Landesverordnung über die Berufsoberschule Vom 26. Juli 2005
Landesverordnung über die Berufsoberschule Vom 26. Juli 2005
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 24.09.2013 (GVBl. S. 380) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung über die Berufsoberschule vom 26. Juli 2005 | 01.08.2004 |
Inhaltsverzeichnis | 01.08.2004 |
Eingangsformel | 01.08.2004 |
§ 1 - Geltungsbereich | 01.08.2014 |
§ 2 - Zielsetzung | 01.08.2004 |
§ 3 - Gliederung, Dauer und Beginn | 01.08.2011 |
§ 4 - Aufnahmevoraussetzungen | 01.08.2014 |
§ 5 - Fächer, Stundenzahl | 01.08.2014 |
§ 6 - Abschlussprüfung | 01.08.2014 |
§ 7 - Erwerb der allgemeinen Hochschulreife | 01.08.2011 |
§ 8 - Abschlusszeugnis | 01.08.2011 |
§ 9 - (aufgehoben) | 01.08.2011 |
§ 10 - In-Kraft-Treten | 01.08.2004 |
Inhaltsübersicht | |
§ 1 | Geltungsbereich |
§ 2 | Zielsetzung |
§ 3 | Gliederung, Dauer und Beginn |
§ 4 | Aufnahmevoraussetzungen |
§ 5 | Fächer, Stundenzahl |
§ 6 | Abschlussprüfung |
§ 7 | Erwerb der allgemeinen Hochschulreife |
§ 8 | Abschlusszeugnis |
§ 9 | Übergangsbestimmungen |
§ 10 | In-Kraft-Treten |
Aufgrund des § 8 Abs. 1, des § 11 Abs. 4 Satz 6, des § 53 Abs. 1 in Verbindung mit § 45 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 und des § 106 des Schulgesetzes vom 30. März 2004 (GVBl. S. 239, BS 223-1) wird im Benehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport, dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau und dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit und dem Landeselternbeirat verordnet:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die öffentlichen Berufsoberschulen. Sie gilt im Rahmen des § 22 Abs. 3 des Schulgesetzes und des § 18 Abs. 2 und 3 des Privatschulgesetzes auch für die entsprechenden Bildungsgänge staatlich anerkannter Ersatzschulen in freier Trägerschaft.
(2) Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten
1.
die Schulordnung für die öffentlichen berufsbildenden Schulen vom 9. Mai 1990 (GVBl. S. 127; 1991 S. 87, BS 223-1-41) und
2.
die Prüfungsordnung für die berufsbildenden Schulen vom 29. April 2011 (GVBl. S. 108, BS 223-1-36) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 2 Zielsetzung
Die Berufsoberschule soll berufsorientierte Fachkenntnisse und allgemein bildende Kenntnisse vermitteln und so zur Kompetenzerweiterung und zur Persönlichkeitsbildung der Schülerinnen und Schüler beitragen sowie zu vernetztem Denken, zu werteorientiertem Verhalten und zur verantwortlichen Mitgestaltung des öffentlichen Lebens befähigen.
§ 3 Gliederung, Dauer und Beginn
(1) Die Berufsoberschule gliedert sich in die Berufsoberschule I und die Berufsoberschule II, die jeweils in einjährigem Vollzeitunterricht geführt werden.
(2) Die Berufsoberschule I gliedert sich in die Fachrichtungen
1.
Technik mit den Schwerpunkten Ingenieurwesen, Naturwissenschaft und Agrarwirtschaft,
2.
Wirtschaft und Verwaltung,
3.
Gesundheit und Soziales und
4.
Gestaltung.
(3) Die Berufsoberschule II gliedert sich in die Fachrichtungen
1.
Technik,
2.
Wirtschaft und Verwaltung und
3.
Gesundheit und Soziales.
(4) Die Berufsoberschule I und die Berufsoberschule II dürfen jeweils einmal wiederholt werden.
(5) Das Schuljahr beginnt am 1. August. Die Schulen können den Schuljahresbeginn der Berufsoberschule I auch auf den 1. Februar festlegen, wenn dies geboten erscheint, um einen möglichst geringen Zeitverlust im Anschluss an die Berufsausbildung zu erreichen. Entsprechendes gilt für die Berufsoberschule II, wenn dies geboten erscheint, um einen möglichst geringen Zeitverlust im Anschluss an den Erwerb der Fachhochschulreife zu erreichen. Die Festlegung bedarf der Zustimmung der Schulbehörde.
§ 4 Aufnahmevoraussetzungen
(1) In die Berufsoberschule I kann aufgenommen werden, wer den qualifizierten Sekundarabschluss I hat und
1.
eine der jeweiligen Fachrichtung nach § 3 Abs. 2 entsprechende mindestens zweijährige
a)
Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung oder eine gleichwertig geregelte Berufsausbildung oder
b)
Berufsausbildung in einem bundesrechtlich geregelten Gesundheitsfachberuf oder
c)
Ausbildung in einem Beamtenverhältnis erfolgreich absolviert hat oder
2.
eine der jeweiligen Fachrichtung nach § 3 Abs. 2 entsprechende mindestens fünfjährige Berufstätigkeit ausgeübt hat.
Soweit während der Berufsausbildung oder der Berufstätigkeit die Pflicht zum Berufsschulbesuch bestand, ist zusätzlich der Abschluss der Berufsschule erforderlich. Ist die Berufsausbildung oder Berufstätigkeit einer Fachrichtung nach § 3 Abs. 2 nicht eindeutig zuzuordnen, entscheidet die Schule über die Aufnahme in die jeweilige Fachrichtung.
(2) Für die Aufnahme in die Fachrichtung Gestaltung der Berufsoberschule I ist neben den Voraussetzungen nach Absatz 1 die Fähigkeit zur Lösung gestalterischer Lernaufgaben in einer Eignungsprüfung nachzuweisen. In der Eignungsprüfung ist je eine Aufgabe aus den Bereichen Freihandzeichnen, Konstruktives Zeichnen, Bild- und Textvisualisierung sowie Analytisches Sehen zu lösen. Sie ist vor einem Prüfungsausschuss der Berufsoberschule I abzulegen, an der die Aufnahme angestrebt wird. Der Prüfungsausschuss besteht aus der Schulleiterin oder dem Schulleiter und mindestens zwei der zuständigen Fachlehrerinnen oder Fachlehrer. Die Prüfungsaufgaben werden vom Prüfungsausschuss festgesetzt, der auch die Aufsichtsarbeit bewertet. Die Bearbeitungszeit der Aufgaben dauert insgesamt 180 Minuten. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sowie die Ermittlung der Durchschnittsnote gelten die Bestimmungen der Prüfungsordnung für die berufsbildenden Schulen entsprechend. Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn mindestens die Note „ausreichend“ erzielt wurde. Bei Nichtbestehen kann die Eignungsprüfung einmal wiederholt werden. Das Ergebnis der Eignungsprüfung wird aufgrund der erzielten Noten vom Prüfungsausschuss als arithmetisches Mittel auf eine Stelle hinter dem Komma festgelegt, wobei nicht gerundet wird.
(3) In die Berufsoberschule II kann aufgenommen werden, wer
1.
die Fachhochschulreife an einer zweijährigen Fachoberschule erworben hat, wobei die besuchte Fachrichtung der Fachoberschule einschlägig zur jeweiligen Fachrichtung der Berufsoberschule II sein muss oder
2.
die Fachhochschulreife oder einen gleichwertigen Bildungsabschluss hat und
a)
eine mindestens zweijährige Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung oder nach Landesrecht oder Bundesrecht abgeschlossen hat oder
b)
eine Ausbildung in einem Beamtenverhältnis abgeschlossen hat, die mindestens die Befähigung für den Zugang zum zweiten Einstiegsamt vermittelt.
(4) Bewerberinnen und Bewerber für die Aufnahme in die Berufsoberschule II dürfen bisher höchstens einmal an einer Prüfung zum Erwerb der fachgebundenen oder der allgemeinen Hochschulreife ohne Erfolg teilgenommen haben.
(5) In die Fachrichtungen der Berufsoberschule I nach § 3 Abs. 2 beziehungsweise in die Fachrichtungen der Berufsoberschule II nach § 3 Abs. 3 können auch Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen werden, deren bisherige Schulbildung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 oder Berufsausbildung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 einer anderen Fachrichtung entspricht, wenn sie zusätzlich eine mindestens einjährige der angestrebten Fachrichtung entsprechende berufliche Tätigkeit und eine danach erfolgreich abgelegte Eignungsprüfung nachweisen. Über die Anrechnung bisheriger einschlägiger praktischer Tätigkeiten auf die einjährige der angestrebten Fachrichtung entsprechenden beruflichen Tätigkeit entscheidet die Schulbehörde. Für die Aufnahme in die Fachrichtung Gesundheit und Soziales werden das freiwillige soziale Jahr oder Zeiten praktischer Tätigkeiten in sozialpädagogischen oder sozialpflegerischen Einrichtungen angerechnet.
(6) In der Eignungsprüfung sind berufsbezogene Kompetenzen nachzuweisen, die für eine erfolgreiche Mitarbeit im berufsbezogenen Unterricht der jeweiligen Fachrichtung vorausgesetzt werden. Die Eignungsprüfung ist für die Aufnahme in die Berufsoberschule I vor einem Prüfungsausschuss der Berufsoberschule I, für die Aufnahme in die Berufsoberschule II vor einem Prüfungsausschuss der Berufsoberschule II abzulegen, an der die Aufnahme angestrebt wird. Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens zwei der zuständigen Fachlehrerinnen oder Fachlehrer und einer oder einem Vorsitzenden, die oder der von der Schulleiterin oder dem Schulleiter benannt wird. Es kann unter der Koordination durch die Schulbehörde eine Prüfungskommission für jeweils mehrere berufsbildende Schulen eingerichtet werden.
(7) Die Eignungsprüfung gliedert sich in eine schriftliche und eine mündliche Prüfung. Die Prüfungsbereiche und -gegenstände beziehen sich auf das Curriculum der jeweiligen Fachrichtung. In der schriftlichen Prüfung ist eine Aufsichtsarbeit zu fertigen, für deren Bearbeitung drei Zeitstunden zur Verfügung stehen. Die Prüfungsbereiche und -gegenstände der Aufsichtsarbeit werden gemäß Satz 2 vom Prüfungsausschuss festgesetzt, der auch die Aufsichtsarbeit bewertet. Die mündliche Prüfung dauert bis zu 20 Minuten. Das Gesamtergebnis der Eignungsprüfung wird als Durchschnittsnote aufgrund der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen vom Prüfungsausschuss festgesetzt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sowie die Ermittlung der Durchschnittsnote gelten die Bestimmungen der Prüfungsordnung für die berufsbildenden Schulen entsprechend. Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn mindestens die Note „ausreichend“ erzielt wurde. Bei Nichtbestehen kann die Eignungsprüfung einmal wiederholt werden.
(8) § 17 Abs. 2 der Schulordnung für die öffentlichen berufsbildenden Schulen bleibt unberührt.
§ 5 Fächer, Stundenzahl
(1) Zum Unterricht in den Fachrichtungen der Berufsoberschule I und Berufsoberschule II gehören die Fächer Deutsch/ Kommunikation, erste Fremdsprache, Mathematik, Religion oder Ethik, Sozialkunde, Sport und entweder das Fach Biologie, Chemie oder Physik. In der Berufsoberschule I sind in der Fachrichtung Technik im Schwerpunkt Ingenieurwesen die Fächer Chemie und Physik zu wählen. Als erste Fremdsprache kann Englisch oder Französisch festgelegt werden.
(2) Zusätzlich zu den Fächern nach Absatz 1 gehören zum Unterricht
1.
in der Fachrichtung Technik
das Fach Technologie/Informatik, in der Berufsoberschule I im jeweiligen Schwerpunkt, und das Fach Betriebswirtschaftslehre,
2.
in der Fachrichtung Wirtschaft und Verwaltung
die Fächer Betriebswirtschaftslehre/Informationsverarbeitung und Rechnungswesen,
3.
in der Fachrichtung Gesundheit und Soziales
die Fächer Pädagogik und Psychologie und
4.
in der Fachrichtung Gestaltung der Berufsoberschule I
die Fächer Betriebswirtschaftslehre, Gestaltungslehre und Ästhetik.
(3) In der Berufsoberschule I und der Berufsoberschule II wird zusatzqualifizierender Unterricht in einer zweiten Fremdsprache angeboten. Soweit Englisch erste Fremdsprache ist, kommen als zweite Fremdsprache Französisch oder eine andere an rheinland-pfälzischen Schulen vorgesehene zweite Fremdsprache oder Spanisch in Betracht; soweit Französisch als erste Fremdsprache festgelegt wurde, kann als zweite Fremdsprache nur Englisch bestimmt werden.
(4) Der Unterricht in allen Fächern soll insbesondere dem Anspruch auf Ganzheitlichkeit und Handlungsorientierung bei der Behandlung der Lerninhalte Rechnung tragen. Das Prinzip des fachübergreifenden und fächerverbindenden Lernens sowie des Projektlernens ist im Unterricht zu berücksichtigen.
(5) Das Nähere über die Zahl der Stunden je Fach, ihre mögliche Verteilung innerhalb der Fachrichtung und die Zuordnung der Fächer zu den Kern- und Grundfächern sowie über das Angebot an Zusatzqualifikationen regeln die Stundentafeln.
(6) Die Gesamtstundenzahl der Berufsoberschule I und der Berufsoberschule II betragen zusammen 2640 Unterrichtsstunden. Mit zusatzqualifizierendem Unterricht in einer zweiten Fremdsprache beträgt die Gesamtstundenzahl 2960 Unterrichtsstunden.
§ 6 Abschlussprüfung
(1) Die Berufsoberschule I schließt mit einer Prüfung zur Erlangung der Fachhochschulreife ab. Die Prüfung wird am Ende des zweiten Schulhalbjahres der Berufsoberschule I durchgeführt. Sie gliedert sich in eine schriftliche und eine mündliche Prüfung. Im zusätzlichen Prüfungsfach der jeweiligen Fachrichtung kann an die Stelle der schriftlichen Prüfung auch eine praktische Prüfung oder eine Kombination aus schriftlicher und praktischer Prüfung treten.
(2) Die Berufsoberschule II schließt mit einer Prüfung zur Erlangung der fachgebundenen oder der allgemeinen Hochschulreife ab. Die Prüfung wird am Ende des zweiten Schulhalbjahres der Berufsoberschule II durchgeführt. Sie gliedert sich in eine schriftliche und eine mündliche Prüfung. Im zusätzlichen Prüfungsfach der jeweiligen Fachrichtung kann an die Stelle der schriftlichen Prüfung auch eine praktische Prüfung oder eine Kombination aus schriftlicher und praktischer Prüfung treten.
(3) Die schriftliche Prüfung in der Berufsoberschule I und der Berufsoberschule II besteht aus je einer Aufsichtsarbeit in den Fächern Deutsch/Kommunikation, erste Fremdsprache, Mathematik und zusätzlich
1.
in der Fachrichtung Technik
im Fach Technologie/Informatik; in der Berufsoberschule I im jeweiligen Schwerpunkt,
2.
in der Fachrichtung Wirtschaft und Verwaltung
im Fach Betriebswirtschaftslehre/Informationsverarbeitung,
3.
in der Fachrichtung Gesundheit und Soziales
im Fach Pädagogik und
4.
in der Fachrichtung Gestaltung der Berufsoberschule I
im Fach Gestaltungslehre.
(4) In der schriftlichen Prüfung der Berufsoberschule I
1.
werden im Fach Deutsch/Kommunikation aus verschiedenen Lernbereichen drei Aufsatzthemen mit unterschiedlichen Erschließungsformen (untersuchende, erörternde oder gestaltende Erschließungsform) zur Wahl gestellt, wovon eines zu bearbeiten ist;
2.
ist in der Fremdsprache unter Einsatz von Hilfsmitteln die Fähigkeit zur fremdsprachlichen Textproduktion auf der geforderten Niveaustufe des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachzuweisen. Zur Textproduktion können den Schülerinnen und Schülern eine oder mehrere Aufgaben aus unterschiedlichen Lernbereichen gestellt werden. Darüber hinaus ist unter Einsatz von Hilfsmitteln mindestens eine weitere der folgenden fremdsprachlichen Kompetenzen auf der geforderten Niveaustufe des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachzuweisen:
a)
Rezeption (als Text- oder Hörverständnis),
b)
Sprachmittlung (Mediation); die Sprachmittlung kann in die Zielsprache Deutsch oder in die Fremdsprache erfolgen.
Bei der Überprüfung des Text- oder Hörverständnisses und der Mediation wird die inhaltliche und nicht die sprachliche und stilistische Richtigkeit in den Mittelpunkt der Bewertung gestellt;
3.
sind im Fach Mathematik von vier gestellten Aufgaben aus verschiedenen Gebieten drei Aufgaben zu bearbeiten. Dabei sollen die Schülerinnen und Schüler nachweisen, dass sie in der Lage sind, kompetenzorientierte Aufgabenstellungen selbstständig zu strukturieren, zu lösen und die gefundene Lösung zu beurteilen sowie die dabei erforderlichen mathematischen Methoden und Verfahren auszuwählen und sachgerecht anzuwenden;
4.
sind im zusätzlichen Prüfungsfach in den Fachrichtungen Technik und Wirtschaft und Verwaltung von vier gestellten Aufgaben aus verschiedenen Gebieten drei Aufgaben zu bearbeiten, in der Fachrichtung Gesundheit und Soziales von drei gestellten Aufgaben aus verschiedenen Gebieten zwei Aufgaben zu bearbeiten. Dabei sollen die Schülerinnen und Schüler nachweisen, dass sie in der Lage sind, kompetenzorientierte Aufgabenstellungen selbstständig zu strukturieren, zu lösen und die gefundene Lösung zu beurteilen sowie die dabei erforderlichen Methoden und Verfahren der Fachdisziplin auszuwählen und sachgerecht anzuwenden.
(5) Für die schriftliche Prüfung in der Berufsoberschule II gilt Absatz 4 mit der Maßgabe, dass die Lerninhalte der Berufsoberschule II Grundlage für die gestellten Aufgaben sind.
(6) Zur Bearbeitung der Aufsichtsarbeiten in den Fächern erste Fremdsprache und Mathematik stehen jeweils drei, im Fach Deutsch/Kommunikation und dem zusätzlichen Prüfungsfach der jeweiligen Fachrichtung vier Zeitstunden zur Verfügung. Hierzu rechnet nicht die Zeitdauer für die Durchsicht der Texte, der Materialien und der Aufgabenstellungen. Für jedes Fach ist ein Prüfungstag anzusetzen.
(7) Die mündliche Prüfung kann sich auf alle Fächer der Stundentafel, mit Ausnahme des Fachs Sport, erstrecken. Eine mündliche Prüfung in der Berufsoberschule II soll je Prüfling und Fach etwa 20 Minuten dauern.
§ 7 Erwerb der allgemeinen Hochschulreife
(1) Schülerinnen und Schülern, die die Berufsoberschule II abgeschlossen haben, wird die allgemeine Hochschulreife erteilt, sofern Kompetenzen in einer zweiten Fremdsprache nachgewiesen werden. Der Nachweis kann erbracht werden durch
1.
Teilnahme an mindestens vierjährigem versetzungserheblichen Unterricht in der zweiten Fremdsprache oder
2.
Vorlage eines Fremdsprachenzertifikats in der Niveaustufe II gemäß der Rahmenvereinbarung über die Zertifizierung von Fremdsprachenkompetenzen in der beruflichen Bildung - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 20. November 1998 in der jeweils geltenden Fassung - oder
3.
Teilnahme am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache in der Berufsoberschule II im Umfang von 160 Stunden gemäß § 5 Abs. 3, der mindestens mit der Note „ausreichend“ abgeschlossen wurde, oder
4.
eine mindestens mit der Note „ausreichend“ abgelegte Feststellungsprüfung in einer in Rheinland-Pfalz zugelassenen zweiten Fremdsprache oder Spanisch, die von der Schulbehörde durchgeführt wird und den Anforderungen der Nummern 1 oder 2 entsprechen muss, oder
5.
erfolgreiches Ablegen einer Prüfung auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Wird diese Prüfung bei einem freien Träger absolviert, bedarf sie der Anerkennung durch die Schulbehörde.
(2) Zur Teilnahme am Unterricht in der zweiten Fremdsprache gemäß Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 wird zugelassen, wer
1.
den zusatzqualifizierenden Unterricht der Berufsoberschule I oder der dualen Berufsoberschule oder des Fachhochschulreifeunterrichts oder der Fachoberschule in dieser Fremdsprache im Umfang von 160 Stunden besucht und im Abschlusszeugnis mindestens die Note „ausreichend“ erreicht hat oder
2.
den Unterricht in dieser Fremdsprache in der Sekundarstufe I der allgemeinbildenden Schulen im Umfang von mindestens 160 Stunden besucht und in dem Jahreszeugnis, dem Unterricht im Umfang von mindestens 160 Stunden vorausging, mindestens die Note „ausreichend“ erreicht hat oder
3.
das Fremdsprachenzertifikat einer berufsbildenden Schule in dieser Fremdsprache nachweist, sofern die dazu erforderliche Prüfung gemäß der Rahmenvereinbarung über die Zertifizierung von Fremdsprachenkompetenzen in der beruflichen Bildung - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 20. November 1998 in der jeweils geltenden Fassung - in der Niveaustufe I abgelegt wurde, oder
4.
gleichwertige Kompetenzen in dieser Fremdsprache nachweist. Die Entscheidung über die Gleichwertigkeit trifft die Schulbehörde.
§ 8 Abschlusszeugnis
(1) Wer die Abschlussprüfung der Berufsoberschule I bestanden hat, erhält ein Zeugnis der Fachhochschulreife mit dem Vermerk: „Mit diesem Zeugnis wird die Fachhochschulreife verliehen. Entsprechend der Rahmenvereinbarung über die Fachoberschule - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 16. Dezember 2004 in der jeweils geltenden Fassung - berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland zum Studium an Fachhochschulen.“
(2) Schülerinnen und Schüler, die die Abschlussprüfung der Berufsoberschule II bestanden haben und die Aufnahmebedingungen nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 erfüllen, erhalten ein Zeugnis der fachgebundenen Hochschulreife mit dem Vermerk: „Entsprechend der Rahmenvereinbarung über die Berufsoberschule - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25. November 1976 in der jeweils geltenden Fassung - berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland zum Studium einschlägiger Studiengänge*) an wissenschaftlichen Hochschulen oder Gesamthochschulen.“
(3) Schülerinnen und Schüler, die die Abschlussprüfung der Berufsoberschule II bestanden haben und die Aufnahmebedingungen nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 erfüllen, erhalten ein Zeugnis der fachgebundenen Hochschulreife mit dem Vermerk: „Entsprechend der Rahmenvereinbarung über die Fachoberschule - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 16. Dezember 2004 in der jeweils geltenden Fassung - berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland zum Studium einschlägiger Studiengänge*) an wissenschaftlichen Hochschulen oder Gesamthochschulen.“
(4) Die Fußnote zu den Zeugnissen nach Absatz 2 und 3 lautet: „*) Einschlägige Studiengänge sind Studiengänge laut Anlage 2 der Rahmenvereinbarung über die Berufsoberschule - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25. November 1976 in der jeweils geltenden Fassung - siehe Anhang - sowie zu den dort genannten Studiengängen affine oder aus den dort genannten Studiengängen abgeleitete Studiengänge.“ Als Anhang zu dem Zeugnis ist der der jeweiligen Fachrichtung der Berufsoberschule zugeordnete Passus aus Anlage 2 der Rahmenvereinbarung über die Berufsoberschule - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25. November 1976 in der jeweils geltenden Fassung - wiederzugeben.
(5) Schülerinnen und Schüler, die die Abschlussprüfung der Berufsoberschule II bestanden haben und die Aufnahmebedingungen nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 und zusätzlich eine Voraussetzung des § 7 Abs. 1 erfüllen, erhalten ein zusätzliches Zeugnis über die allgemeine Hochschulreife. Das Zeugnis enthält den Vermerk: „Entsprechend der Rahmenvereinbarung über die Berufsoberschule - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25. November 1976 in der jeweils geltenden Fassung - berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland zum Studium aller Studiengänge an wissenschaftlichen Hochschulen oder Gesamthochschulen.“
(6) Schülerinnen und Schüler, die die Abschlussprüfung der Berufsoberschule II bestanden haben und die Aufnahmebedingungen nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 und zusätzlich eine Voraussetzung des § 7 Abs. 1 erfüllen, erhalten ein zusätzliches Zeugnis über die allgemeine Hochschulreife. Das Zeugnis enthält den Vermerk: „Entsprechend der Rahmenvereinbarung über die Fachoberschule - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 16. Dezember 2004 in der jeweils geltenden Fassung - berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland zum Studium aller Studiengänge an wissenschaftlichen Hochschulen oder Gesamthochschulen.“
(7) Die Zeugnisse nach den Absätzen 5 und 6 erhalten folgende Vermerke:
1.
Bei Vorliegen der Voraussetzung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1:
„Die Kompetenzen in einer zweiten Fremdsprache wurden durch Teilnahme an mindestens vierjährigem versetzungserheblichen Unterricht in der zweiten Fremdsprache nachgewiesen.“
2.
Bei Vorliegen der Voraussetzung nach § 7 Abs. 1 Nr. 2:
„Die Kompetenzen in einer zweiten Fremdsprache wurden durch Vorlage eines Fremdsprachenzertifikats in der Niveaustufe II gemäß der Rahmenvereinbarung über die Zertifizierung von Fremdsprachenkompetenzen in der beruflichen Bildung - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 20. November 1998 in der jeweils geltenden Fassung - nachgewiesen.“
3.
Bei Vorliegen der Voraussetzung nach § 7 Abs. 1 Nr. 4:
„Die Kompetenzen in einer zweiten Fremdsprache wurden durch eine erfolgreich abgelegte Feststellungsprüfung nachgewiesen.“
4.
Bei Vorliegen der Voraussetzung nach § 7 Abs. 1 Nr. 5:
„Die Kompetenzen in einer zweiten Fremdsprache wurden durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachgewiesen.“
(8) Ein zusätzliches Zeugnis über die allgemeine Hochschulreife erhält auch, wer ein Zeugnis der fachgebundenen Hochschulreife besitzt und innerhalb einer Zeitspanne von fünf Jahren seit Ausstellung des Zeugnisses der fachgebundenen Hochschulreife eine erfolgreich abgeschlossene Prüfung nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 4 oder Nr. 5 vorweisen kann. Die Absätze 5 bis 7 gelten entsprechend.
(9) In den Zeugnissen gemäß den Absätzen 1 bis 3, 5, 6 und 8 wird eine Durchschnittsnote ausgewiesen. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle hinter dem Komma als arithmetisches Mittel aus den Fächern des Abschlusszeugnisses ermittelt, wobei nicht gerundet wird. Unberücksichtigt bleiben die Noten in den Fächern Religion oder Ethik und Sport. Bei den Zeugnissen gemäß den Absätzen 1 bis 3 wird bei der Ermittlung der Durchschnittsnote darüber hinaus auch die Note des zusatzqualifizierenden Fachs nicht berücksichtigt.
§ 9
(aufgehoben)
§ 10 In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2004 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt - vorbehaltlich der Regelung in § 9 Abs. 2 - die Fachoberschulverordnung vom 1. Juli 1977 (GVBl. S. 241), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. September 1998 (GVBl. S. 258), BS 223-1-5, außer Kraft.
Mainz, den 26. Juli 2005
Die Ministerin für Bildung, Frauen und Jugend Ahnen
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