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Landesgesetz über die Bildung der neuen Verbandsgemeinde Thaleischweiler-Fröschen - Wallhalben Vom 20. Dezember 2013

Landesgesetz über die Bildung der neuen Verbandsgemeinde Thaleischweiler-Fröschen - Wallhalben Vom 20. Dezember 2013
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesgesetz über die Bildung der neuen Verbandsgemeinde Thaleischweiler-Fröschen - Wallhalben vom 20. Dezember 201331.12.2013
Eingangsformel31.12.2013
§ 131.12.2013
§ 231.12.2013
§ 331.12.2013
§ 431.12.2013
§ 531.12.2013
§ 631.12.2013
§ 731.12.2013
§ 831.12.2013
§ 931.12.2013
§ 1031.12.2013
§ 1131.12.2013
§ 1231.12.2013
§ 1331.12.2013
§ 1431.12.2013
§ 1531.12.2013
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Die Verbandsgemeinden Thaleischweiler-Fröschen und Wallhalben werden zum 1. Juli 2014 aufgelöst. Aus ihren Ortsgemeinden wird zum 1. Juli 2014 eine neue Verbandsgemeinde gebildet.

§ 2

Die neue Verbandsgemeinde führt vorläufig den Namen Thaleischweiler-Fröschen - Wallhalben. Das fachlich zuständige Ministerium wird innerhalb eines Jahres nach der Gebietsänderung den endgültigen Namen der neuen Verbandsgemeinde festlegen. Der Sitz der neuen Verbandsgemeinde ist Thaleischweiler-Fröschen.

§ 3

Der Verbandsgemeinderat und die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der Verbandsgemeinde Thaleischweiler-Fröschen - Wallhalben werden am Tage der allgemeinen Kommunalwahlen im Jahr 2014 gewählt. Eine etwaige Stichwahl zur Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Thaleischweiler-Fröschen - Wallhalben findet am 14. Tage nach der ersten Wahl statt. Für die Vorbereitung und die Durchführung der Wahlen ist das gemeinsame Gebiet der Verbandsgemeinden Thaleischweiler-Fröschen und Wallhalben maßgeblich. Die Wahlzeit des neuen Verbandsgemeinderates Thaleischweiler-Fröschen - Wallhalben beginnt am 1. Juli 2014. Die Wahlzeiten der bisherigen Verbandsgemeinderäte der Verbandsgemeinden Thaleischweiler-Fröschen und Wallhalben enden mit Ablauf des 30. Juni 2014.

§ 4

(1) Die Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger der Verbandsgemeinden Thaleischweiler-Fröschen und Wallhalben richtet sich nach § 27 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in Verbindung mit den §§ 16 bis 19 des Beamtenstatusgesetzes und § 40LBG.
(2) Nach der Bildung der neuen Verbandsgemeinde Thaleischweiler-Fröschen - Wallhalben zum 1. Juli 2014 führen die bei den bisherigen Dienststellen gebildeten Personalräte die Geschäfte bis zur Neuwahl des bei der Verwaltung der Verbandsgemeinde Thaleischweiler-Fröschen - Wallhalben zu bildenden Personalrats, längstens bis zum 31. Dezember 2014, gemeinsam fort.

§ 5

Spätestens sechs Monate nach der Gebietsänderung werden eine Wehrleiterin oder ein Wehrleiter sowie ihre oder seine Vertretung gewählt, auf die Dauer von zehn Jahren bestellt und zu Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamten ernannt. Die Wahlen erfolgen durch die Wehrführerinnen und Wehrführer in den Ortsgemeinden der neuen Verbandsgemeinde. Die Wehrleiterin oder der Wehrleiter der bisherigen Verbandsgemeinde Thaleischweiler-Fröschen und ihre oder seine Vertretung bleiben bis zur Bestellung und Ernennung der Wehrleiterin oder des Wehrleiters der neuen Verbandsgemeinde und ihrer oder seiner Vertretung in ihren Funktionen für das Gebiet der bisherigen Verbandsgemeinde Thaleischweiler-Fröschen; Entsprechendes gilt für die Wehrleiterin oder den Wehrleiter der bisherigen Verbandsgemeinde Wallhalben und ihre oder seine Vertretung in Bezug auf das Gebiet der bisherigen Verbandsgemeinde Wallhalben.

§ 6

Für die Verbandsgemeinden Thaleischweiler-Fröschen und Wallhalben ist jeweils eine Schlussbilanz zum 30. Juni 2014 aufzustellen. Für die Verbandsgemeinde Thaleischweiler-Fröschen - Wallhalben ist eine Eröffnungsbilanz zum 1. Juli 2014 aufzustellen.

§ 7

(1) Die Haushaltssatzungen mit den Haushaltsplänen der bisherigen Verbandsgemeinden Thaleischweiler-Fröschen und Wallhalben für das Haushaltsjahr 2014 gelten bis zum 31. Dezember 2014 fort. Bis dahin kann die Verbandsgemeinde Thaleischweiler-Fröschen - Wallhalben für die bisherigen Verbandsgemeinden Thaleischweiler-Fröschen und Wallhalben Nachtragshaushaltssatzungen mit Nachtragshaushaltsplänen erlassen.
(2) Die Kassen gemäß § 68 Abs. 4 und den §§ 106 und 107 der Gemeindeordnung (GemO) der bisherigen Verbandsgemeinden Thaleischweiler-Fröschen und Wallhalben können bis zum 31. Dezember 2014 fortgeführt werden. Zwischen den Kassen sind Forderungen und Verbindlichkeiten grundsätzlich zu verzinsen; Entsprechendes gilt innerhalb der Verbandsgemeindekassen für Forderungen und Verbindlichkeiten von Ortsgemeinden. Für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2014 bestimmt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der Verbandsgemeinde Thaleischweiler-Fröschen - Wallhalben einen einheitlichen Zinssatz.

§ 8

(1) Die Verwaltung der Verbandsgemeinde Thaleischweiler-Fröschen - Wallhalben hat jeweils die Abschlüsse gemäß den §§ 108 und 109 GemO der bisherigen Verbandsgemeinden Thaleischweiler-Fröschen und Wallhalben für das Haushaltsjahr 2014 aufzustellen.
(2) Für die ersten Abschlüsse der neuen Verbandsgemeinde Thaleischweiler-Fröschen - Wallhalben zum 31. Dezember 2015 sind die Buchwerte aus den Schlussbilanzen der bisherigen Verbandsgemeinden Thaleischweiler-Fröschen und Wallhalben zum 30. Juni 2014 unverändert zu übernehmen und fortzuführen.
(3) Der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Thaleischweiler-Fröschen - Wallhalben hat einen Rechnungsprüfungsausschuss zu bilden, dem die nach den Absätzen 1 und 2 aufzustellenden Abschlüsse zur Prüfung vorzulegen sind.

§ 9

(1) Für die Gewährung von Schlüsselzuweisungen und Investitionsschlüsselzuweisungen nach den Bestimmungen des Landesfinanzausgleichgesetzes sind im Jahr 2014 die Verhältnisse zum 1. Januar 2014 maßgebend. Die Zuweisungen sind auch nach dem 1. Juli 2014 entsprechend in den Haushalten der bisherigen Verbandsgemeinden Thaleischweiler-Fröschen und Wallhalben zu vereinnahmen.
(2) Absatz 1 gilt für die zu leistenden und zu erhebenden Umlagen sinngemäß. Die Verbandsgemeinde Thaleischweiler-Fröschen - Wallhalben kann die Umlagesätze der Verbandsgemeindeumlagen auch im Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2014 neu festsetzen.
(3) Für die Gewährung von Schlüsselzuweisungen und Investitionsschlüsselzuweisungen nach den Bestimmungen des Landesfinanzausgleichsgesetzes im Jahr 2015 gilt die Summe der Einwohnerzahlen der bisherigen Verbandsgemeinden Thaleischweiler-Fröschen und Wallhalben zum 30. Juni 2014 als Einwohnerzahl der Verbandsgemeinde Thaleischweiler-Fröschen - Wallhalben.

§ 10

Aufwendungen und Erträge sowie Einzahlungen und Auszahlungen der Verbandsgemeinde Thaleischweiler-Fröschen - Wallhalben sind bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend den zum 30. Juni 2013 nach den melderechtlichen Vorschriften unter Anwendung des landeseinheitlichen Verfahrens für das Meldewesen ermittelten Einwohnerzahlen mit Hauptwohnung auf die Haushalte der bisherigen Verbandsgemeinden Thaleischweiler-Fröschen und Wallhalben aufgeteilt zu buchen. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der Verbandsgemeinde Thaleischweiler-Fröschen - Wallhalben kann eine davon abweichende Regelung treffen. Die §§ 98 und 100 GemO bleiben unberührt.

§ 11

Die Verbandsgemeinde Thaleischweiler-Fröschen - Wallhalben hat innerhalb von fünf Jahren nach der Gebietsänderung einen Flächennutzungsplan für ihr Gebiet aufzustellen. Die Flächennutzungspläne der bisherigen Verbandsgemeinden Thaleischweiler-Fröschen und Wallhalben gelten für deren bisherige Gebiete fort, bis der Flächennutzungsplan für das Gebiet der Verbandsgemeinde Thaleischweiler-Fröschen - Wallhalben wirksam wird.

§ 12

Eine kommunale Vereinbarung über Näheres im Zusammenhang mit der Bildung der neuen Verbandsgemeinde Thaleischweiler-Fröschen - Wallhalben bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

§ 13

Soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes geregelt ist, gilt ergänzend das Landesgesetz über die Grundsätze der Kommunal- und Verwaltungsreform.

§ 14

Das Gerichtsorganisationsgesetz vom 5. Oktober 1977 (GVBl. S. 333), zuletzt geändert durch § 20 des Gesetzes vom 22. November 2013 (GVBl. S. 479), durch § 22 des Gesetzes vom 22. November 2013 (GVBl. S. 482), durch § 20 des Gesetzes vom 22. November 2013 (GVBl. S. 486), durch Artikel 1 § 22 des Gesetzes vom 22. November 2013 (GVBl. S. 489) und durch § 19 des Gesetzes vom 22. November 2013 (GVBl. S. 494), BS 300-1, wird wie folgt geändert:
§ 6 Abs. 2 Nr. 8 wird wie folgt geändert:
1.
In Buchstabe b wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt, wird der Verbandsgemeindename „ ,Thaleischweiler-Fröschen“ gestrichen und werden nach dem Verbandsgemeindenamen „Waldfischbach-Burgalben“ die Worte „sowie die Ortsgemeinden Höheischweiler, Höhfröschen, Maßweiler, Nünschweiler, Petersberg, Reifenberg, Rieschweiler-Mühlbach und Thaleischweiler-Fröschen“ eingefügt.
2.
In Buchstabe c werden die Worte „sowie die Verbandsgemeinden Wallhalben und“ durch die Worte „ ,die Verbandsgemeinde“ ersetzt und werden nach dem Verbandsgemeindenamen „Zweibrücken-Land“ die Worte „sowie die Ortsgemeinden Biedershausen, Herschberg, Hettenhausen, Knopp-Labach, Krähenberg, Obernheim-Kirchenarnbach, Saalstadt, Schauerberg, Schmitshausen, Wallhalben, Weselberg und Winterbach (Pfalz)“ eingefügt.

§ 15

Es treten in Kraft:
1.
§ 14 am 1. Juli 2014,
2.
das Gesetz im Übrigen am Tage nach der Verkündung.
Mainz, den 20. Dezember 2013 Die Ministerpräsidentin Malu Dreyer
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