Verordnung über die Dienst- und Reisekostenaufwandsentschädigung für ehrenamtliche Feuerwehrangehörige, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden (Feuerwehrdienst- und Reisekostenaufwandsentschädigungsverordnung - FwDRAVO) Vom 18. Dezember 2012
Verordnung über die Dienst- und Reisekostenaufwandsentschädigung für ehrenamtliche Feuerwehrangehörige, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden (Feuerwehrdienst- und Reisekostenaufwandsentschädigungsverordnung - FwDRAVO) Vom 18. Dezember 2012
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2020 bis 31.12.2030
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 13. August 2020 (GVBl. S. 563) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über die Dienst- und Reisekostenaufwandsentschädigung für ehrenamtliche Feuerwehrangehörige, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden (Feuerwehrdienst- und Reisekostenaufwandsentschädigungsverordnung - FwDRAVO) vom 18. Dezember 2012 | 01.01.2013 bis 31.12.2030 |
Eingangsformel | 01.01.2013 bis 31.12.2030 |
§ 1 - Dienstaufwandsentschädigung | 01.10.2020 bis 31.12.2030 |
§ 2 - Reisekostenaufwandsentschädigung | 01.10.2020 bis 31.12.2030 |
§ 3 - Aufwandsentschädigungspauschalen für Vertretungspersonen | 01.10.2020 bis 31.12.2030 |
§ 4 - Dienstaufwandsentschädigung für besondere Dienstleistungen | 01.10.2020 bis 31.12.2030 |
§ 5 - Höhere Aufwandsentschädigungen | 01.10.2020 bis 31.12.2030 |
§ 6 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 01.10.2020 bis 31.12.2030 |
Anlage 1 - Monatliche Dienstaufwandsentschädigungspauschalen für Wehrführerinnen und Wehrführer, Gemeindebrandinspektorinnen und Gemeindebrandinspektoren, Stadtbrandinspektorinnen und Stadtbrandinspektoren sowie die Sprecherinnen und Sprecher der aktiven ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen in Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnerinnen und Einwohnern | 01.10.2020 bis 31.12.2030 |
Anlage 2 - Monatliche Dienstaufwandsentschädigungspauschalen für Kreisbrandinspektorinnen und Kreisbrandinspektoren, Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeister als Vertretungspersonen der Kreisbrandinspektorinnen und Kreisbrandinspektoren sowie Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeister und Kreisjugendfeuerwehrwartinnen und Kreisjugendfeuerwehrwarte | 01.10.2020 bis 31.12.2030 |
Anlage 3 - Monatliche Reisekostenaufwandsentschädigungspauschalen | 01.10.2020 bis 31.12.2030 |
Aufgrund des § 69 Nr. 2 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes in der Fassung vom 3. Dezember 2010 (GVBl. I S. 502) verordnet der Minister des Innern und für Sport:
§ 1 Dienstaufwandsentschädigung
(1) Wehrführerinnen und Wehrführer, Gemeindebrandinspektorinnen und Gemeindebrandinspektoren, Stadtbrandinspektorinnen und Stadtbrandinspektoren sowie die Sprecherinnen und Sprecher der aktiven ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen in Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnerinnen und Einwohnern erhalten eine Dienstaufwandsentschädigungspauschale nach Anlage 1. Leiterinnen und Leiter von Gemeinde- oder Stadtjugendfeuerwehren, Jugendfeuerwehrwartinnen und Jugendfeuerwehrwarte von Orts- oder Stadtteilen sowie die dort tätigen Leiterinnen und Leiter von Kindergruppen, soweit sie berufen worden sind, erhalten eine Dienstaufwandsentschädigungspauschale in Höhe von 50 Prozent nach Anlage 1. Kreisbrandinspektorinnen und Kreisbrandinspektoren, Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeister sowie Kreisjugendfeuerwehrwartinnen und Kreisjugendfeuerwehrwarte erhalten eine Dienstaufwandsentschädigungspauschale nach Anlage 2.
(2) Gerätewartinnen und Gerätewarte, Leiterinnen und Leiter von Gemeinde- oder Stadtkinderfeuerwehren, Kreiskinderfeuerwehrwartinnen und Kreiskinderfeuerwehrwarte, Brandschutzerzieherinnen und Brandschutzerzieher sowie die Sprecherinnen und Sprecher der aktiven ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen in Gemeinden mit bis zu 50 000 Einwohnerinnen und Einwohnern erhalten eine Dienstaufwandsentschädigungspauschale, deren Höhe in das Ermessen der Kommune gestellt wird.
(3) Nimmt eine Person gleichzeitig mehrere der in Abs. 2 oder in Anlage 1 oder 2 genannten Ämter wahr, so ist es in das Ermessen der Kommune gestellt, die Dienstaufwandsentschädigungspauschale entweder nach dem Amt mit dem jeweils höchsten Entschädigungssatz oder für die jeweils wahrgenommenen Ämter zu zahlen.
(4) Mit der Dienstaufwandsentschädigungspauschale sind nur die üblichen Aufwendungen abgegolten, die mit der Wahrnehmung des Amtes verbunden sind. Hierzu zählen insbesondere Aufwendungen für die gelegentliche Inanspruchnahme privater Räume und Einrichtungsgegenstände sowie die Nutzung privater Arbeitsmittel zu dienstlichen Zwecken. Darüber hinausgehende nachgewiesene Aufwendungen sowie notwendige bare Auslagen sind auf Antrag in tatsächlich entstandener Höhe zu erstatten.
(5) Die Dienstaufwandsentschädigungspauschale wird von Beginn des Kalendermonats an gewährt, in dem das Amt angetreten worden ist. Sie ist im Voraus jeweils zu Beginn des Kalendermonats zu zahlen. Der Anspruch endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die berechtigte Person aus ihrem Amt ausscheidet.
(6) Der Anspruch auf Zahlung der Pauschale entfällt, wenn das Amt ununterbrochen länger als zwei Kalendermonate nicht ausgeübt wird, für die über zwei Kalendermonate hinausgehende Zeit. Bei Wiederaufnahme der Amtstätigkeit gilt Abs. 5 Satz 1 entsprechend.
§ 2 Reisekostenaufwandsentschädigung
(1) Den in § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2 genannten Personen sind auf Antrag die nachgewiesenen Reisekosten nach den Vorschriften des Hessischen Reisekostengesetzes vom 9. Oktober 2009 (GVBl. I S. 397), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2017 (GVBl. S. 114), zu erstatten.
(2) Die in § 1 Abs. 1 Satz 3 genannten Personen erhalten eine Reisekostenaufwandsentschädigungspauschale nach Anlage 3. Mit der Reisekostenaufwandsentschädigungspauschale sind die Tage- und Übernachtungsgelder für Dienstreisen innerhalb des Kreisgebietes abgegolten. Darüber hinaus sind auf Antrag die nachgewiesenen sonstigen Reisekosten nach den Vorschriften des Hessischen Reisekostengesetzes zu erstatten.
(3) Nimmt eine Person gleichzeitig mehrere der in Anlage 3 genannten Ämter wahr, so ist es in das Ermessen der Kommune gestellt, die Reisekostenaufwandsentschädigungspauschale entweder nach dem Amt mit dem jeweils höchsten Entschädigungssatz oder für die jeweils wahrgenommenen Ämter zu zahlen.
(4) Die Reisekostenaufwandsentschädigungspauschale ist nachträglich jeweils am Ende des Kalendermonats fällig. § 1 Abs. 5 Satz 1 und 3 gilt entsprechend.
(5) Kann die berechtigte Person ihr Amt an mehr als zehn, aber weniger als zwanzig Kalendertagen im Monat nicht ausüben, so wird nur die halbe Reisekostenaufwandsentschädigungspauschale gewährt. Wird das Amt an weniger als elf Tagen im Monat ausgeübt, entfällt die Zahlung für den laufenden Kalendermonat.
§ 3 Aufwandsentschädigungspauschalen für Vertretungspersonen
(1) Personen, die die in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Personen vertreten, haben Anspruch auf 50 Prozent der Dienstaufwandsentschädigungspauschale nach Anlage 1. § 1 Abs. 3 bis 6 gilt entsprechend.
(2) Personen, die die in § 1 Abs. 1 Satz 2 genannten Personen vertreten, haben Anspruch auf 25 Prozent der Dienstaufwandsentschädigungspauschale nach Anlage 1. § 1 Abs. 3 bis 6 gilt entsprechend.
(3) Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeister, die Kreisbrandinspektorinnen und Kreisbrandinspektoren vertreten, haben Anspruch auf die Aufwandsentschädigungspauschalen nach Anlagen 2 und 3. § 1 Abs. 3 bis 6 und § 2 Abs. 3 bis 5 gelten entsprechend.
(4) Stellvertretende Kreisjugendfeuerwehrwartinnen und stellvertretende Kreisjugendfeuerwehrwarte haben Anspruch auf 50 Prozent der Aufwandsentschädigungspauschalen nach Anlage 2 und 3. § 1 Abs. 3 bis 6 und § 2 Abs. 3 bis 5 gelten entsprechend.
(5) Soweit sie berufen worden sind, haben stellvertretende Leiterinnen und stellvertretende Leiter von Gemeinde- oder Stadtkinderfeuerwehren sowie stellvertretende Kreiskinderfeuerwehrwartinnen und stellvertretende Kreiskinderfeuerwehrwarte Anspruch auf 50 Prozent der Dienstaufwandsentschädigungspauschale nach § 1 Abs. 2.
(6) Nimmt eine Vertretungsperson die Vertretung ununterbrochen länger als zwei Kalendermonate wahr, hat sie ab dem dritten Kalendermonat für den weiteren Zeitraum ihrer Vertretung Anspruch auf Zahlung der vollen Aufwandsentschädigung.
§ 4 Dienstaufwandsentschädigung für besondere Dienstleistungen
Werden Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr für andere als in den §§ 1 und 3 genannte Funktionen für einen Zeitraum zu Dienstleistungen, die erheblich über die zeitliche Inanspruchnahme des üblichen allgemeinen Dienstes in der Freiwilligen Feuerwehr hinausgehen, herangezogen, hat der Aufgabenträger für den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe nach Anhörung der Leiterin oder des Leiters der Gemeindefeuerwehr eine angemessene Dienstaufwandsentschädigung zu zahlen.
§ 5 Höhere Aufwandsentschädigungen
Die Erstattung höherer als der in den Anlagen 1 bis 3 genannten Mindestpauschalbeträge liegt im pflichtgemäßen Ermessen der erstattungspflichtigen Aufgabenträger für den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe.
§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft.
Anlage 1
Monatliche Dienstaufwandsentschädigungspauschalen für Wehrführerinnen und Wehrführer, Gemeindebrandinspektorinnen und Gemeindebrandinspektoren, Stadtbrandinspektorinnen und Stadtbrandinspektoren sowie die Sprecherinnen und Sprecher der aktiven ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen in Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnerinnen und Einwohnern
Einwohnerzahl der Gemeinde bzw. des Orts- oder Stadtteils | Dienstaufwandsentschädigungspauschalen monatlich |
bis 1 000 | 60 Euro |
von 1 001 bis 3 000 | 80 Euro |
von 3 001 bis 6 000 | 90 Euro |
von 6 001 bis 10 000 | 120 Euro |
von 10 001 bis 15 000 | 155 Euro |
von 15 001 bis 20 000 | 180 Euro |
von 20 001 bis 35 000 | 195 Euro |
von 35 001 bis 50 000 | 230 Euro |
über 50 000 | 250 Euro |
Die Dienstaufwandsentschädigungspauschalen erhöhen sich für die Leiterinnen und Leiter der Gemeindefeuerwehren monatlich nach der
Anzahl der Orts- und Stadtteilfeuerwehren | um |
4 bis 8 | 20 Euro |
9 bis 12 | 35 Euro |
mehr als 12 | 50 Euro |
Anlage 2
Monatliche Dienstaufwandsentschädigungspauschalen für Kreisbrandinspektorinnen und Kreisbrandinspektoren, Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeister als Vertretungspersonen der Kreisbrandinspektorinnen und Kreisbrandinspektoren sowie Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeister und Kreisjugendfeuerwehrwartinnen und Kreisjugendfeuerwehrwarte
Amt | Dienstaufwandsentschädigungspauschalen monatlich |
Kreisbrandinspektorinnen und Kreisbrandinspektoren | 500 Euro |
Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeister als Vertretungspersonen der Kreisbrandinspektorinnen und Kreisbrandinspektoren | 250 Euro |
Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeister, Kreisjugendfeuerwehrwartinnen und Kreisjugendfeuerwehrwarte | 130 Euro |
Anlage 3
Monatliche Reisekostenaufwandsentschädigungspauschalen
Amt | Landkreise | ||
Groß-Gerau Hochtaunus Main-Taunus Odenwald Offenbach | Bergstraße Darmstadt-Dieburg Gießen Hersfeld-Rotenburg Lahn-Dill Limburg-Weilburg Rheingau-Taunus Werra-Meißner | Fulda Main-Kinzig Kassel Marburg-Biedenkopf Schwalm-Eder Vogelsberg Waldeck-Frankenberg Wetterau | |
Kreisbrandinspektorinnen und Kreisbrandinspektoren | 220 Euro | 260 Euro | 305 Euro |
Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeister als Vertretungspersonen der Kreisbrandinspektorinnen und Kreisbrandinspektoren | 130 Euro | 150 Euro | 175 Euro |
Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeister, Kreisjugendfeuerwehrwartinnen und Kreisjugendfeuerwehrwarte | 60 Euro | 65 Euro | 80 Euro |
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