WIPG
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Gesetz zur Stärkung von Investitionen zur Schaffung von bezahlbarem Wohnraum durch ein Wohnrauminvestitionsprogramm (Wohnrauminvestitionsprogrammgesetz - WIPG) Vom 23. Juni 2018

Gesetz zur Stärkung von Investitionen zur Schaffung von bezahlbarem Wohnraum durch ein Wohnrauminvestitionsprogramm (Wohnrauminvestitionsprogrammgesetz - WIPG) Vom 23. Juni 2018
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 22.12.2020 bis 31.12.2065
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 942)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Stärkung von Investitionen zur Schaffung von bezahlbarem Wohnraum durch ein Wohnrauminvestitionsprogramm (Wohnrauminvestitionsprogrammgesetz - WIPG) vom 23. Juni 201801.01.2019 bis 31.12.2065
§ 1 - Förderziel, Fördervolumen und Fördervoraussetzungen22.12.2020 bis 31.12.2065
§ 2 - Darlehensprogramm der WIBank01.01.2019 bis 31.12.2065
§ 3 - Bewilligungsverfahren01.01.2019 bis 31.12.2065
§ 4 - Bürgschaftsermächtigung22.12.2020 bis 31.12.2065
§ 5 - Anwendbarkeit anderer Vorschriften22.12.2020 bis 31.12.2065
§ 6 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten22.12.2020 bis 31.12.2065

§ 1 Förderziel, Fördervolumen und Fördervoraussetzungen

(1) Das Land fördert im Rahmen dieses Gesetzes Investitionen zur Schaffung und Modernisierung von dauerhaftem bezahlbarem Wohnraum und von Unterkünften zur Unterbringung von Flüchtlingen in den Gemeinden und Landkreisen (Kommunen).
(2) Das Wohnrauminvestitionsprogramm umfasst ein Darlehensvolumen von bis zu 514 000 000 Euro. Es wird in voller Höhe durch vom Land Hessen zinsverbilligte Darlehen der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank) vergeben.
(3) Die Darlehen werden nach Maßgabe dieses Gesetzes sowie der Förderrichtlinie des für das Wohnungswesen zuständigen Ministeriums vergeben.
(4) Es sind nur Maßnahmen förderfähig, die bis zum 31. Dezember 2030 begonnen werden.

§ 2 Darlehensprogramm der WIBank

(1) Das Land bedient sich zur Finanzierung und Umsetzung des Wohnrauminvestitionsprogramms der WIBank. Die für das Wohnungswesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für die Finanzen zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister mit der WIBank eine Vereinbarung über die Abwicklung des Wohnrauminvestitionsprogramms zu schließen.
(2) Die Darlehen nach § 1 Abs. 2 haben eine Laufzeit bis zu 30 Jahren. Darlehensgeberin ist die WIBank, Darlehensnehmerin oder Darlehensnehmer ist die Kommune oder der kommunalersetzende Maßnahmenträger. Die Darlehenstilgung obliegt der Kommune oder dem kommunalersetzenden Maßnahmenträger. Die Darlehenszinsen sowie möglicherweise anfallende Bereitstellungszinsen für die ersten 15 Jahre der Finanzierung trägt das Land. Ab dem 16. Jahr trägt die Kommune oder der kommunalersetzende Maßnahmenträger die Zinsen. Das Nähere regelt die Förderrichtlinie des für das Wohnungswesen zuständigen Ministeriums.

§ 3 Bewilligungsverfahren

(1) Bewilligungsstelle für die Darlehen nach § 1 Abs. 2 ist das für das Wohnungswesen zuständige Ministerium. Die Bewilligungsstelle kann ihre Befugnisse auf Dritte übertragen.
(2) Die Bewilligungsstelle entscheidet über die Gewährung eines zinsverbilligten Darlehens nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen des nach § 1 Abs. 2 vorgesehenen Darlehensvolumens und der verfügbaren Haushaltsmittel.
(3) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung eines Darlehens für eine bestimmte Maßnahme besteht nicht.

§ 4 Bürgschaftsermächtigung

(1) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, eine globale Ausfallbürgschaft für alle Ansprüche, die der WIBank aus den Darlehensverträgen nach § 1 Abs. 2 mit einem Darlehensvolumen von insgesamt bis zu 514 000 000 Euro gegen die Darlehensnehmerinnen und Darlehensnehmer zustehen, zu übernehmen.
(2) Das Land haftet aus der Bürgschaft nach Abs. 1 insbesondere für Ausfälle, die der WIBank an Kapital, Zinsen, Vorfälligkeitsentgelten und -entschädigungen, Nichtabnahmeentschädigungen, Verzugsentschädigungen und notwendigen Rechtsverfolgungskosten entstehen. Die Bürgschaft erstreckt sich auch auf Verbindlichkeiten aus Tilgungsstreckung, soweit diese mit dem Land abgestimmt ist.

§ 5 Anwendbarkeit anderer Vorschriften

(1) § 56 des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. S. 298), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. September 2020 (GVBl. S. 573), findet keine Anwendung.
(2) Abweichend von § 103 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Gemeindeordnung dürfen auch Erhaltungsmaßnahmen und Anschaffungen unabhängig von der Höhe der Kosten mit Darlehen aufgrund dieses Gesetzes finanziert und wie Investitionen im Finanzhaushalt gebucht werden.

§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2065 außer Kraft.
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