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Landesgesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften Vom 5. Oktober 1993

Landesgesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften Vom 5. Oktober 1993
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20.12.2013 (GVBl. S. 533)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesgesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 5. Oktober 199301.10.2001
Artikel 1 bis 601.10.2001
Artikel 7 - Übergangsbestimmungen01.01.2014
Artikel 801.10.2001
Artikel 9 - Inkrafttretens- und Aufhebungsbestimmungen01.10.2001

Artikel 1 bis 6

(Änderungsbestimmungen)

Artikel 7 Übergangsbestimmungen

(1) Für die nach Maßgabe des Artikels 143 d der Verfassung für Rheinland-Pfalz im Amt verbleibenden Bürgermeister und Landräte gelten die ihr Amt betreffenden bisherigen Bestimmungen der Gemeindeordnung, der Landkreisordnung und des Artikels 5 des Landesgesetzes zur Änderung der Landkreisordnung für Rheinland-Pfalz vom 7. Dezember 1990 (GVBl. S. 326) weiter. Dies gilt auch für eine bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende hauptamtliche Personalunion.
(2) In Landkreisen, in denen ein staatlicher Landrat im Amt ist, hat der Vorsitzende des Kreistags oder eines Ausschusses abweichend von § 29 Abs. 3 oder § 40 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit § 29 Abs. 3 LKO nur Stimmrecht, soweit er gewähltes Kreistagsmitglied ist.
(3) In der Zeit vom Inkrafttreten dieser Bestimmung bis zu dem Tag vor dem Tag der nächsten Kommunalwahlen finden Wahlen von Bürgermeistern und Landräten nicht statt.
(4) Am Tag der nächsten Kommunalwahlen findet die Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters oder Landrats statt, wenn
1.
nach den bisherigen Bestimmungen die Wahl des Nachfolgers durch den Gemeinderat oder Kreistag bis zu dem Tag erforderlich gewesen wäre, der drei Monate vor dem Tag der nächsten Kommunalwahlen liegt, oder
2.
die Amtszeit des Amtsinhabers vor dem 1. Januar 1995 endet.
(5)
(aufgehoben)
(6) Aufgaben, die nach den bisherigen Bestimmungen der Kreisverwaltung als untere Behörde der allgemeinen Landesverwaltung übertragen sind, nimmt der Landkreis mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als Auftragsangelegenheiten wahr; ausgenommen sind die in § 55 Abs. 2 LKO bezeichneten Angelegenheiten. Das Ministerium des Innern und für Sport kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit den Ministerien, deren Geschäftsbereich berührt wird, alle bis zum 12. Juni 1994 erlassenen Landesverordnungen, die die Zuständigkeit der Kreisverwaltung als untere Behörde der allgemeinen Landesverwaltung begründen, entsprechend anpassen.
(7) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes endet die Bestellung der leitenden staatlichen Beamten. Die Bestellung und die Aufgaben der leitenden kommunalen Beamten nach Maßgabe des Artikels 5 Abs. 8 des Landesgesetzes zur Änderung der Landkreisordnung für Rheinland-Pfalz vom 7. Dezember 1990 (GVBl. S. 326) bleiben unberührt.
(8) Soweit in den Gemeinden und Landkreisen wegen der Bestimmungen der Artikel 1 und 2 die Hauptsatzung zu ändern ist, hat die Änderung bis zum 30. September 1994 zu erfolgen.
(9) Die Landkreise sind verpflichtet, die bisher für die Aufgaben der Kreisverwaltung als untere Behörde der allgemeinen Landesverwaltung vom Land gestellten Beamten und Angestellten mit deren Zustimmung zum 1. Januar 1995 in ihren Dienst zu übernehmen. Sie haben rechtzeitig alle dafür erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen.
(10) Zur pauschalen Abgeltung der Kosten, die den Landkreisen durch die Besoldung des Landrats und durch die Übernahme der unmittelbaren Landesbeamten und Angestellten nach Absatz 9 entstehen, erhalten die Landkreise außerhalb des Finanzausgleichs vom Land
1.
für die Besoldung des Landrats jährlich das 12-Fache der Dienstbezüge (§ 3 Abs. 1 des Landesbesoldungsgesetzes - LBesG -), die einem Beamten der Besoldungsgruppe B 5 mit Familienzuschlage nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 (ein Kind) und Satz 2 LBesG im Monat Juni des jeweiligen Jahres zustehen, zuzüglich einer Versorgungslastenpauschale in Höhe des Vomhundertsatzes der Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festsetzung der nach dem Landesgebührengesetz zu erhebenden Verwaltungs- und Benutzungsgebühren,
2.
für die Übernahme der unmittelbaren Landesbeamten und Angestellten nach Absatz 9 sowie für die am 1. Januar 1995 bei der Kreisverwaltung freien oder danach frei werdenden oder wegfallenden Planstellen des Landeshaushalts Pauschbeträge für die Personalkosten zuzüglich einer Versorgungslasten-, Personalnebenkosten- und Beihilfenpauschale nach Maßgabe der Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festsetzung der nach dem Landesgebührengesetz zu erhebenden Verwaltungs- und Benutzungsgebühren; ab dem Haushaltsjahr 2014 sind die Richtwerte in der zum 21. Februar 2013 geltenden Fassung (MinBl. 2013 S. 137) anzuwenden.
(11) Der Anspruch des Landkreises gegen das Land nach dem bisherigen § 48 Abs. 2 Satz 5 LKO auf Erstattung von Aufwendungen infolge der Wahrnehmung von Aufgaben der Kreisverwaltung als untere Behörde der allgemeinen Landesverwaltung erstreckt sich auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Fälle, in denen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
1.
die die Aufwendungen verursachende Maßnahme oder Handlung durchgeführt oder ein auf eine Maßnahme gerichtetes Verwaltungsverfahren im Sinne des § 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes eingeleitet worden ist oder
2.
bei mehreren in einem Fall erforderlichen Maßnahmen mindestens eine dem bisherigen § 48 Abs. 2 Satz 5 LKO unterfallende Maßnahme durchgeführt oder veranlaßt worden ist oder
3.
der auf Unterlassen beruhende Anspruch eines Dritten entstanden ist.
Erstattungsfähig sind im Falle des Satzes 1 Nr. 2 die Aufwendungen für alle Maßnahmen, die die Kreisverwaltung bis zum 31. Dezember 1995 durchführt oder einleitet. Ansprüche auf Erstattung von Aufwendungen sind gegenüber dem Land bis zum 30. Juni 1996 geltend zu machen. Soweit noch nicht feststeht, ob und in welchem Umfang der Landkreis von Dritten Ersatz erlangen kann, sind die Aufwendungen dem Land bis zum 30. Juni 1996 anzuzeigen.

Artikel 8

(Neubekanntmachungen)

Artikel 9

*
Inkrafttretens- und Aufhebungsbestimmungen
(1) Es treten in Kraft:
1.
Artikel 1 Nr. 43, § 46 LKO in der Fassung des Artikels 2 Nr. 35, Artikel 3 Nr. 4, 10 und 15, Artikel 4, Artikel 7 Abs. 1, 3, 4 und 9 und Artikel 8 am Tage nach der Verkündung,
2.
Artikel 7 Abs. 10 am 1. Januar 1995
3.
das Gesetz im übrigen am Tag der nächsten Kommunalwahlen; dieser Tag ist vom Ministerpräsidenten im Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzumachen.
(2) (Aufhebungsbestimmung)
Fußnoten
*)
Abs. 1 Nr. 1: Verkündet am 7. 10. 1993; Abs. 1 Nr. 3: Tag der nächsten Kommunalwahlen: 12. 6. 1994 (vgl. Bek. v. 11. 1. 1994 - GVBl. S. 55 -)
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