Landesverordnung über die Einkommensgrenzen der sozialen Wohnraumförderung Vom 27. Januar 2014
Landesverordnung über die Einkommensgrenzen der sozialen Wohnraumförderung Vom 27. Januar 2014
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Landesverordnung über die Einkommensgrenzen der sozialen Wohnraumförderung vom 27. Januar 2014 | 01.01.2014 |
Eingangsformel | 01.01.2014 |
§ 1 - Mietwohnraum | 01.01.2014 |
§ 2 - Selbst genutzter Wohnraum | 01.01.2014 |
§ 3 - Inkrafttreten | 01.01.2014 |
Aufgrund des § 13 Abs. 4 des Landeswohnraumförderungsgesetzes vom 22. November 2013 (GVBl. S. 472, BS 233-3) wird verordnet:
§ 1 Mietwohnraum
Bei der Förderung von Mietwohnraum darf in der Förderzusage zugelassen werden, dass die in § 13 Abs. 2 des Landeswohnraumförderungsgesetzes (LWoFG) vom 22. November 2013 (GVBl. S. 472, BS 233-3) in der jeweils geltenden Fassung genannten Einkommensgrenzen der begünstigten Haushalte bei
1.
Fördervorhaben, wenn es zur Schaffung oder Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen geboten ist, um bis zu 60 v. H.,
2.
Fördervorhaben für ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen um bis zu 60 v. H. und
3.
dem Erwerb von allgemeinen Belegungsrechten sowie von Benennungsrechten um bis zu 40 v. H.
überschritten werden.
§ 2 Selbst genutzter Wohnraum
Bei der Förderung selbstgenutzten Wohnraums darf in der Förderzusage zugelassen werden, dass die in § 13 Abs. 2 LWoFG genannten Einkommensgrenzen um bis zu 60 v. H. überschritten werden.
§ 3 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Einkommensgrenzen der sozialen Wohnraumförderung vom 10. Juli 2002 (GVBl. S. 335, BS 233-4) außer Kraft.
Mainz, den 27. Januar 2014 Der Minister der Finanzen Kühl
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