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Verwaltungsorganisationsreformgesetz (VwORG) Vom 12. Oktober 1999

Verwaltungsorganisationsreformgesetz (VwORG) Vom 12. Oktober 1999
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 03.04.2014 (GVBl. S. 33)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verwaltungsorganisationsreformgesetz (VwORG) vom 12. Oktober 199901.10.2001
Inhaltsverzeichnis01.01.2008
Teil 1 - Allgemeine Reformbestimmungen01.10.2001
§ 1 - Zweck01.10.2001
§ 2 - Gestaltung von Verfahrensabläufen01.10.2001
§ 3 - Projektgruppe01.10.2001
§ 4 - Aufgabenkritik01.10.2001
Teil 2 - Neuorganisation der mittleren Verwaltungsebene01.10.2001
§ 9 - (aufgehoben)01.01.2008
§ 5 - Auflösung der Bezirksregierungen01.10.2001
§ 6 - Errichtung der Struktur- und Genehmigungsdirektionen Nord und Süd sowie der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion01.10.2001
§ 7 - Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord01.01.2008
§ 8 - Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd01.01.2008
§ 10 - Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion01.01.2008
§ 11 - Dienst- und Fachaufsicht über die Direktionen01.10.2001
§ 12 - Landesuntersuchungsamt01.10.2001
§ 13 - Dienst- und Fachaufsicht über das Landesuntersuchungsamt18.04.2014
§ 14 - Durchlaufender Haushalt18.04.2014
Teil 3 - Übergangs- und Schlussbestimmungen01.10.2001
§ 15 - Besondere Zuständigkeitsregelungen01.10.2001
§ 16 - Personalübergang01.10.2001
§ 17 - (aufgehoben)01.01.2008
§ 18 - (aufgehoben)01.01.2008
§ 19 - In-Kraft-Treten01.10.2001
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeine Reformbestimmungen
§ 1Zweck
§ 2Gestaltung von Verfahrensabläufen
§ 3Projektgruppe
§ 4Aufgabenkritik
Teil 2 Neuorganisation der mittleren Verwaltungsebene
§ 5Auflösung der Bezirksregierungen
§ 6Errichtung der Struktur- und Genehmigungsdirektionen Nord und Süd sowie der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion
§ 7Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord
§ 8Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd
§ 9(aufgehoben)
§ 10Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion
§ 11Dienst- und Fachaufsicht über die Direktionen
§ 12Landesuntersuchungsamt
§ 13Dienst- und Fachaufsicht über das Landesuntersuchungsamt
§ 14Durchlaufender Haushalt
Teil 3 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 15Besondere Zuständigkeitsregelungen
§ 16Personalübergang
§ 17(aufgehoben)
§ 18(aufgehoben)
§ 19In-Kraft-Treten

Teil 1 Allgemeine Reformbestimmungen

§ 1 Zweck

Zweck dieses Gesetzes ist es, die Landesverwaltung auf der Grundlage einer sozialverträglichen Reform zu straffen sowie staatliches Verwaltungshandeln zu beschleunigen, zu vereinfachen und nach zeitgemäßen Erfordernissen auszurichten.

§ 2 Gestaltung von Verfahrensabläufen

Bei der Gestaltung von Verfahrensabläufen in der Landesverwaltung sind geeignete Systeme der Informations- und Kommunikationstechnik einzusetzen und auf eine Kommunikation unter Berücksichtigung der Möglichkeiten des Kommunikationsnetzes des Landes (rlp-Netz) mit allen beteiligten Stellen auszulegen. Hierbei ist auch auf eine Kommunikation mit den Bürgerinnen und Bürgern über öffentlich zugängliche Netze hinzuwirken.

§ 3 Projektgruppe

Soweit mehrere Organisationseinheiten einer Landesbehörde oder mehrerer Landesbehörden an der Entscheidung über einen Antrag mitwirken, ist eine Projektgruppe zu bilden, wenn hierdurch der Verfahrensablauf beschleunigt werden kann.

§ 4 Aufgabenkritik

Im Rahmen einer ständigen Aufgabenkritik hat die Landesregierung dem Landtag zum Ende jedes dritten Kalenderjahres, erstmals zum Ende des Jahres 2004, über vollzogene und geplante Veränderungen bei der Aufgabenwahrnehmung zu berichten.

Teil 2 Neuorganisation der mittleren Verwaltungsebene

§ 9

(aufgehoben)

§ 5 Auflösung der Bezirksregierungen

Die Bezirksregierungen Koblenz, Rheinhessen-Pfalz und Trier werden zum 1. Januar 2000 aufgelöst.

§ 6 Errichtung der Struktur- und Genehmigungsdirektionen Nord und Süd sowie der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion

(1) Im Geschäftsbereich des für die allgemeinen Fragen der Organisation der Landesverwaltung zuständigen Ministeriums werden am 1. Januar 2000 als obere Landesbehörden errichtet:
1.
die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord mit Sitz in Koblenz,
2.
die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd mit Sitz in Neustadt an der Weinstraße sowie
3.
die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion mit Sitz in Trier.
(2) Folgende Behörden werden eingegliedert:
1.
in die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord:
a)
die Staatlichen Ämter für Wasser- und Abfallwirtschaft Koblenz, Montabaur und Trier,
b)
das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Idar-Oberstein einschließlich der Entgeltüberwachungsstelle Idar-Oberstein sowie die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter Koblenz und Trier,
2.
in die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd:
a)
die Staatlichen Ämter für Wasser- und Abfallwirtschaft Kaiserslautern, Mainz und Neustadt an der Weinstraße,
b)
das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Neustadt an der Weinstraße einschließlich der Entgeltüberwachungsstelle Pirmasens sowie das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Mainz,
3.
in die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion:
a)
das Amt für Verteidigungslasten Kaiserslautern einschließlich der Nebenstelle Pirmasens sowie die Ämter für Verteidigungslasten Birkenfeld und Koblenz,
b)
die Aufnahmeeinrichtung für Asylbegehrende Trier,
c)
das Landesdurchgangswohnheim Rheinland-Pfalz in Osthofen.

§ 7 Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord

(1) Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord übernimmt nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes insbesondere folgende Aufgaben:
1.
die bisherigen Aufgaben der Bezirksregierungen in den Bereichen Raumordnung und Landesplanung, Bau-, Boden- und Planungsrecht, Enteignungen, Bauaufsicht und Städtebau, Fischereiwesen, Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Naturschutz und Landschaftspflege und Immissionsschutzrecht sowie
2.
die bisherigen Aufgaben der nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 eingegliederten Behörden.
(2) Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord ist zuständig für die Landkreise Ahrweiler, Altenkirchen (Westerwald), Bad Kreuznach, Bernkastel-Wittlich, Birkenfeld, Eifelkreis Bitburg-Prüm, Cochem-Zell, Vulkaneifel, Mayen-Koblenz, Neuwied, Rhein-Hunsrück-Kreis, Rhein-Lahn-Kreis, Trier-Saarburg und Westerwaldkreis sowie für die kreisfreien Städte Koblenz und Trier.

§ 8 Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd

(1) Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd übernimmt nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes insbesondere folgende Aufgaben:
1.
die bisherigen Aufgaben der Bezirksregierungen in den Bereichen Raumordnung und Landesplanung, Bau-, Boden- und Planungsrecht, Enteignungen, Bauaufsicht und Städtebau, Fischereiwesen, Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Naturschutz und Landschaftspflege und Immissionsschutzrecht,
2.
die bisherigen Aufgaben des Landesamtes für Umweltschutz und Gewerbeaufsicht in gentechnischen Genehmigungsverfahren sowie
3.
die bisherigen Aufgaben der nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 eingegliederten Behörden.
(2) Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd ist für die Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 2 landesweit zuständig. Im Übrigen ist sie zuständig für die Landkreise Alzey-Worms, Bad Dürkheim, Donnersbergkreis, Germersheim, Kaiserslautern, Kusel, Rhein-Pfalz-Kreis, Mainz-Bingen, Südliche Weinstraße und Südwestpfalz sowie für die kreisfreien Städte Frankenthal (Pfalz), Kaiserslautern, Landau in der Pfalz, Ludwigshafen am Rhein, Mainz, Neustadt an der Weinstraße, Pirmasens, Speyer, Worms und Zweibrücken.

§ 10 Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion

(1) Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion übernimmt nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes insbesondere folgende Aufgaben:
1.
die bisherigen Aufgaben der Bezirksregierungen in den Bereichen Kommunalaufsicht, kommunale Zuwendungen, Brand- und Katastrophenschutz, zivile Verteidigung, Ordnungswesen, Hoheitssachen, Verteidigungslasten, Soziales, Jugend, Familie, Sport und Freizeit, Kulturförderung und Zusammenarbeit mit den Kirchen, Schulaufsicht, öffentliche Finanzhilfe für Schulen in privater Trägerschaft, Wirtschaftsrecht, Preisüberwachung, Vergabeprüfstelle, Denkmalschutz und Denkmalpflege, Landwirtschaft, Weinbau, ländliche Bodenordnung und Flurbereinigungsplanung sowie
2.
die bisherigen Aufgaben der nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 eingegliederten Behörden.
(2) Für den Aufgabenbereich Schulaufsicht wird in Koblenz und in Neustadt an der Weinstraße jeweils eine Außenstelle der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion gebildet.
(3) Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion ist landesweit zuständig.

§ 11 Dienst- und Fachaufsicht über die Direktionen

(1) Die Dienstaufsicht über die Direktionen in Bezug auf die innere Organisation und allgemeine Geschäftsführung einschließlich des Erlasses von Geschäftsordnungen führt das für die allgemeinen Fragen der Organisation der Landesverwaltung zuständige Ministerium. Bei der Ausübung der Dienstaufsicht sind fachliche Notwendigkeiten zu berücksichtigen, soweit wichtige Gründe der Funktionalität nicht entgegenstehen.
(2) Die jeweils zuständige oberste Landesbehörde trifft die dienst- und arbeitsrechtlichen Entscheidungen für das in ihrem Stellenplan ausgewiesene Personal der Direktionen. Diese ergehen im Einvernehmen mit dem für die allgemeinen Fragen der Organisation der Landesverwaltung zuständigen Ministerium. Soweit die jeweils zuständige oberste Landesbehörde ihre Befugnis nach Satz 1 überträgt, gilt für Inhalt und Umfang der Übertragung Satz 2 entsprechend.
(3) Regelungen der Dienstaufsicht in anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(4) Die Fachaufsicht über die Direktionen führt die jeweils fachlich zuständige oberste Landesbehörde.
(5) Die Bereitstellung von Stellen und Haushaltsmitteln bestimmt sich nach § 14.

§ 12 Landesuntersuchungsamt

(1) Im Geschäftsbereich des für die Umwelt zuständigen Ministeriums wird am 1. Januar 2000 als obere Landesbehörde das Landesuntersuchungsamt mit Sitz in Koblenz errichtet, in das folgende Behörden eingegliedert werden:
1.
die Chemischen Untersuchungsämter Koblenz, Mainz, Speyer und Trier,
2.
die Genetische Beratungsstelle des Landes Rheinland-Pfalz in Mainz,
3.
das Landesveterinäruntersuchungsamt in Koblenz,
4.
die Medizinaluntersuchungsämter Koblenz, Landau in der Pfalz und Trier,
5.
die Staatliche Lehranstalt für pharmazeutisch-technische Assistenten in Trier,
6.
die Staatlichen Lehranstalten für technische Assistenten in der Medizin in Koblenz und Trier.
(2) Das Landesuntersuchungsamt übernimmt nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes insbesondere folgende Aufgaben:
1.
die bisherigen Aufgaben der nach Absatz 1 eingegliederten Behörden sowie
2.
die bisherigen Aufgaben der Bezirksregierungen in den Bereichen Lebensmittelüberwachung und Veterinärwesen.
(3) Das Landesuntersuchungsamt ist landesweit zuständig.

§ 13 Dienst- und Fachaufsicht über das Landesuntersuchungsamt

(1) Die Dienstaufsicht über das Landesuntersuchungsamt in Bezug auf die innere Organisation und allgemeine Geschäftsführung einschließlich des Erlasses von Geschäftsordnungen führt das für den Verbraucherschutz zuständige Ministerium. Bei der Ausübung der Dienstaufsicht sind fachliche Notwendigkeiten zu berücksichtigen, soweit wichtige Gründe der Funktionalität nicht entgegenstehen.
(2) Die jeweils zuständige oberste Landesbehörde trifft die dienst- und arbeitsrechtlichen Entscheidungen für das in ihrem Stellenplan ausgewiesene Personal des Landesuntersuchungsamtes. Diese ergehen im Einvernehmen mit dem für den Verbraucherschutz zuständigen Ministerium. Sofern die jeweils zuständige oberste Landesbehörde ihre Befugnis nach Satz 1 überträgt, gilt für Inhalt und Umfang der Übertragung Satz 2 entsprechend.
(3) Regelungen der Dienstaufsicht in anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(4) Die Fachaufsicht über das Landesuntersuchungsamt führt die jeweils fachlich zuständige oberste Landesbehörde.
(5) Die Bereitstellung von Stellen und Haushaltsmitteln bestimmt sich nach § 14.

§ 14 Durchlaufender Haushalt

Zur Zusammenführung der Aufgaben- und Ressourcenverantwortung ist ein durchlaufender Haushalt einzurichten. Danach werden die Stellen und Haushaltsmittel, die für die Erledigung der den Direktionen sowie dem Landesuntersuchungsamt übertragenen Aufgaben erforderlich sind, in den Einzelplänen der jeweils zuständigen obersten Landesbehörden veranschlagt und den Direktionen sowie dem Landesuntersuchungsamt im erforderlichen Umfang zur eigenverantwortlichen Bewirtschaftung nach Maßgabe der Landeshaushaltsordnung für Rheinland-Pfalz zugewiesen; die Stellen und Haushaltsmittel im Bereich Gewerbeaufsicht der Struktur- und Genehmigungsdirektionen werden im Einzelplan des für die Umwelt zuständigen Ministeriums veranschlagt, soweit nicht Aufgaben des Strahlenschutzes betroffen sind. Die ressortübergreifende Inanspruchnahme von Stellen und Haushaltsmitteln bedarf eines qualifizierten Haushaltsvermerks.

Teil 3 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 15 Besondere Zuständigkeitsregelungen

§ 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 Satz 2 stehen abweichenden Regelungen der örtlichen Zuständigkeit in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, die nach dem 31. Dezember 1999 erlassen werden, nicht entgegen.

§ 16 Personalübergang

Mit Wirkung vom 1. Januar 2000 gelten die Beschäftigten einer nach § 6 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 eingegliederten Behörde als Beschäftigte der jeweiligen Direktion oder des Landesuntersuchungsamtes.

§ 17

(aufgehoben)

§ 18

(aufgehoben)

§ 19 In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
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