Hessische Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStGAV) Vom 19. November 2008
Hessische Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStGAV) Vom 19. November 2008
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 23.10.2021 bis 31.12.2031
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1, 2, 3, 5 und 6 geändert Verordnung vom 17. September 2021 (GVBl. S. 656) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Hessische Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStGAV) vom 19. November 2008 | 01.01.2009 bis 31.12.2031 |
Eingangsformel | 01.01.2009 bis 31.12.2031 |
§ 1 - Bestellung von Standesbeamten | 23.10.2021 bis 31.12.2031 |
§ 2 - Voraussetzungen der Bestellung | 23.10.2021 bis 31.12.2031 |
§ 3 - Beendigung der Bestellung | 23.10.2021 bis 31.12.2031 |
§ 4 - Anzeigepflicht | 19.10.2013 bis 31.12.2031 |
§ 4a - Bestellung und Beendigung der Bestellung bei kommunaler Gemeinschaftsarbeit | 04.04.2018 bis 31.12.2031 |
§ 5 - Übergangsvorschrift | 23.10.2021 bis 31.12.2031 |
§ 6 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 23.10.2021 bis 31.12.2031 |
Aufgrund des § 74 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Personenstandsgesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), geändert durch Gesetz vom 13. März 2008 (BGBl. I S. 313), in Verbindung mit § 1 der Delegationsverordnung vom 12. Dezember 2007 (GVBl. I S. 859) wird verordnet:
§ 1 Bestellung von Standesbeamten
(1) Standesbeamte werden vom Gemeindevorstand durch Aushändigung einer Urkunde bestellt. Die Bestellung ist auf Widerruf auszusprechen. Eine Beschränkung der Bestellung auf bestimmte Aufgaben ist mit Ausnahme der in § 2 Abs. 3 genannten Fälle nicht zulässig.
(2) Für jeden Standesamtsbezirk ist eine ausreichende Zahl von Standesbeamten, mindestens jedoch zwei Standesbeamte, zu bestellen; Standesbeamte, die nach Abs. 4 bestellt wurden oder deren Bestellung nach § 2 Abs. 3 beschränkt wurde, werden nicht berücksichtigt. Mindestens ein Standesbeamter muss sich mindestens zwei Jahre bei einem Standesamt bewährt haben; die untere Aufsichtsbehörde kann hiervon im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
(3) Ist ein Gemeindegebiet in mehrere Standesamtsbezirke aufgeteilt, kann ein Standesbeamter für mehrere Standesamtsbezirke innerhalb der Gemeinde bestellt werden.
(4) Eine Gemeinde kann den Standesbeamten einer anderen Gemeinde mit deren Zustimmung zum Standesbeamten ihres Standesamtsbezirks bestellen. Die Gemeinden regeln die Modalitäten, unter denen der so bestellte Standesbeamte tätig wird.
(5)
§ 2 Voraussetzungen der Bestellung
(1) Zu Standesbeamten können nur hauptamtliche Beamte oder hauptberufliche Arbeitnehmer der Gemeinde bestellt werden, die fachlich und persönlich geeignet sind; § 1 Abs. 4 bleibt unberührt.
(2) Die erforderliche fachliche Eignung besitzt, wer
1.
die Befähigung für den gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung des Landes oder der Gemeinden und Gemeindeverbände oder als Arbeitnehmer eine vergleichbare Befähigung erworben hat oder
2.
sich mindestens sechs Monate als Sachbearbeiter bei einem Standesamt bewährt hat
und an einem Einführungslehrgang für Standesbeamte mit Erfolg teilgenommen hat.
(3) Abweichend von Abs. 2 können hauptamtliche Bürgermeister und Beigeordnete zu Standesbeamten (Eheschließungsstandesbeamte) bestellt werden, wenn
1.
die Bestellung auf die Vornahme der Eheschließung einschließlich der Erstellung der Niederschrift nach § 14 Abs. 3 Satz 1 des Personenstandsgesetzes, die Beurkundung und Beglaubigung von Namenserklärungen anlässlich der Eheschließung und von darauf bezogenen Anschlusserklärungen sowie die Erstausstellung von Eheurkunden beschränkt wird und
2.
sie an einem Einführungslehrgang für Standesbeamte mit Erfolg teilgenommen haben.
Abweichend von Abs. 1 und 2 können auch ehemalige Standesbeamte zu Eheschließungsstandesbeamten bestellt werden; erfolgt die Neubestellung innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach Beendigung der Bestellung, gilt Satz 1 Nr. 2 nicht.
(4) Zur Aufrechterhaltung der erforderlichen Eignung regeln die Gemeinden die dienstliche Fortbildung; die Standesbeamten sind verpflichtet, innerhalb von drei Jahren mindestens an drei dienstlichen Fortbildungsveranstaltungen für Standesbeamte teilzunehmen.
§ 3 Beendigung der Bestellung
(1) Die Bestellung zum Standesbeamten erlischt, wenn der Standesbeamte aus seinem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis ausscheidet.
(2) Die Bestellung zum Standesbeamten kann vom Gemeindevorstand jederzeit widerrufen werden.
(3) Erweist sich ein Standesbeamter fachlich oder persönlich als ungeeignet, ist die Bestellung zu widerrufen. Das gilt auch, wenn ein Standesbeamter seiner Fortbildungsverpflichtung nach § 2 Abs. 4 nicht nachkommt.
(4) In den Fällen des Abs. 3 kann der Widerruf der Bestellung von der unteren Aufsichtsbehörde angeordnet werden.
§ 4 Anzeigepflicht
Durch den Gemeindevorstand sind die Bestellung und die Beendigung der Bestellung eines Standesbeamten der unteren Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
§ 4a Bestellung und Beendigung der Bestellung bei kommunaler Gemeinschaftsarbeit
(1) Bilden mehrere Gemeindegebiete einen einheitlichen Standesamtsbezirk nach § 2 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Personenstandsgesetz vom 19. November 2008 (GVBl. I S. 964), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 2018 (GVBl. S. 31), gelten die §§ 1 bis 4 mit folgenden Maßgaben:
1.
abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 1 und § 3 Abs. 2 obliegen die Bestellung von Standesbeamten und der Widerruf der Bestellung dem Gemeindevorstand der Gemeinde, die die Aufgaben des Standesamts einer anderen Gemeinde in ihre Zuständigkeit übernommen hat,
2.
abweichend von § 2 Abs. 1 kann die Gemeinde, die die Aufgaben des Standesamts einer anderen Gemeinde in ihre Zuständigkeit übernommen hat, auch deren hauptamtliche Beamte oder hauptberufliche Arbeitnehmer zu Standesbeamten bestellen, wenn sie fachlich nach § 2 Abs. 2 und persönlich geeignet sind; 1 Abs. 4 gilt entsprechend,
3.
außer in den Fällen von § 3 Abs. 1 erlöschen die Bestellungen der Standesbeamten der Gemeinde, deren Aufgaben des Standesamts von einer anderen Gemeinde übernommen wurden, mit Bildung eines einheitlichen Standesamtsbezirks; wird ein einheitlicher Standesamtsbezirk aufgelöst, erlöschen die Bestellungen der nach Nr. 2 bestellten Standesbeamten.
(2) Bilden mehrere Gemeindegebiete einen einheitlichen Standesamtsbezirk nach § 2 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Personenstandsgesetz, gelten die §§ 1 bis 4 entsprechend mit folgenden Maßgaben:
1.
abweichend von § 2 Abs. 1 kann ein Zweck- oder Gemeindeverwaltungsverband auch hauptamtliche Beamte oder hauptberufliche Arbeitnehmer einer oder mehrerer Mitgliedsgemeinden zu Standesbeamten bestellen, wenn sie fachlich nach § 2 Abs. 2 und persönlich geeignet sind; § 1 Abs. 4 gilt entsprechend,
2.
außer in den Fällen des § 3 Abs. 1 erlöschen die Bestellungen der Standesbeamten der Gemeinde, deren Aufgaben des Standesamts einem Zweck- oder Gemeindeverwaltungsverband übertragen wurden, mit Bildung des einheitlichen Standesamtsbezirks; scheidet eine Gemeinde aus einem Zweck- oder Gemeindeverwaltungsverband aus, erlöschen die Bestellungen ihrer nach Nr. 1 bestellten Standesbeamten; dies gilt entsprechend bei der Auflösung des Zweck- oder Gemeindeverwaltungsverbandes.
§ 5 Übergangsvorschrift
(1) Bestellungen zum Standesbeamten, die bis zum 31. Dezember 2008 vorgenommen worden sind, gelten fort; für ihre Beendigung gelten § 3 und § 4a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 2. Für Standesbeamte, deren Bestellung nach Satz 1 fortgilt und nach § 3 Abs. 1 durch eine Auflösung einer Gemeinde nach § 16 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915), erloschen ist, gilt § 2 Abs. 1 und 2 nicht.
(2) Die vor dem 15. Dezember 2016 durch den Gemeindevorstand einer Gemeinde, deren Aufgaben des Standesamtes nach § 2 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Personenstandsgesetz von einer anderen Gemeinde übernommen wurden, vorgenommenen Bestellungen zu Standesbeamten gelten als Bestellungen nach § 4a Abs. 1 Nr. 2.
§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2031 außer Kraft.
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