VwFHSchulBerV RP 2012
DE - Landesrecht RLP

Landesverordnung über die unmittelbare Zugangsberechtigung beruflich qualifizierter Personen zu den Verwaltungsfachhochschulen Vom 8. November 2012

Landesverordnung über die unmittelbare Zugangsberechtigung beruflich qualifizierter Personen zu den Verwaltungsfachhochschulen Vom 8. November 2012
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 19.12.2014 (GVBl. S. 332)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die unmittelbare Zugangsberechtigung beruflich qualifizierter Personen zu den Verwaltungsfachhochschulen vom 8. November 201228.11.2012
Eingangsformel28.11.2012
§ 1 - Geltungsbereich28.11.2012
§ 2 - Berufliche Ausbildung und Tätigkeit28.11.2012
§ 3 - Qualifizierung28.11.2012
§ 4 - Meisteräquivalente Prüfung28.11.2012
§ 5 - Zulassung zum Studium01.02.2015
§ 6 - Beratung01.02.2015
§ 7 - Inkrafttreten28.11.2012
Aufgrund des § 13 Abs. 3 Satz 3 des Verwaltungsfachhochschulgesetzes vom 2. Juni 1981 (GVBl. S. 105), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. September 2012 (GVBl. 2013 S. 309), BS 223-11, und des § 13 Abs. 4 des Verwaltungsfachhochschulgesetzes in Verbindung mit § 26 des Landesbeamtengesetzes Rheinland-Pfalz vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319), BS 2030-1, wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen, dem Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie und dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Personen, die nach näherer Regelung der §§ 2 bis 4
1.
eine berufliche Ausbildung mit qualifiziertem Ergebnis abgeschlossen und danach eine mindestens zweijährige berufliche oder vergleichbare Tätigkeit ausgeübt haben oder
2.
eine berufliche Weiterqualifikation durch eine Meisterprüfung nach §§ 45, 51 a und 122 der Handwerksordnung in der jeweils geltenden Fassung oder eine vergleichbare Prüfung abgeschlossen haben,
erhalten damit eine unmittelbare Zugangsberechtigung zu den Verwaltungsfachhochschulen.
(2) Im Übrigen richtet sich die Zulassung zum Studium und zur Prüfung nach dem Laufbahnrecht und den einschlägigen Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften.

§ 2 Berufliche Ausbildung und Tätigkeit

(1) Berufliche Ausbildungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 können
1.
in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung anerkannten oder in einem durch Bundes- oder Landesrecht gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf,
2.
in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder
3.
in einer schulischen Berufsausbildung, die durch Landesrecht geregelt ist,
abgeschlossen werden.
(2) Eine berufliche oder vergleichbare Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 liegt nur dann vor, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit mindestens 50 v. H. der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer oder eines Vollzeitbeschäftigten beträgt.
(3) Der beruflichen Tätigkeit stehen insbesondere gleich
1.
die selbstständige Führung eines Haushalts mit mindestens einer erziehungs- oder pflegebedürftigen Person,
2.
eine Tätigkeit als Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549) in der jeweils geltenden Fassung,
3.
ein Jugendfreiwilligendienst im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842) in der jeweils geltenden Fassung oder im Rahmen eines von der Bundesregierung geförderten Modellprojekts; § 15 Abs. 2 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes gilt entsprechend,
4.
ein Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687) in der jeweils geltenden Fassung und
5.
im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 ein einjähriges, der Ausbildung entsprechendes gelenktes Praktikum, das im Anschluss an die Ausbildung abzuleisten ist.

§ 3 Qualifizierung

Mit einem qualifizierten Ergebnis ist eine berufliche Ausbildung abgeschlossen, wenn die Person
1.
einen Gesamtnotendurchschnitt aus der Berufsausbildungsabschlussprüfung und dem Abschlusszeugnis der Berufsschule von mindestens 2,5,
2.
bei der Abschlussprüfung einer Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 einen Gesamtnotendurchschnitt von mindestens 2,5 oder eine Punktzahl von mindestens 10 Punkten oder
3.
bei der Abschlussprüfung einer Ausbildung nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 einen Gesamtnotendurchschnitt von mindestens 2,5
erzielt hat.

§ 4 Meisteräquivalente Prüfung

Für den Nachweis einer meisteräquivalenten Prüfung gilt § 4 der Landesverordnung über die unmittelbare Hochschulzugangsberechtigung beruflich qualifizierter Personen vom 9. Dezember 2010 (GVBl. S. 541, BS 223-41-24) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 5 Zulassung zum Studium

(1) Die Zulassung zum Studium ist von der Ausbildungsbehörde bei der zuständigen Verwaltungsfachhochschule zu beantragen.
(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
1.
ein Lebenslauf mit Angaben über den bisherigen Ausbildungsweg und den beruflichen Werdegang,
2.
beglaubigte Abschriften oder Ablichtungen der Abgangs- und Abschlusszeugnisse der besuchten allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen sowie Zeugnisse über die Berufsausbildung und gegebenenfalls über die berufliche Weiterqualifikation und
3.
ein vollständiger Nachweis über Art, Dauer und Ort der Berufstätigkeit oder der dieser nach § 2 Abs. 3 gleichstehenden Tätigkeit.
(3) Über die Zulassung zum Studium entscheidet die zuständige Verwaltungsfachhochschule.

§ 6 Beratung

Vor der Zulassung führt die zuständige Verwaltungsfachhochschule eine umfassende, in der Regel mündliche Beratung durch. Die Beratung soll die Anforderungen des Studiums deutlich machen, dazu die Vorbildung und die Beweggründe für die Wahl des Studienganges in Bezug setzen und auf die beruflichen Zielvorstellungen der beruflich qualifizierten Person eingehen.

§ 7 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die fachbezogene Berechtigung beruflich qualifizierter Personen zum Verwaltungsfachhochschulstudium vom 22. Dezember 1999 (GVBl. 2000 S. 9, BS 223-11-3) außer Kraft.
Mainz, den 8. November 2012 Der Minister des Innern, für Sport und Infrastruktur Roger Lewentz
Markierungen
Leseansicht