EinigstAufwEntschV RP 2001
DE - Landesrecht RLP

Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für das unparteiische Mitglied der Einigungsstelle Vom 23. Oktober 2001

Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für das unparteiische Mitglied der Einigungsstelle Vom 23. Oktober 2001
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 1 neu gefasst durch Verordnung vom 09.06.2015 (GVBl. S. 74)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für das unparteiische Mitglied der Einigungsstelle vom 23. Oktober 200109.11.2001
Eingangsformel09.11.2001
§ 118.06.2015
§ 209.11.2001
Aufgrund des § 75 Abs. 7 des Landespersonalvertretungsgesetzes in der Fassung vom 24. November 2000 (GVBl. S. 529, BS 2035-1) verordnet die Landesregierung:

§ 1

(1) Das unparteiische Mitglied der Einigungsstelle erhält für die Behandlung jedes Falles, einschließlich Vor- und Nachbereitung, bei einer Sitzungsdauer von
1.
bis zu vier Stunden eine Aufwandsentschädigung von 150,00 EUR,
2.
mehr als vier bis sechs Stunden eine Aufwandsentschädigung von 200,00 EUR,
3.
mehr als sechs Stunden eine Aufwandsentschädigung von 250,00 EUR.
Bei einem Verhandlungsgegenstand genereller Regelungen mit besonderer Bedeutung kann die Aufwandsentschädigung bis zur doppelten Höhe gewährt werden.
(2) Reisekostenvergütung wird nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes für die notwendigen Reisen zur Teilnahme an den Sitzungen der Einigungsstelle gezahlt.

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung zur Festsetzung der Aufwandsentschädigung für das unparteiische Mitglied der Einigungsstelle vom 11. Januar 1994 (GVBl. S. 53), geändert durch Artikel 25 der Verordnung vom 28. August 2001 (GVBl. S. 210), BS 2035-1-3, außer Kraft.
Mainz, den 23. Oktober 2001 Der Ministerpräsident Kurt Beck
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