HVGGAusfVO
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Verordnung zur Ausführung des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes (HVGGAusfVO) Vom 16. Januar 2008

Verordnung zur Ausführung des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes (HVGGAusfVO) Vom 16. Januar 2008
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.02.2022 bis 31.12.2025
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 1 geändert und § 4 aufgehoben, bisheriger § 5 wird § 4 durch Artikel 11 des Gesetzes vom 30. September 2021 (GVBl. S. 602)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Ausführung des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes (HVGGAusfVO) vom 16. Januar 200809.02.2008 bis 31.12.2025
Eingangsformel09.02.2008 bis 31.12.2025
§ 1 - Liegenschaftsrechtlich bedeutsame Gebäude01.02.2022 bis 31.12.2025
§ 2 - Gebäudeeinmessungsverfahren09.02.2008 bis 31.12.2025
§ 3 - Zentrale Kompetenzstelle für Geoinformation24.09.2010 bis 31.12.2025
§ 4 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.02.2022 bis 31.12.2025
Aufgrund des § 9 Abs. 1 Satz 3, des § 21 Abs. 6 und des § 32 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 548) wird verordnet:

§ 1 Liegenschaftsrechtlich bedeutsame Gebäude

(1) Liegenschaftsrechtlich bedeutsame Gebäude nach § 9 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes sind alle Gebäude nach § 2 Abs. 3 der Hessischen Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Juni 2020 (GVBl. S. 378), mit Ausnahme von
1.
innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile oder rechtskräftiger Bebauungspläne gelegenen Gebäuden unter 20 Quadratmeter Grundfläche,
2.
außerhalb der Bereiche nach Nr. 1 gelegenen Gebäuden unter 50 Quadratmeter Grundfläche,
3.
Lauben im Sinne des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146),
4.
Baustellen- und Behelfsunterkünften sowie Büro- und Schulbehelfsbauten,
5.
Windenergieanlagen.
Bei außerhalb der Bereiche nach Satz 1 Nr. 1 gelegenen Gebäuden, die in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang zu anderen Gebäuden stehen, insbesondere bei landwirtschaftlichen Hofstellen, gilt Satz 1 Nr. 1 entsprechend.
(2) Den Ausnahmen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 unterliegen nicht:
1.
zu Wohnzwecken genutzte Gebäude,
2.
massive Garagengebäude,
3.
der Versorgung mit Fernwärme, Gas, Strom oder Wasser dienende Gebäude,
4.
Gebäude, deren Rohbausumme nach Nr. 651 der Anlage zu § 1 der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen vom 19. November 2012 (GVBl. S. 484, 2013 S. 44), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. September 2021 (GVBl. S. 602), mehr als 10000 Euro beträgt.

§ 2 Gebäudeeinmessungsverfahren

Behörden und Personen nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes, die ein Gebäudeeinmessungsverfahren eingeleitet haben, legen innerhalb von sechs Monaten nach Beginn des Verfahrens der unteren Kataster- und Vermessungsbehörde die zur Fortführung des Gebäudenachweises dienenden Unterlagen vor. Ist ein Gebäudeeinmessungsverfahren von der unteren Kataster- und Vermessungsbehörde eingeleitet worden, dann fertigt sie die zur Fortführung des Gebäudenachweises dienenden Unterlagen innerhalb der Frist nach Satz 1 selbst oder beauftragt damit unverzüglich eine Person nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes.

§ 3 Zentrale Kompetenzstelle für Geoinformation

(1) Die zentrale Kompetenzstelle für Geoinformation nach § 37 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes wird bei dem Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation eingerichtet. Sie untersteht der Fachaufsicht des für das Vermessungswesen zuständigen Ministeriums.
(2) Zu den Aufgaben der zentralen Kompetenzstelle für Geoinformation gehören insbesondere:
1.
Koordination der Einrichtung und des Betriebs von interoperablen Geodatendiensten und die Anbindung dieser Dienste an ein nationales Geoportal,
2.
Betrieb, Administration und Weiterentwicklung des Geoportals nach § 36 Abs. 2 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes und
3.
Erarbeitung von Konzepten für Kosten, Entgelte und Lizenzierungen mit dem Ziel eines fachübergreifend harmonisierten Zugangs zu Geodaten und Geodatendiensten.

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
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