Verordnung zur Anpassung der Stundenpauschale für die Sprachförderung nach § 5 Abs. 1 des Pflegeschulenfinanzierungsgesetzes Vom 19. Februar 2021
Verordnung zur Anpassung der Stundenpauschale für die Sprachförderung nach § 5 Abs. 1 des Pflegeschulenfinanzierungsgesetzes Vom 19. Februar 2021
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Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 27.02.2021 bis 31.12.2026
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 der Verordnung zur Anpassung der Stundenpauschale für die Sprachförderung in der Pflegeausbildung und zur Änderung der Hessischen Altenpflegeverordnung vom 19. Februar 2021.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung zur Anpassung der Stundenpauschale für die Sprachförderung nach § 5 Abs. 1 des Pflegeschulenfinanzierungsgesetzes vom 19. Februar 2021 | 27.02.2021 bis 31.12.2026 |
§ 1 | 27.02.2021 bis 31.12.2026 |
§ 2 | 27.02.2021 bis 31.12.2026 |
§ 1
Die Stundenpauschale für die Sprachförderung beträgt abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 1 des Pflegeschulenfinanzierungsgesetzes ab dem 27. Februar 2021 3,20 Euro je Schülerin oder Schüler.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
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