Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes über die Eingliederung der Gesundheitsämter in die Kreisverwaltungen Vom 10. Juni 1996
Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes über die Eingliederung der Gesundheitsämter in die Kreisverwaltungen Vom 10. Juni 1996
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch § 22 des Gesetzes vom 08.07.2014 (GVBl. S. 107) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes über die Eingliederung der Gesundheitsämter in die Kreisverwaltungen vom 10. Juni 1996 | 01.10.2001 |
Eingangsformel | 01.10.2001 |
§ 1 - Allgemeines | 01.10.2001 |
§ 2 - Organisatorische Maßnahmen | 01.10.2001 |
§ 3 - Personelle Maßnahmen | 01.10.2001 |
§ 4 - Finanzielle Maßnahmen | 01.09.2014 |
§ 5 - Sonderbestimmungen | 01.10.2001 |
§ 5a - Aufgabenübergang nach Auflösung der Bezirksregierungen | 01.10.2001 |
§ 6 - In-Kraft-Treten | 01.10.2001 |
Aufgrund des § 4 Abs. 1 des Landesgesetzes über die Eingliederung der Gesundheitsämter in die Kreisverwaltungen vom 17. November 1995 (GVBl. S. 485 - 491 -, BS 2120-2) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport und dem Ministerium der Finanzen verordnet:
§ 1 Allgemeines
(1) Die Bezirksregierungen und die Kreisverwaltungen haben die zur Eingliederung der Gesundheitsämter und deren Nebenstellen in die Kreisverwaltungen erforderlichen organisatorischen, personellen und finanziellen Maßnahmen rechtzeitig vorzubereiten und durchzuführen; sie stimmen sich über die einzelnen Maßnahmen ab. Die Gesundheitsämter sind zu beteiligen, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.
(2) Die Gesundheitsämter unterstützen die Bezirksregierungen und die Kreisverwaltungen bei der Durchführung der diesen nach dem Landesgesetz über die Eingliederung der Gesundheitsämter in die Kreisverwaltungen und dieser Verordnung obliegenden Aufgaben.
§ 2 Organisatorische Maßnahmen
(1) Die Bezirksregierungen stimmen sich mit den Kreisverwaltungen über die ab dem 1. Januar 1997 erfolgende Nutzung und Wahrnehmung der Hausverwaltung der im Eigentum des Landes stehenden Gebäude oder Gebäudeteile, in denen Gesundheitsämter oder deren Nebenstellen untergebracht sind, ab. Soweit in den Gebäuden oder Gebäudeteilen auch andere Landesdienststellen untergebracht sind, sind diese bei der Abstimmung zu beteiligen; sofern keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen werden, wird die Hausverwaltung von der Landesdienststelle mit dem größten Nutzflächenanteil wahrgenommen. Sind in den Gebäuden oder Gebäudeteilen keine anderen Landesdienststellen untergebracht, können die Bezirksregierungen die Liegenschaften einschließlich der Hausverwaltung dem Allgemeinen Grundvermögen zuführen.
(2) Soweit die in Absatz 1 Satz 1 genannten Gebäude oder Gebäudeteile im Eigentum des Landes verbleiben und auch nach dem 31. Dezember 1996 der Unterbringung von Gesundheitsämtern oder deren Nebenstellen dienen, schließen die Bezirksregierungen für das Land mit den Landkreisen Verträge über die mietweise Überlassung der Gebäudenutzung. Die Bezirksregierungen haben, soweit in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 oder 3 andere Landesdienststellen die Hausverwaltung wahrnehmen, deren Einvernehmen zum Abschluss der Mietverträge einzuholen; diese nehmen, soweit kein anderer Zeitpunkt vereinbart wird, ab dem 1. Januar 1997 die Rechte und Verpflichtungen aus den Mietverträgen für das Land wahr. Die Landkreise haben den nach § 1 Abs. 4 des Landesgesetzes über die Eingliederung der Gesundheitsämter in die Kreisverwaltungen festgesetzten Mietzins sowie die anfallenden Mietnebenkosten zu tragen.
(3) Soweit die in Absatz 1 Satz 1 genannten Gebäude oder Gebäudeteile im Eigentum des Landes verbleiben und auch nach dem 31. Dezember 1996 der Unterbringung von Gesundheitsämtern oder deren Nebenstellen dienen, obliegen die Bauunterhaltung in Dach und Fach und die Vorbereitung und Durchführung der nach Auffassung des Landes notwendigen Umbaumaßnahmen der Staatsbauverwaltung.
(4) Die Bezirksregierungen haben die nach § 1 Abs. 5 des Landesgesetzes über die Eingliederung der Gesundheitsämter in die Kreisverwaltungen auf die Landkreise zu übertragenden beweglichen Sachen in Inventarverzeichnisse aufzunehmen und mit den Kreisverwaltungen abzustimmen. Die Inventarverzeichnisse sind der Eigentumsübertragung zugrunde zu legen.
(5) Die Bezirksregierungen haben die Verträge und sonstigen Rechte und Verpflichtungen des Landes, in die die Landkreise ab dem 1. Januar 1997 eintreten, und die Verpflichtungen, von denen das Land ab dem 1. Januar 1997 durch die Landkreise freigestellt wird (§ 1 Abs. 6 des Landesgesetzes über die Eingliederung der Gesundheitsämter in die Kreisverwaltungen) in Verzeichnisse aufzunehmen und mit den Kreisverwaltungen abzustimmen. Die Bezirksregierungen haben die von dem Eintritt oder der Übernahme betroffenen dritten Personen oder Stellen rechtzeitig zu benachrichtigen.
§ 3 Personelle Maßnahmen
(1) Die Bezirksregierungen stimmen sich mit den Kreisverwaltungen über die bei der Personalübernahme nach § 1 Abs. 2 des Landesgesetzes über die Eingliederung der Gesundheitsämter in die Kreisverwaltungen erforderlichen Maßnahmen ab. Die Gesundheitsämter und die von der jeweiligen personellen Maßnahme betroffenen beschäftigten Personen sind rechtzeitig zu beteiligen und über die vorgesehenen Maßnahmen zu unterrichten. Bis zum 31. Dezember 1996 ist zu einer Neubesetzung der Leitung oder der stellvertretenden Leitung eines Gesundheitsamts das Einvernehmen des Landkreises erforderlich.
(2) Die Bezirksregierungen teilen den Kreisverwaltungen rechtzeitig vor dem 1. Januar 1997 mit, welche Personen das Land gemäß § 1 Abs. 3 des Landesgesetzes über die Eingliederung der Gesundheitsämter in die Kreisverwaltungen in seinem Dienst behält.
(3) Ein Widerspruch gegen die Übernahme durch den Landkreis ist bis spätestens 31. Oktober 1996 schriftlich gegenüber der zuständigen Bezirksregierung zu erklären. Die dienst- und arbeitsrechtlichen Zuständigkeiten für Personen, die einer Übernahme durch die Landkreise widersprochen haben und aufgrund einer entsprechenden schriftlichen Mitteilung der Bezirksregierungen ab dem 1. Januar 1997 in Gesundheitsämtern oder deren Nebenstellen beschäftigt werden, richten sich nach den jeweils geltenden Zuständigkeitsbestimmungen; sie sind zum 1. Januar 1997 an die Kreisverwaltungen als untere Behörden der allgemeinen Landesverwaltung zu versetzen. Die Bezirksregierungen und die Kreisverwaltungen unterrichten sich gegenseitig über alle wesentlichen dienst- oder arbeitsrechtlichen Maßnahmen.
(4) Die Landkreise haben die Besitzstände der bei den Gesundheitsämtern und deren Nebenstellen beschäftigten Personen, die sie zum 1. Januar 1997 in ihren Dienst übernehmen, zu gewährleisten; maßgebend sind die vor dem Zeitpunkt der Übernahme erworbenen Besitzstände. Einzelheiten der Besitzstandswahrung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollen im Rahmen des nach § 1 Abs. 2 Satz 4 des Landesgesetzes über die Eingliederung der Gesundheitsämter in die Kreisverwaltungen vorgesehenen Überleitungstarifvertrags geregelt werden.
§ 4 Finanzielle Maßnahmen
(1) Die Bezirksregierungen setzen die nach § 3 des Landesgesetzes über die Eingliederung der Gesundheitsämter in die Kreisverwaltungen an die Landkreise zu zahlenden Erstattungsbeträge jeweils zum 1. April eines Jahres fest; die Kreisverwaltungen sind verpflichtet, den Bezirksregierungen auf Anforderung zur Berechnung der Erstattungsbeträge erforderliche Daten zu übermitteln. Die Bezirksregierungen zahlen den jeweiligen Erstattungsbetrag in zwei gleichen Teilbeträgen zum 1. April und zum 1. Oktober eines Jahres aus. Im Jahr 1997 erfolgt die Festsetzung der Erstattungsbeträge und die Auszahlung der jeweiligen ersten Teilbeträge abweichend von den Sätzen 1 und 2 zum 31. Januar 1997.
(2) Der Berechnung der Erstattungsbeträge ist als Einwohnerzahl die jeweils aktuellste, vom Statistischen Landesamt ermittelte Bevölkerungszahl in den Dienstbezirken der Gesundheitsämter und Nebenstellen der jeweiligen Kreisverwaltung zugrunde zu legen.
(3) Die Bezirksregierungen haben die nach § 3 Nr. 5 des Landesgesetzes über die Eingliederung der Gesundheitsämter in die Kreisverwaltungen vom Erstattungsbetrag abzuziehenden Kosten jeweils auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Festsetzung des Erstattungsbetrags vorhandenen Daten zu schätzen und die geschätzten Kosten vom Erstattungsbetrag abzuziehen; das Landesamt für Finanzen hat den Bezirksregierungen die bei ihm vorhandenen, zur Berechnung der vom Erstattungsbetrag abzuziehenden Kosten erforderlichen Daten zu übermitteln. Über- oder Unterzahlungen sind bei der Festsetzung des Erstattungsbetrags des Folgejahrs auszugleichen.
(4) Bei der Fortschreibung des Einwohnerbetrags nach § 3 Nr. 2 Buchst. b und c und Nr. 3 Buchst. a des Landesgesetzes über die Eingliederung der Gesundheitsämter in die Kreisverwaltungen sind Bruchteile von 0,005 DM oder EUR und mehr auf ganze Pfennige oder Cent aufzurunden, von weniger als 0,005 DM oder EUR abzurunden; die vierte Stelle hinter dem Komma bleibt unberücksichtigt. Bei der Fortschreibung der vom Erstattungsbetrag abzuziehenden pauschalierten Personalnebenkosten und bei der Berechnung des Versorgungszuschlags nach § 3 Nr. 5 des Landesgesetzes über die Eingliederung der Gesundheitsämter in die Kreisverwaltungen sind Bruchteile von 0,50 DM oder EUR und mehr auf ganze DM oder EUR aufzurunden, von weniger als 0,50 DM oder EUR abzurunden; die dritte Stelle hinter dem Komma bleibt unberücksichtigt.
§ 5 Sonderbestimmungen
(1) Die §§ 1 bis 4 gelten in den Fällen, in denen Gesundheitsämter und deren Nebenstellen nach § 2 Abs. 2 des Landesgesetzes über die Eingliederung der Gesundheitsämter in die Kreisverwaltungen in die Stadtverwaltungen kreisfreier Städte eingegliedert werden, entsprechend.
(2) Werden Stadtverwaltungen kreisfreier Städte nach § 2 Abs. 3 Satz 1 bis 3 des Landesgesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGdG) vom 17. November 1995 (GVBl. S. 485, BS 2120-1) zu unteren Gesundheitsbehörden bestimmt oder nach § 2 Abs. 4 ÖGdG Zweckverbände gebildet, finden die §§ 1 bis 4 mit der Maßgabe Anwendung, dass ab dem Zeitpunkt der Bestimmung der Stadtverwaltung zur unteren Gesundheitsbehörde oder der Bildung des Zweckverbands die Stadtverwaltung oder der Zweckverband unter Berücksichtigung der jeweils getroffenen Vereinbarungen anstelle der Kreisverwaltung zuständig wird. Satz 1 gilt in den Fällen des § 2 Abs. 3 Satz 4 ÖGdG entsprechend.
(3) § 1 Abs. 8 des Landesgesetzes über die Eingliederung der Gesundheitsämter in die Kreisverwaltungen bleibt unberührt.
§ 5a Aufgabenübergang nach Auflösung der Bezirksregierungen
Die in den §§ 1 bis 5 den Bezirksregierungen übertragenen Aufgaben gehen am 1. Januar 2000 hinsichtlich der personellen Maßnahmen auf die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion und hinsichtlich der übrigen Maßnahmen auf das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung über, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits erledigt sind.
§ 6
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In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Minister für Arbeit, Soziales und Gesundheit
Fußnoten
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Verkündet am 5. 7. 1996
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