WoFZustV RP 2014
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Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der sozialen Wohnraumförderung und der Wohnungsbindung Vom 31. Januar 2014

Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der sozialen Wohnraumförderung und der Wohnungsbindung Vom 31. Januar 2014
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der sozialen Wohnraumförderung und der Wohnungsbindung vom 31. Januar 201401.01.2014
Eingangsformel01.01.2014
§ 101.01.2014
§ 201.01.2014
§ 301.01.2014
§ 401.01.2014
§ 501.01.2014
§ 601.01.2014
§ 701.01.2014
§ 801.01.2014
§ 901.01.2014
§ 1001.01.2014
Aufgrund des § 3 des Wohnungsbindungsgesetzes in der Fassung vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2404), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2012 (BGBl. I S. 2291),
des § 2 Abs. 4 der Gemeindeordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Oktober 2013 (GVBl. S. 349), BS 2020-1,
des § 2 Abs. 7 der Landkreisordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Mai 2013 (GVBl. S. 139), BS 2020-2, und
des § 7 Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1, wird von der Landesregierung und
aufgrund des § 28 des Landeswohnraumförderungsgesetzes vom 22. November 2013 (GVBl. S. 472, BS 233-3),
des § 2 Abs. 4 Satz 1 der Gemeindeordnung,
des § 2 Abs. 7 Satz 1 der Landkreisordnung und
des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786), in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung der Landesregierung nach § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 6. November 1968 (GVBl. S. 247, BS 453-1), § 2 Abs. 4 Satz 1 der Gemeindeordnung und § 2 Abs. 7 Satz 1 der Landkreisordnung wird von dem Ministerium der Finanzen verordnet:

§ 1

Zuständige Stelle für die soziale Wohnraumförderung ist:
1.
die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung für den Abschluss von Kooperationsverträgen nach § 5 Abs. 1 des Landeswohnraumförderungsgesetzes (LWoFG) vom 22. November 2013 (GVBl. S. 472, BS 233-3) in der jeweils geltenden Fassung,
2.
die Kreisverwaltung, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung für den Erlass der Förderbestätigung über das Vorliegen der Voraussetzungen zur Förderung der Bildung von selbst genutztem Wohnraum oder der Modernisierung von bestehendem selbst genutztem Wohnraum (berechtigter Personenkreis, Gegenstand sowie Art und Höhe der Förderung) als Grundlage für die zu erteilende Förderzusage im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 LWoFG,
3.
die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) für die Erteilung der Förderzusage im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 LWoFG.

§ 2

(1) Zuständige Stelle für die Begründung und Sicherung der Zweckbindung ist:
1.
die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung für
a)
die Ausstellung des Wohnberechtigungsscheins nach § 17 Abs. 1 LWoFG,
b)
die Ausübung der Belegungs-, Benennungs- oder Besetzungsrechte nach § 18 Abs. 2 in Verbindung mit § 18 Abs. 4 LWoFG,
c)
das Entgegennehmen von Mitteilungen nach § 24 Abs. 1 und 2 LWoFG,
d)
die Einholung von erforderlichen Informationen zur Sicherung der Zweckbestimmung der Wohnungen und der sonstigen Bestimmungen der Förderzusage nach § 24 Abs. 3 LWoFG,
e)
die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten zur Sicherung der Zweckbestimmung der Wohnungen und der sonstigen Bestimmungen der Förderzusage nach § 29 LWoFG,
2.
die Kreisverwaltung, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung für
a)
die Festlegung abweichender Bestimmungen nach § 2 Abs. 5 LWoFG zur Erreichung eines besonderen Zwecks im Sinne von § 2 Abs. 4 LWoFG,
b)
die Erteilung einer Genehmigung zur Selbstnutzung nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 oder zum Leerstehenlassen nach § 20 Abs. 2 Nr. 2 LWoFG,
c)
die Erteilung der Ausnahmegenehmigung zur Zweckentfremdung nach § 20 Abs. 3 LWoFG,
d)
die Erteilung einer Freistellung von Belegungs- und Mietbindungen nach § 22 Abs. 1 LWoFG,
e)
den Abschluss einer Vereinbarung zur Übertragung oder Änderung von Belegungs- und Mietbindungen nach § 23 Abs. 1 und 3 LWoFG,
f)
für die Erhebung von Geldleistungen bei Verstößen nach § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 LWoFG einschließlich der zweckentsprechenden Verwendung nach § 26 Abs. 1 Satz 3 LWoFG,
3.
die ISB für
a)
die Erteilung von Auskünften über die Bestimmungen in der Förderzusage über die höchstzulässige Miete und die sonstigen Bestimmungen zur Mietbindung nach § 19 Abs. 5 Satz 3 LWoFG,
b)
die Erteilung der Auskunft über die Dauer der Belegungs- und Mietbindungen nach § 21 Abs. 4 LWoFG.
(2) Die Zuständigkeiten nach Absatz 1 finden gemäß § 30 Abs. 1 und 2 LWoFG entsprechend Anwendung auf Wohnraum, der nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz in der Fassung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2137) in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung oder nach dem Wohnraumförderungsgesetz vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376) in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung gefördert worden ist.

§ 3

Zuständige Stelle nach dem Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) in der Fassung vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2404), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2012 (BGBl. I S. 2291), ist:
1.
die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung für die Genehmigung von einmaligen Leistungen im Sinne des § 9 Abs. 3 und 6 WoBindG,
2.
die Kreisverwaltung, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung für die Erhebung von Geldleistungen bei Gesetzesverstößen einschließlich der zweckentsprechenden Verwendung im Sinne des § 25 Abs. 1 und 4 WoBindG,
3.
die ISB für
a)
die Genehmigung der Kostenmiete und Auskünfte darüber im Sinne des § 8 Abs. 3 und 4 WoBindG,
b)
die Bestätigungen im Sinne des § 18 WoBindG.

§ 4

Sind Mittel aus öffentlichen Haushalten ausschließlich von einer kommunalen Gebietskörperschaft gewährt worden, so nimmt deren Verwaltung, bei Ortsgemeinden die Verbandsgemeindeverwaltung, die in den §§ 2 und 3 genannten Zuständigkeiten wahr.

§ 5

Die ISB verwaltet die Darlehen, Zuschüsse und Landesbürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen der sozialen Wohnraumförderung, auch soweit diese auf der Grundlage des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2137) in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung oder des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376) in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung begründet wurden.

§ 6

Zuständige Stelle für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 25 LWoFG und nach § 26 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 und 3 WoBindG ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung.

§ 7

In den Fällen der §§ 1 bis 6 bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach der Gemeinde, in deren Gebiet sich der geförderte Wohnraum befindet, im Falle der Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheins, der nicht nur zum Bezug einer bestimmten Wohnung berechtigt, auch nach der Wohnsitzgemeinde.

§ 8

Fachaufsichtsbehörde ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion. Oberste Fachaufsichtsbehörde ist das für die soziale Wohnraumförderung zuständige Ministerium.

§ 9

Die verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden, die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte sowie die Landkreise nehmen die Aufgaben nach dieser Verordnung als Auftragsangelegenheit wahr.

§ 10

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
1.
die Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der sozialen Wohnraumförderung vom 25. Juni 2010 (GVBl. S. 196, BS 233-1),
2.
die Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Wohnungsbindung im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung vom 20. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 15), geändert durch Verordnung vom 25. Juni 2010 (GVBl. S. 197), BS 233-2.
Mainz, den 31. Januar 2014 Die Ministerpräsidentin Malu Dreyer
Der Minister der Finanzen Kühl
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