Landesverordnung über Gebühren im Bereich der Kulturverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) Vom 23. März 2009
Landesverordnung über Gebühren im Bereich der Kulturverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) Vom 23. März 2009
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 27.11.2014 (GVBl. S. 284) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung über Gebühren im Bereich der Kulturverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 23. März 2009 | 24.04.2009 |
Eingangsformel | 24.04.2009 |
§ 1 | 24.04.2009 |
§ 2 | 24.04.2009 |
§ 3 | 24.04.2009 |
§ 4 | 24.04.2009 |
Anlage - Besonderes Gebührenverzeichnis im Bereich der Kulturverwaltung | 13.12.2014 |
Aufgrund des § 2 Abs. 4, des § 10 Abs. 1 Satz 2, des § 24 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und des § 26 Abs. 2 des Landesgebührengesetzes vom 3. Dezember 1974 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2003 (GVBl. S. 212), BS 2013-1, wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen verordnet:
§ 1
(1) Für Amtshandlungen und öffentlich-rechtliche Dienstleistungen der Kulturverwaltung sowie für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen und Gegenstände werden Gebühren nach dem anliegenden Besonderen Gebührenverzeichnis erhoben.
(2) Soweit Amtshandlungen, öffentlich-rechtliche Dienstleistungen und die Benutzung öffentlicher Einrichtungen und Gegenstände in dem Besonderen Gebührenverzeichnis nicht aufgeführt sind, werden Gebühren nach vergleichbaren Gebührentatbeständen des Besonderen Gebührenverzeichnisses erhoben. Lässt sich ein vergleichbarer Gebührentatbestand nicht feststellen, ist eine Gebühr nach dem Zeitaufwand nach Absatz 3 zu erheben.
(3) Sind Gebühren nach dem Zeitaufwand zu bemessen, gilt § 2 der Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen allgemeiner Art (Allgemeines Gebührenverzeichnis) vom 8. November 2007 (GVBl. S. 277, BS 2013-1-1) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 2
(1) Neben den Gebühren sind Auslagen gemäß § 10 des Landesgebührengesetzes zu erstatten.
(2) Neben den nach dieser Verordnung zu erhebenden Gebühren und Auslagen werden als Auslagen die Gebühren und Auslagen für die Mitwirkung anderer Behörden, soweit von diesen angefordert, zusätzlich erhoben. Die Gebühren und Auslagen der mitwirkenden Behörde bestimmen sich nach Grund und Höhe nach den für die mitwirkende Behörde geltenden gebührenrechtlichen Vorschriften.
§ 3
Für Amtshandlungen, öffentlich-rechtliche Dienstleistungen und die Benutzung öffentlicher Einrichtungen und Gegenstände, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung nachgesucht waren, aber erst nach deren Inkrafttreten vorgenommen werden, sind Gebühren und Auslagen nach dem bisher geltenden Recht (§ 4 Abs. 2) zu erheben, sofern dies für die Kostenschuldnerin oder den Kostenschuldner günstiger ist.
§ 4
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt, vorbehaltlich der Regelung in § 3, die Landesverordnung über Gebühren im Geschäftsbereich des Ministeriums für Kultur, Jugend, Familie und Frauen (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 3. Mai 2000 (GVBl. S. 211), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Dezember 2002 (GVBl. S. 481), BS 2013-1-14, außer Kraft, soweit sie Regelungen für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur enthält.
Mainz, den 23. März 2009
Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur
Ahnen
Anlage
Besonderes Gebührenverzeichnis im Bereich der Kulturverwaltung
Lfd. Nr. | Gegenstand | Gebühr EUR | |
1 | Verwaltungsgebühren | ||
1.1 | Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung gemäß § 4 Nr. 20 Buchst, a Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes | 20,00 bis 1 600,00 | |
1.2 | Erteilung einer Bescheinigung aufgrund des Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung | 10,00 bis 100,00 | |
1.3 | Anordnung der unteren Denkmalschutzbehörde gemäß § 14 Abs. 1 oder Abs. 2 des Denkmalschutzgesetzes (DschG) | 50,00 bis 500,00 | |
1.4 | Erstellung eines Gutachtens zu Fragen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege durch die Denkmalfachbehörde gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 Denkmalschutzgesetz (DSchG) | 80,00 bis 3 700,00 | |
1.5 | Erteilung einer Bescheinigung gemäß den §§ 7 i, 10 f, 10 g und 11 b des Einkommensteuergesetzes zur Inanspruchnahme einer Steuervergünstigung für Herstellungs- und Anschaffungskosten sowie über den Abzug von Erhaltungsaufwand bei Baudenkmälern und sonstigen schutzwürdigen Kulturgütern | 10,00 bis 600,00 | |
2 | Benutzungsgebühren | ||
2.1 | Eintritt zum Besuch | ||
2.1.1 | einer staatlichen Burg, eines staatlichen Schlosses oder eines staatlichen Altertums | ||
je Person | 1,00 bis 15,00 | ||
2.1.2 | eines staatlichen Museums | ||
je Person | 1,00 bis 15,00 | ||
2.1.3 | einer Sonderveranstaltung in einer staatlichen Burg, einem staatlichen Schloss, einem staatlichen Altertum oder einem staatlichen Museum | ||
je Person | 1,00 bis 20,00 | ||
Anmerkungen zu lfd. Nr. 2.1 | |||
1. | Ermäßigten Eintritt haben Minderjährige ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr, Familien, Schülerinnen und Schüler, Auszubildende, Studierende, Wehrdienstleistende, Zivildienstleistende, Personen, die einen Jugendfreiwilligendienst leisten, Rentnerinnen und Rentner, schwerbehinderte Menschen, Arbeitslose und Personen, die Sozialhilfe erhalten. | ||
2. | Freien Eintritt haben Minderjährige bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr, Vertreterinnen und Vertreter der Medien in Ausübung ihres Berufes sowie die notwendigen Begleitpersonen schwerbehinderter Menschen. | ||
3. | Freier Eintritt kann gewährt werden den Vereinigungen, die die Arbeit und den Betrieb der Generaldirektion Kulturelles Erbe unterstützen, und deren Mitgliedern, den Mitgliedern von Fachverbänden sowie den Vertreterinnen und Vertretern von Kooperations- und Medienpartnern. | ||
4. | Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung kann gewährt werden für Besuchergruppen ab zehn Personen sowie allgemein an bestimmten Tagen (z. B. Tag der offenen Tür). | ||
5. | Die Gebührenermäßigung kann bis zu 70 v. H. betragen; Centbeträge werden auf volle zehn Cent aufgerundet. | ||
6. | Die Gebühr für eine Jahreskarte kann bis zum Zehnfachen der Gebühr nach lfd. Nr. 2.1 betragen. | ||
2.2 | Führung einer Person oder einer Gruppe im Rahmen eines Besuchs nach lfd. Nr. 2.1 | 1,00 bis 500,00 | |
2.3 | Private Inanspruchnahme einer staatlichen Burg, eines staatlichen Schlosses, eines staatlichen Altertums oder eines staatlichen Museums | ||
je Tag | |||
2.3.1 | bei Veranstaltungen im Eigeninteresse der zuständigen Direktion der Generaldirektion Kulturelles Erbe sowie bei Kooperationsveranstaltungen | 10,00 bis 500,00 | |
2.3.2 | bei Veranstaltungen im öffentlichen Interesse, insbesondere bei Kulturveranstaltungen | 150,00 bis 3 000,00 | |
2.3.3 | bei sonstigen Veranstaltungen | 150,00 bis 5 000,00 | |
2.4 | Säumnisgebühr für verspätete Rückgabe entliehener Schriften je Band oder Stück und angefangene Woche | 1,00 bis 10,00 | |
2.5 | Fotoarbeiten der Generaldirektion Kulturelles Erbe und der staatlichen Sammlungen | ||
2.5.1 | Neuaufnahmen | ||
2.5.1.1 | je Aufnahme | 10,00 bis 300,00 | |
2.5.1.2 | Zuschläge für besonderen Aufwand | nach Zeitaufwand | |
2.5.2 | Vergrößerung | ||
je Stück | 3,00 bis 10 000,00 | ||
2.5.3 | Scan auf Datenträger oder per Datentransfer | ||
je Scan | 5,00 bis 2 000,00 | ||
2.5.4 | Foto- oder Dreherlaubnis | 10,00 bis 1 000,00 | |
2.5.5 | Nutzungserlaubnis zur Veröffentlichung | ||
2.5.5.1 | in einer Zeitschrift, einem Buch oder einer sonstigen Veröffentlichung bei einer Auflage | ||
2.5.5.1.1 | bis zu 1 000 Exemplare | 10,00 bis 50,00 | |
2.5.5.1.2 | von mehr als 1 000 bis zu 2 500 Exemplare | 10,00 bis 75,00 | |
2.5.5.1.3 | von mehr als 2 500 bis zu 5 000 Exemplare | 20,00 bis 100,00 | |
2.5.5.1.4 | von mehr als 5 000 bis zu 10 000 Exemplare | 20,00 bis 150,00 | |
2.5.5.1.5 | von mehr als 10 000 bis zu 25 000 Exemplare | 30,00 bis 200,00 | |
2.5.5.1.6 | von mehr als 25 000 bis zu 50 000 Exemplare | 50,00 bis 250,00 | |
2.5.5.1.7 | von mehr als 50 000 Exemplare | 50,00 bis 300,00 | |
2.5.5.1.8 | Zuschlag für die Verwendung auf dem Umschlag oder dem Cover | bis zu 500 v. H. der Gebühr nach lfd. Nr. 2.5.5.1.1 bis 2.5.5.1.7 | |
2.5.5.2 | im Internet oder auf einer CD-Rom-Produktion | 10,00 bis 300,00 | |
2.5.5.3 | in Film, Fernsehen oder Video | ||
2.5.5.3.1 | je Produktion | 10,00 bis 500,00 | |
2.5.5.3.2 | je Ausstrahlung im Fernsehen | 10,00 bis 150,00 | |
2.5.5.4 | Zuschlag für die Verwendung zu Werbezwecken | bis zu 500 v. H. der Gebühr nach lfd. Nr. 2.5.5.1 bis 2.5.5.3 | |
2.5.5.5 | Zuschlag für die Verwendung ohne oder entgegen der Nutzungserlaubnis | 50,00 bis 1 000,00 | |
Anmerkung zu lfd. Nr. 2.5 | |||
Die Gebühren erhebende Stelle kann nach ihrem eigenen Ermessen Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung gewähren. Dies gilt insbesondere für die Erstellung, Ausleihe und Verwendung der Arbeiten im Rahmen von | |||
1. | Ausbildung und Studium, | ||
2. | wissenschaftlichen Arbeiten, | ||
3. | Arbeiten für Hochschulen und Museen sowie | ||
4. | Arbeiten für Vereinigungen, die die Arbeit und den Betrieb der Generaldirektion Kulturelles Erbe unterstützen, und deren Mitglieder, für Mitglieder von Fachverbänden und Vertreterinnen und Vertretern von Kooperations- und Medienpartnern | ||
2.6 | Benutzung wissenschaftlicher Bibliotheken des Landesbibliothekszentrums | ||
2.6.1 | Leihverkehr | ||
2.6.1.1 | Beanspruchung des nationalen Leihverkehrs je Werk | 3,00 bis 8,00 | |
2.6.1.2 | Beanspruchung des internationalen Leihverkehrs je Werk | 4,00 bis 40,00 | |
Anmerkung zu lfd. Nr. 2.6.1.2 | |||
Soweit die Beanspruchung des internationalen Leihverkehrs Aufwendungen erfordert, die über den von der Rahmengebühr erfassten Aufwand wesentlich hinausgehen, ist die Gebühr entsprechend dem vermehrten Aufwand mit bis zu 300 v. H. der vorgesehenen Höchstgebühr festzusetzen. | |||
2.6.2 | Sonstige bibliothekarische Lieferdienste | 2,50 bis 15,00 | |
2.6.3 | Vervielfältigungsservice | ||
2.6.3.1 | je Scan / Kopie | 0,10 bis 40,00 | |
2.6.3.2 | Ausgabe auf CD-ROM | 2,00 bis 10,00 | |
2.6.4 | Versandkostenpauschale | 2,00 bis 30,00 | |
Anmerkung zu lfd. Nr. 2.6.4 | |||
Soweit der Versand bei Terminaufträgen oder aus anderen Gründen Aufwendungen erfordert, die über den von der Rahmengebühr erfassten Aufwand wesentlich hinausgehen, ist die Pauschale entsprechend dem vermehrten Aufwand mit bis zu 150 v. H. der vorgesehenen Höchstpauschale festzusetzen. | |||
2.6.5 | Säumnisgebühr für verspätete Rückgabe entliehener Schriften, je Band oder Stück für jede angefangene Woche, bei nach Tagen bemessener Sonderausleihe vor allem aus Präsenzbeständen für jeden angefangenen Werktag | 1,00 bis 5,00 | |
2.6.6 | Gebühr für die Bearbeitung bei Verlust oder Beschädigung von Medien oder Schriften | 1,00 bis 30,00 | |
Anmerkung zu lfd. Nr. 2.6.6 | |||
Soweit Reparaturen oder Neubeschaffungen erforderlich werden, die über den von der Rahmengebühr erfassten Aufwand wesentlich hinausgehen, ist die Gebühr entsprechend dem vermehrten Aufwand mit bis zu 200 v. H. der vorgesehenen Höchstgebühr festzusetzen. | |||
2.6.7 | Zweitausstellung von Benutzerausweisen | 4,00 bis 9,00 |
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