MeistSchulV RP 2009
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Meisterschulverordnung Vom 19. Februar 2009

Meisterschulverordnung Vom 19. Februar 2009
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 15.08.2013 (GVBl. S. 370)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Meisterschulverordnung vom 19. Februar 200901.08.2009
Eingangsformel01.08.2009
§ 1 - Geltungsbereich01.08.2009
§ 2 - Zielsetzung, Gliederung und Dauer01.08.2009
§ 3 - Unterrichtsorganisation01.08.2014
§ 4 - Aufnahmevoraussetzungen01.08.2009
§ 5 - Abschließende Leistungsfeststellung, Befreiung und Wiederholung01.08.2014
§ 6 - Abschlusszeugnis01.08.2014
§ 7 - Inkrafttreten01.08.2009
Aufgrund des § 11 Abs. 7 Satz 7, des § 53 Abs. 1 und des § 106 des Schulgesetzes vom 30. März 2004 (GVBl. S. 239), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (GVBl. S. 340), BS 223-1, wird im Benehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Meisterschule für Handwerker an der berufsbildenden Schule des Bezirksverbandes Pfalz in Kaiserslautern.
(2) Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, gilt die Schulordnung für die öffentlichen berufsbildenden Schulen vom 9. Mai 1990 (GVBl. S. 127; 1991 S. 87, BS 223-1-41) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2 Zielsetzung, Gliederung und Dauer

(1) Die Meisterschule für Handwerker ist eine Fachschule. Ziel des ganzheitlichen und handlungsorientierten Lernprozesses in der Fachschule ist der Erwerb qualifizierter beruflicher Handlungskompetenz als Voraussetzung für Mobilität im Beruf und am Arbeitsplatz sowie die Förderung der Bereitschaft und Fähigkeit zum lebensbegleitenden Lernen. Sie führt zu berufsqualifizierenden Abschlüssen der beruflichen Fort- und Weiterbildung, indem sie auf die Meisterprüfung nach der Handwerksordnung vorbereitet und Gelegenheit gibt, die erforderlichen Prüfungsarbeiten anzufertigen. Während der Ausbildung können Teilqualifikationen erworben werden.
(2) Die Meisterschule für Handwerker gliedert sich in Fachrichtungen für
1.
das Elektrotechniker-Handwerk,
2.
das Feinwerkmechaniker-Handwerk,
3.
das Friseur-Handwerk,
4.
das Gold- und Silberschmiede-Handwerk,
5.
das Informationstechniker-Handwerk,
6.
das Karosserie- und Fahrzeugbauer-Handwerk,
7.
das Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk,
8.
das Maler- und Lackierer-Handwerk,
9.
das Maurer- und Betonbauer-Handwerk,
10.
das Metallbauer-Handwerk,
11.
das Steinmetz- und Steinbildhauer-Handwerk,
12.
das Tischler-Handwerk,
13.
das Zimmerer-Handwerk.
(3) Die Bildungsgänge werden in Vollzeitunterricht mit der Dauer von mindestens einem halben Schuljahr oder in Teilzeitunterricht mit der Dauer von mindestens einem Schuljahr geführt.

§ 3 Unterrichtsorganisation

(1) Der Unterricht gliedert sich in die Teilbereiche Fachpraxis, Fachtheorie, Wirtschaft und Recht sowie in Berufs- und Arbeitspädagogik. Die Teilbereiche gliedern sich in Lernmodule. Diese orientieren sich an konkreten beruflichen Handlungsfeldern und Aufgabenstellungen. Sie sind ganzheitlich und praxisnah gestaltet und ermöglichen projektorientiertes Unterrichten.
(2) Der Teilbereich Wirtschaft und Recht umfasst in allen Bildungsgängen die Lernmodule Beurteilung der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, Vorbereitung, Durchführung und Bewertung von Gründungs- und Übernahmeaktivitäten sowie Entwicklung von Unternehmensführungsstrategien.
(3) Der Teilbereich Berufs- und Arbeitspädagogik umfasst in allen Fachrichtungen das Lernmodul Berufs- und Arbeitspädagogik.
(4) Der Teilbereich Fachpraxis umfasst in allen Fachrichtungen das Lernmodul Ausführen von Kundenaufträgen.
(5) Der Teilbereich Fachtheorie umfasst in allen Fachrichtungen die Lernmodule Abwickeln von Aufträgen und Organisieren des Betriebes sowie zusätzlich in der Fachrichtung für das
1.
Elektrotechniker-Handwerk das Lernmodul Planen und Herstellen von Dienstleistungen und Produkten der Elektro- und Sicherheitstechnik,
2.
Feinwerkmechaniker-Handwerk das Lernmodul Planen und Herstellen von feinwerkmechanischen Maschinen und Geräten,
3.
Friseur-Handwerk das Lernmodul Planen und Gestalten von Friseurdienstleistungen,
4.
Gold- und Silberschmiede-Handwerk das Lernmodul Planen und Herstellen von Produkten des Gold- und Silberschmiedehandwerks,
5.
Informationstechniker-Handwerk das Lernmodul Planen und Herstellen von Dienstleistungen und Produkten derInformations- und Sicherheitstechnik,
6.
Karosserie- und Fahrzeugbauer-Handwerk das Lernmodul Planen und Herstellen von Dienstleistungen und Produkten der Karosserie- und Fahrzeugtechnik,
7.
Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk das Lernmodul Planen und Herstellen von Dienstleistungen der Kraftfahrzeuginstandhaltung und Produkten der Kraftfahrzeugtechnik,
8.
Maler- und Lackierer-Handwerk das Lernmodul Planen und Herstellen von Dienstleistungen und Produkten der Beschichtungstechnik,
9.
Maurer- und Betonbauer-Handwerk das Lernmodul Planen und Herstellen von Dienstleistungen und Produkten der Bautechnik,
10.
Metallbauer-Handwerk das Lernmodul Planen und Herstellen von Dienstleistungen und Produkten des Metall-und Stahlbaus,
11.
Steinmetz- und Steinbildhauer-Handwerk das Lernmodul Planen und Herstellen von Skulpturen, Dienstleistungen und Produkten der Steinmetztechnik,
12.
Tischler-Handwerk das Lernmodul Planen und Herstellen von Dienstleistungen und Produkten des Tischlerhandwerks,
13.
Zimmerer-Handwerk das Lernmodul Planen und Herstellen von Dienstleistungen und Produkten des Zimmererhandwerks.
(6) Die Gesamtstundenzahl eines Bildungsgangs in Vollzeitunterricht beträgt mindestens 1200 Unterrichtsstunden.
(7) Die Gesamtstundenzahl eines Bildungsgangs in Teilzeitunterricht beträgt mindestens 800 Unterrichtsstunden. In Teilzeitform kann je nach den Möglichkeiten der Schule Unterricht auch nur für einzelne Teilbereiche nach den Absätzen 2 bis 5 angeboten und belegt werden. Der Teilzeitunterricht kann auch zu Unterrichtsabschnitten mit täglichem Unterricht als Blockunterricht zusammengefasst werden.
(8) Das Nähere über die Zahl der Unterrichtsstunden je Lernmodul sowie das Angebot an Wahlmodulen regeln die Stundentafeln.

§ 4 Aufnahmevoraussetzungen

(1) Aufnahmevoraussetzungen sind
1.
das Abschlusszeugnis der Berufsschule, soweit die Pflicht zum Berufsschulbesuch bestand und
2.
a)
eine erfolgreich abgelegte Gesellenprüfung oder eine der Gesellenprüfung gleichgestellte Prüfung oder
b)
die erfolgreich abgelegte Facharbeiterprüfung vor einem Prüfungsausschuss der Industrie- und Handelskammer und
3.
eine mindestens halbjährige Tätigkeit als Geselle oder Facharbeiter oder eine der Gesellentätigkeit gleichwertige Tätigkeit in dem Handwerk, in dem die Meisterprüfung abgelegt werden soll, wobei bei Bildungsgängen in Vollzeitform diese Tätigkeit bei der Aufnahme in den Bildungsgang abgeschlossen sein muss, bei Bildungsgängen in Teilzeitform diese Tätigkeit während des Schulbesuchs erfolgen kann.
(2) Ausnahmen sind zulässig, sofern ein gleichwertiger Bildungsstand und beruflicher Werdegang nachgewiesen werden. Über eine Ausnahme entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Die Ausnahmeentscheidung ist zu begründen.

§ 5 Abschließende Leistungsfeststellung, Befreiung und Wiederholung

(1) Leistungsnachweise sind im Verlauf eines Lernmoduls nach den in den Vorgaben des fachlich zuständigen Ministeriums ausgewiesenen Kompetenzen zu erbringen. Am Ende eines Lernmoduls findet eine abschließende Leistungsfeststellung statt.
(2) Aus den Leistungsnachweisen im Verlauf eines Lernmoduls wird eine Vornote gebildet.
(3) In der abschließenden Leistungsfeststellung ist nachzuweisen, ob die Schülerin oder der Schüler die in den Vorgaben des fachlich zuständigen Ministeriums ausgewiesenen Kompetenzen besitzt, um Aufgaben entsprechend dem jeweiligen beruflichen Handlungsfeld wahrnehmen zu können. Die abschließende Leistungsfeststellung kann schriftlich oder praktisch oder mündlich oder in Form einer Projektarbeit durchgeführt werden; sie kann auch aus einer Kombination dieser Formen bestehen. Die abschließende Leistungsfeststellung muss nachvollziehbar dokumentiert werden. Die Form der abschließenden Leistungsfeststellung ist den Schülerinnen und Schülern zu Beginn des Lernmoduls bekannt zu geben.
(4) Aus den Noten der einzelnen in Absatz 3 Satz 2 genannten Elemente der abschließenden Leistungsfeststellung wird eine Gesamtnote gebildet.
(5) Die Dauer der abschließenden Leistungsfeststellung je Lernmodul richtet sich nach der Gesamtstundenzahl des Lernmoduls, dem Umfang der zu erwerbenden Kompetenzen sowie der Form der Leistungsüberprüfung. Sie beträgt bei abschließender Leistungsfeststellung in schriftlicher Form insgesamt mindestens zwei Unterrichtsstunden und höchstens sechs Unterrichtsstunden je Lernmodul. Die Aufgaben und die Bearbeitungszeit werden von der jeweiligen Lehrkraft mit Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters festgelegt. Unterrichten mehrere Lehrkräfte ein Lernmodul, so erfolgt die Festlegung in gegenseitiger Abstimmung; Entsprechendes gilt für die Bewertung. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(6) Die Endnote eines Lernmoduls errechnet sich als arithmetisches Mittel aus der Vornote und der Gesamtnote nach Absatz 4 der abschließenden Leistungsfeststellung. Eine zusätzliche mündliche Leistungsfeststellung muss stattfinden, wenn dies zur Feststellung des Ergebnisses erforderlich ist oder die Endnote schlechter als ausreichend ist und die Schülerin oder der Schüler dies beantragt. Hat eine zusätzliche mündliche Prüfung stattgefunden, errechnet sich die Endnote des Lernmoduls als arithmetisches Mittel aus Vornote, der Gesamtnote der abschließenden Leistungsfeststellung nach Absatz 4 und der zusätzlichen mündlichen Prüfung. Die Endnote eines Lernmoduls wird mit „sehr gut", „gut", „befriedigend", „ausreichend", „mangelhaft" oder „ungenügend" angegeben. Ein Lernmodul ist bestanden, wenn mindestens die Endnote „ausreichend" erzielt wurde.
(7) Ist die Endnote eines Lernmoduls schlechter als „ausreichend", so kann die abschließende Leistungsfeststellung in diesem Lernmodul unbeschadet des Satzes 4 einmal wiederholt werden. Wiederholen Schülerinnen und Schüler die abschließende Leistungsfeststellung, ohne zuvor das Lernmodul noch einmal besucht zu haben, so bleibt die Vornote erhalten. Der Wiederholungstermin wird unter Berücksichtigung einer angemessenen Vorbereitungszeit von der Schule im Benehmen mit den betroffenen Schülerinnen und Schülern festgesetzt. Das Lernmodul kann auf Antrag einmal wiederholt werden, sobald es wieder angeboten wird. Ein Anspruch auf ein erneutes Angebot besteht nicht.
(8) Die Schülerinnen und Schüler können auf Antrag von der Teilnahme an Lernmodulen eines Bildungsgangs befreit werden, wenn nachgewiesen wird, dass die entsprechende Qualifikation auf andere Weise erworben wurde. Der Antrag ist spätestens am dritten Unterrichtstag eines Lernmoduls zu stellen. Die Schülerinnen und Schüler haben an der abschließenden Leistungsfeststellung in dem betreffenden Lernmodul teilzunehmen. Der Termin ist den Schülerinnen und Schülern spätestens vier Wochen vorher in geeigneter Weise mitzuteilen. Die Note der abschließenden Leistungsfeststellung ist gleichzeitig die Endnote des Lernmoduls.
(9) Die Schule kann auf Antrag der Schülerin oder des Schülers einzelne Lernmodule nach § 3 Abs. 2 und 3, die im Rahmen eines anderen Bildungsgangs der Meisterschule für Handwerker abgeschlossen wurden, anerkennen, wenn der Abschluss dieser Lernmodule nicht länger als fünf Jahre zurückliegt. Die Note eines anerkannten Lernmoduls tritt im Abschlusszeugnis an die Stelle der Endnote des entsprechenden Lernmoduls.
(10) Die Schule kann auf Antrag der Schülerin oder des Schülers Teilbereiche nach § 3 Abs. 1 anerkennen, in denen bereits der entsprechende Teil der Meisterprüfung oder andere, dem entsprechenden Teil der Meisterprüfung gleichwertige Prüfungen erfolgreich abgelegt wurden.

§ 6 Abschlusszeugnis

(1) Aus den Noten der einzelnen Lernmodule der Teilbereiche nach § 3 Abs. 1 wird jeweils eine dem Umfang des Unterrichts nach der Stundentafel entsprechend gewichtete Durchschnittsnote gebildet.
(2) Die Gesamtqualifikation ist erreicht, wenn spätestens vier Jahre nach Ablauf der festgelegten Dauer des Bildungsgangs der Nachweis der mindestens halbjährigen Berufstätigkeit nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 erbracht ist und Bewertungen für alle Lernmodule vorliegen und dabei alle gewichteten Durchschnittsnoten für die einzelnen Teilbereiche nach § 3 Abs. 1 mindestens „ausreichend" sind und nicht mehr als ein Lernmodul mit „mangelhaft" und kein Lernmodul mit „ungenügend" bewertet wurde. Über die Gesamtqualifikation wird ein Abschlusszeugnis erteilt, das die gewichteten Durchschnittsnoten der Teilbereiche nach § 3 Abs. 1 und alle Lernmodule mit Endnote ausweist. Im Abschlusszeugnis wird vermerkt: „Frau/Herr ... hat die Gesamtqualifikation der Meisterschule für Handwerker in der Fachrichtung ... bestanden."
(3) Anerkannte Lernmodule nach § 5 Abs. 9 werden mit einer Fußnote versehen. Die Fußnote lautet: „Dieses Lernmodul wurde in einem anderen Bildungsgang abgelegt."
(4) Anerkannte Teilbereiche nach § 5 Abs. 10 werden mit einer Fußnote versehen. Die Fußnote lautet: „Aufgrund einer erfolgreich abgelegten Meisterprüfung oder der Meisterprüfung gleichwertigen Prüfung von diesem Teilbereich befreit."
(5) Erhält eine Schülerin oder ein Schüler kein Abschlusszeugnis, werden auf Antrag der Schülerin oder des Schülers über erreichte Teilqualifikationen Zertifikate ausgestellt, die den Vor- und Familiennamen sowie Geburtsdatum und Geburtsort der Schülerin oder des Schülers, die Bezeichnung des Lernmoduls, den Unterrichtsumfang, den Unterrichtszeitraum und die erreichte Endnote enthalten.
(6) Das Ablegen der Meisterprüfung richtet sich nach den Bestimmungen der Handwerksordnung.

§ 7 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Meisterschulverordnung vom 8. April 1994 (GVBl. S. 241, BS 223-1-26) außer Kraft.
(3) Bildungsgänge, die vor dem 1. August 2009 begonnen haben, werden nach den bisherigen Bestimmungen weitergeführt.
Mainz, den 19. Februar 2009
Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur Ahnen
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