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Gesetz über das Landesblindengeld (Landesblindengeldgesetz - LBliGG) Vom 6. Oktober 2011

Gesetz über das Landesblindengeld (Landesblindengeldgesetz - LBliGG) Vom 6. Oktober 2011
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 15.07.2021 bis 31.12.2026
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2021 (GVBl. S. 327, 328)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über das Landesblindengeld (Landesblindengeldgesetz - LBliGG) vom 6. Oktober 201101.01.2012
§ 1 - Grundsatz15.07.2021
§ 2 - Leistungsberechtigte15.07.2021
§ 3 - Versagung und Kürzung15.07.2021
§ 4 - Höhe15.07.2021
§ 5 - Anrechnung anderer Leistungen15.07.2021
§ 6 - Verfahren15.07.2021
§ 7 - Auszahlung15.07.2021
§ 8 - Höchstpersönlichkeit des Anspruchs15.07.2021
§ 9 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten24.12.2019 bis 31.12.2026
Anlage15.07.2021

§ 1 Grundsatz

Leistungsberechtigte Personen nach § 2 erhalten nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes Blindengeld oder Taubblindengeld zum Ausgleich der durch die Sehbehinderung oder Taubblindheit bedingten Mehraufwendungen und zur Förderung ihrer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft.

§ 2 Leistungsberechtigte

(1) Anspruch auf Blindengeld haben Personen,
1.
a)
denen das Augenlicht vollständig fehlt (blinde Menschen),
b)
deren Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als ein Fünfzigstel beträgt oder bei denen nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens im Bereich des zentralen visuellen Systems von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichzuachten sind (blinden Menschen Gleichgestellte), oder
c)
deren Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als ein Zwanzigstel beträgt oder bei denen nicht nur vorübergehend andere hinsichtlich des Schweregrades gleichzusetzende Störungen der Sehfunktion vorliegen (hochgradig in der Sehfähigkeit behinderte Menschen),
und
2.
die
a)
ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Hessen haben oder
b)
in den persönlichen Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. EU Nr. L 166 S. 1, Nr. L 200 S. 1, 2007 Nr. L 204 S. 30), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1149 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 (ABl. EU Nr. L 186 S. 21), in der jeweils geltenden Fassung fallen.
Als vorübergehend gilt eine Störung des Sehvermögens, die nicht länger als sechs Monate andauert.
(2) Anspruch auf Taubblindengeld haben Personen,
1.
die wegen einer Störung
a)
der Hörfunktion mindestens einen Grad der Behinderung von 70 und
b)
des Sehvermögens einen Grad der Behinderung von 100
haben und
2.
bei denen die in Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen vorliegen.
(3) § 109 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

§ 3 Versagung und Kürzung

Das Blindengeld oder Taubblindengeld kann versagt oder angemessen verringert werden, soweit die Nutzung durch oder für Leistungsberechtigte zum Ausgleich des durch die Sehbehinderung oder Taubblindheit bedingten Mehraufwandes nicht möglich ist.

§ 4 Höhe

(1) Das Blindengeld beträgt für
1.
blinde Menschen und blinden Menschen Gleichgestellte
a)
nach Vollendung des 18. Lebensjahres 86 Prozent der Blindenhilfe nach § 72 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz und Satz 2,
b)
vor Vollendung des 18. Lebensjahres 100 Prozent der Blindenhilfe nach § 72 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung,
2.
hochgradig in der Sehfähigkeit behinderte Menschen 30 Prozent des maßgeblichen Blindengeldes nach Nr. 1.
(2) Das Taubblindengeld beträgt das Doppelte des Blindengeldes nach Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a.
(3) Bei Leistungsberechtigten nach § 2, die sich im Land Hessen in stationären Einrichtungen nach § 13 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, in einer gleichartigen Einrichtung oder in besonderen Wohnformen nach § 71 Abs. 4 Nr. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch befinden, verringert sich das Blindengeld oder Taubblindengeld, wenn
1.
die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen,
2.
für die Kosten des Aufenthalts Mittel einer privaten Pflegeversicherung im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch genommen oder
3.
Leistungen nach beamtenrechtlichen Vorschriften erbracht
werden. Das Blindengeld verringert sich um den Betrag der Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3, höchstens jedoch für
1.
blinde Menschen und blinden Menschen Gleichgestellte auf 50 Prozent und
2.
hochgradig in der Sehfähigkeit behinderte Menschen auf 10 Prozent
des Betrages nach Abs. 1 Nr. 1. Das Taubblindengeld verringert sich um den Betrag der Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3, höchstens jedoch auf 50 Prozent des Betrages nach Abs. 2. Die Verringerung nach Satz 2 und 3 gilt vom ersten Tag des zweiten Monats, der auf den Eintritt in die Einrichtung, gleichartige Einrichtung oder besondere Wohnform folgt, für jeden vollen Kalendermonat des Aufenthalts in der Einrichtung, gleichartigen Einrichtung oder besonderen Wohnform.
(3) Abweichend von Abs. 2 Satz 1 wird bei vorübergehender Abwesenheit von einer Einrichtung, gleichartigen Einrichtung oder besonderen Wohnform von mehr als sechs vollen zusammenhängenden Tagen für jeden vollen Tag der Abwesenheit ein Dreißigstel des maßgeblichen Betrages nach Abs. 1 gewährt. Insoweit ist der maßgebliche Betrag nach Abs. 2 Satz 1 unter Anrechnung der bereits gezahlten Beträge für den gleichen Zeitraum zu kürzen.

§ 5 Anrechnung anderer Leistungen

(1) Pflegeleistungen bei häuslicher Pflege nach den §§ 36 bis 39 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, bei teilstationärer Pflege nach § 41 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und bei Kurzzeitpflege nach § 42 des Elften Buches Sozialgesetzbuch werden, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt,
1.
bei dem Pflegegrad 2 mit 46 Prozent des Pflegegeldes nach § 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung und
2.
bei den Pflegegraden 3 bis 5 mit 33 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 3 nach § 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung
auf das Blindengeld oder Taubblindengeld angerechnet. Diese Anrechnung gilt auch bei Überleitung in die Pflegegrade nach § 140 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. Vergleichbare Leistungen aufgrund eines privatrechtlichen Pflegeversicherungsvertrages oder nach beamtenrechtlichen Vorschriften sind in tatsächlich erbrachter Höhe, höchstens jedoch in dem Umfang der Anrechnung nach Satz 1 anzurechnen.
(2) Der nach Abs. 1 anzurechnende Betrag verringert sich bei
1.
Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, um 50 Prozent, auch wenn sie zugleich hochgradig in der Sehfähigkeit behindert sind,
2.
hochgradig in der Sehfähigkeit behinderten Menschen um 70 Prozent.
(3) Auf das Blindengeld oder Taubblindengeld werden die Leistungen angerechnet, die der leistungsberechtigten Person zum Ausgleich der durch die Sehbehinderung oder Taubblindheit bedingten Mehraufwendungen nach anderen Rechtsvorschriften zustehen.
(4) Haben Leistungsberechtigte nach § 2 für die Zeit, für die ihnen Blindengeld oder Taubblindengeld gewährt wird, gegen einen anderen einen Anspruch auf Leistungen nach Abs. 1 Satz 1 oder 3 oder Abs. 3, so kann der überörtliche Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe des gewährten Blinden- oder Taubblindengeldes auf ihn übergeht.

§ 6 Verfahren

(1) Das Blindengeld oder Taubblindengeld wird auf Antrag gewährt. Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift beim überörtlichen Träger der Sozialhilfe zu stellen. Über die Gewährung von Blindengeld oder Taubblindengeld wird durch schriftlichen Verwaltungsakt entschieden.
(2) Dem Nachweis der Leistungsberechtigung dient
1.
beim Blindengeld
a)
der Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nach § 152 Abs. 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, gekennzeichnet durch das Merkzeichen „Bl“ nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Schwerbehindertenausweisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1739), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652), oder
b)
eine nach dem Muster der Anlage zu erstellende, dem Antrag beizufügende augenfachärztliche Bescheinigung, aus der der Schweregrad der Störung des Sehvermögens hervorgeht; die der Bescheinigung zu Grunde liegende augenfachärztliche Untersuchung sollte nicht länger als sechs Monate zurückliegen,
2.
beim Taubblindengeld der Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nach § 152 Abs. 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, gekennzeichnet durch die Merkzeichen „Bl“ und „Gl“ nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4 der Schwerbehindertenausweisverordnung oder das Merkzeichen „TBl“ nach § 3 Abs. 1 Nr. 8 der Schwerbehindertenausweisverordnung.
(3) Im Übrigen gelten für das Verfahren die Vorschriften des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt und mit der Maßgabe, dass abweichend von
1.
§ 51 Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch Ansprüche auf Erstattung zu Unrecht gezahlten Blindengeldes oder Taubblindengeldes uneingeschränkt mit dem Anspruch auf laufende Geldleistungen nach diesem Gesetz aufgerechnet werden können,
2.
§ 48 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ein Bescheid, der eine Änderung oder die Einstellung der Blindengeldzahlung oder Taubblindengeldzahlung zur Folge hat, stets mit Ablauf des Monats wirksam wird, in dem die Voraussetzungen sich geändert haben oder weggefallen sind.

§ 7 Auszahlung

(1) Die Auszahlung beginnt, auch im Falle der Gewährung eines höheren Blindengeldes oder Taubblindengeldes, mit dem Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt ist, und erfolgt monatlich im Voraus.
(2) Für den Fall des Todes der oder des Leistungsberechtigten gelten § 102 Abs. 5 und § 118 Abs. 3 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

§ 8 Höchstpersönlichkeit des Anspruchs

Der Anspruch auf Blindengeld oder Taubblindengeld kann nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden. Er ist nicht vererblich.

§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

Anlage

zu § 6 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b Landesblindengeldgesetz
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