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Zuständigkeits- und Verfahrensordnung zum Bundesentschädigungsgesetz Vom 23. August 1967

Zuständigkeits- und Verfahrensordnung zum Bundesentschädigungsgesetz Vom 23. August 1967
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch § 25 des Gesetzes vom 08.07.2014 (GVBl. S. 107)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Zuständigkeits- und Verfahrensordnung zum Bundesentschädigungsgesetz vom 23. August 196701.10.2001
Eingangsformel01.10.2001
§ 101.09.2014
§ 201.10.2001
§ 301.10.2001
§ 401.10.2001
§ 501.09.2014
§ 601.10.2001
Auf Grund des § 184 Abs. 1 des Bundesgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) in der Fassung vom 29. Juni 1956 (BGBl. I S. 559), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26. August 1966 (BGBl. I S. 525) verordnet die Landesregierung:

§ 1

(1) Entschädigungsbehörde und oberste Entschädigungsbehörde im Sinne des § 187 des Bundesentschädigungsgesetzes ist das Landesamt für Finanzen - Amt für Wiedergutmachung.
(2) Oberste Landesbehörde im Sinne des § 184 Abs. 2 des Bundesentschädigungsgesetzes ist das Ministerium der Finanzen.

§ 2

Hält die Entschädigungsbehörde, an die der Antrag gerichtet ist, die Zuständigkeit des Landes Rheinland-Pfalz nicht für gegeben, so kann der Antrag mit Zustimmung des Antragstellers zuständigkeitshalber an die zur Übernahme bereite Entschädigungsbehörde eines anderen Landes abgegeben werden. Bestehen zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und einem anderen Land Meinungsverschiedenheiten über die Zuständigkeit, so übernimmt Rheinland-Pfalz den Fall, wenn es in einem mit Zustimmung des Antragstellers eingeleiteten Schiedsverfahren von der obersten Landesbehörde eines von den streitenden Ländern angerufenen dritten Landes für zuständig erklärt wird.

§ 3

Die Entschädigungsbehörden sind im Entschädigungsverfahren zur Abnahme von Versicherungen an Eides Statt befugt.

§ 4

(1) Werden für offensichtlich unbegründete Anträge Kosten auferlegt, so sollen eine volle Gebühr und Ersatz der Auslagen entsprechend den §§ 11 und 12 sowie den Anlagen 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes festgesetzt werden.
(2) Zeugen und Sachverständige werden nach Maßgabe des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1756) in der jeweils geltenden Fassung entschädigt.

§ 5

Das Land wird in den Verfahren vor
1.
dem Landgericht und dem Oberlandesgericht durch das Landesamt für Finanzen - Amt für Wiedergutmachung,
2.
dem Bundesgerichtshof durch das Ministerium der Finanzen in Mainz
vertreten.

§ 6

*
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. (Satz 2: Aufhebungsbestimmung)
Fußnoten
*)
§ 6 Satz 1: Verkündet am 31. 8. 1967
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