insbesondere das Ausüben von Spielen oder Sportarten oder von künstlerischen oder kunsthandwerklichen Fertigkeiten oder Besichtigungen zum Gegenstand haben und dadurch die Mindestdauer einer beruflichen oder gesellschaftspolitischen Weiterbildung gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 3 BFG, insbesondere von durchschnittlich sechs Unterrichtsstunden je Tag, nicht erreicht wird.
(2) Veranstaltungen in Blockform im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 BFG sollen mindestens 18 Unterrichtsstunden umfassen; dabei werden etwaige An- oder Abreisezeiten nicht mitgerechnet. Veranstaltungen in Intervallform im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 BFG müssen so angelegt sein, dass sie in thematischer und organisatorischer Kontinuität durchgeführt werden. Eine Unterrichtsstunde dauert 45 Minuten.
(3) Die die Anerkennung beantragende Einrichtung hat eine sachgemäße Weiterbildung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BFG wie folgt zu gewährleisten:
1.
Dem Arbeitsplan für die Veranstaltung muss ein methodisches und didaktisches Konzept zugrunde liegen.
2.
Für die Durchführung der Veranstaltung müssen Räumlichkeiten mit einer dazu geeigneten Ausstattung und die dafür erforderlichen Lehrmittel zur Verfügung stehen.
3.
Die antragstellende Einrichtung muss die Veranstaltung in maßgeblicher Weise eigenverantwortlich planen und durchführen; die Lehrkräfte müssen fachlich und pädagogisch entsprechend qualifiziert sein.
4.
Beim Abschluss der Veranstaltung ist den Teilnehmenden eine Bescheinigung über die Teilnahme auszustellen.
(4) Die Veröffentlichung der Veranstaltung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 BFG setzt voraus, dass die Veranstaltung in der Presse, durch öffentlich zu verteilendes Informationsmaterial oder in sonstiger entsprechend geeigneter Weise bekannt gegeben wird. Aus der Veröffentlichung müssen die durchführende Einrichtung sowie Thema, Ort und Termin der Veranstaltung und die etwa zu entrichtenden Teilnahmegebühren ersichtlich sein.

§ 8 Beteiligung in grundsätzlichen Fragen

(1) In allen grundsätzlichen Fragen der Anerkennung nach § 7 Abs. 1 BFG beteiligt das für die Angelegenheiten der Weiterbildung zuständige Ministerium gemäß § 7 Abs. 2 BFG je eine Vertretung
1.
der Landesvereinigung Rheinland-Pfälzischer Unternehmerverbände e.V.,
2.
der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände in Rheinland-Pfalz,
3.
der im Lande Rheinland-Pfalz bestehenden Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern und Kammern der freien Berufe sowie der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz,
4.
des Landesbeirats für Weiterbildung nach dem Weiterbildungsgesetz und
5.
der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften (Deutscher Gewerkschaftsbund West/Rheinland-Pfalz und dbb beamtenbund und tarifunion landesbund rheinland-pfalz).
Die Vertretungen gemäß Satz 1 Nr. 1 bis 4 bestehen jeweils aus einem Mitglied und einem stellvertretenden Mitglied, die Vertretung gemäß Satz 1 Nr. 5 besteht aus zwei Mitgliedern und zwei stellvertretenden Mitgliedern aus dem Deutschen Gewerkschaftsbund West/Rheinland-Pfalz sowie einem Mitglied und einem stellvertretenden Mitglied aus dem dbb beamtenbund und tarifunion landesbund rheinland-pfalz. Bei der Bestellung der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder sollen Frauen zur Hälfte berücksichtigt werden. Die entsendenden Stellen haben dem für die Angelegenheiten der Weiterbildung zuständigen Ministerium für jeden auf sie entfallenden Sitz jeweils eine Frau und einen Mann zu benennen; das für die Angelegenheiten der Weiterbildung zuständige Ministerium trifft eine Auswahl, um eine paritätische Besetzung des Gremiums mit Frauen und Männern zu gewährleisten. Scheidet während der Amtsperiode eine Person aus, deren Geschlecht in der Minderheit ist, muss eine Person des gleichen Geschlechts nachfolgen; scheidet eine Person aus, deren Geschlecht in der Mehrheit ist, muss eine Person des anderen Geschlechts nachfolgen. Die Sätze 4 und 5 finden keine Anwendung, soweit einer entsendenden Stelle aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die Einhaltung der Vorgaben nicht möglich ist; sie hat dem für die Angelegenheiten der Weiterbildung zuständigen Ministerium die Gründe hierfür nachvollziehbar darzulegen. Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder werden für die Dauer von vier Jahren auf Vorschlag der sie jeweils entsendenden Stellen von der für die Angelegenheiten der Weiterbildung zuständigen Ministerin oder dem für Angelegenheiten der Weiterbildung zuständigen Minister berufen.
(2) Die Beteiligung umfasst insbesondere die Mitwirkung bei der Erarbeitung von Grundsätzen sowie die Abgabe von Stellungnahmen und Empfehlungen zur Praxis und zum Verfahren der Anerkennung nach § 7 Abs. 1 BFG. Die zu beteiligenden Vertretungen treten zur Erörterung von Fragestellungen im Sinne des Satzes 1 mindestens einmal im Jahr zusammen. Die in dem Zeitraum zuvor getroffenen Entscheidungen über Anträge auf Anerkennung von Veranstaltungen von grundsätzlichem Charakter sind den zu beteiligenden Vertretungen dabei zur Kenntnis zu geben und auf Wunsch mit ihnen zu erörtern.
(3) An den Erörterungen nach Absatz 2 Satz 2 können andere Ministerien teilnehmen; weitere sachverständige Personen können hinzugezogen werden.

Dritter Abschnitt Erstattung für Klein- und Mittelbetriebe (§ 8 BFG)

§ 9 Klein- und Mittelbetriebe

Ein Arbeitgeber beschäftigt in der Regel ständig weniger als 50 Personen (§ 8 Abs. 1 Halbsatz 1 BFG), wenn er
1.
in dem der vorgesehenen Bildungsfreistellung vorausgegangenen Kalenderjahr während mindestens acht Kalendermonaten oder
2.
während der überwiegenden Zahl der Kalendermonate im Kalenderjahr der vorgesehenen Bildungsfreistellung
weniger als 50 Personen beschäftigt hat. Praktikanten und Volontäre werden dabei nicht berücksichtigt.

§ 10 Form und Zeitpunkt des Erstattungsantrags

Der Erstattungsantrag ist vom Arbeitgeber beim für die Angelegenheiten der Weiterbildung zuständigen Ministerium so früh wie möglich, in der Regel mindestens vier Wochen vor Beginn der Veranstaltung, für die die Bildungsfreistellung erfolgen soll, unter Verwendung eines amtlichen Vordrucks einzureichen.

§ 11 Vorbescheid

Rechtzeitig, in der Regel spätestens drei Wochen vor Beginn der vorgesehenen Bildungsfreistellung, wird dem Arbeitgeber vom für die Angelegenheiten der Weiterbildung zuständigen Ministerium durch Vorbescheid mitgeteilt,
1.
ob er im Sinne des § 8 Abs. 1 BFG antragsberechtigter Arbeitgeber ist,
2.
ob und gegebenenfalls in welchem Umfang nach § 8 Abs. 2 Satz 2 BFG öffentliche Mittel auf die Erstattung anzurechnen sind,
3.
ob die Erstattung nach § 8 Abs. 3 BFG ganz oder teilweise ausgeschlossen ist und
4.
ob die Erstattung nach § 8 Abs. 4 BFG noch oder nicht mehr möglich ist.

§ 12 Erstattung

(1) Die Erstattung wird nach Maßgabe des Vorbescheids aufgrund eines endgültigen Bescheids vorgenommen, nachdem der Arbeitgeber eine Bestätigung der erfolgten Bildungsfreistellung und einen Nachweis über die Teilnahme der beschäftigten Person an der Veranstaltung vorgelegt hat. Bestätigung und Nachweis sind innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Beendigung der Veranstaltung vorzulegen.
(2) Ansprüche auf Erstattung, die bis zum 30. Juni 2013 entstanden sind, sind spätestens bis zum 31. Dezember 2014 geltend zu machen.

§ 13 Berechnung des pauschalierten Anteils

Bei der Berechnung des nach Maßgabe des Landeshaushalts zu erstattenden pauschalierten Anteils des für den Zeitraum der Bildungsfreistellung fortzuzahlenden Arbeitsentgelts nach § 8 Abs. 1 Halbsatz 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Satz 1 BFG ist vom tatsächlich geleisteten Arbeitsentgelt der Beschäftigten im Lande Rheinland-Pfalz auszugehen; dabei bleiben die vom Arbeitgeber entrichteten Beiträge für die Sozialversicherung sowie die sonstigen Arbeitsentgeltnebenkosten außer Betracht.

Vierter Abschnitt Schlussbestimmungen

§ 14 Bericht der Landesregierung

Die nach § 9 Satz 2 BFG für den Bericht der Landesregierung zur Verfügung zu stellenden notwendigen Informationen und Unterlagen sind unter Verwendung eines amtlichen Vordrucks einzureichen.

§ 15

*
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Fußnoten
*)
Verkündet am 30.06.1993
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