Landesverordnung zur Durchführung des Personenstandsgesetzes Vom 10. Dezember 2008
Landesverordnung zur Durchführung des Personenstandsgesetzes Vom 10. Dezember 2008
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 29.04.2014 (GVBl. S. 51) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung zur Durchführung des Personenstandsgesetzes vom 10. Dezember 2008 | 01.01.2009 |
Eingangsformel | 01.01.2009 |
§ 1 - Standesamt | 01.01.2009 |
§ 2 - Aufsichtsbehörden | 01.01.2009 |
§ 3 - Sonstige Zuständigkeiten | 01.05.2014 |
§ 4 - Bestellung der Standesbeamtinnen und Standesbeamten | 01.05.2014 |
§ 5 - Erlöschen und Widerruf der Bestellung | 01.01.2009 |
§ 6 - Anzeige | 01.01.2009 |
§ 7 - Sicherungsregister | 01.01.2009 |
§ 8 - Zweitbücher | 01.01.2009 |
§ 9 - Sammelakten | 01.05.2014 |
§ 10 - Übergangsbestimmungen | 01.05.2014 |
§ 11 - Auftragsangelegenheit | 01.01.2009 |
§ 12 - Aufhebungsbestimmung | 01.01.2009 |
§ 13 - Inkrafttreten | 01.01.2009 |
Aufgrund
des § 74 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 des Personenstandsgesetzes (BGBl. I S. 122), geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 13. März 2008 (BGBl. I S. 313), in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung von Befugnissen und Ermächtigungen auf dem Gebiet des Personenstandsrechts vom 8. April 2008 (GVBl. S. 76, BS 211-4),
des § 70 a Abs. 1 und 2 Nr. 3 des Personenstandsgesetzes in der Fassung vom 8. August 1957 (BGBl. I S. 1125), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Juli 2008 (BGBl. I S. 1188), in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 Nr. 3 der Landesverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen auf dem Gebiete des Personenstandswesens vom 9. Dezember 1974 (GVBl. S. 645), geändert durch § 3 Abs. 2 der Verordnung vom 8. April 2008 (GVBl. S. 76), BS 211-1,
des § 7 Abs. 1 und 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1, des § 2 Abs. 4 der Gemeindeordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Mai 2008 (GVBl. S. 79), BS 2020-1, und
des § 2 Abs. 7 der Landkreisordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Mai 2008 (GVBl. S. 79), BS 2020-2, jeweils in Verbindung mit § 2 der Landesverordnung zur Übertragung von Befugnissen und Ermächtigungen auf dem Gebiet des Personenstandsrechts und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1786), in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung der Landesregierung nach § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 6. November 1968 (GVBl. S. 247, BS 453-) und § 2 Abs. 4 Satz 1 der Gemeindeordnung
wird verordnet:
§ 1 Standesamt
Standesamt im Sinne des § 1 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes (PStG) vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) in der jeweils geltenden Fassung ist die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung.
§ 2 Aufsichtsbehörden
(1) Aufsichtsbehörde über die Standesämter sowie über die Standesbeamtinnen und Standesbeamten (§ 2 PStG) ist in verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden die Kreisverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.
(2) Obere Aufsichtsbehörde ist in verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten das für das Personenstandsrecht zuständige Ministerium.
(3) Oberste Aufsichtsbehörde ist das für das Personenstandsrecht zuständige Ministerium.
§ 3 Sonstige Zuständigkeiten
(1) Zuständige Verwaltungsbehörde nach § 21 Abs. 2a Satz 2, § 24 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 und § 25 Satz 1 PStG ist die Aufsichtsbehörde (§ 2 Abs. 1).
(2) Zuständige Behörde nach § 30 Abs. 3 PStG ist die Polizeibehörde, die die amtlichen Ermittlungen führt.
(3) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 70 PStG ist die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung.
§ 4 Bestellung der Standesbeamtinnen und Standesbeamten
(1) Die Standesbeamtinnen und Standesbeamten (§ 2 PStG) werden von der Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, der Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten von der Stadtverwaltung durch Aushändigung einer Urkunde bestellt. Die Bestellung erfolgt widerruflich.
(2) Bestellt werden kann nur, wer
1.
hauptamtlich oder hauptberuflich in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu der bestellenden kommunalen Gebietskörperschaft steht und
2.
nach Ausbildung und Persönlichkeit hierzu geeignet ist.
(3) Die erforderliche fachliche Eignung besitzt, wer vor der Bestellung
1.
die Befähigung für den Zugang zum dritten Einstiegsamt im Verwaltungsdienst der Laufbahn Verwaltung und Finanzen oder eine vergleichbare Befähigung erworben hat,
2.
erfolgreich an einem Einführungslehrgang für Standesbeamtinnen und Standesbeamte teilgenommen hat und
3.
in die Aufgaben nach dem Personenstandsgesetz eingewiesen ist.
(4) Wer die Befähigung nach Absatz 3 Nr. 1 nicht besitzt, muss sich vor der Bestellung mindestens sechs Monate lang als Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter bei einem Standesamt bewährt haben; Absatz 3 Nr. 2 und 3 bleibt unberührt.
(5) Es ist eine ausreichende Anzahl von Standesbeamtinnen und Standesbeamten zu bestellen; diese richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen, insbesondere nach der Größe des örtlichen Zuständigkeitsbereichs des Standesamts sowie der Anzahl der anfallenden Beurkundungen.
(6) Die Standesbeamtinnen und Standesbeamten sind zur dienstlichen Fortbildung verpflichtet.
(7) Die Absätz 3 und 4 gelten nicht für Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, wenn deren Aufgabenbereich als Standesbeamtin oder Standesbeamter auf die Vornahme der Eheschließung und die Mitwirkung bei der Begründung der Lebenspartnerschaft, die Beurkundung und Beglaubigung von Namenserklärungen anlässlich der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft und von darauf bezogenen Anschlusserklärungen sowie die Erstausstellung von Eheurkunden und Lebenspartnerschaftsurkunden eingeschränkt wird. Satz 1 gilt auch für hauptamtliche Beigeordnete, sofern das Standesamt zu dem ihnen übertragenen Geschäftsbereich gehört. Die Bestellung setzt die Teilnahme an einer aufgabenbezogenen Schulung voraus.
(8) Innerhalb desselben Landkreises dürfen die von einer kreisangehörigen kommunalen Gebietskörperschaft bestellten Standesbeamtinnen und Standesbeamten mit Zustimmung der Verwaltung dieser kommunalen Gebietskörperschaft im Ausnahmefall auch von einer benachbarten kreisangehörigen kommunalen Gebietskörperschaft zu Standesbeamtinnen und Standesbeamten bestellt werden. Eine solche beabsichtigte Bestellung im Ausnahmefall ist zuvor der Aufsichtsbehörde anzuzeigen; § 6 bleibt unberührt.
§ 5 Erlöschen und Widerruf der Bestellung
(1) Die Bestellung nach § 4 Abs. 1 erlischt, wenn das Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu der bestellenden kommunalen Gebietskörperschaft endet.
(2) Erweist sich eine Standesbeamtin oder ein Standesbeamter fachlich oder persönlich als ungeeignet, ist die Bestellung zu widerrufen. Dies gilt auch, wenn die zuletzt besuchte Fortbildungsveranstaltung für Standesbeamtinnen und Standesbeamte mehr als drei Jahre zurückliegt. Im Übrigen kann die Bestellung jederzeit widerrufen werden.
(3) Auf Anordnung der Aufsichtsbehörde (§ 2 Abs. 1) ist die Bestellung zu widerrufen.
§ 6 Anzeige
Die Bestellung zur Standesbeamtin oder zum Standesbeamten sowie deren Erlöschen und deren Widerruf sind der Aufsichtsbehörde (§ 2 Abs. 1) anzuzeigen.
§ 7 Sicherungsregister
(1) Das Standesamt führt und aktualisiert die Sicherungsregister (§ 4 PStG) und bewahrt sie gemäß § 7 Abs. 1 PStG bis zum Ablauf der nach § 5 Abs. 5 PStG maßgeblichen Frist auf. Dies gilt auch, soweit die Sicherungsregister nach § 75 PStG in einer Übergangszeit als Papierregister geführt werden.
(2) Die Sicherungsregister sind gemäß § 7 Abs. 3 PStG nach Ablauf der nach § 5 Abs. 5 PStG maßgeblichen Frist der Landesarchivverwaltung Rheinland-Pfalz jahrgangsweise zur Übernahme anzubieten. In Fällen, in denen mehrere Jahrgänge eines Sicherungsregisters oder verschiedene Sicherungsregister eines Jahrgangs als Papierregister zusammengebunden sind, verbleiben diese bis zum Ablauf der letzten maßgeblichen Frist beim Standesamt.
§ 8 Zweitbücher
(1) Das Standesamt führt und aktualisiert die vor dem 1. Januar 2009 angelegten Zweitbücher und -register (§ 76 Abs. 3 PStG in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Satz 2 PStG) und bewahrt sie gemäß § 76 Abs. 4 PStG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 PStG bis zum Ablauf der nach § 5 Abs. 5 PStG maßgeblichen Frist auf.
(2) Die Zweitbücher und -register sind gemäß § 76 Abs. 4 PStG in Verbindung mit § 7 Abs. 3 PStG nach dem Ablauf der nach § 5 Abs. 5 PStG maßgeblichen Frist der Landesarchivverwaltung Rheinland-Pfalz jahrgangsweise zur Übernahme anzubieten. In Fällen, in denen mehrere Jahrgänge solcher Bücher oder Register oder verschiedene Bücher oder Register eines Jahrgangs zusammengebunden sind, verbleiben diese bis zum Ablauf der letzten maßgeblichen Frist beim Standesamt.
§ 9 Sammelakten
Das Standesamt bewahrt die Sammelakten (§ 6 PStG) bis zum Ablauf der nach § 7 Abs. 2 PStG in Verbindung mit § 5 Abs. 5 PStG maßgeblichen Frist auf.
§ 10 Übergangsbestimmungen
Vor dem 1. Januar 2009 erfolgte Bestellungen zu Standesbeamtinnen und Standesbeamten gelten als Bestellungen im Sinne des § 4 Abs. 1 fort. Die §§ 5 und 6 finden Anwendung.
§ 11 Auftragsangelegenheit
Die verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden, die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte sowie die Landkreise nehmen die ihnen nach dieser Verordnung übertragenen Aufgaben als Auftragsangelegenheit wahr.
§ 12 Aufhebungsbestimmung
Es werden aufgehoben:
1.
die Landesverordnung zur Durchführung des Personenstandsgesetzes vom 14. Februar 1975 (GVBl. S. 97), zuletzt geändert durch Artikel 55 des Gesetzes vom 12. Oktober 1999 (GVBl. S. 325), BS 211-2,
2.
die Landesverordnung zur Übertragung der Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Personenstandsgesetz vom 28. April 1972 (GVBl. S. 193, BS 453-16).
§ 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des § 12 am 1. Januar 2009 in Kraft. § 12 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 in Kraft.
Mainz, den 10. Dezember 2008
Der Minister des Innern
und für Sport
K P Bruch
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