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Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Zugang zum dritten Einstiegsamt im Archivdienst Vom 12. November 2012

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Zugang zum dritten Einstiegsamt im Archivdienst Vom 12. November 2012
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 19.12.2014 (GVBl. S. 332)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Zugang zum dritten Einstiegsamt im Archivdienst vom 12. November 201228.11.2012
Inhaltsverzeichnis01.02.2015
Eingangsformel28.11.2012
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen28.11.2012
§ 1 - Geltungsbereich, Zuständigkeit28.11.2012
§ 2 - Einstellungsvoraussetzungen28.11.2012
§ 3 - Antrag auf Einstellung28.11.2012
§ 4 - Beamtenverhältnis28.11.2012
§ 5 - Entlassung28.11.2012
Abschnitt 2 - Vorbereitungsdienst28.11.2012
§ 6 - Ziel und Gestaltung des Vorbereitungsdienstes28.11.2012
§ 7 - Dauer28.11.2012
§ 8 - Gliederung01.02.2015
§ 9 - Fachpraktische Studienzeiten am Landeshauptarchiv28.11.2012
§ 10 - Gegenstand der fachpraktischen Studienzeiten am Landeshauptarchiv Koblenz28.11.2012
§ 11 - Beurteilung28.11.2012
§ 12 - Verwaltungsgrundstudium an der Hochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz01.02.2015
§ 13 - Studium an der Archivschule Marburg - Hochschule für Archivwissenschaft28.11.2012
Abschnitt 3 - Laufbahnprüfung28.11.2012
§ 14 - Zweck der Laufbahnprüfung28.11.2012
§ 15 - Prüfungsausschuss28.11.2012
§ 16 - Durchführung der Laufbahnprüfung28.11.2012
§ 17 - Schriftliche Prüfung28.11.2012
§ 18 - Durchführung der schriftlichen Prüfung28.11.2012
§ 19 - Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen28.11.2012
§ 20 - Mündliche Prüfung28.11.2012
§ 21 - Entscheidung über das Prüfungsergebnis01.02.2015
§ 22 - Prüfungsniederschrift28.11.2012
§ 23 - Zeugnis28.11.2012
§ 24 - Fernbleiben, Rücktritt28.11.2012
§ 25 - Ordnungsverstöße28.11.2012
§ 26 - Wiederholung der Laufbahnprüfung28.11.2012
§ 27 - Wirkungen der Laufbahnprüfung28.11.2012
Abschnitt 4 - Übergangs- und Schlussbestimmungen28.11.2012
§ 28 - Übergangsbestimmung28.11.2012
§ 29 - Inkrafttreten28.11.2012
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1Geltungsbereich, Zuständigkeit
§ 2Einstellungsvoraussetzungen
§ 3Antrag auf Einstellung
§ 4Beamtenverhältnis
§ 5Entlassung
Abschnitt 2 Vorbereitungsdienst
§ 6Ziel und Dauer des Vorbereitungsdienstes
§ 7Dauer
§ 8Gliederung
§ 9Fachpraktische Studienzeiten am Landeshauptarchiv Koblenz
§ 10Gegenstand der fachpraktischen Studienzeiten am Landeshauptarchiv Koblenz
§ 11Beurteilung
§ 12Verwaltungsgrundstudium an der Hochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz
§ 13Studium an der Archivschule Marburg - Hochschule für Archivwissenschaft
Abschnitt 3 Laufbahnprüfung
§ 14Zweck der Laufbahnprüfung
§ 15Prüfungsausschuss
§ 16Durchführung der Laufbahnprüfung
§ 17Schriftliche Prüfung
§ 18Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 19Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen
§ 20Mündliche Prüfung
§ 21Entscheidung über das Prüfungsergebnis
§ 22Prüfungsniederschrift
§ 23Prüfungsergebnis und Zeugnis
§ 24Fernbleiben, Rücktritt
§ 25Ordnungsverstöße
§ 26Wiederholen der Laufbahnprüfung
§ 27Wirkungen der Laufbahnprüfung
Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 28Übergangsbestimmung
§ 29Inkrafttreten
Aufgrund des § 26 des Landesbeamtengesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl. S. 430), BS 2030-1, wird im Benehmen mit dem Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur verordnet:

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich, Zuständigkeit

(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für den Zugang zum dritten Einstiegsamt im Archivdienst der Laufbahn Bildung und Wissenschaft (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes - LBG -).
(2) Zuständige Behörde für die Ausbildung und Prüfung ist das Landeshauptarchiv Koblenz. Vor Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist die Zahl der einzustellenden Anwärterinnen und Anwärter mit dem für das Archivwesen zuständigen Ministerium abzustimmen.

§ 2 Einstellungsvoraussetzungen

In den Vorbereitungsdienst für den Zugang zum dritten Einstiegsamt kann eingestellt werden, wer
1.
die gesetzlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,
2.
als Bildungsvoraussetzung über die Hochschulreife oder Fachhochschulreife verfügt und
3.
lateinische oder französische Sprachkenntnisse nachweist.

§ 3 Antrag auf Einstellung

(1) Der Antrag auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist an das Landeshauptarchiv Koblenz zu richten. Dem Antrag sind beizufügen:
1.
ein Lebenslauf,
2.
die Nachweise über die Bildungsvoraussetzungen nach § 2 Nr. 2 und 3.
(2) Vor der Einstellung sind auf Anforderung
1.
die Geburtsurkunde, gegebenenfalls die Eheurkunde oder die Lebenspartnerschaftsurkunde,
2.
ein Lichtbild,
3.
ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis, das nicht älter als drei Monate sein darf, und
4.
eine Erklärung,
a)
ob ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft, ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Disziplinarverfahren anhängig ist,
b)
ob ein Leben in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen vorliegt,
c)
ob die deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder eine Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Drittstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben, besessen wird, vorzulegen sowie
5.
ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes bei der zuständigen Meldebehörde zu beantragen.

§ 4 Beamtenverhältnis

Wer sich mit Erfolg beworben hat, wird unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf (§ 6 Abs. 1 LBG) in den Vorbereitungsdienst eingestellt.

§ 5 Entlassung

Die Anwärterinnen oder Anwärter werden aus dem Vorbereitungsdienst entlassen, wenn sie dies in schriftlicher Form verlangen. Sie können entlassen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn sie
1.
durch ihre Führung zu erheblichen Beanstandungen Anlass geben,
2.
in der Ausbildung nicht hinreichend fortschreiten oder
3.
den Vorbereitungsdienst oder das Prüfungsverfahren nicht innerhalb angemessener Frist beenden können.

Abschnitt 2 Vorbereitungsdienst

§ 6 Ziel und Gestaltung des Vorbereitungsdienstes

Der Vorbereitungsdienst dient dem Zweck, Beamtinnen und Beamte heranzubilden, die nach dem Gesamtbild ihrer Persönlichkeit sowie nach ihren Kenntnissen und Fähigkeiten zur selbstständigen Wahrnehmung der Aufgaben einer Archivarin oder eines Archivars geeignet sind. Der Vorbereitungsdienst ist so zu gestalten, dass die Anwärterinnen und Anwärter mit allen Aufgaben und der Arbeitsweise des Archivwesens ihrer Laufbahn vertraut gemacht werden. Ihnen sind gründliche praktische und theoretische Kenntnisse in allen Ausbildungsgebieten zu vermitteln.

§ 7 Dauer

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre.
(2) Zeiten einer beruflichen archivarischen Tätigkeit nach Vollendung des 18. Lebensjahres, die gemäß § 23 Abs. 4 Satz 2 der Laufbahnverordnung vom 19. November 2010 (GVBl. S. 444, BS 2030-5) in der jeweils geltenden Fassung förderlich sind, können bis zu zwölf Monaten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. Durch die Anrechnung darf das Ziel des Vorbereitungsdienstes nicht gefährdet werden.
(3) Der Vorbereitungsdienst kann um höchstens zwölf Monate verlängert werden, wenn die Anwärterin oder der Anwärter das Ziel der Ausbildung nicht erreicht hat.
(4) Über die Anrechnung von Zeiten nach Absatz 2 und die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach Absatz 3 entscheidet die Leitung des Landeshauptarchivs Koblenz.
(5) Urlaub aus besonderem Anlass und Krankheitszeiten werden nur insoweit auf den Vorbereitungsdienst angerechnet, als sie zusammen in einem Ausbildungsjahr insgesamt sechs Wochen nicht übersteigen.

§ 8 Gliederung

Die Ausbildung im Vorbereitungsdienst gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte:
1.
fachpraktische Studienzeiten am Landeshauptarchiv Koblenz mit praxisbegleitendem Unterricht,
2.
Verwaltungsgrundstudium an der Hochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz und
3.
Studium an der Archivschule Marburg - Hochschule für Archivwissenschaft.

§ 9 Fachpraktische Studienzeiten am Landeshauptarchiv

(1) Die fachpraktischen Studienzeiten finden grundsätzlich am Landeshauptarchiv Koblenz statt. Für die Dauer von insgesamt vier Wochen sollen die Anwärterinnen und Anwärter bei anderen geeigneten Stellen Gastpraktika absolvieren.
(2) Die Leitung des Landeshauptarchivs Koblenz bestellt eine Beamtin oder einen Beamten zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter, die oder der für die Organisation und Durchführung der Ausbildung verantwortlich ist. Voraussetzung für die Bestellung zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter ist die Befähigung für den Zugang zum vierten Einstiegsamt im Archivdienst sowie ausreichende Berufserfahrung.

§ 10 Gegenstand der fachpraktischen Studienzeiten am Landeshauptarchiv Koblenz

(1) Die fachpraktischen Studienzeiten gliedern sich in zwei Abschnitte. Im ersten Abschnitt wird den Anwärterinnen und Anwärtern ein Überblick über die Aufgaben und Arbeitsweise der Archive vermittelt. Durch den praxisbegleitenden Unterricht werden sie in die Organisation und archivfachliche Grundlagen eingeführt. Nach dem Besuch der Archivschule Marburg - Hochschule für Archivwissenschaft dient der zweite Abschnitt der Vertiefung der Kenntnisse, der Umsetzung der erworbenen theoretischen Kenntnisse in praktische Arbeiten und der Vorbereitung und Durchführung der Laufbahnprüfung.
(2) Tätigkeiten, die nicht dem Ziel der Ausbildung dienen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht übertragen werden.

§ 11 Beurteilung

(1) Nach dem ersten Abschnitt der fachpraktischen Studienzeiten erteilt die Leitung des Landeshauptarchivs Koblenz eine Beurteilung, in der die Kenntnisse, Fähigkeiten, Leistungen sowie das allgemeine dienstliche Verhalten der Anwärterinnen und Anwärter mit einer der folgenden Punktzahl und der sich daraus ergebenden Note zu bewerten ist.
sehr gut 15, 14 Punkte (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
gut 13, 12, 11 Punkte (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
befriedigend 10, 9, 8 Punkte (3) = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
ausreichend 7, 6, 5 Punkte (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft 4, 3, 2 Punkte (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;
ungenügend 1, 0 Punkte (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
(2) Die Beurteilung ist der Anwärterin oder dem Anwärter zur Kenntnis zu geben und mit ihr oder ihm zu besprechen. Die Beurteilung ist der Archivschule Marburg - Hochschule für Archivwissenschaft in Kopie zu übermitteln.

§ 12 Verwaltungsgrundstudium an der Hochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz

Die Anwärterinnen und Anwärter nehmen an dem Verwaltungsgrundstudium an der Hochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz teil. Das Verwaltungsgrundstudium richtet sich nach der entsprechenden Studienordnung der Hochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz in der jeweils geltenden Fassung.

§ 13 Studium an der Archivschule Marburg - Hochschule für Archivwissenschaft

(1) Das Studium an der Archivschule - Hochschule für Archivwissenschaft richtet sich nach der Studienordnung für das Studium des gehobenen Archivdienstes an der Archivschule Marburg vom 5. November 2010 (StAnz. für das Land Hessen S. 1196, 1197) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Zum Abschluss des Studiums an der Archivschule Marburg - Hochschule für Archivwissenschaft findet eine fachwissenschaftliche Zwischenprüfung statt. Das Prüfungsverfahren richtet sich nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Archivdienst in Hessen vom 30. November 2011 (StAnz. für das Land Hessen S. 1622) in der jeweils geltenden Fassung.

Abschnitt 3 Laufbahnprüfung

§ 14 Zweck der Laufbahnprüfung

Durch das erfolgreiche Ableisten der Laufbahnprüfung wird die Befähigung für den Zugang zum dritten Einstiegsamt im Archivdienst der Laufbahn Bildung und Wissenschaft erworben. Sie soll feststellen, ob die Anwärterinnen und Anwärter das erforderliche Fachwissen und Fachkönnen besitzen und befähigt sind, die Dienstgeschäfte ordnungsgemäß wahrzunehmen.

§ 15 Prüfungsausschuss

(1) Die Laufbahnprüfung wird von einem bei dem Landeshauptarchiv Koblenz gebildeten Prüfungsausschuss abgenommen.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus folgenden Mitgliedern:
1.
der Leiterin oder dem Leiter des Landeshauptarchivs Koblenz als vorsitzendes Mitglied,
2.
zwei weiteren Beamtinnen oder Beamten mit der Befähigung für den Zugang zum vierten Einstiegsamt im Archivdienst,
3.
einer Beamtin oder einem Beamten mit der Befähigung für den Zugang zum dritten Einstiegsamt im Archivdienst,
4.
einer Beamtin oder einem Beamten mit der Befähigung für den Zugang zum dritten Einstiegsamt im Verwaltungsdienst.
Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu bestellen.
(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses werden von der Leiterin oder dem Leiter des Landeshauptarchivs Koblenz im Einvernehmen mit dem für das Archivwesen zuständigen Ministerium widerruflich auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Bei der Bestellung der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder sollen Frauen zur Hälfte berücksichtigt werden. Dabei ist zunächst für jeden Mitgliedsplatz jeweils eine Frau und ein Mann zu benennen; sodann ist eine Auswahl zwischen den beiden Personen zu treffen, um die paritätische Besetzung des Prüfungsausschusses zu gewährleisten (Doppelbenennungsverfahren). Scheidet während der Amtsperiode eine Person aus, deren Geschlecht in der Minderheit ist, muss eine Person des gleichen Geschlechts nachfolgen; scheidet eine Person aus, deren Geschlecht in der Mehrheit ist, muss eine Person des anderen Geschlechts nachfolgen (Reißverschlussverfahren). Die Sätze 3 und 4 finden keine Anwendung, soweit aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die Einhaltung der Vorgaben nicht möglich ist; dies ist zu begründen.

§ 16 Durchführung der Laufbahnprüfung

(1) Die Laufbahnprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
(2) Die Laufbahnprüfung ist nicht öffentlich. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann in besonderen Fällen dienstlich interessierten Personen die Anwesenheit in der mündlichen Prüfung gestatten; dabei ist auf eine zahlenmäßige Beschränkung hinzuwirken. Satz 2 gilt nicht für die Beratung.
(3) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses setzt die Termine der schriftlichen und mündlichen Prüfung fest.

§ 17 Schriftliche Prüfung

(1) Die Prüfungsaufgaben der schriftlichen Prüfung bestimmt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses.
(2) Die schriftliche Prüfung besteht aus
1.
einer Ordnungs- und Verzeichnungsarbeit mittlerer Schwierigkeit,
2.
zwei schriftlichen Aufsichtsarbeiten, die aus folgenden Stoffgebieten zu entnehmen sind:
a)
Verwaltungsgeschichte des 19. und 20. Jahrhunderts,
b)
allgemeines Archivwesen.
(3) Für die Bearbeitung der Prüfungsaufgaben nach Absatz 2 Nr. 2 Buchst. a und b stehen je vier Stunden zur Verfügung. Die Aufsichtsarbeiten sollen an zwei aufeinanderfolgenden Tagen geschrieben werden.
(4) Schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Menschen im Sinne des § 2 Abs. 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist auf Antrag eine Verlängerung der Bearbeitungszeit oder ein sonstiger angemessener Ausgleich zu gewähren. Anderen Anwärterinnen und Anwärtern, die wegen einer Erkrankung bei der Fertigung der schriftlichen Arbeiten erheblich beeinträchtigt sind, kann ebenfalls ein angemessener Nachteilsausgleich gewährt werden. Art, Schwere und voraussichtliche Dauer einer nicht offenkundigen Erkrankung sollen durch ein ärztliches oder auf Verlangen durch ein amtsärztliches Zeugnis nachgewiesen werden. Die Entscheidung trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses.

§ 18 Durchführung der schriftlichen Prüfung

(1) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt vor Ausgabe der Ordnungs- und Verzeichnungsarbeit den Abgabetermin und die Bearbeitungszeit. Die Bearbeitungszeit soll drei Monate nicht überschreiten. Die Anwärterinnen und Anwärter haben bei der Abgabe schriftlich zu versichern, dass sie die Ordnungs- und Verzeichnungsarbeit ohne fremde Hilfe angefertigt haben. Wird die Ordnungs- und Verzeichnungsarbeit ohne ausreichende Entschuldigung nicht fristgemäß abgeliefert, so gilt die Laufbahnprüfung als nicht bestanden. Bei ausreichender Entschuldigung ist eine neue Aufgabenstellung für die Ordnungs- und Verzeichnungsarbeit zuzuteilen.
(2) Die Prüfungsaufgaben für die Aufsichtsarbeiten nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 sind getrennt in verschlossenen Umschlägen aufzubewahren und erst an den Prüfungstagen in Gegenwart der Anwärterinnen und Anwärter zu öffnen. Bei jeder Prüfungsaufgabe sind die Bearbeitungszeit und die zulässigen Hilfsmittel anzugeben.

§ 19 Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen

(1) Die Ordnungs- und Verzeichnungsarbeit und die Aufsichtsarbeiten nach § 17 Abs. 2 werden unabhängig voneinander von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses in der von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmten Reihenfolge bewertet. Bei voneinander abweichenden Bewertungen entscheidet der Prüfungsausschuss. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses den Ausschlag.
(2) Werden die Ordnungs- und Verzeichnungsarbeit oder beide Aufsichtsarbeiten mit der Note „mangelhaft“ oder schlechter bewertet, so ist die Anwärterin oder der Anwärter von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen; die Laufbahnprüfung ist nicht bestanden.

§ 20 Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung soll spätestens einen Monat nach Beendigung der schriftlichen Prüfung stattfinden.
(2) Die Gebiete, auf die sich die mündliche Prüfung erstrecken soll, bestimmt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. In der mündlichen Prüfung soll die Anwärterin oder der Anwärter gründliche Kenntnisse auf folgenden Fachgebieten nachweisen:
1.
Funktion, Aufbau und Bestände der Archive des Landes Rheinland-Pfalz,
2.
Praxis der archivarischen Arbeit,
3.
allgemeine deutsche Geschichte und Landesgeschichte von Rheinland-Pfalz, besonders der neueren Zeit,
4.
Behörden- und Verwaltungsgeschichte der Neuzeit.
(3) Die Anwärterin oder der Anwärter soll ferner zeigen, dass sie oder er die Grundzüge folgender Fachgebiete beherrscht:
1.
Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen,
2.
Allgemeines Dienstrecht.
(4) Die mündliche Prüfung der einzelnen Anwärterinnen und Anwärter soll nicht länger als eine Stunde dauern.

§ 21 Entscheidung über das Prüfungsergebnis

(1) Die Prüfungsleistungen der schriftlichen und mündlichen Prüfung sind mit den in § 11 Abs. 1 festgelegten Noten zu bewerten.
(2) Aufgrund des Ergebnisses der schriftlichen und mündlichen Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss, ob und mit welchem Ergebnis die Prüfungsleistungen bestanden sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses den Ausschlag.
(3) Das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung setzt sich wie folgt zusammen:
1.
die Benotung der praktischen Ausbildung mit 10 v.H.,
2.
die Benotung durch die Hochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz mit 5 v.H.,
3.
die Benotung der archivwissenschaftlichen Zwischenprüfung mit 35 v.H.,
4.
die Benotung der Ordnungs- und Verzeichnungsarbeit mit 25 v.H.,
5.
die Benotung der Aufsichtsarbeit nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a mit 5 v.H.,
6.
die Benotung der Aufsichtsarbeit nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b mit 5 v.H. und
7.
die Benotung der mündlichen Prüfung mit 15 v.H.
Für das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung wird eine Gesamtnote festgesetzt.
(4) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn das Gesamtergebnis der Prüfungsleistungen mindestens mit „ausreichend“ bewertet wird.
(5) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses gibt der Anwärterin oder dem Anwärter im Anschluss an die mündliche Prüfung das Ergebnis der schriftlichen und mündlichen Prüfung und das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung bekannt.

§ 22 Prüfungsniederschrift

(1) Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der insbesondere festzuhalten sind:
1.
die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses,
2.
die geprüften Sach- und Rechtsgebiete,
3.
die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen,
4.
die Bewertung der mündlichen Prüfung,
5.
das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung,
6.
etwaige Unregelmäßigkeiten.
(2) Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben und mit den Prüfungsarbeiten zu den Prüfungsakten zu nehmen.

§ 23 Zeugnis

(1) Über das Bestehen der Laufbahnprüfung wird ein Zeugnis mit dem Gesamtergebnis erteilt. Das Zeugnis ist vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.
(2) Hat die Anwärterin oder der Anwärter die Prüfung nicht bestanden, so werden ihr oder ihm die Gründe des Nichtbestehens eröffnet.

§ 24 Fernbleiben, Rücktritt

(1) Bei Fernbleiben oder Rücktritt von der Laufbahnprüfung oder einer Prüfungsleistung ohne Genehmigung gilt diese als nicht bestanden.
(2) Wird das Fernbleiben oder der Rücktritt genehmigt, so gilt die Laufbahnprüfung oder die Prüfungsleistung als nicht unternommen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen. Bei einer Erkrankung kann die Genehmigung grundsätzlich nur erteilt werden, wenn unverzüglich eine ärztliche Untersuchung herbeigeführt und das ärztliche Zeugnis vorgelegt wird; auf Verlangen ist ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen.
(3) Die Entscheidungen und Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 trifft der Prüfungsausschuss.

§ 25 Ordnungsverstöße

(1) Wird versucht, das Ergebnis der Laufbahnprüfung durch Täuschung oder Benutzung oder Mitführung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, kann die betreffende Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet werden. In schweren Fällen kann die weitere Teilnahme an der Laufbahnprüfung versagt werden. In diesem Fall gilt die Laufbahnprüfung als nicht bestanden.
(2) Bei einem sonstigen Ordnungsverstoß während einer Prüfungsleistung spricht die für den Ablauf verantwortliche Person eine Verwarnung aus. In schweren Fällen kann der Ausschluss von der Laufbahnprüfung erfolgen; die betreffende Prüfungsleistung wird mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet.
(3) Wird ein Verhalten nach Absatz 1 erst innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach Aushändigung des Zeugnisses über das Bestehen der Laufbahnprüfung bekannt, kann der Prüfungsausschuss das Ergebnis der betroffenen Prüfungsleistung sowie die Gesamtnote entsprechend ändern und, soweit erforderlich, die Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklären. Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen.

§ 26 Wiederholung der Laufbahnprüfung

(1) Ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, darf sie einmal wiederholt werden. Die Frist, nach deren Ablauf die Anwärterin oder der Anwärter sich erneut zur Laufbahnprüfung melden kann, bestimmt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses; sie muss mindestens sechs Monate betragen und soll zwölf Monate nicht überschreiten.
(2) Der Prüfungsausschuss entscheidet, ob die Laufbahnprüfung vollständig oder zum Teil zu wiederholen ist.

§ 27 Wirkungen der Laufbahnprüfung

(1) Das Beamtenverhältnis der Anwärterin oder des Anwärters endet mit Ablauf des Monats, in dem sie oder er die Laufbahnprüfung bestanden hat. Das Bestehen der Laufbahnprüfung begründet keinen Anspruch auf spätere Verwendung im Staatsdienst.
(2) Das Beamtenverhältnis der Anwärterin oder des Anwärters, die oder der die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden hat, endet mit Ablauf des Tages, an dem ihr oder ihm das Prüfungsergebnis bekannt gegeben wird.
(3) Nach bestandener Laufbahnprüfung verleiht die Archivschule Marburg - Hochschule für Archivwissenschaft den Grad „Diplom-Archivarin (FH)“ oder „Diplom-Archivar (FH)“.

Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 28 Übergangsbestimmung

Wer den Vorbereitungsdienst vor dem 1. Juli 2012 begonnen hat, wird nach den Vorschriften der Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Archivdienst vom 8. Mai 1968 (GVBl. S. 111), geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 16. Dezember 2002 (GVBl. S. 481), BS 2030-17, ausgebildet und geprüft.

§ 29 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt, vorbehaltlich der Regelung in § 28, die Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Archivdienst vom 8. Mai 1968 (GVBl. S. 111), geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 16. Dezember 2002 (GVBl. S. 481), BS 2030-17, außer Kraft.
*
Fußnoten
*)
Red. Anm.: Beachte Übergangsregelung des § 28 dieser Verordnung: “Wer den Vorbereitungsdienst vor dem 1. Juli 2012 begonnen hat, wird nach den Vorschriften der Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Archivdienst vom 8. Mai 1968 (GVBl. S. 111), geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 16. Dezember 2002 (GVBl. S. 481), BS 2030-17, ausgebildet und geprüft.”
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