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Verordnung über den Beirat zur Feststellung der Repräsentativität von Tarifverträgen und deren entgeltrelevanter Bestandteile Vom 29. September 2015

Verordnung über den Beirat zur Feststellung der Repräsentativität von Tarifverträgen und deren entgeltrelevanter Bestandteile Vom 29. September 2015
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 19.09.2020 bis 31.12.2027
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 7. September 2020 (GVBl. S. 586)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über den Beirat zur Feststellung der Repräsentativität von Tarifverträgen und deren entgeltrelevanter Bestandteile vom 29. September 201517.10.2015 bis 31.12.2027
Eingangsformel17.10.2015 bis 31.12.2027
§ 1 - Zusammensetzung, Amtsperiode, Bestellung17.10.2015 bis 31.12.2027
§ 2 - Geschäftsstelle und Geschäftsordnung17.10.2015 bis 31.12.2027
§ 3 - Verfahren und Beschlussfassung19.09.2020 bis 31.12.2027
§ 4 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten19.09.2020 bis 31.12.2027
Aufgrund des § 4 Abs. 7 Satz 2 des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 354) verordnet der Minister für Soziales und Integration im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung:

§ 1 Zusammensetzung, Amtsperiode, Bestellung

(1) Der Beirat nach § 4 Abs. 7 Satz 1 des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes setzt sich zusammen aus jeweils einer Vertreterin oder einem Vertreter
1.
des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Hessen e.V. (KAV),
2.
des Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbandes der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister e.V. (AgvMoVe),
3.
des Landesverbandes Hessischer Omnibusunternehmer e.V. (LHO),
4.
der Hessischen Landesbahn GmbH (HLB),
5.
der Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG),
6.
der Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL),
7.
der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di),
8.
der dbb beamtenbund und tarifunion (dbb).
Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie wählen alternierend aus dem Kreis der Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitgeberverbände und dem Kreis der Vertreterinnen und Vertretern der Gewerkschaften jeweils für zwei Jahre eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden.
(2) Die Amtsperiode beträgt vier Jahre.
(3) Das für das Tarifwesen zuständige Ministerium bestellt die Mitglieder auf Grundlage der Vorschläge der in Abs. 1 Satz 1 genannten Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften. Es soll auf eine paritätische Besetzung des Beirats mit Frauen und Männern hinwirken. Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu bestellen. Die wiederholte Bestellung ist zulässig. Scheidet ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied vorzeitig aus, ist für die restliche Amtsperiode ein Ersatzmitglied zu bestellen. Nach Ablauf einer Amtsperiode führen die Mitglieder ihre Aufgaben weiter bis zur Bestellung der Mitglieder der nächsten Amtsperiode.
(4) Das für das Tarifwesen zuständige Ministerium und das für den öffentlichen Personennahverkehr zuständige Ministerium können in den Beirat jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter entsenden. Diese können beratend im Beirat mitwirken; sie sind nicht stimmberechtigt.

§ 2 Geschäftsstelle und Geschäftsordnung

(1) Bei dem für das Tarifwesen zuständigen Ministerium wird die Geschäftsstelle des Beirats errichtet. Die Geschäftsführung übernimmt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des für das Tarifwesen zuständigen Ministeriums.
(2) Der Beirat gibt sich mit Mehrheitsbeschluss der Mitglieder eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung soll die Verfahrensweise zur Durchführung der Sitzungen regeln. Sie bedarf der Genehmigung des für das Tarifwesen zuständigen Ministeriums.

§ 3 Verfahren und Beschlussfassung

(1) Das für das Tarifwesen zuständige Ministerium beruft den Beirat bei Bedarf oder auf Verlangen von mindestens drei Mitgliedern, mindestens jedoch einmal jährlich, zur Sitzung ein. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. Mit der Ladung in Textform wird die Tagesordnung mitgeteilt.
(2) Die Sitzungen des Beirates sind nicht öffentlich. Der Geschäftsführung nach § 2 Abs.1 Satz 2 und den beratenden Vertreterinnen und Vertretern nach § 1 Abs. 4 Satz 1 ist die Anwesenheit gestattet. Die oder der Vorsitzende kann auf Vorschlag von mindestens vier Mitgliedern Sachverständigen die Teilnahme an den Sitzungen gestatten. Die Sachverständigen erhalten eine Vergütung nach Maßgabe des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222).
(3) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder und die oder der Vorsitzende anwesend sind.
(4) Die Feststellung nach § 4 Abs. 7 Satz 1 des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes erfolgt durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Der Beschluss ist schriftlich niederzulegen.

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.
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