Landesverordnung über die duale Berufsoberschule und den Fachhochschulreifeunterricht Vom 26. Januar 2005
Landesverordnung über die duale Berufsoberschule und den Fachhochschulreifeunterricht Vom 26. Januar 2005
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Inhaltsübersicht, §§ 1, 3 und 5 geändert, §§ 6 und 7 neu gefasst, § 6a eingefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24.09.2013 (GVBl. S. 381) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung über die duale Berufsoberschule und den Fachhochschulreifeunterricht vom 26. Januar 2005 | 01.08.2004 |
Inhaltsverzeichnis | 01.08.2014 |
Eingangsformel | 01.08.2004 |
§ 1 - Geltungsbereich | 01.08.2014 |
§ 2 - Zielsetzung | 01.08.2004 |
§ 3 - Aufnahmevoraussetzungen der dualen Berufsoberschule | 01.08.2014 |
§ 4 - Zulassung zum Fachhochschulreifeunterricht und zu einzelnen Lernbausteinen | 01.08.2007 |
§ 5 - Gliederung und Dauer des Unterrichts in der dualen Berufsoberschule und des Fachhochschulreifeunterrichts | 01.08.2014 |
§ 6 - Fachhochschulreifeprüfung | 01.08.2014 |
§ 6 a - Fachhochschulreifeprüfung in gestreckter Form | 01.08.2014 |
§ 7 - Zeugnis der Fachhochschulreife | 01.08.2014 |
§ 8 - Durchschnittsnote | 01.08.2007 |
§ 9 - In-Kraft-Treten | 01.08.2004 |
Inhaltsübersicht | |
§ 1 | Geltungsbereich |
§ 2 | Zielsetzung |
§ 3 | Aufnahmevoraussetzungen der dualen Berufsoberschule |
§ 4 | Zulassung zum Fachhochschulreifeunterricht und zu einzelnen Lernbausteinen |
§ 5 | Gliederung und Dauer des Unterrichts in der dualen Berufsoberschule und des Fachhochschulreifeunterrichts |
§ 6 | Fachhochschulreifeprüfung |
§ 6a | Fachhochschulreifeprüfung in gestreckter Form |
§ 7 | Zeugnis der Fachhochschulreife |
§ 8 | Durchschnittsnote |
§ 9 | In-Kraft-Treten |
Aufgrund des § 11 Abs. 2 Satz 9, Abs. 3 Satz 10, Abs. 5 Satz 3 und Abs. 7 Satz 7, des § 53 Abs. 1 in Verbindung mit § 45 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 und § 98 Abs. 2 und des § 106 des Schulgesetzes vom 30. März 2004 (GVBl. S. 239, BS 223-1), wird im Benehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport, dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau, dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit und dem Landeselternbeirat, hinsichtlich der prüfungsrechtlichen Bestimmungen im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport und dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit, verordnet:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für den Fachhochschulreifeunterricht an öffentlichen berufsbildenden Schulen sowie für die öffentliche duale Berufsoberschule. Sie gilt im Rahmen des § 22 Abs. 3 des Schulgesetzes (SchulG) und des § 18 Abs. 2 und 3 des Privatschulgesetzes auch für die entsprechenden Ersatzschulen in freier Trägerschaft.
(2) Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten
1.
die Schulordnung für die öffentlichen berufsbildenden Schulen vom 9. Mai 1990 (GVBl. S. 127; 1991 S. 87, BS 223-1-41) und
2.
die Prüfungsordnung für die berufsbildenden Schulen vom 29. April 2011 (GVBl. S. 108, BS 223-1-36)
in der jeweils geltenden Fassung.
§ 2 Zielsetzung
(1) Duale Berufsoberschule und Fachhochschulreifeunterricht sollen berufsübergreifende Kenntnisse vermitteln und so zur Kompetenzerweiterung und zur Persönlichkeitsbildung der Schülerinnen und Schüler beitragen sowie zu vernetztem Denken, zu werteorientiertem Verhalten und zur verantwortlichen Mitgestaltung des öffentlichen Lebens befähigen.
(2) Die duale Berufsoberschule und der Fachhochschulreifeunterricht führen zur Fachhochschulreifeprüfung.
§ 3 Aufnahmevoraussetzungen der dualen Berufsoberschule
Aufnahmevoraussetzungen sind der qualifizierte Sekundarabschluss I und der Abschluss
1.
einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung
a)
nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung oder
b)
nach Landes- oder sonstigem Bundesrecht oder
2.
einer Ausbildung in einem Beamtenverhältnis, die mindestens die Befähigung für den Zugang zum zweiten Einstiegsamt vermittelt oder
3.
einer mindestens zweijährigen Fachschule nach § 11 Abs. 7 Satz 6 SchulG.
Soweit während der Berufsausbildung die Pflicht zum Berufsschulbesuch bestand, ist zusätzlich der Abschluss der Berufsschule erforderlich.
§ 4 Zulassung zum Fachhochschulreifeunterricht und zu einzelnen Lernbausteinen
(1) Zum Fachhochschulreifeunterricht wird zugelassen, wer den qualifizierten Sekundarabschluss I hat und
1.
in einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis zur Vorbereitung auf einen mindestens zweijährigen anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung steht und den Teilzeitunterricht der Berufsschule in Rheinland-Pfalz besucht oder
2.
eine dreijährige Berufsfachschule in anerkannten Ausbildungsberufen in Rheinland-Pfalz besucht oder
3.
eine sonstige landesrechtlich oder bundesrechtlich geregelte mindestens zweijährige Berufsausbildung absolviert oder
4.
eine Fachschule nach § 11 Abs. 7 Satz 6 SchulG in Rheinland-Pfalz besucht.
(2) Zur Teilnahme an einzelnen Lernbausteinen, die zur Fachhochschulreife führen, wird zugelassen, wer in einem anderen Bildungsgang der berufsbildenden Schule alle Lernbausteine des betreffenden Faches, die zum qualifizierten Sekundarabschluss I führen, mit Erfolg abgeschlossen hat.
§ 5 Gliederung und Dauer des Unterrichts in der dualen Berufsoberschule und des Fachhochschulreifeunterrichts
(1) Der Unterricht umfasst die Fächer Deutsch/Kommunikation mit 120 Unterrichtsstunden, Fremdsprache (Englisch oder Französisch) und Mathematik mit jeweils 160 Unterrichtsstunden sowie Naturwissenschaften (Biologie, Chemie oder Physik) und Sozialkunde mit jeweils 80 Unterrichtsstunden. Ferner kann zusatzqualifizierender Unterricht im Umfang von 160 Unterrichtsstunden in einer zweiten Fremdsprache angeboten werden. Soweit Englisch erste Fremdsprache ist, kommen als zweite Fremdsprache Französisch oder eine andere an rheinland-pfälzischen Schulen vorgesehene zweite Fremdsprache oder Spanisch in Betracht; soweit Französisch erste Fremdsprache ist, kann als zweite Fremdsprache nur Englisch bestimmt werden. Jedes Fach besteht aus curricular aufeinander aufbauenden Lernbausteinen. In einer Woche werden höchstens 13 Unterrichtsstunden angeboten. Ausnahmen sind mit Zustimmung der Schulbehörde möglich. Die Struktur der Lernbausteine ergibt sich aus den Vorgaben des fachlich zuständigen Ministeriums.
(2) Der Unterricht in allen Lernbausteinen soll insbesondere dem Anspruch auf Ganzheitlichkeit und Handlungsorientierung bei der Behandlung der Lerninhalte Rechnung tragen. Das Prinzip des fachübergreifenden und fächerverbindenden Lernens sowie des Projektlernens ist im Unterricht zu berücksichtigen.
(3) Der Unterricht kann für Schülerinnen und Schüler der dualen Berufsoberschule sowie für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Fachhochschulreifeunterricht gemeinsam schulformübergreifend erteilt werden. Einzelne Lernbausteine können an verschiedenen berufsbildenden Schulen besucht werden.
(4) Ist ein Lernbaustein, der in einem anderen Bildungsgang der berufsbildenden Schule besucht und höchstens fünf Jahre vor der Zulassung zur Fachhochschulreifeprüfung beendet wurde, mit einem Lernbaustein des Fachhochschulreifeunterrichts oder der dualen Berufsoberschule identisch, so muss dieser Lernbaustein im Rahmen des Fachhochschulreifeunterrichts oder der dualen Berufsoberschule nicht erneut besucht werden.
(5) Für jeden Lernbaustein findet eine Leistungsbeurteilung statt, die im Qualifizierungspass dokumentiert wird.
(6) Die Vornote für ein Fach wird aus den Einzelnoten der einzelnen Lernbausteine des jeweiligen Faches ermittelt, wobei die Leistungen im zuletzt besuchten Lernbaustein stärker zu berücksichtigen sind. Die Schule, an welcher der jeweils letzte zum Erwerb der Fachhochschulreife notwendige Lernbaustein in einem Fach abgeschlossen wurde, legt die Vornote in diesem Fach fest. Die Schule weist die Vornote im Prüfungsbogen des Qualifizierungspasses aus.
(7) Der Besuch der dualen Berufsoberschule dauert höchstens drei Jahre. Der Fachhochschulreifeunterricht erstreckt sich höchstens auf die Dauer des Bildungsganges, den die Schülerin oder der Schüler gemäß § 4 besucht.
§ 6 Fachhochschulreifeprüfung
(1) Die duale Berufsoberschule und der Fachhochschulreifeunterricht schließen mit der Fachhochschulreifeprüfung ab. Die Prüfung gliedert sich in eine schriftliche und eine mündliche Prüfung. Die Fachhochschulreifeprüfung kann an einer oder mehreren Schulen zusammenhängend am Ende des Bildungsgangs oder in gestreckter Form im Verlauf des Bildungsgangs in Teilprüfungen abgelegt werden.
(2) Wird die Fachhochschulreifeprüfung zusammenhängend am Ende des Bildungsgangs abgelegt, wird zur schriftlichen Prüfung in den Fächern nach Absatz 5 zugelassen, wer den Besuch aller zum Erwerb der Fachhochschulreife vorgesehenen Lernbausteine nachweist.
(3) Die Schülerinnen und Schüler melden sich bis spätestens sechs Wochen vor der schriftlichen Prüfung im jeweiligen Fach schriftlich bei der Schule zur Fachhochschulreifeprüfung an, die die Vornote in diesem Fach festgelegt hat. Die Anmeldung wird im Prüfungsbogen des Qualifizierungspasses dokumentiert.
(4) Absolviert eine Schülerin oder ein Schüler Lernbausteine nach § 5 Abs. 3 Satz 2 an verschiedenen Schulen und legt die Fachhochschulreifeprüfung zusammenhängend am Ende des Bildungsgangs ab, ist federführende Schule die Schule, an der die Mehrzahl der schriftlichen Abschlussprüfungen absolviert werden. Werden die schriftlichen Abschlussprüfungen an drei verschiedenen Schulen abgelegt, bestimmt die Schülerin oder der Schüler vor der Anmeldung zur schriftlichen Prüfung nach Absatz 3 eine der Schulen als federführende Schule. Die federführende Schule nach Satz 1 oder Satz 2 bestätigt die Festlegung im Prüfungsbogen des Qualifizierungspasses. Die beteiligten Schulen stimmen ihre Prüfungspläne miteinander ab.
(5) Die schriftliche Abschlussprüfung besteht je aus einer Aufsichtsarbeit in den Fächern Deutsch/Kommunikation, Fremdsprache und Mathematik. Die schriftliche Abschlussprüfung im jeweiligen Fach findet immer an der Schule statt, die auch die Vornote in diesem Fach festgelegt hat.
(6) In der schriftlichen Abschlussprüfung
1.
werden im Fach Deutsch/Kommunikation aus verschiedenen Lernbereichen drei Aufsatzthemen mit unterschiedlichen Erschließungsformen (untersuchende, erörternde oder gestaltende Erschließungsform) zur Wahl gestellt, wovon eines zu bearbeiten ist;
2.
ist in der Fremdsprache unter Einsatz von Hilfsmitteln die Fähigkeit zur fremdsprachlichen Textproduktion auf der geforderten Niveaustufe des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachzuweisen. Zur Textproduktion können den Schülerinnen und Schülern eine oder mehrere Aufgaben aus unterschiedlichen Lernbereichen gestellt werden. Darüber hinaus ist unter Einsatz von Hilfsmitteln mindestens eine weitere der folgenden fremdsprachlichen Kompetenzen auf der geforderten Niveaustufe des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachzuweisen:
a)
Rezeption (als Text- oder Hörverständnis),
b)
Sprachmittlung (Mediation); die Sprachmittlung kann in die Zielsprache Deutsch oder in die Fremdsprache erfolgen.
Bei der Überprüfung des Text- oder Hörverständnisses und der Mediation wird die inhaltliche und nicht die sprachliche und stilistische Richtigkeit in den Mittelpunkt der Bewertung gestellt;
3.
sind im Fach Mathematik von vier gestellten Aufgaben aus verschiedenen Gebieten drei Aufgaben zu bearbeiten. Dabei sollen die Schülerinnen und Schüler nachweisen, dass sie in der Lage sind, kompetenzorientierte Aufgabenstellungen selbstständig zu strukturieren, zu lösen und die gefundene Lösung zu beurteilen sowie die dabei erforderlichen mathematischen Methoden und Verfahren auszuwählen und sachgerecht anzuwenden.
(7) Zur Bearbeitung der Aufsichtsarbeiten in den Fächern Fremdsprache und Mathematik stehen jeweils drei, in dem Fach Deutsch/Kommunikation vier Zeitstunden zur Verfügung. Hierzu rechnet nicht die Zeitdauer für die Durchsicht der Texte, der Materialien und der Aufgabenstellungen. Für jedes Fach ist ein Prüfungstag anzusetzen.
(8) Die mündliche Prüfung kann sich auf alle Fächer gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 erstrecken. Sie wird von der Schule durchgeführt, die die Vornote im jeweiligen Fach festgelegt hat. Hat der Prüfling am zusatzqualifizierenden Unterricht in einer zweiten Fremdsprache teilgenommen, kann auch in diesem Fach eine mündliche Prüfung erfolgen.
(9) Die Schule, die die Vornote in einem Fach festgelegt hat, legt auch die Endnote in diesem Fach fest. Die Prüfungsergebnisse werden im Prüfungsbogen des Qualifizierungspasses dokumentiert.
(10) Werden schriftliche Teilprüfungen an verschiedenen Schulen abgelegt, teilen die beteiligten Schulen der federführenden Schule nach Absatz 4 die Prüfungsergebnisse und die Vornote mit. Die federführende Schule überprüft die Zulässigkeit der mündlichen Prüfung. Ist eine mündliche Prüfung unzulässig, teilt sie den beteiligten Schulen unverzüglich das Ergebnis ihrer Überprüfung mit.
(11) Jede nicht bestandene Teilprüfung kann einmal wiederholt werden. Wird die Teilprüfung wiederholt, ohne zuvor nochmals am Unterricht des entsprechenden Lernbausteines teilgenommen zu haben, bleibt die bisherige Vornote erhalten.
(12) Gilt die Fachhochschulreifeprüfung als nicht bestanden, weil Fächer, in denen nach Absatz 5 keine schriftliche Prüfung stattfindet, schlechter als mit „ausreichend“ bewertet wurden, können die entsprechenden Lernbausteine einmal wiederholt werden.
§ 6 a Fachhochschulreifeprüfung in gestreckter Form
(1) Wird die Fachhochschulreifeprüfung im Verlauf des Bildungsgangs in Teilprüfungen abgelegt, wird zur schriftlichen Prüfung in den einzelnen Fächern nach § 6 Abs. 5 zugelassen, wer den Besuch der für das jeweilige Prüfungsfach vorgesehenen Lernbausteine nachweist.
(2) Werden einzelne Teilprüfungen an verschiedenen Schulen abgelegt, bestimmen die Schülerinnen und Schüler spätestens bei der Meldung zur zweiten Teilprüfung nach § 6 Abs. 3 die federführende Schule nach § 6 Abs. 4 Satz 2.
(3) Die schriftlichen und mündlichen Teilprüfungen finden gemeinsam mit der in zusammenhängender Form durchgeführten Fachhochschulreifeprüfung nach den Vorgaben des fachlich zuständigen Ministeriums statt.
(4) Zur mündlichen Prüfung ist bei zeitlich gestaffelten Teilprüfungen nicht zuzulassen, wer in zwei oder mehr schriftlichen Teilprüfungen Noten unter „ausreichend“ erhalten hat, in denen auch die Vornote unter „ausreichend“ war. Dabei werden auch die bereits früher abgeschlossenen Teilprüfungen berücksichtigt. § 6 Abs. 10 gilt entsprechend.
(5) Auf Antrag des Prüflings kann in Fächern, in denen bisher noch keine mündliche Prüfung abgelegt wurde, eine mündliche Prüfung auch nach Abschluss aller schriftlichen Teilprüfungen und aller Lernbausteine, für die keine schriftliche Prüfung nach § 6 Abs. 5 vorgesehen ist, erfolgen. Der Antrag für eine mündliche Prüfung ist spätestens fünf Werktage vor dem Termin für die mündliche Prüfung an die Schule zu richten, die die Vornote im entsprechenden Fach festgelegt hat. Diese Schule nimmt auch die mündliche Prüfung ab und legt die Endnote fest. Sie dokumentiert das Ergebnis der mündlichen Prüfung und die Endnote im Prüfungsbogen des Qualifizierungspasses.
(6) Wird die Fachhochschulreifeprüfung in Teilprüfungen abgelegt, müssen alle Teilprüfungen und alle nach der jeweiligen Stundentafel vorgesehenen Lernbausteine innerhalb von drei Jahren nach Ablegen der ersten schriftlichen Teilprüfung abgeschlossen sein.
§ 7 Zeugnis der Fachhochschulreife
(1) Das Zeugnis der Fachhochschulreife erhält, wer den Besuch aller nach der jeweiligen Stundentafel vorgesehenen Lernbausteine abgeschlossen und die Fachhochschulreifeprüfung bestanden hat sowie ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss
1.
einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung oder einer gleichwertig geregelten Berufsausbildung oder
2.
einer sonstigen bundesrechtlich geregelten mindestens zweijährigen Berufsausbildung oder
3.
einer Ausbildung in einem Beamtenverhältnis, die mindestens die Befähigung für den Zugang zum zweiten Einstiegsamt vermittelt oder
4.
der zweijährigen höheren Berufsfachschule und
a)
ein Praktikumszeugnis über ein einschlägiges mindestens halbjähriges Praktikum oder
b)
ein Arbeitszeugnis einer ausgeübten mindestens zweijährigen einschlägigen Berufstätigkeit oder
5.
einer Fachschule nach § 11 Abs. 7 Satz 6 SchulG
besitzt. Soweit während der Berufsausbildung die Pflicht zum Berufsschulbesuch bestand, ist zusätzlich der Abschluss der Berufsschule erforderlich.
(2) In das Zeugnis über die Fachhochschulreife werden die Endnoten der Unterrichtsfächer gemäß § 5 Abs. 1 eingetragen. Ist das zusatzqualifizierende Fach schlechter als „ausreichend“ bewertet, wird es nur auf Antrag der Schülerin oder des Schülers aufgenommen.
(3) Das Zeugnis der Fachhochschulreife erhält folgenden Vermerk: „Entsprechend der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5. Juni 1998 in der jeweils geltenden Fassung - berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland zum Studium an Fachhochschulen.
(4) Absolvierte eine Schülerin oder ein Schüler Lernbausteine nach § 5 Abs. 1 an verschiedenen Schulen, stellt die federführende Schule nach § 6 Abs. 4 das Zeugnis der Fachhochschulreife aus. Die das Zeugnis der Fachhochschulreife ausstellende Schule fordert von allen anderen beteiligten Schulen, an denen Lernbausteine abgeschlossen wurden, für die keine schriftliche Abschlussprüfung vorgesehen ist oder an denen Abschlussprüfungen in Fächern nach § 6 Abs. 5 abgelegt wurden, eine Bestätigung der im Prüfungsbogen des Qualifizierungspasses ausgewiesenen Bewertungen an.
(5) Wer den Besuch aller nach der jeweiligen Stundentafel vorgesehenen Lernbausteine abgeschlossen und die Fachhochschulreifeprüfung bestanden hat und keine der weiteren Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 nachweisen kann, erhält auf Antrag ein Zeugnis über den schulischen Teil der Fachhochschulreife.
§ 8 Durchschnittsnote
Im Zeugnis der Fachhochschulreife wird eine Durchschnittsnote ausgewiesen. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle hinter dem Komma als arithmetisches Mittel aus den Endnoten der Fächer dieses Zeugnisses ohne Berücksichtigung der Note des zusatzqualifizierenden Fachs ermittelt, wobei nicht gerundet wird.
§ 9 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2004 in Kraft.
Mainz, den 26. Januar 2005
Die Ministerin für Bildung,
Frauen und Jugend
Ahnen
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