Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Zugang zum vierten Einstiegsamt im Archivdienst Vom 28. März 2014
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Zugang zum vierten Einstiegsamt im Archivdienst Vom 28. März 2014
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Zugang zum vierten Einstiegsamt im Archivdienst vom 28. März 2014 | 18.04.2014 |
Eingangsformel | 18.04.2014 |
§ 1 - Geltungsbereich, Zuständigkeit | 18.04.2014 |
§ 2 - Einstellungsvoraussetzungen | 18.04.2014 |
§ 3 - Auswahl und Einstellung | 18.04.2014 |
§ 4 - Beamtenverhältnis, Urlaub | 18.04.2014 |
§ 5 - Ziel des Vorbereitungsdienstes | 18.04.2014 |
§ 6 - Dauer und Ablauf des Vorbereitungsdienstes | 18.04.2014 |
§ 7 - Berufspraktische Studien | 18.04.2014 |
§ 8 - Bewertungen der Prüfungs- und Studienleistungen in den berufspraktischen Studien | 18.04.2014 |
§ 9 - Fachstudien | 18.04.2014 |
§ 10 - Transferphase | 18.04.2014 |
§ 11 - Laufbahnprüfung | 18.04.2014 |
§ 12 - Übergangsbestimmung | 18.04.2014 |
§ 13 - Inkrafttreten | 18.04.2014 |
Aufgrund des § 26 des Landesbeamtengesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 8. Oktober 2013 (GVBl. S. 359), BS 2030-1, wird im Benehmen mit dem Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur verordnet:
§ 1 Geltungsbereich, Zuständigkeit
(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für den Zugang zum vierten Einstiegsamt im Archivdienst der Laufbahn Bildung und Wissenschaft (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes - LBG -).
(2) Für die Ausbildung zuständige Behörde ist das Landeshauptarchiv Koblenz. Vor Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist die Zahl der einzustellenden Archivreferendarinnen und Archivreferendare mit dem für das Archivwesen zuständigen Ministerium abzustimmen.
§ 2 Einstellungsvoraussetzungen
In den Vorbereitungsdienst für den Zugang zum vierten Einstiegsamt kann eingestellt werden, wer
1.
die gesetzlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,
2.
als Bildungsvoraussetzung ein mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium der Geschichte, der Rechtswissenschaft oder eines anderen geeigneten Fachgebietes nachweist,
3.
zu wissenschaftlicher Arbeit besonders befähigt ist,
4.
angemessene Kenntnisse der lateinischen und französischen Sprache nachweist und
5.
ein mindestens vierwöchiges Praktikum in einem Archiv abgeleistet hat.
§ 3 Auswahl und Einstellung
(1) Die Stellen für Referendarinnen und Referendare sind öffentlich auszuschreiben und nach Durchführung eines strukturierten Auswahlverfahrens zu besetzen.
(2) Der Antrag auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist an das Landeshauptarchiv Koblenz zu richten. Dem Antrag sind beizufügen:
1.
ein Lebenslauf,
2.
die Nachweise über die Bildungsvoraussetzungen nach § 2 Nr. 2 bis 5.
(3) Vor der Einstellung sind auf Anforderung
1.
die Geburtsurkunde, gegebenenfalls die Eheurkunde oder die Lebenspartnerschaftsurkunde,
2.
ein Lichtbild,
3.
ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis, das nicht älter als drei Monate sein darf, und
4.
eine Erklärung,
a)
ob ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft, ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Disziplinarverfahren anhängig ist,
b)
ob ein Leben in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen vorliegt,
c)
ob die deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder eine Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Drittstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben, besessen wird,
vorzulegen sowie
5.
ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes bei der zuständigen Meldebehörde zu beantragen.
§ 4 Beamtenverhältnis, Urlaub
(1) Wer sich mit Erfolg beworben hat, wird unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf (§ 6 Abs. 1 LBG) in den Vorbereitungsdienst eingestellt.
(2) Der Erholungsurlaub ist so zu nehmen, dass das Erreichen des Ausbildungsziels nicht beeinträchtigt wird. Während der Fachstudien an der Archivschule Marburg - Hochschule für Archivwissenschaft soll der Erholungsurlaub in den Zeiten genommen werden, in denen keine Lehrveranstaltungen stattfinden.
§ 5 Ziel des Vorbereitungsdienstes
Der Vorbereitungsdienst vermittelt der Archivreferendarin oder dem Archivreferendar die Befähigung für den Zugang zum vierten Einstiegsamt im Archivdienst der Laufbahn Bildung und Wissenschaft auf der Grundlage einer breiten wissenschaftlichen Ausbildung. Er macht sie oder ihn mit den Arbeitsmethoden des Archivwesens in Theorie und Praxis vertraut und befähigt dadurch zu fachgerechter und selbstständiger Tätigkeit auch unter sich wandelnden beruflichen und gesellschaftlichen Anforderungen. Über das Fachwissen hinaus soll das Verständnis für kulturelle, rechtliche, wirtschaftliche und soziale Fragen gefördert und die Befähigung zu leitenden Tätigkeiten entwickelt werden. Die der Archivreferendarin oder dem Archivreferendar zu übertragenden Arbeiten richten sich nach den Erfordernissen der Ausbildung.
§ 6 Dauer und Ablauf des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel zwei Jahre. Er ist modular aufgebaut und gliedert sich wie folgt:
1. berufspraktische Studien | acht Monate |
2. Fachstudien | zwölf Monate |
3. Transferphase | drei Monate |
4. Prüfungsphase mit archivarischer Staatsprüfung | ein Monat. |
Bei Nichtbestehen der archivarischen Staatsprüfung ist der Vorbereitungsdienst um höchstens zwölf Monate zu verlängern.
Über die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes entscheidet die Leitung des Landeshauptarchivs Koblenz.
(2) Findet die archivarische Staatsprüfung nicht bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes statt, so dauert dieser bis zur Prüfung fort. Wird die archivarische Staatsprüfung bereits während des Vorbereitungsdienstes abgelegt, so endet dieser dadurch nicht.
(3) Fachstudien und berufspraktische Studien sind in thematische und zeitliche Einheiten (Module) eingeteilt, die sich aus Veranstaltungen mit verschiedenen Inhalten, Lehr- und Lernformen zusammensetzen. Die Transferphase bildet ein eigenständiges Modul. Im Rahmen der Module sind Modulprüfungen abzulegen oder Studienleistungen zu erbringen, die mit Punkten und einer Note zu bewerten sind.
(4) Für bestandene Modulprüfungen werden Leistungspunkte (Credits) nach dem European Credit Transfer System (ECTS) vergeben. Ein Leistungspunkt entspricht einer durchschnittlichen Arbeitsbelastung von 27 bis 30 Stunden. Der Vorbereitungsdienst umfasst insgesamt 122 Leistungspunkte (3294 bis 3660 Stunden).
§ 7 Berufspraktische Studien
(1) Die berufspraktischen Studien werden am Landeshauptarchiv Koblenz und den von diesem bestimmten Einrichtungen durchgeführt. Während der berufspraktischen Studien sind vier Module erfolgreich zu absolvieren, die insgesamt 42 Leistungspunkte (1134 bis 1260 Stunden) umfassen.
(2) Die Leitung des Landeshauptarchivs Koblenz bestellt eine Beamtin oder einen Beamten zur Leiterin oder zum Leiter der berufspraktischen Studien, die oder der für die Organisation und Durchführung der Ausbildung verantwortlich ist. Voraussetzung für die Bestellung ist die Befähigung für den Zugang zum vierten Einstiegsamt im Archivdienst sowie ausreichende Berufserfahrung.
(3) Die berufspraktischen Studien gliedern sich in die folgenden Module:
1.
Archivorganisation und Archivmanagement,
2.
Überlieferungsbildung,
3.
Erschließung und Vermittlung von Archivgut,
4.
Archivalische Quellen und ihre Erhaltung.
Die Inhalte, die Lehr- und Lernformen sowie die Prüfungsformen und Studienleistungen werden in einem Modulhandbuch für die berufspraktischen Studien beschrieben. Das Modulhandbuch ist zu veröffentlichen.
§ 8 Bewertungen der Prüfungs- und Studienleistungen in den berufspraktischen Studien
(1) Die Prüfungs- und Studienleistungen in den Modulen der berufspraktischen Studien sind mit einer der folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Note zu bewerten:
sehr gut 15, 14 Punkte | (1) = | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; |
gut 13, 12, 11 Punkte | (2) = | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; |
befriedigend 10, 9, 8 Punkte | (3) = | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht; |
ausreichend 7, 6, 5 Punkte | (4) = | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; |
mangelhaft 4, 3, 2 Punkte | (5) = | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können; |
ungenügend 1, 0 Punkte | (6) = | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. |
(2) Das Landeshauptarchiv Koblenz ermittelt die Punktzahl und Note der berufspraktischen Studien durch Mittelwertbildung der Prüfungsergebnisse aus den bestandenen vier Modulen.
(3) Die Leiterin oder der Leiter der berufspraktischen Studien erläutert der Archivreferendarin oder dem Archivreferendar in einem Gespräch die Noten der Module der berufspraktischen Studien. Die Ergebnisse der Modulprüfungen in den berufspraktischen Studien sind der Archivschule Marburg - Hochschule für Archivwissenschaft zu übermitteln.
§ 9 Fachstudien
Die Fachstudien erfolgen an der Archivschule - Hochschule für Archivwissenschaft und richten sich nach den §§ 10 und 11 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Archivdienst in Hessen vom 14. Dezember 2012 (StAnz. für das Land Hessen 2013 S. 26) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 10 Transferphase
Die Transferphase ist ein eigenständiges Modul, das nach den Fachstudien als dreimonatiges gemeinsames Projekt der Archivschule Marburg - Hochschule für Archivwissenschaft und des Landeshauptarchivs Koblenz stattfindet und sich nach § 12 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Archivdienst in Hessen richtet.
§ 11 Laufbahnprüfung
(1) Die Archivreferendarinnen und Archivreferendare haben die Befähigung für den Zugang zum vierten Einstiegsamt im Archivdienst durch eine archivarische Staatsprüfung nachzuweisen. Die archivarische Staatsprüfung ist die Laufbahnprüfung.
(2) Die archivarische Staatsprüfung ist an der Archivschule Marburg - Hochschule für Archivwissenschaft - abzulegen und soll unmittelbar an die Fachstudien anschließen. Für das Bestehen der archivarischen Staatsprüfung sind vierzehn Module und die Abschlussprüfung erfolgreich zu absolvieren. Es gelten die §§ 13 bis 21, § 22 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 und 3 sowie die §§ 23 bis 26 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Archivdienst in Hessen entsprechend. Eine nicht bestandene Modulprüfung kann einmal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung wird in demselben Umfang und in derselben Form durchgeführt wie die nicht bestandene Modulprüfung. In Fällen besonderer Härte kann die Leitung des Landeshauptarchivs Koblenz eine zweite Wiederholung einer Modulprüfung zulassen.
(3) Mit Bestehen der archivarischen Staatsprüfung sind die Archivreferendarinnen oder Archivreferendare berechtigt, die Berufsbezeichnung „Assessorin des Archivdienstes“ oder „Assessor des Archivdienstes“ zu führen.
§ 12 Übergangsbestimmung
Wer den Vorbereitungsdienst vor dem 1. Juli 2012 begonnen hat, wird nach den Vorschriften der Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Archivdienst vom 2. August 1999 (GVBl. S. 208), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. September 2009 (GVBl. S. 333), BS 2030-16, ausgebildet und geprüft.
§ 13 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt, vorbehaltlich der Regelung in § 12, die Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Archivdienst vom 2. August 1999 (GVBl. S. 208), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. September 2009 (GVBl. S. 333) BS 2030-16, außer Kraft.
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