Landesgesetz zur Einführung der kommunalen Doppik (KomDoppikLG) Vom 2. März 2006
Landesgesetz zur Einführung der kommunalen Doppik (KomDoppikLG) Vom 2. März 2006
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 08.10.2013 (GVBl. S. 349) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesgesetz zur Einführung der kommunalen Doppik (KomDoppikLG) vom 2. März 2006 | 16.03.2006 |
Eingangsformel | 16.03.2006 |
Artikel 1 - Änderung der Gemeindeordnung | 16.03.2006 |
Artikel 2 - Änderung der Landkreisordnung | 16.03.2006 |
Artikel 3 - Änderung der Bezirksordnung für den Bezirksverband Pfalz | 16.03.2006 |
Artikel 4 - Änderung des Zweckverbandsgesetzes | 16.03.2006 |
Artikel 5 - Änderung des Kommunalwahlgesetzes | 16.03.2006 |
Artikel 6 - Änderung des Landesfinanzausgleichsgesetzes | 16.03.2006 |
Artikel 7 - Änderung des Kommunalabgabengesetzes | 16.03.2006 |
Artikel 8 - Übergangsvorschriften | 16.03.2006 |
§ 1 - Umstellung auf die doppelte Buchführung | 16.03.2006 |
§ 2 - Eröffnungsbilanzstichtag | 16.03.2006 |
§ 3 - Anhang | 16.03.2006 |
§ 4 - Allgemeine Grundsätze für die Aufstellung der Eröffnungsbilanz und des Anhangs | 16.03.2006 |
§ 5 - Allgemeine Bewertungsgrundsätze für die Eröffnungsbilanz | 16.03.2006 |
§ 6 - Wertansätze in der Eröffnungsbilanz | 16.03.2006 |
§ 7 - Sonstige bei der Aufstellung der Eröffnungsbilanz und des Anhangs anzuwendende Vorschriften | 16.03.2006 |
§ 8 - Inhalt des Anhangs | 16.03.2006 |
§ 9 - Anlagenübersicht | 16.03.2006 |
§ 10 - Forderungsübersicht | 16.03.2006 |
§ 11 - Verbindlichkeitenübersicht | 16.03.2006 |
§ 12 - Übersicht über die aus dem Vorjahr fortgeltenden Haushaltsermächtigungen | 16.03.2006 |
§ 13 - Verfahren der Aufstellung und Prüfung der Eröffnungsbilanz und des Anhangs | 16.03.2006 |
§ 14 - Korrektur der Eröffnungsbilanz | 16.03.2006 |
§ 15 - Erstmalige Aufstellung eines Gesamtabschlusses | 16.10.2013 |
§ 16 - Letztes Haushaltsjahr mit einer kameralen Rechnungslegung | 16.03.2006 |
§ 17 - Sonderregelung für die zwei ersten Haushaltsjahre nach der Umstellung auf die doppelte Buchführung | 16.03.2006 |
§ 18 - Weitergeltung von Vorschriften | 16.03.2006 |
§ 19 - Landkreise, Bezirksverband Pfalz, Zweckverbände | 16.03.2006 |
§ 20 - Durchführungsbestimmungen | 16.03.2006 |
Artikel 9 - In-Kraft-Treten | 16.03.2006 |
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Änderung der Gemeindeordnung
(Änderungsanweisungen)
Artikel 2 Änderung der Landkreisordnung
(Änderungsanweisungen)
Artikel 3 Änderung der Bezirksordnung für den Bezirksverband Pfalz
(Änderungsanweisungen)
Artikel 4 Änderung des Zweckverbandsgesetzes
(Änderungsanweisungen)
Artikel 5 Änderung des Kommunalwahlgesetzes
(Änderungsanweisungen)
Artikel 6 Änderung des Landesfinanzausgleichsgesetzes
(Änderungsanweisungen)
Artikel 7 Änderung des Kommunalabgabengesetzes
(Änderungsanweisungen)
Artikel 8 Übergangsvorschriften
§ 1 Umstellung auf die doppelte Buchführung
(1) Die Gemeinden haben ab dem Haushaltsjahr 2007 ihre Bücher nach den Regeln der doppelten Buchführung für Gemeinden zu führen.
(2) Abweichend von Absatz 1 können die Gemeinden durch Beschluss des Gemeinderats festlegen, dass die Umstellung erst ab dem Haushaltsjahr 2008 oder ab dem Haushaltsjahr 2009 erfolgt.
(3) Innerhalb einer Verbandsgemeinde kann eine Beschlussfassung nach Absatz 2 nur einheitlich erfolgen. Hierüber entscheidet der Verbandsgemeinderat im Benehmen mit den Ortsgemeinden.
§ 2 Eröffnungsbilanzstichtag
Die Gemeinden haben zu Beginn des ersten Haushaltsjahres mit einer Rechnungslegung nach den Regeln der doppelten Buchführung für Gemeinden eine Eröffnungsbilanz aufzustellen.
§ 3 Anhang
Die Eröffnungsbilanz ist um einen Anhang zu ergänzen, dem als Anlagen
1.
die Anlagenübersicht,
2.
die Forderungsübersicht,
3.
die Verbindlichkeitenübersicht und
4.
die Übersicht über die aus Vorjahren fortgeltenden Haushaltsermächtigungen
beizufügen sind.
§ 4 Allgemeine Grundsätze für die Aufstellung der Eröffnungsbilanz und des Anhangs
(1) Die Eröffnungsbilanz hat das Vermögen, das Eigenkapital, die Sonderposten, die Rückstellungen, die Verbindlichkeiten und die Rechnungsabgrenzungsposten vollständig auszuweisen, soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.
(2) Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite verrechnet werden, sofern die nachfolgenden Bestimmungen keine besonderen Regelungen enthalten.
(3) Die Eröffnungsbilanz und der Anhang haben unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung für Gemeinden ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage der Gemeinde zu vermitteln. Führen besondere Umstände nicht zum Ausweis eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes, so sind diese Umstände im Anhang anzugeben und zu erläutern.
(4) Vor der Aufstellung der Eröffnungsbilanz ist nach der aufgrund des § 116 Abs. 1 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, BS 2020-1, zu erlassenden Rechtsverordnung eine Inventur durchzuführen und ein Inventar aufzustellen.
§ 5 Allgemeine Bewertungsgrundsätze für die Eröffnungsbilanz
Die Bewertung der in der Eröffnungsbilanz auszuweisenden Vermögensgegenstände, Sonderposten, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten erfolgt nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung für Gemeinden. Dabei gilt insbesondere Folgendes:
1.
die Vermögensgegenstände, Sonderposten, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten sind zum Eröffnungsbilanzstichtag einzeln zu bewerten, sofern die aufgrund des § 116 Abs. 1 GemO zu erlassende Rechtsverordnung keine anderen Bewertungsverfahren zulässt,
2.
es ist vorsichtig zu bewerten; vorhersehbare Risiken und Verluste, die bis zum Bilanzstichtag entstanden sind, sind zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Eröffnungsbilanzstichtag und dem Tag der Aufstellung der Eröffnungsbilanz bekannt geworden sind.
§ 6 Wertansätze in der Eröffnungsbilanz
(1) Die Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen für die Zeit zwischen dem Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung und dem Eröffnungsbilanzstichtag, anzusetzen. Die Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie die Abschreibungen bestimmen sich nach der aufgrund des § 116 Abs. 1 GemO zu erlassenden Rechtsverordnung.
(2) Von Absatz 1 darf abgewichen werden, wenn die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht oder nicht mit einem wirtschaftlich vertretbaren Zeitaufwand ermittelt werden können. In diesem Fall sind entsprechende Erfahrungswerte als Anschaffungs- und Herstellungskosten der Vermögensgegenstände anzusetzen, vermindert um Abschreibungen für die Zeit der bisherigen Nutzung.
(3) Bei abnutzbaren Vermögensgegenständen des Anlagevermögens ist grundsätzlich die voraussichtliche wirtschaftliche Restnutzungsdauer, unabhängig von der bisherigen Nutzungsdauer der Vermögensgegenstände, neu festzulegen, sofern in der vom fachlich zuständigen Ministerium bekannt gegebenen Bewertungsrichtlinie keine abweichenden Regelungen enthalten sind. Dabei darf die Restnutzungsdauer die Gesamtnutzungsdauer nicht übersteigen, die in der vom fachlich zuständigen Ministerium bekannt gegebenen Abschreibungstabelle festgeschrieben ist.
(4) Sonderposten sind mit den Zuführungsbeträgen abzüglich der bis zum Eröffnungsbilanzstichtag vorzunehmenden Auflösungen anzusetzen.
(5) In der Eröffnungsbilanz dürfen die Vermögensgegenstände, Sonderposten, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten auch mit den Werten angesetzt werden, die vor dem Eröffnungsbilanzstichtag nach den Grundsätzen des § 5 und der Absätze 1 bis 4 ermittelt wurden; etwaige zwischenzeitlich eingetretene Wertänderungen sind zu berücksichtigen.
§ 7 Sonstige bei der Aufstellung der Eröffnungsbilanz und des Anhangs anzuwendende Vorschriften
Die bei der Erstellung des Jahresabschlusses zu beachtenden Vorschriften zur Inventur, Bewertung und Bilanzierung sowie zur Gliederung der Bilanz gelten bei der Aufstellung der Eröffnungsbilanz und des Anhangs sinngemäß, soweit § 6 keine Abweichungen zulässt.
§ 8 Inhalt des Anhangs
(1) Im Anhang sind zu den Posten der Eröffnungsbilanz die angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden anzugeben und so zu erläutern, dass sachverständige Dritte sich anhand der Ausführungen ein realistisches Bild von den Wertansätzen machen können. Bei Schätzungen sind die entsprechenden Vergleichsmaßstäbe aufzuzeigen. Die Anwendung von Vereinfachungsregelungen ist zu beschreiben.
(2) Gesondert anzugeben und zu erläutern sind:
1.
besondere Umstände, die dazu führen, dass die Eröffnungsbilanz unter Berücksichtigung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung für Gemeinden nicht ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage der Gemeinde vermittelt,
2.
die Grundlage für die Umrechnung in Euro, soweit die Eröffnungsbilanz Posten enthält, denen Beträge zugrunde liegen, die auf fremde Währung lauten oder ursprünglich auf fremde Währung lauteten,
3.
Angaben über die Einbeziehung von Fremdkapitalzinsen in die Herstellungskosten,
4.
Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, für die Rückstellungen für unterlassene Instandhaltung gebildet worden sind, unter Angabe des Rückstellungsbetrages,
5.
alle gesetzlichen oder vertraglichen Einschränkungen zu den in der Eröffnungsbilanz ausgewiesenen Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie Gebäuden und anderen Bauten, die sich auf deren Nutzung, Verfügbarkeit oder Verwertung beziehen,
6.
drohende finanzielle Belastungen, für die keine Rückstellungen gebildet wurden (z.B. für Großreparaturen, Rekultivierungs- oder Entsorgungsaufwendungen, unterlassene Instandhaltung, sofern keine Wertminderung der betroffenen Vermögensgegenstände möglich ist),
7.
Abweichungen von der vom fachlich zuständigen Ministerium bekannt gegebenen Abschreibungstabelle bei der Festlegung der Restnutzungsdauer von Vermögensgegenständen,
8.
Verpflichtungen aus Leasingverträgen und sonstigen kreditähnlichen Rechtsgeschäften,
9.
Haftungsverhältnisse aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten, gegliedert nach Arten und unter Angabe des jeweiligen Gesamtbetrages,
10.
sonstige Haftungsverhältnisse, die nicht in der Bilanz auszuweisen sind; Verpflichtungen gegenüber Tochterorganisationen, die gemäß § 109 GemO in einen Gesamtabschluss einzubeziehen sind, sind gesondert anzugeben,
11.
in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen, die noch keine Verbindlichkeiten begründen,
12.
sonstige Sachverhalte, aus denen sich finanzielle Verpflichtungen ergeben können; Verpflichtungen gegenüber Tochterorganisationen, die gemäß § 109 GemO in einen Gesamtabschluss einzubeziehen sind, sind gesondert anzugeben,
13.
noch nicht erhobene Entgelte und Abgaben, deren Ansprüche bereits entstanden sind,
14.
Rückstellungen, die in der Bilanz unter dem Posten „sonstige Rückstellungen“ nicht gesondert ausgewiesen werden, wenn deren Umfang erheblich ist; Aufwandsrückstellungen sind stets gesondert anzugeben und zu erläutern,
15.
Angaben über die Subsidiärhaftung aus der Zusatzversorgung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern,
16.
für jede Art derivativer Finanzinstrumente
a)
Art und Umfang der Finanzinstrumente und
b)
der beizulegende Wert der betreffenden Finanzinstrumente, soweit sich dieser verlässlich ermitteln lässt, unter Angabe der angewandten Bewertungsmethode sowie eines gegebenenfalls vorhandenen Buchwerts und des Bilanzpostens, in welchem der Buchwert erfasst ist,
17.
Name und Sitz von Organisationen, deren Anteile zu mindestens 5 v. H. der Gemeinde gehören; außerdem sind für jede dieser Organisationen die Höhe des Anteils am Kapital, das Eigenkapital oder ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag sowie das Ergebnis des letzten Geschäftsjahres, für das ein Jahresabschluss vorliegt, anzugeben; auf die Berechnung der Anteile ist § 16 Abs. 2 und 4 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2802), anzuwenden,
18.
Name, Sitz und Rechtsform der Organisationen, für die die Gemeinde uneingeschränkt haftet,
19.
weitere wichtige Angaben, soweit sie nach der Gemeindeordnung oder der aufgrund des § 116 Abs. 1 GemO zu erlassenden Rechtsverordnung für den Anhang vorgesehen sind.
(3) Die Angaben und Erläuterungen nach Absatz 2 Nr. 17 und 18 dürfen statt im Anhang auch gesondert in einer Aufstellung des Anteilsbesitzes gemacht werden. Diese Aufstellung ist Bestandteil des Anhangs.
(4) Die Angaben und Erläuterungen nach Absatz 2 können unterbleiben, soweit sie unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung für Gemeinden für die Darstellung der Vermögens- und Finanzlage der Gemeinde von untergeordneter Bedeutung sind.
§ 9 Anlagenübersicht
(1) In der Anlagenübersicht ist die Entwicklung der Posten des Anlagevermögens der Gemeinde bis zum Eröffnungsbilanzstichtag darzustellen. Es sind jeweils die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die kumulierten Abschreibungen und die Buchwerte zum Eröffnungsbilanzstichtag anzugeben. Die Gliederung richtet sich nach der Gliederung in der Eröffnungsbilanz.
(2) Sofern bei der Bewertung der Vermögensgegenstände Wertminderungen für unterlassene Instandhaltung oder für die Beseitigung von Altlasten direkt abgesetzt wurden, sind die Absetzungen pro Posten offen auszuweisen.
§ 10 Forderungsübersicht
(1) In der Forderungsübersicht sind die Forderungen der Gemeinde zum Eröffnungsbilanzstichtag nachzuweisen. Die Gliederung richtet sich nach der Gliederung in der Eröffnungsbilanz.
(2) Anzugeben sind der Gesamtbetrag der Forderungen, die Forderungen unterteilt nach den Forderungen mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr, von einem bis zu fünf Jahren und von mehr als fünf Jahren. Ferner sind die auf die Forderungen vorgenommenen Wertberichtigungen anzugeben.
§ 11 Verbindlichkeitenübersicht
(1) In der Verbindlichkeitenübersicht sind die Verbindlichkeiten der Gemeinde zum Eröffnungsbilanzstichtag nachzuweisen. Die Gliederung richtet sich nach der Gliederung in der Eröffnungsbilanz.
(2) Anzugeben sind der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten, die Verbindlichkeiten unterteilt nach den Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr, von einem bis zu fünf Jahren und von mehr als fünf Jahren.
(3) Der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten, die durch Pfandrechte oder ähnliche Rechte gesichert sind, ist unter Angabe von Art und Form der Sicherheiten zu vermerken.
§ 12 Übersicht über die aus dem Vorjahr fortgeltenden Haushaltsermächtigungen
Die aus dem Vorjahr fortgeltenden Kreditermächtigungen sind in einer Übersicht nachzuweisen. In der Übersicht ist ferner nach Jahren getrennt anzugeben, welche Verpflichtungen zur Leistung von Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Jahren eingegangen wurden.
§ 13 Verfahren der Aufstellung und Prüfung der Eröffnungsbilanz und des Anhangs
(1) Die Eröffnungsbilanz und der Anhang sind so rechtzeitig aufzustellen, dass sie bis zum 30. November des ersten Haushaltsjahres mit einer Rechnungslegung nach den Regeln der doppelten Buchführung für Gemeinden durch den Gemeinderat festgestellt werden können.
(2) Die Bestimmungen der Gemeindeordnung über die Aufstellung, die Vorlage, die Beratung, die Feststellung, die Veröffentlichung und die Prüfung des Jahresabschlusses und des Anhangs der Gemeinde sind auf die Eröffnungsbilanz und den Anhang sinngemäß anzuwenden.
§ 14 Korrektur der Eröffnungsbilanz
(1) Ergibt sich bei der Aufstellung des Jahresabschlusses für ein späteres Haushaltsjahr, dass in der Eröffnungsbilanz Vermögensgegenstände, Sonderposten, Verbindlichkeiten oder Rückstellungen nicht oder fehlerhaft angesetzt worden sind, so ist in dem letzten noch nicht festgestellten Jahresabschluss der unterlassene Wertansatz nachzuholen oder der Wertansatz zu berichtigen, wenn es sich um einen wesentlichen Betrag handelt; dies gilt auch, wenn die Vermögensgegenstände, Sonderposten, Verbindlichkeiten oder Rückstellungen am Bilanzstichtag nicht mehr vorhanden sind, jedoch nur für den auf die Vermögensänderung folgenden Jahresabschluss.
(2) Maßgeblich für die Beurteilung der Fehlerhaftigkeit sind die zum Eröffnungsbilanzstichtag bestehenden objektiven Verhältnisse.
(3) Eine Änderung von Wertansätzen durch eine andere Ausübung von Wahlrechten oder eine andere Ausnutzung von Ermessensspielräumen ist nicht zulässig.
(4) Ist eine Berichtigung vorzunehmen, so ist eine sich daraus ergebende Wertänderung ergebnisneutral mit dem Eigenkapital (Kapitalrücklage) zu verrechnen. Wertberichtigungen und Wertnachholungen sind im Anhang zum aufzustellenden Jahresabschluss gesondert anzugeben.
(5) Vorherige Jahresabschlüsse sind nicht zu berichtigen. Eine Berichtigung kann letztmals im Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2013 vorgenommen werden.
§ 15 Erstmalige Aufstellung eines Gesamtabschlusses
(1) Der erste Gesamtabschluss nach § 109 GemO ist spätestens zum 31. Dezember 2015 aufzustellen.
(2) Der erste Gesamtabschluss ist so rechtzeitig aufzustellen, dass er spätestens bis zum Ablauf des folgenden Haushaltsjahres dem Gemeinderat zur Kenntnis vorgelegt werden kann.
§ 16 Letztes Haushaltsjahr mit einer kameralen Rechnungslegung
(1) Die letzte kamerale Jahresrechnung ist stichtagsgenau zum 31. Dezember des letzten Haushaltsjahres mit einer kameralen Rechnungslegung aufzustellen. § 41 Abs. 2 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) vom 6. Juni 1974 (GVBl. S. 277), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. November 2001 (GVBl. S. 275), BS 2020-1-4, findet keine Anwendung.
(2) Im letzten Haushaltsjahr mit einer kameralen Rechnungslegung sind:
1.
im Verwaltungshaushalt keine Haushaltsausgabe- und keine Haushaltseinnahmereste zu bilden,
2.
im Vermögenshaushalt keine Haushaltsausgabereste zu bilden,
3.
im Vermögenshaushalt Haushaltseinnahmereste für Einnahmen aus der Aufnahme von Krediten nur insoweit zu bilden, als dies zum Haushaltsausgleich im Vermögenshaushalt erforderlich ist.
(3) Für die Übertragbarkeit von Kreditermächtigungen und Verpflichtungsermächtigungen gelten die §§ 17 und 19 GemHVO.
(4) Hinsichtlich des Nachweises niedergeschlagener Ansprüche gilt § 32 Abs. 2 Satz 2 GemHVO.
(5) Im letzten Haushaltsjahr mit einer kameralen Rechnungslegung ist eine Bereinigung der Kasseneinnahmereste wie folgt vorzunehmen:
1.
niedergeschlagene Ansprüche, die nach Absatz 4 nachzuweisen sind, sind auf den Wert zu bereinigen, mit dessen Eingang die Gemeinde rechnet; unbefristet niedergeschlagene Ansprüche sind grundsätzlich in voller Höhe wertzuberichtigen,
2.
für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren zinslos gestundete Ansprüche sind mit ihrem Barwert nachzuweisen; der Ermittlung des Barwerts ist ein Zinssatz von 5,5 v. H. zugrunde zu legen.
§ 17 Sonderregelung für die zwei ersten Haushaltsjahre nach der Umstellung auf die doppelte Buchführung
Im Ergebnis- und Finanzhaushalt sowie in den Teilergebnis- und Teilfinanzhaushalten kann auf die Darstellung der Ergebnisse des Vorvorjahres und die Ansätze des Vorjahres verzichtet werden, wenn sich diese auf Haushaltsjahre mit kameraler Haushaltsführung und Rechnungslegung beziehen.
§ 18 Weitergeltung von Vorschriften
Die bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen der Gemeindeordnung und der aufgrund der Gemeindeordnung erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Haushaltsführung und Rechnungslegung der Gemeinde sind für die Haushaltsjahre bis zur Umstellung auf das System der doppelten Buchführung für Gemeinden nach § 1 weiterhin anzuwenden, soweit sich aus § 16 nichts Abweichendes ergibt.
§ 19 Landkreise, Bezirksverband Pfalz, Zweckverbände
Die §§ 1 bis 18 gelten für die Landkreise, den Bezirksverband Pfalz und die Zweckverbände entsprechend.
§ 20 Durchführungsbestimmungen
(1) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das Landeshaushaltsrecht zuständigen Ministerium nähere Bestimmungen für die erstmalige Erfassung und Bewertung der in der Eröffnungsbilanz auszuweisenden Vermögensgegenstände, Sonderposten, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten, für die Eröffnungsbilanz, für den ersten Gesamtabschluss und für die letzte kamerale Jahresrechnung durch Rechtsverordnung zu regeln.
(2) Das fachlich zuständige Ministerium erlässt die erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
(3) Die Gemeinde ist verpflichtet, Muster zu verwenden, die das fachlich zuständige Ministerium für verbindlich erklärt hat, insbesondere für die Gliederung, die Form und die Bestandteile der Eröffnungsbilanz und des Anhangs sowie des ersten Gesamtabschlusses und seiner Anlagen.
Artikel 9 In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Mainz, den 2. März 2006
Der Ministerpräsident
Kurt Beck
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