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Gesetz über die Erhebung einer Fehlbelegungsabgabe in der öffentlichen Wohnraumförderung (Fehlbelegungsabgabe-Gesetz - FBAG) Vom 30. November 2015

Gesetz über die Erhebung einer Fehlbelegungsabgabe in der öffentlichen Wohnraumförderung (Fehlbelegungsabgabe-Gesetz - FBAG) Vom 30. November 2015
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.06.2021 bis 31.12.2023
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 28. April 2021 (GVBl. S. 226)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Erhebung einer Fehlbelegungsabgabe in der öffentlichen Wohnraumförderung (Fehlbelegungsabgabe-Gesetz - FBAG) vom 30. November 201510.12.2015 bis 31.12.2030
§ 1 - Anwendungsbereich01.06.2021 bis 31.12.2030
§ 2 - Abgabepflicht01.06.2021 bis 31.12.2023
§ 3 - Höhe der Fehlbelegungsabgabe01.06.2021 bis 31.12.2030
§ 4 - Einkommensermittlung10.12.2015 bis 31.12.2030
§ 5 - Auskunfts- und Mitteilungspflichten, Nachweise01.06.2021 bis 31.12.2030
§ 6 - Entstehen der Ansprüche10.12.2015 bis 31.12.2030
§ 7 - Festsetzungsbescheid, Leistungszeitraum01.06.2021 bis 31.12.2030
§ 8 - Änderung und Aufhebung des Festsetzungsbescheides01.06.2021 bis 31.12.2030
§ 9 - Wohnungsfürsorgewohnungen01.06.2021 bis 31.12.2030
§ 10 - Verwendung des Aufkommens01.06.2021 bis 31.12.2030
§ 11 - Zuständigkeiten01.06.2021 bis 31.12.2030
§ 12 - Behördliche Mitteilungspflichten01.06.2021 bis 31.12.2030
§ 13 - Berichts- und Informationspflichten01.06.2021 bis 31.12.2030
§ 14 - Verordnungsermächtigungen01.06.2021 bis 31.12.2030
§ 15 - Bußgeldvorschriften01.06.2021 bis 31.12.2030
§ 16 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.06.2021 bis 31.12.2030

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Für Mietwohnungen, die dem Hessischen Wohnraumfördergesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 600), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 941), in der jeweils geltenden Fassung, oder dem Hessischen Wohnungsbindungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 2013 (GVBl. S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 941), in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen (Sozialmietwohnungen), wird von den Wohnungsinhaberinnen und Wohnungsinhabern nach § 2 Abs. 1 Satz 1 zum Abbau der Fehlsubventionierung in der sozialen Wohnraumförderung eine Ausgleichszahlung (Fehlbelegungsabgabe) erhoben.
(2) Ist mehr als die Hälfte der Wohnfläche einer Sozialmietwohnung untervermietet, gilt der untervermietete Teil als selbstständige Sozialmietwohnung. Vermietet die Eigentümerin oder der Eigentümer oder eine sonstige dinglich zum Besitz des Wohnraums berechtige Person mehr als die Hälfte der Wohnfläche einer mit öffentlichen Mitteln geförderten, von ihr oder ihm selbst genutzten Wohnung, gilt Satz 1 entsprechend.
(3) Das Gesetz gilt nicht für studentisches Wohnen, das nach dem Wohnraumförderungsgesetz vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626), oder dem Hessischen Wohnraumfördergesetz gefördert wurde.
(4) Das Gesetz gilt nicht für Sozialmietwohnungen, bei denen die Voraussetzungen für das Vorliegen einer solchen erstmals nach Beginn des Mietverhältnisses entstehen.

§ 2 Abgabepflicht

(1) Mieterinnen und Mieter von Sozialmietwohnungen und sonstige Nutzungsberechtigte, die die Wohnung nicht nur vorübergehend benutzen (Wohnungsinhaberinnen und Wohnungsinhaber), sind zur Zahlung einer Fehlbelegungsabgabe verpflichtet, wenn ihr Einkommen die Einkommensgrenze
1.
nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 4 des Hessischen Wohnraumfördergesetzes oder
2.
nach der Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 5 des Hessischen Wohnraumfördergesetzes
um mindestens 20 Prozent übersteigt. Wohnungsinhaberinnen und Wohnungsinhaber derselben Sozialmietwohnung haften als Gesamtschuldner.
(2) Eine Abgabepflicht besteht nicht, wenn
1.
alle Wohnungsinhaberinnen und Wohnungsinhaber
a)
Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2855),
b)
Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
c)
Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
d)
Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder
e)
ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. März 2021 (BGBl. I S. 335),
erhalten oder
2.
die Sozialmietwohnung berechtigt bezogen wurde, für die Dauer von drei Jahren ab dem Beginn des Mietverhältnisses, sofern es sich um Studierende handelt, für die Dauer von vier Jahren.

§ 3 Höhe der Fehlbelegungsabgabe

(1) Die Fehlbelegungsabgabe beträgt monatlich
1.
30 Prozent der Differenz zwischen dem Höchstbetrag und der maßgeblichen Miete, wenn die Einkommensgrenze um mindestens 20 Prozent und weniger als 40 Prozent,
2.
55 Prozent der Differenz zwischen dem Höchstbetrag und der maßgeblichen Miete, wenn die Einkommensgrenze um mindestens 40 Prozent und weniger als 60 Prozent,
3.
80 Prozent der Differenz zwischen dem Höchstbetrag und der maßgeblichen Miete, wenn die Einkommensgrenze um mindestens 60 Prozent und weniger als 80 Prozent und
4.
100 Prozent der Differenz zwischen dem Höchstbetrag und der maßgeblichen Miete, wenn die Einkommensgrenze um mindestens 80 Prozent
überschritten wird.
(2) Der Höchstbetrag ist das übliche Entgelt für nicht preisgebundenen Wohnraum, der den Sozialmietwohnungen vergleichbar ist.
(3) Als maßgebliche Miete im Sinne dieses Gesetzes gilt die geschuldete Miete ohne Betriebskosten. Bei Sozialmietwohnungen, die dem Hessischen Wohnungsbindungsgesetz unterliegen, sind darüber hinaus Zuschläge und Vergütungen mit Ausnahme der Zuschläge nach § 26 Abs. 1 Nr. 3 und 4 der Neubaumietenverordnung 1970 in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2204), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346), nicht zu berücksichtigen.

§ 4 Einkommensermittlung

Die Einkommensermittlung erfolgt nach den §§ 6 und 7 des Hessischen Wohnraumfördergesetzes mit der Maßgabe, dass in § 6 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Wohnraumfördergesetzes an die Stelle des Zeitpunkts der Antragstellung der Zeitpunkt des Auskunftsverlangens nach § 5 Abs. 1 Satz 1 tritt.

§ 5 Auskunfts- und Mitteilungspflichten, Nachweise

(1) Die Wohnungsinhaberinnen und Wohnungsinhaber sind verpflichtet, der Gemeinde auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist Auskunft über die für die Abgabepflicht maßgeblichen Verhältnisse zu erteilen. Die Auskunftspflicht, soweit sie für die Einkommensermittlung erforderlich ist, entfällt, wenn sich die Wohnungsinhaberinnen und Wohnungsinhaber auf ein Auskunftsverlangen hin damit einverstanden erklären, dass eine Fehlbelegungsabgabe in der sich aus § 3 Abs. 1 Nr. 4 ergebenden Höhe festgesetzt wird.
(2) Die Wohnungsinhaberinnen und Wohnungsinhaber sind verpflichtet, der Gemeinde unverzüglich alle wesentlichen Änderungen ihrer Verhältnisse mitzuteilen. Eine wesentliche Änderung liegt vor, wenn sich
1.
das Einkommen um mehr als 10 Prozent verändert hat,
2.
die Zahl der Wohnungsinhaberinnen und Wohnungsinhaber verändert hat,
3.
die für die Sozialmietwohnung maßgebliche Miete um mehr als 10 Prozent verändert hat,
4.
die persönlichen Verhältnisse im Sinne des § 7 Abs. 3 des Hessischen Wohnraumfördergesetzes insoweit ändern, dass eine erneute Einkommensermittlung erforderlich ist oder
5.
die Verhältnisse so geändert haben, dass Leistungen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 nicht mehr gewährt werden.
(3) Auf Verlangen der Gemeinde sind die Arbeitgeber der Wohnungsinhaberinnen und Wohnungsinhaber verpflichtet, über die Dauer des Arbeitsverhältnisses und über den Arbeitslohn Auskunft zu erteilen.
(4) Auf Verlangen der Gemeinde sind die Vermieter verpflichtet, Auskünfte über das Baujahr der Sozialmietwohnung, die Mieterinnen und Mieter, den Beginn des Mietverhältnisses und die Miethöhe zu erteilen.
(5) Auf Verlangen der Gemeinde sind zu den Angaben nach Abs. 1 bis 4 Nachweise vorzulegen.

§ 6 Entstehen der Ansprüche

Die Ansprüche aus dem Abgabenverhältnis entstehen, sobald die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 verwirklicht sind.

§ 7 Festsetzungsbescheid, Leistungszeitraum

(1) Die Fehlbelegungsabgabe ist durch Bescheid festzusetzen. Die Festsetzung erfolgt für einen Zeitraum von jeweils drei Jahren (Leistungszeitraum). Abweichend von Satz 2 kann die Festsetzung für einen Zeitraum von vier Jahren erfolgen, wenn davon auszugehen ist, dass sich die maßgeblichen Verhältnisse nicht wesentlich ändern.
(2) Im Bescheid kann bestimmt werden, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt während des Leistungszeitraums nach Abs. 1 Satz 2 auf Verlangen Auskunft nach § 5 Abs. 1 und 3 zu erteilen ist und Nachweise nach § 5 Abs. 5 vorzulegen sind, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich das Einkommen im Laufe des Leistungszeitraums wesentlich erhöhen wird.
(3) Die erstmalige Festsetzung soll beginnend mit dem 1. Juli 2016 erfolgen. Sie kann aus dringenden Gründen zu einem späteren Zeitpunkt und soll spätestens bis zum 31. Dezember 2016 erfolgen. Erfolgt die erstmalige Festsetzung zu einem späteren als dem in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt, so tritt die Wirkung vom ersten Tag des auf den Erlass des Bescheids folgenden Monats ein. Abweichend von Satz 3 kann die Festsetzung mit Wirkung für die Vergangenheit, längstens jedoch mit Wirkung vom ersten Tag des dritten Monats vor Erlass des Bescheids erfolgen.
(4) Der Höchstsatz der Fehlbelegungsabgabe nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 kann festgesetzt werden,
1.
wenn der Auskunftspflicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 nicht innerhalb einer von der Gemeinde bestimmten angemessenen Frist nachgekommen wird,
2.
in den Fällen des § 5 Abs. 1 Satz 2.
(5) Im Bescheid ist zu bestimmen, dass die Fehlbelegungsabgabe monatlich, bei Beträgen bis zu 10 Euro monatlich vierteljährlich im Voraus zu entrichten ist.

§ 8 Änderung und Aufhebung des Festsetzungsbescheides

(1) Liegt eine Änderung der maßgeblichen Verhältnisse nach § 5 Abs. 2 Satz 2 vor, die voraussichtlich nicht von unerheblicher Dauer ist und zu
1.
einer Minderung des festgesetzten Betrags führt, ist auf Antrag der geminderte Betrag mit Wirkung vom ersten Tag des auf den Eintritt der Änderung folgenden Monats festzusetzen,
2.
einem Wegfall der Abgabepflicht führt, ist auf Antrag zu bestimmen, dass der Leistungszeitraum mit Wirkung vom ersten Tag des auf den Eintritt der Änderung folgenden Monats, in dem die Änderung eintritt, endet.
Liegt die Änderung zum ersten Tag eines Monats vor, so ist abweichend von Satz 1 Nr. 1 der geminderte Betrag mit Wirkung vom Tag der Änderung festzusetzen und abweichend von Satz 1 Nr. 2 zu bestimmen, dass der Leistungszeitraum mit Wirkung vom Tag der Änderung endet. Wird der Antrag nicht in dem Monat des Eintritts der Änderung gestellt, ist die Minderung des festgesetzten Betrages oder die Bestimmung des Endes des Leistungszeitraums mit Wirkung für den auf den Antrag folgenden Kalendermonat vorzunehmen. Soweit ein Ereignis eintritt, das Auswirkungen auf die Abgabepflicht für die Vergangenheit hat, ist die Minderung des festgesetzten Betrages oder die Bestimmung des Endes des Leistungszeitraums mit Wirkung für den Kalendermonat, auf den das Ereignis zurückwirkt, vorzunehmen. Satz 4 gilt auch, wenn das Ereignis in einen abgelaufenen Leistungszeitraum zurückwirkt.
(2) Liegt eine Änderung der maßgeblichen Verhältnisse nach § 5 Abs. 2 Satz 2 vor, die voraussichtlich nicht von unerheblicher Dauer ist und zu einer Erhöhung des festgesetzten Betrages oder zu einer erstmaligen Abgabepflicht führt, ist der erhöhte Betrag oder die erstmalige Fehlbelegungsabgabe mit Wirkung vom ersten Tag des auf den Eintritt der Änderung folgenden Monats festzusetzen. Liegt die Änderung zum ersten Tag eines Monats vor, so ist abweichend von Satz 1 der erhöhte Betrag oder die erstmalige Fehlbelegungsabgabe mit Wirkung vom Tag der Änderung festzusetzen. Erfolgte während des Leistungszeitraums ein Auskunftsverlangen aufgrund § 7 Abs. 2 und wurde eine Änderung der für die Abgabepflicht maßgeblichen Verhältnisse festgestellt, gelten Satz 1 und 2 entsprechend. Erfolgte die Änderung der maßgeblichen Verhältnisse bereits in einem abgelaufenen Leistungszeitraum, gelten Satz 1 und 2 entsprechend.
(3) Sind Auskünfte nach § 5 Abs. 1 Satz 1 unrichtig oder unvollständig erteilt worden und ist deshalb ein zu geringer Betrag festgesetzt worden oder eine Festsetzung zu Unrecht unterblieben, wird der den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Betrag mit Wirkung vom ersten Tag des Leistungszeitraums festgesetzt. Wurden die unrichtigen oder unvollständigen Auskünfte für einen abgelaufenen Leistungszeitraum erteilt, gilt Satz 1 entsprechend.
(4) Wird in den Fällen des § 7 Abs. 4 Nr. 1 der Auskunftspflicht nachträglich nachgekommen, wird der den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Betrag mit Wirkung vom ersten Tag des auf die Nachholung folgenden Monats festgesetzt. Abweichend von Satz 1 kann die Festsetzung mit Wirkung vom ersten Tag des Leistungszeitraums erfolgen, wenn die Nachholung zu einem Wegfall der Abgabepflicht führt.
(5) Bei Änderungen der Abgabepflicht nach Abs. 1, 2 und 4 Satz 1 beginnt der Leistungszeitraum erneut.
(6) Der Bescheid ist von Amts wegen mit Wirkung vom ersten Tag des auf den Eintritt der Änderung folgenden Monats aufzuheben, wenn
1.
die Sozialmietwohnung keinen Mietpreisbindungen mehr unterliegt,
2.
das Mietverhältnis beendet ist oder
3.
die Wohnungsinhaberin oder der Wohnungsinhaber gestorben ist und die Sozialmietwohnung nicht mehr benutzt wird.
Der Bescheid ist von Amts wegen mit Wirkung des Inkrafttretens einer Änderung der Rechtsverordnung nach § 14 Nr. 1 aufzuheben, wenn die zuständige Gemeinde in den Geltungsbereich der Rechtsverordnung aufgenommen wurde.

§ 9 Wohnungsfürsorgewohnungen

(1) Dieses Gesetz gilt entsprechend für steuerbegünstigte oder frei finanzierte Wohnungen, die mit Wohnungsfürsorgemitteln im Sinne der §§ 87a und 111 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2137), aufgehoben durch Gesetz vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, durch das Land oder die Gemeinde gefördert worden sind (Wohnungsfürsorgewohnungen). § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 findet keine Anwendung.
(2) Steht die Nutzung der Wohnung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Einstellung in den öffentlichen Dienst oder der Versetzung an den Dienstort, so werden die Wohnungsinhaberinnen und Wohnungsinhaber von der Fehlbelegungsabgabe für die Dauer von drei Jahren seit dem Beginn des Mietverhältnisses freigestellt.

§ 10 Verwendung des Aufkommens

(1) Das Aufkommen aus der Fehlbelegungsabgabe fließt jeweils der Gemeinde zu, die sie erhoben hat. Die Gemeinde ist berechtigt, zur Abgeltung des Verwaltungsaufwandes, der ihr aus dem Vollzug dieses Gesetzes entsteht, eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 20 Prozent des jährlichen Aufkommens einzubehalten.
(2) Im Falle einer kommunalen Gemeinschaftsarbeit nach dem Vierten Abschnitt des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2019 (GVBl. S. 416), fließt das Aufkommen nach Abzug der Verwaltungskostenpauschale nach Abs. 1 Satz 2 der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Sozialmietwohnungen belegen sind, für die eine Fehlbelegungsabgabe erhoben wird.
(3) Das nach Abzug der Verwaltungskostenpauschale verbleibende Aufkommen ist innerhalb der folgenden drei Haushaltsjahre zur Förderung von Sozialmietwohnungen in Anwendung des Hessischen Wohnraumfördergesetzes einzusetzen. Die fristgerechte Verwendung setzt voraus, dass die Mittel innerhalb des in Satz 1 genannten Zeitraums für ein bestimmtes Vorhaben verbindlich zugesagt sind.
(4) Vergibt eine Gemeinde aus dem Aufkommen Darlehen, gilt für die Zinsen und die Tilgung Abs. 3, solange nicht in einer Rechtsverordnung nach § 14 Nr. 1 bestimmt ist, dass diese Gemeinde keine Fehlbelegungsabgabe zu erheben hat.
(5) Soweit das Aufkommen nicht nach Abs. 3 verwendet worden ist oder die Zinsen und die Tilgung nicht nach Abs. 4 verwendet worden sind, sind diese Mittel an das Land abzuführen. Dieses setzt die Mittel zur Förderung von Sozialmietwohnungen nach dem Hessischen Wohnraumfördergesetz ein.
(6) Abweichend von den Abs. 2 bis 5 fließt in den Fällen des § 9 das Aufkommen nach Abzug der Verwaltungskostenpauschale dem Darlehens- oder Zuschussgeber zu. Es ist zur Förderung des allgemeinen Wohnungsbaus zu verwenden, soweit ein Bedarf besteht. Satz 1 findet entsprechende Anwendung auf Wohnungsfürsorgewohnungen, wenn von den für sie gewährten Baudarlehen oder den mit Zins- und Tilgungshilfe geförderten Darlehen dem Betrag nach das Darlehen aus Wohnungsfürsorgemitteln überwiegt.

§ 11 Zuständigkeiten

(1) Die Erhebung der Fehlbelegungsabgabe wird den Gemeinden als Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung nach § 4 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung übertragen. Fachaufsichtsbehörde ist das für Wohnungswesen zuständige Ministerium.
(2) Örtlich zuständig ist die Gemeinde, in deren Gebiet sich die Sozialmietwohnung befindet. Hat die Gemeinde einer anderen Gemeinde das Recht eingeräumt, für die Vermietung einer Sozialmietwohnung wohnungssuchende Personen zur Auswahl zu benennen (Benennungsrecht), ist die Gemeinde örtlich zuständig, die das Benennungsrecht besitzt.
(3) Gemeinden können durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach Maßgabe des Vierten Abschnitts des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vereinbaren, dass eine Gemeinde die Aufgaben der übrigen Beteiligten in ihre Zuständigkeit übernimmt oder für die übrigen Gemeinden durchführt. Die Übernahme oder Durchführung der Aufgaben ist vom für das Wohnungswesen zuständigen Ministerium im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt zu machen. Aufsichtsbehörde ist das für Wohnungswesen zuständige Ministerium.

§ 12 Behördliche Mitteilungspflichten

(1) Die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen hat der Gemeinde Auskünfte über die
1.
Sozialmietwohnung, insbesondere über die Adresse, den Eigentümer, die Zahl der geförderten Wohnungen, die Dauer der Bindung, und
2.
Wohnungsfürsorgewohnung, insbesondere über die Adresse, den Eigentümer, die Zahl der geförderten Wohnungen, die Dauer der Bindung
zu erteilen.
(2) Das zuständige Regierungspräsidium hat der Gemeinde Auskünfte über die Wohnungsinhaberinnen und Wohnungsinhaber der Wohnungsfürsorgewohnung sowie den Beginn des Mietverhältnisses und die Höhe der Miete zu erteilen.
(3) Die Mitteilungspflicht der Wohngeldbehörde nach § 33 Abs. 1, 3 und 5 Satz 1 des Wohngeldgesetzes bleibt unberührt.
(4) Die Mitteilungspflicht der Finanzbehörden nach § 31a Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591), bleibt unberührt.

§ 13 Berichts- und Informationspflichten

(1) Die Gemeinden legen dem für das Wohnungswesen zuständigen Ministerium alle zwei Jahre spätestens am 31. Januar einen Bericht vor, insbesondere über die Anzahl der Sozialmietwohnungen und die abgabepflichtigen Wohnungsinhaberinnen und Wohnungsinhaber sowie über die Höhe des Aufkommens.
(2) Stellt die Gemeinde Verstöße gegen das Hessische Wohnraumfördergesetz oder das Hessische Wohnungsbindungsgesetz fest, teilt sie dies der für den Vollzug dieser Vorschriften zuständigen Stelle mit.

§ 14 Verordnungsermächtigungen

Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1.
Gemeinden zu bestimmen, die eine Fehlbelegungsabgabe nicht zu erheben haben, wenn zu erwarten ist, dass der Verwaltungsaufwand, auch im Falle einer kommunalen Gemeinschaftsarbeit nach dem Vierten Abschnitt des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit, in einem unangemessenen Verhältnis zu dem Aufkommen steht,
2.
die Höchstbeträge für einzelne Gemeinden nach Mietenstufen auf Grundlage des üblichen Entgelts für vergleichbaren nicht preisgebundenen Wohnraum zu bestimmen; bei der Festlegung sind das Baujahr, die Wohnungsgröße sowie die Ausstattung zugrunde zu legen.

§ 15 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 seiner Auskunftspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt und deshalb die Festsetzung, mit Ausnahme der Festsetzung nach § 7 Abs. 4 Nr. 1, unterblieben ist,
2.
entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 seiner Auskunftspflicht nicht richtig oder nicht vollständig nachkommt und deshalb keine oder eine zu niedrige Fehlbelegungsabgabe festgesetzt worden ist,
3.
entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt und deshalb eine Erhöhung der Abgabepflicht nach § 8 Abs. 2 unterblieben ist oder zu niedrig erfolgte oder
4.
entgegen § 5 Abs. 3 oder 4 seiner Auskunftspflicht nicht nachkommt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2 500 Euro geahndet werden.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand.

§ 16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft.
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