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Hessisches Vergabe- und Tariftreuegesetz (HVTG) Vom 12. Juli 2021

Hessisches Vergabe- und Tariftreuegesetz (HVTG) Vom 12. Juli 2021
*
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Novellierung des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes und zur Änderung der Hessischen Landeshaushaltsordnung vom 12. Juli 2021 (GVBl. S. 338)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Hessisches Vergabe- und Tariftreuegesetz (HVTG) vom 12. Juli 202101.09.2021
Inhaltsverzeichnis01.09.2021
ERSTER TEIL - Allgemeine Vorschriften01.09.2021
§ 1 - Anwendungsbereich01.09.2021
§ 2 - Allgemeine Grundsätze01.09.2021
§ 3 - Soziale, ökologische und innovative Anforderungen, Nachhaltigkeit01.09.2021
ZWEITER TEIL - Tariftreue, Mindestentgelte01.09.2021
§ 4 - Tariftreue, Mindestlohnpflicht01.09.2021
§ 5 - Verpflichtungserklärung, Sozialkassenbescheinigung01.09.2021
§ 6 - Nachunternehmen, Verleihunternehmen01.09.2021
§ 7 - Nachweise und Kontrollen01.09.2021
DRITTER TEIL - Vergabe von Verkehrsleistungen01.09.2021
§ 8 - Besteller, Tariftreuepflicht01.09.2021
§ 9 - Entsprechend anwendbare Vorschriften01.09.2021
§ 10 - Betreiberwechsel01.09.2021
§ 11 - Leistungen im öffentlichen Personennahverkehr01.09.2021
VIERTER TEIL - Verfahren01.09.2021
§ 12 - Vergabeverfahren01.09.2021
§ 13 - Bekanntmachungen, Muster01.09.2021
§ 14 - Mittelstandsförderung01.09.2021
§ 15 - Nachweis der Eignung, Präqualifikation01.09.2021
§ 16 - Urkalkulation01.09.2021
§ 17 - Ausschluss von unzuverlässigen Unternehmen, Informationsstelle01.09.2021
§ 18 - Vergabekompetenzstellen01.09.2021
FÜNFTER TEIL - Schlussbestimmungen01.09.2021
§ 19 - Übergangsbestimmung01.09.2021
§ 20 - Aufhebung bisherigen Rechts01.09.2021
§ 21 - Inkrafttreten01.09.2021
Inhaltsübersicht
ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften
§ 1Anwendungsbereich
§ 2Allgemeine Grundsätze
§ 3Soziale, ökologische und innovative Anforderungen, Nachhaltigkeit
ZWEITER TEIL Tariftreue, Mindestentgelte
§ 4Tariftreue, Mindestlohnpflicht
§ 5Verpflichtungserklärung, Sozialkassenbescheinigung
§ 6Nachunternehmen, Verleihunternehmen
§ 7Nachweise und Kontrollen
DRITTER TEIL Vergabe von Verkehrsleistungen
§ 8Besteller, Tariftreuepflicht
§ 9Entsprechend anwendbare Vorschriften
§ 10Betreiberwechsel
§ 11Leistungen im öffentlichen Personennahverkehr
VIERTER TEIL Verfahren
§ 12Vergabeverfahren
§ 13Bekanntmachungen, Muster
§ 14Mittelstandsförderung
§ 15Nachweis der Eignung, Präqualifikation
§ 16Urkalkulation
§ 17Ausschluss von unzuverlässigen Unternehmen, Informationsstelle
§ 18Vergabekompetenzstellen
FÜNFTER TEIL Schlussbestimmungen
§ 19Übergangsbestimmung
§ 20Aufhebung bisherigen Rechts
§ 21Inkrafttreten

ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Vergaben und die Ausführung von öffentlichen Aufträgen, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer 10 000 Euro überschreitet und die Schwellenwerte nach § 106 Abs. 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327), nicht erreicht. Bei Vergaben von öffentlichen Aufträgen, deren geschätzter Auftragswert diese Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, sind die §§ 4 bis 10, 13 und 17 anzuwenden.
(2) Die Schätzung der Auftragswerte bestimmt sich nach § 3 der Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1691).
(3) Dieses Gesetz ist ungeachtet des Erreichens des jeweiligen Schwellenwerts nach § 106 Abs. 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht auf Sachverhalte anzuwenden, für die nach den §§ 107 bis 109, 116, 117 oder 145 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen die Anwendbarkeit des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ausgeschlossen ist.
(4) Öffentliche Auftraggeber sind
1.
das Land Hessen,
2.
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts nach § 105 Abs. 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung,
3.
Gemeinden und Gemeindeverbände,
4.
Eigenbetriebe und
5.
kommunale Arbeitsgemeinschaften und Zweckverbände nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2019 (GVBl. S. 416).
(5) Öffentliche Auftraggeber sind ferner Besteller im öffentlichen Personennahverkehr, nämlich
1.
die Aufgabenträger nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Hessen vom 1. Dezember 2005 (GVBl. I S. 786), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. September 2020 (GVBl. S. 573),
2.
die kreisangehörigen Gemeinden nach § 5 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Hessen und
3.
die Aufgabenträgerorganisationen nach § 2 Abs. 6 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Hessen.
(6) Die durch Verwaltungsvorschriften zum Haushaltsrecht des Landes und Bekanntmachungen nach dem Gemeindehaushaltsrecht geltenden Vergabe- und Vertragsvorschriften bleiben unberührt, soweit sie diesem Gesetz nicht widersprechen.

§ 2 Allgemeine Grundsätze

Bei Vergaben von öffentlichen Aufträgen werden die Grundsätze des fairen Wettbewerbs, der Transparenz, der Gleichbehandlung, der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt.

§ 3 Soziale, ökologische und innovative Anforderungen, Nachhaltigkeit

(1) Bei Vergaben von öffentlichen Aufträgen des Landes Hessen sind grundsätzlich Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte, wie etwa der Klimaschutz, nach Maßgabe dieses Gesetzes zu berücksichtigen. Gemeinden, Gemeindeverbände, Eigenbetriebe sowie kommunale Arbeitsgemeinschaften und Zweckverbände nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit können bei Vergaben von öffentlichen Aufträgen die Aspekte nach Satz 1 berücksichtigen.
(2) Aspekte im Sinne des Abs. 1 Satz 1 können als Eignungsanforderungen, Anforderungen in der Leistungsbeschreibung, Zuschlagskriterien oder Ausführungsbedingungen gefordert werden. Sie müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen und zu dessen Wert und den Beschaffungszielen verhältnismäßig sein. Die Verbindung mit dem Auftragsgegenstand ist auch dann anzunehmen, wenn sie sich auf Prozesse oder Methoden im Zusammenhang mit der Herstellung, Erbringung, Bereitstellung oder Entsorgung der Leistung oder auf ein anderes Stadium im Lebenszyklus der Leistung beziehen, auch wenn derartige Faktoren keine materiellen Bestandteile der Leistung sind.

ZWEITER TEIL Tariftreue, Mindestentgelte

§ 4 Tariftreue, Mindestlohnpflicht

(1) Leistungen, deren Erbringung in den Geltungsbereich
1.
eines nach dem Tarifvertragsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055), für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages,
2.
eines nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1657), für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages oder
3.
einer nach den §§ 7, 7a oder 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. März 2020 (BGBl. I S. 493), erlassenen Rechtsverordnung
fällt, dürfen nur an Unternehmen vergeben werden, die sich verpflichten, ihren Beschäftigten bei der Ausführung der Leistung mindestens diejenigen Arbeitsbedingungen einschließlich des Entgelts zu gewähren, die dem jeweils geltenden Tarifvertrag nach Nr. 1 oder 2 oder der jeweils geltenden Rechtsverordnung nach Nr. 3 entsprechen.
(2) Soweit Leistungen nicht von Abs. 1, aber von dem Mindestlohngesetz vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1657), erfasst werden, dürfen diese nur an Unternehmen vergeben werden, die sich verpflichten, ihren im Inland Beschäftigten bei der Ausführung der Leistung mindestens ein Entgelt und die Leistungen zu gewähren, die den Vorgaben des Mindestlohngesetzes entsprechen.
(3) Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass gegen nach Abs. 1 oder 2 übernommene Verpflichtungen verstoßen wird, ist dem öffentlichen Auftraggeber auf Anforderung deren Einhaltung nachzuweisen.

§ 5 Verpflichtungserklärung, Sozialkassenbescheinigung

(1) Bewerber und Bieter haben die Einhaltung der Verpflichtungen nach § 4 Abs. 1 oder 2 vor der Auftragsvergabe auf Verlangen des öffentlichen Auftraggebers in Textform zu erklären.
(2) Die öffentlichen Auftraggeber weisen in der Auftragsbekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen darauf hin, dass die Bewerber und Bieter die nach Abs. 1 erforderliche Verpflichtungserklärung abzugeben haben.
(3) Bei Vergaben von Bauleistungen hat der für den Zuschlag vorgesehene Bieter vor Auftragsvergabe eine gültige Bescheinigung der zuständigen gemeinsamen Einrichtung von Tarifvertragsparteien im Sinne des § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 20 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 448), über seine ordnungsgemäße Teilnahme an den Sozialkassenverfahren vorzulegen. Die Bescheinigung darf nicht älter als drei Monate sein.
(4) Handelt es sich bei dem für den Zuschlag vorgesehenen Bieter um einen inländischen Betrieb, der nicht in den Geltungsbereich der Tarifverträge fällt, die für eine gemeinsame Einrichtung im Sinne des § 4 Abs. 2 des Tarifvertragsgesetzes gelten, muss dieser Bieter eine gültige Bescheinigung seiner Krankenkasse über die ordnungsgemäße Abführung seiner Sozialversicherungsbeiträge vorlegen. Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. War der Bieter in den vergangenen sechs Monaten nicht im Inland ansässig und nicht verpflichtet, an einem Sozialkassenverfahren teilzunehmen, muss er eine Eigenerklärung vorlegen, wonach er in diesem Zeitraum nicht gegen Verpflichtungen über die Entrichtung der Beiträge zur sozialen Sicherheit nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Sitzstaates verstoßen hat.

§ 6 Nachunternehmen, Verleihunternehmen

(1) § 5 Abs. 1 gilt auch für Nachunternehmen und Verleihunternehmen.
(2) Für den Fall des Einsatzes von Nachunternehmen hat sich der Bieter zu verpflichten, die Erfüllung der Verpflichtungen nach den §§ 4 und 5 durch die Nachunternehmen sicherzustellen. Hierzu hat der Bieter dem öffentlichen Auftraggeber Verpflichtungserklärungen der Nachunternehmen im Sinne des § 5 Abs. 1 spätestens vor Beginn der Ausführung der Leistung durch das Nachunternehmen vorzulegen. Soweit ein Bieter zum Nachweis seiner Leistungsfähigkeit die Kapazitäten eines Nachunternehmens in Anspruch nimmt (Eignungsleihe), ist die Erklärung des Nachunternehmens bereits vor Auftragserteilung vom Bieter vorzulegen. Gleiches gilt, wenn der Bieter zur Ausführung des Auftrags Arbeitskräfte eines Verleihunternehmens einsetzt. Satz 1 und 2 gelten entsprechend für alle weiteren Nachunternehmen und Verleihunternehmen.
(3) Nachunternehmen und Verleihunternehmen haben die für sie geltenden Pflichten nach Abs. 2 in eigener Verantwortung zu erfüllen. Bei Verstößen ist der öffentliche Auftraggeber berechtigt, unbeschadet anderer Rechte nach Maßgabe des § 17 zu verfahren.

§ 7 Nachweise und Kontrollen

(1) Die beauftragten Unternehmen sowie ihre Nachunternehmen und Verleihunternehmen sind verpflichtet, auf Verlangen des öffentlichen Auftraggebers die Einhaltung der Verpflichtungen nach den §§ 4 und 5 jederzeit nachzuweisen oder Auskunft darüber zu erteilen. Sie haben vollständige und prüffähige Unterlagen über die eingesetzten Beschäftigten bereitzuhalten. Die öffentlichen Auftraggeber dürfen angekündigt oder unangekündigt in erforderlichem Umfang anlassbezogen Einsicht in diese Unterlagen, insbesondere in Entgeltabrechnungen und andere Geschäftsunterlagen der beauftragten Unternehmen sowie aller Nachunternehmen und Verleihunternehmen nehmen, aus denen Umfang, Art und Dauer von Beschäftigungsverhältnissen sowie die tatsächliche Entlohnung von Beschäftigten hervorgehen oder abgeleitet werden können. Auf Verlangen der öffentlichen Auftraggeber sind ihnen diese Unterlagen elektronisch in Textform zur Verfügung zu stellen. Die öffentlichen Auftraggeber dürfen die ihnen zur Verfügung gestellten Unterlagen nur zu dem Zweck nach Satz 1 nutzen. Die Unterlagen dürfen höchstens bis zu einem Jahr nach Erfüllung des Vertrags mit dem beauftragten Unternehmen aufbewahrt werden. Die beauftragten Unternehmen sowie alle Nachunternehmen und Verleihunternehmen haben ihre Beschäftigten auf die Möglichkeit von Kontrollen nach Satz 3 hinzuweisen.
(2) In den Vertragsbedingungen mit den beauftragten Unternehmen ist aufzunehmen, dass
1.
die Verpflichtungen nach Abs. 1 einzuhalten sind und
2.
mit allen Nachunternehmen und Verleihunternehmen vertraglich zu vereinbaren ist, dass diese die Verpflichtungen nach Abs. 1 einhalten.
(3) Bestehen Unstimmigkeiten in Bezug auf die im Vergabeverfahren vorgelegten Erklärungen oder Unterlagen oder die nach § 5 Abs. 3 oder 4 vorgelegten Bescheinigungen oder Eigenerklärungen, kann der öffentliche Auftraggeber die ausstellende Stelle oder im Fall einer Eigenerklärung den Bieter um Aufklärung ersuchen. Dies gilt auch für Auffälligkeiten während der Vertragsausführung.
(4) Bei dem für das Tarifwesen zuständigen Ministerium wird eine Stelle eingerichtet, die im Rahmen von öffentlichen Aufträgen nach § 1 Abs. 1 öffentliche Auftraggeber, Unternehmen sowie deren Beschäftigte unterstützen kann, insbesondere bei Fragen bezüglich der von den Unternehmen zu gewährenden Arbeitsbedingungen einschließlich des Entgelts, soweit sich diese ergeben aus den Vorgaben
1.
des Mindestlohngesetzes,
2.
eines nach dem Tarifvertragsgesetz für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages,
3.
eines nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages oder
4.
einer nach den §§ 7, 7a oder 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung.
(5) In Fällen, in denen ein Verstoß gegen Tariftreue- oder Mindestlohnpflichten nach diesem Gesetz in Betracht kommt, kann die Stelle nach Abs. 4 bei Bedarf den Kontakt zu den zuständigen Zollbehörden (Finanzkontrolle Schwarzarbeit) koordinieren.

DRITTER TEIL Vergabe von Verkehrsleistungen

§ 8 Besteller, Tariftreuepflicht

(1) Öffentliche Aufträge über Verkehrsleistungen und freigestellte Schülerverkehre von Bestellern nach § 1 Abs. 5 dürfen nur an Unternehmen vergeben werden, die sich verpflichten,
1.
ihren Beschäftigten mit Ausnahme der Auszubildenden bei der Ausführung der Leistung insgesamt mindestens das in Hessen für diese Leistungen in einem der einschlägigen und repräsentativen mit einer tariffähigen Gewerkschaft vereinbarten Tarifverträge vorgesehene Entgelt einschließlich der Aufwendungen für die Altersversorgung und der für entgeltrelevant erklärten Bestandteile dieser Tarifverträge zu zahlen und
2.
während der Ausführung der Leistung Erhöhungen der Entgelte und der entgeltrelevanten Bestandteile entsprechend dem Tarifvertrag nach Nr. 1 vorzunehmen.
(2) Bei Vergaben von Verkehrsleistungen, die die Grenze des Landes Hessen überschreiten, können die Tarifverträge nach Abs. 1 Nr. 1 oder vergleichbare Tarifverträge des betroffenen anderen Landes zugrunde gelegt werden.
(3) Das für das Tarifwesen zuständige Ministerium gibt im Einvernehmen mit dem für den öffentlichen Personennahverkehr zuständigen Ministerium die nach Abs. 1 und 2 anzuwendenden Tarifverträge sowie die für entgeltrelevant erklärten Bestandteile dieser Tarifverträge bekannt. Die anzuwendenden Tarifverträge und Lohnzuschläge sind im Staatsanzeiger für das Land Hessen und der Hessischen Ausschreibungsdatenbank bekannt zu machen. Soweit der vollständige maßgebliche Text anderweitig in elektronischer Form allgemein zugänglich ist, ist ein Hinweis mit der Angabe der Internetadresse zulässig.
(4) Die Feststellung der nach Abs. 1 bis 3 maßgeblichen Tarifverträge und deren entgeltrelevanter Bestandteile erfolgt durch den bei dem für das Tarifwesen zuständigen Ministerium eingerichteten Beirat. Das für das Tarifwesen zuständige Ministerium hat im Einvernehmen mit dem für den öffentlichen Personenverkehr zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung das Nähere über die Mitglieder, die Bestellung, die Amtsdauer, die Amtsführung, das Verfahren und die Geschäftsführung des Beirats zu bestimmen. Die nach Satz 1 festgestellten Tarifverträge und deren entgeltrelevanten Bestandteile sind von den Bestellern bei der Auftragsbekanntmachung vorzugeben. Bei mehreren festgestellten Tarifverträgen darf die Wahlmöglichkeit des sich bewerbenden Unternehmens durch den Besteller nicht beschränkt werden.

§ 9 Entsprechend anwendbare Vorschriften

Auf Vergaben von Bestellern nach § 1 Abs. 5 finden die Vorschriften des Zweiten Teils keine Anwendung, soweit nachfolgend nicht etwas anderes bestimmt ist. Die §§ 5 bis 7 gelten entsprechend. § 7 Abs. 4 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die dort genannte Stelle Besteller, Unternehmen sowie deren Beschäftigte unterstützen kann, insbesondere bei Fragen bezüglich des von den Unternehmen zu gewährenden Entgelts einschließlich der Aufwendungen für die Altersversorgung und der für entgeltrelevant erklärten Bestandteile, soweit sich diese aus den nach § 8 Abs. 4 festgestellten Tarifverträgen ergeben.

§ 10 Betreiberwechsel

Will der Besteller nach einem Vergabeverfahren im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs auf der Grundlage von Art. 4 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. EU Nr. L 315 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2016/2338 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 (ABl. EU Nr. L 354 S. 22), den ausgewählten Betreiber verpflichten, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zuvor zur Erbringung der Dienste eingestellt wurden, zu den bisherigen Arbeitsbedingungen zu übernehmen, hat der vorherige Betreiber dem Besteller innerhalb von sechs Wochen nach Anforderung Informationen in Textform zur Verfügung zu stellen, aus denen sich die Bedingungen der Beschäftigungsverhältnisse ergeben. § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.

§ 11 Leistungen im öffentlichen Personennahverkehr

Soweit nach diesem Gesetz Verpflichtungen bei der Angebotsabgabe und Durchführung von Leistungen nach Maßgabe des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Hessen begründet werden, gelten diese auch für selbst erbrachte Leistungen im öffentlichen Personennahverkehr und bei Direktvergaben nach Art. 5 Abs. 2, 4 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sowie für wettbewerbliche Vergabeverfahren nach Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 hinsichtlich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste.

VIERTER TEIL Verfahren

§ 12 Vergabeverfahren

(1) Die Vergabe von öffentlichen Aufträgen erfolgt grundsätzlich in Öffentlicher Ausschreibung oder Beschränkter Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb.
(2) Eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb kann erfolgen
1.
bei der Vergabe von Bauleistungen,
a)
soweit dies nach Teil A Abschnitt 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2019 (BAnz. AT 19. Februar 2019 B2) in der im Land Hessen jeweils geltenden Fassung zulässig ist,
b)
wenn der geschätzte Auftragswert den Betrag von 250 000 Euro ohne Umsatzsteuer je Fachlos nach § 14 Satz 2 nicht überschreitet; werden ausnahmsweise nach § 14 Satz 3 mehrere Fachlose zusammengefasst, erhöht sich der Auftragswert nicht; oder
c)
wenn es sich um Bauleistungen für Wohnzwecke handelt und der geschätzte Auftragswert den Betrag von 1 000 000 Euro ohne Umsatzsteuer je Fachlos nach § 14 Satz 2 nicht überschreitet; werden ausnahmsweise nach § 14 Satz 3 mehrere Fachlose zusammengefasst, erhöht sich der Auftragswert nicht;
2.
bei der Vergabe von Liefer- oder Dienstleistungen,
a)
soweit dies nach der Unterschwellenvergabeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Februar 2017 (BAnz. AT 7. Februar 2017 B1) in der im Land Hessen jeweils geltenden Fassung zulässig ist,
b)
wenn der geschätzte Auftragswert den Betrag von 100 000 Euro ohne Umsatzsteuer je Auftrag nicht überschreitet.
(3) Eine Freihändige Vergabe von Bauleistungen oder eine Verhandlungsvergabe von Liefer- und Dienstleistungen kann erfolgen
1.
bei der Vergabe von Bauleistungen,
a)
soweit dies nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Abschnitt 1 zulässig ist oder
b)
wenn der geschätzte Auftragswert den Betrag von 100 000 Euro ohne Umsatzsteuer je Fachlos nach § 14 Satz 2 nicht überschreitet; werden ausnahmsweise nach § 14 Satz 3 mehrere Fachlose zusammengefasst, erhöht sich der Auftragswert nicht;
2.
bei der Vergabe von Liefer- oder Dienstleistungen,
a)
soweit dies nach der Unterschwellenvergabeordnung zulässig ist,
b)
wenn ein Teilnahmewettbewerb durchgeführt wird und der geschätzte Auftragswert den Betrag von 100 000 Euro ohne Umsatzsteuer je Auftrag nicht überschreitet oder
c)
wenn kein Teilnahmewettbewerb durchgeführt wird und der geschätzte Auftragswert den Betrag von 50 000 Euro ohne Umsatzsteuer je Auftrag nicht überschreitet.
(4) In den Fällen des Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b und c sowie Nr. 2 Buchst. b und Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b sowie Nr. 2 Buchst. b und c fordert der öffentliche Auftraggeber grundsätzlich mindestens drei Unternehmen zur Angebotsabgabe auf.
(5) Für Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden, gilt § 50 der Unterschwellenvergabeordnung.
(6) Abs. 1 bis 5 sind nicht anwendbar für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch Sektorenauftraggeber im Sinne des § 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit im Sinne des § 102 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.

§ 13 Bekanntmachungen, Muster

Alle Bekanntmachungen im Rahmen von Vergaben öffentlicher Aufträge und Ausschreibungen nach § 9 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Hessen sind in der Hessischen Ausschreibungsdatenbank zu veröffentlichen (Pflichtbekanntmachung). Die Veröffentlichung und Einsichtnahme in die Bekanntmachungen sind kostenfrei. Weitere Bekanntmachungen in anderen Medien bleiben unberührt. Zur Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben dieses Gesetzes werden Muster für Vergabeverfahren in der Hessischen Ausschreibungsdatenbank veröffentlicht.

§ 14 Mittelstandsförderung

Die Interessen der Unternehmen, die nach § 2 Abs. 1 des Hessischen Mittelstandsförderungsgesetzes vom 25. März 2013 (GVBl. S. 119) zur mittelständischen Wirtschaft zählen, sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sollen primär in Losen, in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose), ausgeschrieben und vergeben werden. Lose dürfen in einem Vergabeverfahren nur zusammengefasst werden, soweit wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Der öffentliche Auftraggeber kann bei der Aufteilung des Auftrags in Lose von der Angebotslimitierung oder der Zuschlagslimitierung Gebrauch machen.

§ 15 Nachweis der Eignung, Präqualifikation

(1) Zum Nachweis der Eignung sind grundsätzlich Eigenerklärungen ausreichend. Eignungsnachweise können nur gefordert werden, soweit dies durch den Gegenstand des Auftrags gerechtfertigt ist und sie in der Auftragsbekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen bezeichnet sind. Eignungsnachweise sind auf begründete Einzelfälle zu beschränken; die Gründe sind aktenkundig zu machen.
(2) Hat ein Bewerber oder Bieter Erklärungen oder Nachweise zur Eignung vorzulegen, ist eine direkt abrufbare Eintragung oder ein Nachweis aus einem amtlichen Verzeichnis oder Zertifizierungssystem im Sinne des § 48 Abs. 8 der Vergabeverordnung
1.
eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Vertragsstaates oder
2.
eines Präqualifikationsregisters der Auftragsberatungsstelle Hessen e.V., der DIHK Service GmbH, des Vereins für Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. oder vergleichbarer Stellen
ausreichend. Die Eintragung darf nicht älter als ein Jahr sein.

§ 16 Urkalkulation

Öffentliche Auftraggeber können von Bietern verlangen, die Urkalkulation elektronisch in einer vor der Einsichtnahme Dritter geschützten Form oder in einem gesonderten verschlossenen Umschlag vor Auftragsvergabe (Zuschlag) einzureichen. Die Urkalkulation kann bei Angebotswertung, bei einem Nachtrag oder bei sonstigen zusätzlichen Vergütungsforderungen im Rahmen eines abgeschlossenen Vertrags zur Prüfung der Grundlagen der Preise eingesehen werden.

§ 17 Ausschluss von unzuverlässigen Unternehmen, Informationsstelle

(1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen wegen schwerer Verfehlungen, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird, zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme am Wettbewerb ausschließen.
(2) Schwere Verfehlungen im Sinne des Abs. 1 sind
1.
Sachverhalte, die nach § 2 des Wettbewerbsregistergesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2739), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Januar 2021 (BGBl. I S. 2), in das Wettbewerbsregister einzutragen sind,
2.
Sachverhalte, die nach § 124 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4, 8 und 9 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zu einem Ausschluss von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren führen können,
3.
Sachverhalte, die nach § 21 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes zu einem Ausschluss von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag führen sollen, sowie
4.
Ordnungswidrigkeiten nach § 23 Abs. 1 und 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und § 21 Abs. 1 und 2 des Mindestlohngesetzes, die mit einer Geldbuße von wenigstens 2 500 Euro geahndet worden sind.
(3) Für die Beurteilung der schweren Verfehlung kommen alle geeigneten Feststellungen, insbesondere in Haftbefehlen, von Rechnungsprüfungsbehörden, von Innenrevisionen, beauftragten Gutachtern sowie eigene Feststellungen der Dienststellen oder der Kartellbehörde in Betracht. Von einer schweren Verfehlung ist insbesondere dann auszugehen, wenn diese zu einer gerichtlichen Verurteilung geführt hat, unbestritten ist oder ein Geständnis in einem Ermittlungsverfahren, gerichtlichen Strafverfahren oder Bußgeldverfahren vorliegt.
(4) Die bei der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main einzurichtende Informationsstelle prüft das Vorliegen einer schweren Verfehlung nach Abs. 2 Nr. 2 und 3 aufgrund der ihr zugänglichen Informationen und trägt diese, soweit eine solche festgestellt wird, in ein Informationsverzeichnis ein. Sie räumt dem betroffenen Unternehmen vor der Eintragung Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Die Informationsstelle teilt dem betroffenen Unternehmen die Eintragung im Informationsverzeichnis sowie jede Veränderung dieser Eintragung unverzüglich mit.
(5) Das Informationsverzeichnis enthält die folgenden Informationen zu den eingetragenen Unternehmen:
1.
Name/Firmenname des betroffenen Unternehmens,
2.
Rechtsform,
3.
Namen der gesetzlichen Vertreter,
4.
bei Personengesellschaften die Namen der geschäftsführenden Gesellschafter,
5.
Name und Funktion der natürlichen Person, gegen die sich der Vorwurf der schweren Verfehlung richtet,
6.
Registergericht und Handelsregisternummer,
7.
Gewerbezweig/Branche,
8.
Anschrift,
9.
Umsatzsteuer Identifikationsnummer,
10.
festgestellte Verfehlung,
11.
Zeitpunkt oder Zeitraum der Verfehlung und
12.
Datum des Einstellens in das Verzeichnis.
Auf Antrag erteilt die Informationsstelle Unternehmen Auskunft über die im Informationsverzeichnis über sie eingetragenen Informationen.
(6) Die Informationen zu dem Unternehmen sind aus dem Verzeichnis zu löschen, wenn das Unternehmen gegenüber der Informationsstelle nachgewiesen hat, dass die Voraussetzungen nach § 125 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vorliegen, und die Informationsstelle die Bewertung nach § 125 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vorgenommen hat. Die Eintragungen sind jedoch spätestens drei Jahre nach dem Ereignis, das zur Eintragung der schweren Verfehlung führte, zu löschen.
(7) Öffentliche Auftraggeber des Landes sind verpflichtet, ab einem Auftragsvolumen von 30 000 Euro ohne Umsatzsteuer vor der Vergabe öffentlicher Aufträge bei der Informationsstelle abzufragen, ob Informationen zu dem zur Auftragsvergabe vorgesehenen Unternehmen vorliegen. Bei Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen Vergaben, nicht offenen Verfahren oder Verhandlungsverfahren sind entsprechende Abfragen bezüglich des gesamten vorgesehenen oder bekannten Bewerber- oder Bieterkreises schon vor der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes an die Informationsstelle zu richten. Den Gemeinden, Gemeindeverbänden, Eigenbetrieben, kommunalen Arbeitsgemeinschaften und Zweckverbänden steht es frei, eine Abfrage bei der Informationsstelle vorzunehmen.
(8) Die öffentlichen Auftraggeber entscheiden unter Berücksichtigung der vorliegenden Informationen nach Maßgabe der vergaberechtlichen Vorschriften in eigener Verantwortung über den Ausschluss eines Unternehmens von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren.
(9) Die öffentlichen Auftraggeber nach § 1 Abs. 4 melden ihnen vorliegende Informationen hinsichtlich schwerer Verfehlungen von Unternehmen nach Abs. 2 zwecks Prüfung und Erfassung an die Informationsstelle.

§ 18 Vergabekompetenzstellen

(1) Vergabekompetenzstellen bei Hessen Mobil, der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main und den Regierungspräsidien beraten öffentliche Auftraggeber nach § 1 Abs. 4 sowie Zuwendungsempfänger in Fragen der Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungen nach § 1 Abs. 1. Sachlich zuständig sind Hessen Mobil für Vergaben im Bereich des Landesstraßenbaus, die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main für Vergaben des Landesbetriebs Bau und Immobilien Hessen sowie der Technischen Universität Darmstadt und die Regierungspräsidien jeweils im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit für Vergaben aller anderen öffentlichen Auftraggeber nach § 1 Abs. 4 und für Vergaben von Zuwendungsempfängern.
(2) Bewerber oder Bieter, die sich an einem Verfahren zur Vergabe von Bauleistungen ab einem geschätzten Auftragswert von 250 000 Euro je Fachlos nach § 14 Satz 2 ohne Umsatzsteuer oder an einem Verfahren zur Vergabe von Liefer- oder Dienstleistungen ab einem geschätzten Auftragswert von 50 000 Euro ohne Umsatzsteuer beteiligen wollen oder beteiligt sind, können vor Erteilung des Zuschlags einen behaupteten Verstoß gegen die Vergabevorschriften bei der Vergabekompetenzstelle beanstanden. Voraussetzung ist, dass sie den Verstoß zuvor bei dem öffentlichen Auftraggeber beanstandet haben und dieser der Beanstandung innerhalb einer angemessenen Frist nicht abgeholfen hat.
(3) Die Vergabekompetenzstelle informiert den öffentlichen Auftraggeber über die Beanstandung, gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme und kann von ihm die zur Überprüfung des Verstoßes notwendigen Unterlagen anfordern. Nach Prüfung teilt sie dem Bewerber oder Bieter und dem öffentlichen Auftraggeber unverzüglich in Textform eine Empfehlung mit. Der öffentliche Auftraggeber soll den Zuschlag aussetzen, soweit die Vergabekompetenzstelle ihn dazu aufgefordert hat. Die Aussetzung des Zuschlags endet mit der Bekanntgabe der Empfehlung der Vergabekompetenzstelle an den öffentlichen Auftraggeber oder spätestens 14 Kalendertage nach Bekanntgabe der Aufforderung der Vergabekompetenzstelle nach Satz 3, auch wenn die Vergabekompetenzstelle bis zum Ablauf der Frist keine Empfehlung abgegeben hat.
(4) Setzt ein öffentlicher Auftraggeber die Empfehlung nach Abs. 3 Satz 2 nicht um, teilt er dies der Vergabekompetenzstelle und dem Bewerber oder Bieter in Textform mit.

FÜNFTER TEIL Schlussbestimmungen

§ 19 Übergangsbestimmung

Für Vergabeverfahren, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet wurden, ist das Hessische Vergabe- und Tariftreuegesetz vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 354), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 2017 (GVBl. S. 294), anzuwenden.

§ 20 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Hessische Vergabe- und Tariftreuegesetz vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 354)
2)
, zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 2017 (GVBl. S. 294), wird aufgehoben.
Fußnoten
2)
Hebt auf FFN 360-22

§ 21 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. September 2021 in Kraft.
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