Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG) Vom 22. November 2013
Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG) Vom 22. November 2013
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG) vom 22. November 2013 | 01.01.2014 |
Inhaltsverzeichnis | 01.01.2014 |
Eingangsformel | 01.01.2014 |
Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen | 01.01.2014 |
§ 1 - Gesetzeszweck | 01.01.2014 |
§ 2 - Ziele und Zielgruppen | 01.01.2014 |
§ 3 - Durchführung der Aufgaben, Beteiligung der Gemeinden und Gemeindeverbände | 01.01.2014 |
Teil 2 - Förderung | 01.01.2014 |
Abschnitt 1 - Grundsätze, Voraussetzungen und Förderzusage | 01.01.2014 |
§ 4 - Fördergegenstände und Förderinstrumente | 01.01.2014 |
§ 5 - Kooperationsvertrag | 01.01.2014 |
§ 6 - Förderprogramme | 01.01.2014 |
§ 7 - Förderzusage | 01.01.2014 |
§ 8 - Gegenleistungen | 01.01.2014 |
Abschnitt 2 - Begriffsbestimmungen | 01.01.2014 |
§ 9 - Wohnungsbau, Modernisierung | 01.01.2014 |
§ 10 - Wohnraum, Wohnfläche | 01.01.2014 |
§ 11 - Angemessene Wohnungsgröße | 01.01.2014 |
§ 12 - Haushaltsangehörige | 01.01.2014 |
Abschnitt 3 - Einkommen | 01.01.2014 |
§ 13 - Einkommensgrenzen | 01.01.2014 |
§ 14 - Einkommensermittlung | 01.01.2014 |
§ 15 - Freibeträge | 01.01.2014 |
§ 16 - Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen | 01.01.2014 |
Teil 3 - Begründung und Sicherung der Zweckbindung | 01.01.2014 |
§ 17 - Wohnberechtigungsschein | 01.01.2014 |
§ 18 - Belegungsbindungen | 01.01.2014 |
§ 19 - Mietbindung | 01.01.2014 |
§ 20 - Sicherung der Zweckbindung | 01.01.2014 |
§ 21 - Bindungsdauer | 01.01.2014 |
§ 22 - Freistellung von Belegungs- und Mietbindungen | 01.01.2014 |
§ 23 - Übertragung von Belegungs- und Mietbindungen | 01.01.2014 |
§ 24 - Mitteilungs- und Auskunftspflichten | 01.01.2014 |
§ 25 - Ordnungswidrigkeiten | 01.01.2014 |
§ 26 - Maßnahmen bei Verstößen | 01.01.2014 |
§ 27 - Gleichstellungen | 01.01.2014 |
Teil 4 - Übergangs- und Schlussbestimmungen | 01.01.2014 |
§ 28 - Zuständigkeiten | 01.01.2014 |
§ 29 - Datenschutz | 01.01.2014 |
§ 30 - Übergangsbestimmungen | 01.01.2014 |
§ 31 - Ersetzung von Bundesrecht | 01.01.2014 |
§ 32 - Inkrafttreten | 01.01.2014 |
Inhaltsübersicht | |
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen | |
§ 1 | Gesetzeszweck |
§ 2 | Ziele und Zielgruppen |
§ 3 | Durchführung der Aufgaben, Beteiligung der Gemeinden und Gemeindeverbände |
Teil 2 Förderung | |
Abschnitt 1 Grundsätze, Voraussetzungen und Förderzusage | |
§ 4 | Fördergegenstände und Förderinstrumente |
§ 5 | Kooperationsvertrag |
§ 6 | Förderprogramme |
§ 7 | Förderzusage |
§ 8 | Gegenleistungen |
Abschnitt 2 Begriffsbestimmungen | |
§ 9 | Wohnungsbau, Modernisierung |
§ 10 | Wohnraum, Wohnfläche |
§ 11 | Angemessene Wohnungsgröße |
§ 12 | Haushaltsangehörige |
Abschnitt 3 Einkommen | |
§ 13 | Einkommensgrenzen |
§ 14 | Einkommensermittlung |
§ 15 | Freibeträge |
§ 16 | Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen |
Teil 3 Begründung und Sicherung der Zweckbindung | |
§ 17 | Wohnberechtigungsschein |
§ 18 | Belegungsbindungen |
§ 19 | Mietbindung |
§ 20 | Sicherung der Zweckbindung |
§ 21 | Bindungsdauer |
§ 22 | Freistellung von Belegungs- und Mietbindungen |
§ 23 | Übertragung von Belegungs- und Mietbindungen |
§ 24 | Mitteilungs- und Auskunftspflichten |
§ 25 | Ordnungswidrigkeiten |
§ 26 | Maßnahmen bei Verstößen |
§ 27 | Gleichstellungen |
Teil 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen | |
§ 28 | Zuständigkeiten |
§ 29 | Datenschutz |
§ 30 | Übergangsbestimmungen |
§ 31 | Ersetzung von Bundesrecht |
§ 32 | Inkrafttreten |
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Gesetzeszweck
Dieses Gesetz regelt die Förderung von Maßnahmen des Landes zur Unterstützung von Haushalten bei der Versorgung mit angemessenem Wohnraum (soziale Wohnraumförderung) und die Zweckbindung einschließlich des geförderten Wohnungsbestands in Rheinland-Pfalz.
§ 2 Ziele und Zielgruppen
(1) Ziel der sozialen Wohnraumförderung ist die Unterstützung von Haushalten, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können. Die soziale Wohnraumförderung umfasst die Versorgung mit Mietwohnraum einschließlich Genossenschaftswohnraum oder mit selbst genutztem Wohneigentum.
(2) Weitere Ziele der sozialen Wohnraumförderung sind:
1.
die Schaffung von barrierearmem, barrierefreiem und altersgerechtem Wohnraum,
2.
die Anpassung von Wohnraum an die Erfordernisse des demografischen Wandels,
3.
die Schaffung und Erhaltung eines angemessenen Wohnumfeldes sowie sozial stabiler und ausgewogener Bewohner- und Quartiersstrukturen,
4.
die Einsparung von Energie als Beitrag zum Klimaschutz,
5.
das Kosten sparende Bauen,
6.
der sparsame Umgang mit Grund und Boden,
7.
ressourcenschonende Bauweisen unter Berücksichtigung ihrer ökologischen Verträglichkeit und
8.
die Förderung der Baukultur.
(3) Zielgruppe der sozialen Wohnraumförderung sind Haushalte, deren nach § 14 Abs. 1 anrechenbares Gesamteinkommen die Einkommensgrenzen nach § 13 nicht überschreitet. Unter diesen Voraussetzungen werden insbesondere
1.
Haushalte mit Kindern, ältere Menschen und Menschen mit Behinderung,
2.
Wohngruppen und Wohngemeinschaften im Sinne des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe vom 22. Dezember 2009 (GVBl. S. 399, BS 217-1) in der jeweils geltenden Fassung und
3.
sonstige hilfsbedürftige Personen
unterstützt.
(4) Bei der Förderung besonderer Wohnformen kann zur Erreichung des Förderzwecks von den §§ 10, 12 und 13 abgewichen werden; dies gilt insbesondere für Wohnraum für ältere Menschen und Menschen mit Behinderung sowie für eigenständige betreute Wohngruppen, selbstorganisierte Wohngemeinschaften, gemeinschaftliche Wohnprojekte und Einrichtungen des Wohnens mit allgemeinen Unterstützungsleistungen.
(5) Soll bereits geförderter Wohnraum zur Erreichung eines besonderen Zwecks im Sinne des Absatzes 4 genutzt werden, kann die zuständige Stelle von der Förderzusage nach § 7 und von den §§ 18 bis 20 abweichende Bestimmungen treffen.
§ 3 Durchführung der Aufgaben, Beteiligung der Gemeinden und Gemeindeverbände
(1) Die Förderung nach diesem Gesetz ist Aufgabe des Landes.
(2) Das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände wirken bei der sozialen Wohnraumförderung zusammen. In Gebieten mit besonderem Bedarf an Wohnraum für die in § 2 genannten Zielgruppen sollen Land, Gemeinden, Gemeindeverbände und private oder öffentlich-rechtliche Dritte Zielvereinbarungen darüber treffen, wie diesen besonderen Bedürfnissen Rechnung getragen werden kann.
(3) Die Gemeinden und Gemeindeverbände können mit eigenen Mitteln eine Förderung nach diesem Gesetz durchführen.
(4) Das Land soll die Belange der Gemeinden und Gemeindeverbände bei der sozialen Wohnraumförderung berücksichtigen; dies gilt insbesondere, wenn sich diese mit eigenen Mitteln an der Förderung beteiligen oder Wohnraumkonzepte vorliegen.
Teil 2 Förderung
Abschnitt 1 Grundsätze, Voraussetzungen und Förderzusage
§ 4 Fördergegenstände und Förderinstrumente
(1) Fördergegenstände sind insbesondere:
1.
der Wohnungsbau,
2.
der Ersatzneubau, der als Ersatz eines abgerissenen Gebäudes Wohnzwecken dient,
3.
der Erwerb bestehenden Wohnraums zur Selbstnutzung,
4.
die Modernisierung von Wohnraum, insbesondere die energetische Modernisierung, sowie die Reduzierung von Barrieren im Bestand,
5.
Baumaßnahmen zur Schaffung von Räumen für wohnungsnahe soziale Infrastruktur,
6.
Wohnumfeld- und Quartiersförderung,
7.
Wohnraumkonzepte, Pilot- und Modellprojekte, Planungswettbewerbe und ähnliche Instrumente der qualitativen Alternativenbildung,
8.
der Erwerb von Belegungsrechten an bestehendem Wohnraum,
9.
die Unterstützung von Wohnungsgenossenschaftsgründungen und
10.
neue Technologien für ein selbstbestimmtes Wohnen.
(2) Förderinstrumente der sozialen Wohnraumförderung sind:
1.
die Gewährung von Darlehen,
2.
die Gewährung von Zuschüssen,
3.
die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen und
4.
sonstige geldwerte Leistungen.
§ 5 Kooperationsvertrag
(1) Kooperationsverträge sind öffentlich-rechtliche Verträge zwischen der zuständigen Stelle und den an den Kooperationsverträgen beteiligten Vertragsparteien. Die zuständige Stelle kann mit Verfügungsberechtigten von Wohnraum Vereinbarungen über Angelegenheiten der örtlichen Wohnraumversorgung treffen, insbesondere zur Unterstützung von Maßnahmen der sozialen Wohnraumversorgung einschließlich der Verbesserung der Wohnverhältnisse sowie der Schaffung oder Erhaltung sozial stabiler und ausgewogener Bewohnerstrukturen. Kooperationsverträge können Zusagen auf Förderung enthalten.
(2) In die Vereinbarungen können Dritte, insbesondere öffentliche und private Träger sozialer Aufgaben und andere mit der Durchführung des Kooperationsvertrages Beauftragte, einbezogen werden. Soweit durch Vereinbarungen die Aufgaben anderer zuständiger Stellen berührt werden, sind diese Stellen zu beteiligen.
(3) Die vereinbarten Leistungen eines Kooperationsvertrages müssen den gesamten Umständen nach angemessen sein und in sachlichem Zusammenhang mit den jeweils beabsichtigten Maßnahmen der Wohnraumversorgung stehen. Die Vereinbarung einer von einer oder einem Verfügungsberechtigten oder von in den Vertrag einbezogenen Dritten zu erbringenden Leistung ist unzulässig, wenn sie oder er auch ohne sie einen Anspruch auf die Gegenleistung hätte.
(4) Die Zulässigkeit anderer Verträge bleibt unberührt.
§ 6 Förderprogramme
(1) Das für die soziale Wohnraumförderung zuständige Ministerium erlässt Bestimmungen über Voraussetzungen der Förderung und deren Durchführung.
(2) Die Aufstellung der Förderprogramme und deren Durchführung erfolgen im Einklang mit den Beihilfevorschriften der Europäischen Union. Die Förderung wird für einen angemessenen Zeitraum festgelegt und erfolgt in einem offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren. Sie muss dem Förderzweck angemessen sein.
§ 7 Förderzusage
(1) Die Förderung wird auf schriftlichen Antrag durch die zuständige Stelle gewährt. Die Förderzusage erfolgt durch Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag und bedarf der Schriftform. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
(2) In der Förderzusage sind Regelungen
1.
über Zweckbestimmung, Einsatzart und Höhe der Förderung, Einhaltung von Einkommensgrenzen, Dauer der Gewährung, Verzinsung und Tilgung der Fördermittel sowie
2.
zusätzlich bei der Förderung von Mietwohnraum über Gegenleistungen nach Art, Umfang und Dauer
zu treffen.
In der Förderzusage können weitere für den jeweiligen Förderzweck erforderliche Bestimmungen aufgenommen werden.
(3) Die sich aus der Förderzusage ergebenden Berechtigungen und Verpflichtungen der Förderempfängerin oder des Förderempfängers gehen auf die jeweilige Rechtsnachfolgerin oder den jeweiligen Rechtsnachfolger über.
§ 8 Gegenleistungen
(1) Bei einer Förderung, die nicht das selbst genutzte Wohneigentum betrifft, hat die Förderempfängerin oder der Förderempfänger für den daraus erlangten wirtschaftlichen Vorteil eine Gegenleistung zu erbringen.
(2) Die Gegenleistung kann bestehen aus
1.
Belegungs- und Mietbindungen an den geförderten Wohnungen (Förderwohnungen) oder anderen bestimmten, gleichwertigen Wohnungen (Ersatzwohnungen),
2.
Wohnumfeld- oder Quartiersmaßnahmen,
3.
sonstigen Gegenleistungen,
soweit sie den Zielen der sozialen Wohnraumförderung entsprechen.
(3) Eine Kombination verschiedener Gegenleistungen ist möglich.
Abschnitt 2 Begriffsbestimmungen
§ 9 Wohnungsbau, Modernisierung
(1) Wohnungsbau ist das mit wesentlichem Bauaufwand verbundene Schaffen von dauerhaftem Wohnraum durch Neubau, Änderung oder Erweiterung von Gebäuden.
(2) Modernisierung sind bauliche Maßnahmen, die
1.
den Gebrauchswert des Wohnraums oder des Wohngebäudes nachhaltig erhöhen,
2.
die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern,
3.
nachhaltig Einsparungen von Energie oder Wasser bewirken.
Instandsetzungen, die durch Baumaßnahmen der Modernisierung verursacht werden, gelten als Modernisierung.
§ 10 Wohnraum, Wohnfläche
(1) Wohnraum ist umbauter Raum, der tatsächlich und rechtlich zur dauernden Wohnnutzung geeignet und von der oder dem Verfügungsberechtigten dazu bestimmt ist. Die Wohnfläche einer Wohnung ist die Summe der anrechenbaren Grundflächen der ausschließlich zur Wohnung gehörenden Räume.
(2) Das für die soziale Wohnraumförderung zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zur Berechnung der Grundfläche und zur Anrechenbarkeit auf die Wohnfläche zu erlassen. Solange hiervon kein Gebrauch gemacht wird, sind die Bestimmungen der Wohnflächenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Ist die Berechnung der Wohnfläche bestehenden Wohnraums nach § 42 der Zweiten Berechnungsverordnung in der Fassung vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2178), zuletzt geändert durch Artikel 78 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614), erfolgt, bleibt es bei dieser Berechnung. Wird eine bauliche Änderung am Wohnraum vorgenommen, die eine Neuberechnung der Wohnfläche notwendig macht, gilt die nach Absatz 2 anzuwendende Rechtsverordnung.
§ 11 Angemessene Wohnungsgröße
Die Größe des geförderten Wohnraums muss entsprechend seiner Zweckbestimmung unter Berücksichtigung der Personenzahlen angemessen sein. Dabei ist den Besonderheiten bei baulichen Maßnahmen in bestehendem Wohnraum sowie besonderen persönlichen und beruflichen Bedürfnissen des Haushalts, insbesondere von älteren Menschen oder Menschen mit Behinderung, Rechnung zu tragen.
§ 12 Haushaltsangehörige
(1) Haushaltsangehörige sind die nachfolgend bezeichneten Personen, die miteinander eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führen:
1.
die Antragstellerin oder der Antragsteller, die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner und die Partnerin oder der Partner einer sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft und
2.
deren Verwandte in gerader Linie und zweiten Grades in der Seitenlinie, Verschwägerte in gerader Linie und zweiten Grades in der Seitenlinie, Pflegekinder ohne Rücksicht auf ihr Alter und Pflegeeltern.
(2) Als haushaltsangehörig gelten auch Kinder getrennt lebender Eltern, soweit für diese zusätzlicher Wohnraum bereitgehalten wird, ein gemeinsames Sorgerecht besteht und eine Betreuung erfolgt. Personen, die voraussichtlich alsbald und auf Dauer dem Haushalt angehören werden, gelten ebenfalls als haushaltsangehörig. Als nicht mehr haushaltsangehörig gelten Personen, die voraussichtlich alsbald und auf Dauer aus dem Haushalt ausscheiden werden.
Abschnitt 3 Einkommen
§ 13 Einkommensgrenzen
(1) Die Förderung darf nur Haushalte begünstigen, deren Gesamteinkommen die Einkommensgrenze, die in Absatz 2 bezeichnet oder abweichend nach Absatz 4 festgelegt ist, nicht überschreitet.
(2) Die maßgebliche Einkommensgrenze beträgt:
1. | für einen Einpersonenhaushalt | 15 000 Euro, |
2. | für einen Zweipersonenhaushalt | 21 500 Euro, |
zuzüglich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person 5 000 Euro. Die Einkommensgrenze nach Satz 1 erhöht sich für jedes zum Haushalt gehörende Kind im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes um weitere 1 000 Euro.
(3) Die Einkommensgrenze nach Absatz 2 verändert sich am 1. Januar 2017 und am 1. Januar eines jeden darauf folgenden dritten Jahres um den Prozentsatz, um den sich der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Verbraucherpreisindex für Deutschland bezogen auf den der Veränderung vorausgehenden Monat Oktober gegenüber dem Verbraucherpreisindex für Deutschland des der letzten Veränderung vorausgehenden Monats Oktober erhöht oder verringert hat. Die veränderte Einkommensgrenze wird auf volle 100 Euro aufgerundet und durch das für die soziale Wohnraumförderung zuständige Ministerium bekannt gegeben.
(4) Das für die soziale Wohnraumförderung zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung von den in Absatz 2 festgelegten Einkommensgrenzen nach den örtlichen und regionalen wohnungswirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere zur
1.
Berücksichtigung von Haushalten mit Schwierigkeiten bei der Wohnraumversorgung,
2.
Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen oder
3.
Förderung der Bildung von selbstgenutztem Wohneigentum
Abweichungen festzulegen.
§ 14 Einkommensermittlung
(1) Das Gesamteinkommen ist die Summe der Jahreseinkommen der zu berücksichtigenden Haushaltsangehörigen abzüglich der Frei- und Abzugsbeträge nach den §§ 15 und 16.
(2) Zur Ermittlung des Jahreseinkommens sind die §§ 14 bis 16 des Wohngeldgesetzes (WoGG) vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Das für die soziale Wohnraumförderung zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine von Absatz 2 abweichende Berechnung des Jahreseinkommens vorzunehmen.
(4) Die Einkommensgrenze gilt als erfüllt, wenn alle haushaltsangehörigen Personen Empfängerinnen oder Empfänger einer der folgenden Leistungen sind:
1.
Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz,
2.
Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, auch in den Fällen des § 25 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,
3.
Zuschüsse nach § 27 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,
4.
Übergangsgeld in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes II nach § 21 Abs. 4 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,
5.
Verletztengeld in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes II nach § 47 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,
6.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
7.
a)
Hilfe zum Lebensunterhalt,
b)
anderen Hilfen in einer stationären Einrichtung, die
den Lebensunterhalt umfassen, nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
8.
a)
Hilfe zum Lebensunterhalt,
b)
anderen Hilfen in einer stationären Einrichtung, die den Lebensunterhalt umfassen,
nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt.
Als Empfängerin oder Empfänger von Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 gelten alle Haushaltsmitglieder gemäß § 5 WoGG.
§ 15 Freibeträge
Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens ist für jede haushaltsangehörige Person mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 oder ab der Zuordnung zu der Pflegestufe I nach § 15 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ein jährlicher Freibetrag von 4 500 Euro abzuziehen.
§ 16 Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen
Als Abzugsbetrag werden Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten oder in einem Unterhaltstitel oder Unterhaltsbescheid festgestellten Betrag abgesetzt. Liegt eines der vorgenannten Dokumente nicht vor, können Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen wie folgt abgesetzt werden:
1.
bis zu 4 000 Euro für eine haushaltsangehörige Person, die auswärts untergebracht ist,
2.
bis zu 6 000 Euro für eine nicht haushaltsangehörige frühere oder getrennt lebende Ehegattin oder einen nicht haushaltsangehörigen früheren oder getrennt lebenden Ehegatten oder eine nicht haushaltsangehörige frühere oder getrennt lebende Lebenspartnerin oder einen nicht haushaltsangehörigen früheren oder getrennt lebenden Lebenspartner,
3.
bis zu 4 000 Euro für eine sonstige nicht haushaltsangehörige Person,
4.
bis zu 4 000 Euro für Aufwendungen, die an ein Kind im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 als Haushaltsmitglied bei dem anderen Elternteil geleistet werden.
Teil 3 Begründung und Sicherung der Zweckbindung
§ 17 Wohnberechtigungsschein
(1) Die zuständige Stelle erteilt der wohnungssuchenden Person auf Antrag einen Wohnberechtigungsschein für die Dauer von einem Jahr, wenn die wohnungssuchende Person und deren Haushaltsangehörige einen begünstigten Haushalt im Sinne des § 13 Abs. 1 bilden.
(2) Antragsberechtigt sind wohnungssuchende Personen, die sich nicht nur vorübergehend im Bundesgebiet aufhalten und die rechtlich und tatsächlich in der Lage sind, für sich und ihre Angehörigen nach § 12 einen Haushalt zu bilden.
(3) In dem Wohnberechtigungsschein sind die Personenzahl des Haushalts, die maßgebliche Einkommensgrenze nach § 13 und die für den Haushalt angemessene Wohnungsgröße anzugeben.
(4) Der Wohnberechtigungsschein kann abweichend von Absatz 1 zur Berücksichtigung besonderer Bedürfnisse einer haushaltsangehörigen Person oder zur Vermeidung besonderer Härten erteilt werden.
(5) Die Erteilung des Wohnberechtigungsscheins ist zu versagen, wenn diese offensichtlich nicht gerechtfertigt ist.
§ 18 Belegungsbindungen
(1) Belegungsbindungen können
1.
an den geförderten Wohnungen (unmittelbare Belegung),
2.
an diesen und an anderen Wohnungen (verbundene Belegung),
3.
nur an anderen Wohnungen (mittelbare Belegung)
begründet werden.
(2) Belegungsbindungen können in der Förderzusage als allgemeine Belegungsrechte, Benennungsrechte und Besetzungsrechte begründet werden. Ein allgemeines Belegungsrecht ist das Recht der zuständigen Stelle, von der oder dem Verfügungsberechtigten zu fordern, eine bestimmte belegungsgebundene Wohnung einer oder einem Wohnungssuchenden zu überlassen, deren oder dessen Wohnberechtigung sich aus einer Bescheinigung nach § 17 ergibt. Ein Benennungsrecht ist das Recht der zuständigen Stelle, der oder dem Verfügungsberechtigten für die Vermietung einer bestimmten belegungsgebundenen Wohnung mindestens drei Wohnungssuchende zur Auswahl zu benennen. Ein Besetzungsrecht ist das Recht der zuständigen Stelle, eine Wohnungssuchende oder einen Wohnungssuchenden zu bestimmen, der oder dem die oder der Verfügungsberechtigte eine bestimmte belegungsgebundene Wohnung zu überlassen hat.
(3) Die oder der Verfügungsberechtigte darf eine nach der Förderzusage gebundene Wohnung nur einer wohnungssuchenden Person überlassen, wenn diese ihr oder ihm vor Überlassung einen Wohnberechtigungsschein nach § 17 übergibt, mit dem sie ihre Wohnberechtigung nachweist.
(4) Besteht ein Benennungs- oder Besetzungsrecht an einer Wohnung, so darf die oder der Verfügungsberechtigte die Wohnung nur einer von der zuständigen Stelle benannten oder zugewiesenen wohnungssuchenden Person überlassen.
(5) Wenn die Inhaberin oder der Inhaber des Wohnberechtigungsscheins oder die oder der entsprechend Berechtigte aus der Wohnung ausgezogen ist, darf die oder der Verfügungsberechtigte die Wohnung den haushaltsangehörigen Personen im Sinne des § 12 nur nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zum Gebrauch überlassen. Die Wohnung darf auch ohne Übergabe eines Wohnberechtigungsscheins zum Gebrauch überlassen werden, wenn
1.
die Ehegattin oder der Ehegatte oder die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner der Inhaberin oder des Inhabers des Wohnberechtigungsscheins in der Wohnung verbleibt oder
2.
nach dem Tod der Inhaberin oder des Inhabers des Wohnberechtigungsscheins Personen nach § 563 Abs. 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in das Mietverhältnis eingetreten sind.
§ 19 Mietbindung
(1) Die Vermieterin oder der Vermieter darf Wohnraum nicht gegen eine höhere als in der Förderzusage festgelegte höchstzulässige Miete überlassen; sie ist die Miete ohne den Betrag für die Betriebskosten.
(2) Die in der Förderzusage enthaltenen Bestimmungen über die höchstzulässige Miete und das Bindungsende sind im Mietvertrag anzugeben.
(3) Die Vermieterin oder der Vermieter kann die Miete nach Maßgabe der allgemeinen mietrechtlichen Vorschriften erhöhen, jedoch nicht höher als bis zur höchstzulässigen Miete und unter Einhaltung sonstiger Bestimmungen der Förderzusage zur Mietbindung.
(4) Die Vermieterin oder der Vermieter darf neben der Miete nach Absatz 1 und den Betriebskosten eine einmalige oder sonstige Nebenleistung nur nach Maßgabe der Förderzusage fordern, sich versprechen lassen oder annehmen.
(5) Die Mieterin oder der Mieter kann sich gegenüber der Vermieterin oder dem Vermieter auf die Bestimmungen in der Förderzusage über die höchstzulässige Miete und die sonstigen Bestimmungen zur Mietbindung berufen. Hierzu hat die Vermieterin oder der Vermieter die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Erteilt die Vermieterin oder der Vermieter die Auskünfte nicht oder nur unzureichend, hat dies auf Verlangen der Mieterin oder des Mieters durch die zuständige Stelle zu erfolgen.
(6) Eine von den Absätzen 1 bis 5 abweichende mietvertragliche Vereinbarung ist unwirksam.
§ 20 Sicherung der Zweckbindung
(1) In die Förderung einbezogener Mietwohnraum darf nicht zu anderen Zwecken als zur Vermietung als Wohnraum genutzt werden und nicht länger als drei Monate leer stehen.
(2) Die zuständige Stelle genehmigt eine Ausnahme von Absatz 1
1.
zur Nutzung als Wohnraum durch die Verfügungsberechtigte oder den Verfügungsberechtigten selbst, wenn für sie oder ihn die Voraussetzungen des § 17 vorliegen, oder
2.
zum Leerstehenlassen, wenn und solange
a)
eine Sanierung oder Modernisierung vorgenommen werden soll oder
b)
eine Vermietung nicht möglich ist und auch eine Freistellung von Belegungs- und Mietbindungen nicht zu einer Vermietung führen würde.
(3) Die zuständige Stelle kann eine Ausnahmegenehmigung erteilen, wenn Wohnraum aus überwiegendem öffentlichen oder aus berechtigtem privaten Interesse anderen als Wohnzwecken zugeführt werden soll. Die Erteilung der Genehmigung kann von einer Geldleistung in angemessener Höhe oder der Einräumung von Belegungs- und Mietbindungen an gleichwertigem Wohnraum abhängig gemacht werden.
(4) Wer in die Förderung einbezogenen Wohnraum ohne Ausnahmegenehmigung nach Absatz 3 zweckentfremdet, hat die Eignung des Wohnraums für Wohnzwecke wiederherzustellen.
(5) Selbst genutztes Wohneigentum darf nur zu den in der Förderzusage genannten Zwecken genutzt werden. Absatz 2 Nr. 2 und Absätze 3 und 4 gelten entsprechend.
§ 21 Bindungsdauer
(1) Die Dauer der Belegungs- und Mietbindungen ist in der Förderzusage nach § 7 durch Festlegung einer Frist auch für den Fall vorzeitiger vollständiger Rückzahlung zu bestimmen.
(2) Für den Fall der Rückforderung wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen der Förderzusage bleiben die Belegungs- und Mietbindungen bestehen bei
1.
Darlehen nach Kündigung bis zu dem in der Förderzusage bestimmten Ende der Bindungsdauer, längstens jedoch bis zum Ablauf des zwölften Kalenderjahres nach dem Jahr der Rückzahlung,
2.
Zuschüssen längstens bis zum Ablauf des zwölften Kalenderjahres nach dem Jahr der Rückzahlung.
(3) Im Fall der Zwangsversteigerung enden die Belegungs- und Mietbindungen bei
1.
Darlehen zu dem in der Förderzusage bestimmten Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dem Kalenderjahr, in dem der Zuschlag erteilt worden ist und die aufgrund der Darlehensförderung begründeten Grundpfandrechte erloschen sind,
2.
Zuschüssen mit dem Zuschlag.
(4) Die zuständige Stelle hat auf Antrag der oder dem Verfügungsberechtigten und bei berechtigtem Interesse auch der Mieterin oder dem Mieter schriftlich Auskunft über die Dauer der Belegungs- und Mietbindungen zu geben.
§ 22 Freistellung von Belegungs- und Mietbindungen
(1) Die zuständige Stelle kann die Verfügungsberechtigte oder den Verfügungsberechtigten von den Belegungs- und Mietbindungen ganz, teilweise oder für einen bestimmten Zeitraum freistellen, wenn auch unter Berücksichtigung der Interessen der Mieterinnen und Mieter
1.
ein überwiegendes öffentliches Interesse an den Belegungs- und Mietbindungen nicht mehr besteht,
2.
ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Freistellung besteht oder
3.
ein überwiegendes berechtigtes Interesse der oder des Verfügungsberechtigten oder Dritter besteht
und die oder der Verfügungsberechtigte einen angemessenen Ausgleich leistet.
(2) Eine Freistellung von Belegungs- und Mietbindungen ist mit einem angemessenen Geldausgleich oder einer Übertragung auf eine andere, dem Förderzweck nach gleichwertige Gegenleistung zu verbinden. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 kann hiervon abgesehen werden.
(3) Ein Anspruch auf Freistellung von den Belegungs- und Mietbindungen besteht nicht.
§ 23 Übertragung von Belegungs- und Mietbindungen
(1) Die zuständige Stelle kann mit der oder dem Verfügungsberechtigten vereinbaren, dass die Belegungs- und Mietbindungen von geförderten Wohnungen (Förderwohnungen) auf andere Wohnungen (Ersatzwohnungen) der oder des Verfügungsberechtigen übergehen, wenn Förderwohnungen und Ersatzwohnungen unter Berücksichtigung des Förderzwecks gleichwertig sind.
(2) Ist die Ersatzwohnung zum Zeitpunkt des Übergangs nicht frei, so verlängert sich die Dauer der Belegungs- und Mietbindungen um sechs Jahre. Alternativ kann bei einer Übertragung von Belegungs- und Mietbindungen vereinbart werden, dass sich die Bindungsdauer um den Zeitraum verlängert, der zwischen dem Zeitpunkt der Übertragung und dem erstmaligen Einzug eines Haushalts mit Wohnberechtigungsschein liegt.
(3) Gegenstand der Vereinbarung können ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 auch Änderungen der Belegungs- und Mietbindungen, insbesondere deren Anzahl, Dauer, Art oder Höhe sein, wenn die Änderungen unter Berücksichtigung der maßgeblichen Umstände, insbesondere des Wohnwerts der Wohnungen, nicht zu einem mehr als nur unerheblichen wirtschaftlichen Vorteil der oder des Verfügungsberechtigten führen.
(4) Mit dem Zeitpunkt des Übergangs gelten die Ersatzwohnungen als gefördert im Sinne dieses Gesetzes; auf sie sind die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden. Davon unberührt bleiben zum Zeitpunkt des Übergangs bestehende Mietverhältnisse über die Ersatzwohnungen.
§ 24 Mitteilungs- und Auskunftspflichten
(1) Sobald voraussehbar ist, dass eine belegungs- oder mietgebundene Wohnung bezugsfertig oder frei wird, hat in den Fällen eines bestehenden Benennungs- oder Besetzungsrechtes die oder der Verfügungsberechtigte der zuständigen Stelle unverzüglich schriftlich den voraussichtlichen Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit oder des Freiwerdens mitzuteilen. Die oder der Verfügungsberechtigte hat binnen zwei Wochen, nachdem sie oder er den Wohnraum an eine wohnungssuchende Person überlassen hat, der zuständigen Stelle den Namen dieser Person mitzuteilen und ihr den Wohnberechtigungsschein vorzulegen.
(2) Die oder der Verfügungsberechtigte hat der zuständigen Stelle die Veräußerung von belegungs- oder mietgebundenem Wohnraum oder die Begründung von Wohneigentum an solchem unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Solange Wohnraum belegungs- oder mietgebunden ist, darf sich die Erwerberin oder der Erwerber des Wohnraums, an dem nach Überlassung an eine Mieterin oder einen Mieter Eigentum begründet worden ist, gegenüber der Mieterin oder dem Mieter auf berechtigte Interessen an der Beendigung des Mietverhältnisses im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht berufen; im Übrigen bleibt § 577 a Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unberührt.
(3) Die oder der Verfügungsberechtigte sowie die Mieterin oder der Mieter sind verpflichtet, der zuständigen Stelle auf Verlangen Auskunft zu erteilen, Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren und die Besichtigung von Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen zu gestatten, soweit dies zur Sicherung der Zweckbestimmung der Wohnungen und der sonstigen Bestimmungen der Förderzusage erforderlich ist. Durch Satz 1 wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
(4) Finanzbehörden und Arbeitgeber haben der zuständigen Stelle Auskunft über die Einkommensverhältnisse der wohnungssuchenden Personen und der Antragstellerinnen und Antragsteller auf Fördermittel zu erteilen, soweit dies zur Sicherung der Zweckbestimmungen der Wohnungen und der sonstigen Bestimmungen der Förderzusage erforderlich ist und begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben und der vorgelegten Nachweise bestehen. Vor einem Auskunftsersuchen soll der oder dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die Sicherung der Zweckbestimmung bei der Förderung von selbst genutztem Wohneigentum.
§ 25 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1.
entgegen § 18 Abs. 3 eine Wohnung einer nicht berechtigten Person zum Gebrauch überlässt,
2.
ohne Genehmigung nach § 20 Abs. 2 eine Wohnung selbst nutzt oder länger als drei Monate leer stehen lässt,
3.
ohne Genehmigung nach § 20 Abs. 3 Satz 1 eine Wohnung anderen als Wohnzwecken zuführt oder entsprechend baulich ändert,
4.
entgegen § 19 Abs. 1 eine Wohnung zum Gebrauch überlässt,
5.
entgegen § 19 Abs. 4 eine dort genannte Leistung fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, oder
6.
entgegen § 24 Abs. 2 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für selbst genutztes Wohneigentum hinsichtlich eines Verstoßes gegen die Bestimmung des § 20 Abs. 5 entsprechend.
§ 26 Maßnahmen bei Verstößen
(1) Für die Zeit, während die oder der Verfügungsberechtigte oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person vorsätzlich oder fahrlässig gegen die in § 25 Abs. 1 genannten Vorschriften verstößt, kann die zuständige Stelle für die Dauer des Verstoßes von der oder dem Verfügungsberechtigten Geldleistungen bis zu monatlich 5,00 Euro je Quadratmeter Wohnfläche des Wohnraums, auf die sich der Verstoß bezieht, erheben. Die Bemessung der Geldleistung erfolgt im Übrigen nach dem Wohnwert und der Schwere des Verstoßes. Die eingezogenen Geldleistungen sind durch die zuständige Stelle für Maßnahmen nach diesem Gesetz einzusetzen.
(2) Absatz 1 gilt für selbst genutztes Wohneigentum hinsichtlich eines Verstoßes gegen die Bestimmung des § 20 Abs. 5 entsprechend.
§ 27 Gleichstellungen
(1) Der oder dem Verfügungsberechtigten steht eine von ihr oder ihm beauftragte Person gleich.
(2) Die für Mietwohnraum geltenden Vorschriften gelten entsprechend für Genossenschaftswohnraum.
Teil 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 28 Zuständigkeiten
Das für die soziale Wohnraumförderung zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Stellen zu bestimmen.
§ 29 Datenschutz
Soweit dies zur Sicherung der Zweckbestimmung von Wohnraum und der sonstigen Bestimmungen der Förderzusage erforderlich ist, erhebt, verarbeitet und nutzt die zuständige Stelle nach den Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes Daten über den Wohnraum, seine Nutzung, die Gegenleistungen, die oder den Verfügungsberechtigten und die Parteien des Mietvertrages.
§ 30 Übergangsbestimmungen
(1) Auf Wohnraum, der nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz in der Fassung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2137) in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung oder nach dem Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376) in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung gefördert worden ist, sind die bisherigen Bestimmungen weiter anzuwenden, soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 richten sich
1.
die Bestimmung der Einkommensgrenzen nach § 13,
2.
die Einkommensermittlung nach den §§ 14 bis 16,
3.
die Erteilung von Wohnberechtigungsscheinen nach § 17,
4.
die Sicherung der Zweckbindung nach § 20,
5.
die Freistellung und Änderung von Belegungs- und Mietbindungen nach den §§ 22 und 23
dieses Gesetzes.
(3) Soweit die Vorschriften des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen in der Fassung vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2414) in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden sind, finden für eine Neuveranlagung die §§ 13 bis 16 dieses Gesetzes Anwendung.
§ 31 Ersetzung von Bundesrecht
Dieses Gesetz ersetzt in Rheinland-Pfalz das Wohnraumförderungsgesetz vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376) in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung gemäß Artikel 125 a Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes.
§ 32 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
Mainz, den 22. November 2013
Die Ministerpräsidentin Malu Dreyer
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